Normen
AbgO 1931 §121
BAO §11 implizit
ZollG 1920 §29
ZollG 1920 §86
ZollG 1955 §178
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1957:1956001181.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte in den Monaten Jänner und Februar 1955 von der USIA eine grössere Menge Rasierklingen ausländischer Herkunft gekauft, mit von ihm angefertigten Zollverschlußstreifen versehen und, ohne die Ware dem Zollamt zu stellen, in den inländischen Verkehr gebracht. Er wurde deshalb wegen Betruges und wegen Zollhinterziehung gerichtlich bestraft. Außer einer Freiheits- und einer Geldstrafe wurde auf Einziehung der zollpflichtigen Ware gemäß § 401 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) erkannt. Außerdem wurde gemäß § 401 Abs. 2 AO eine Wertersatzstrafe in der Höhe des Wertes der Rasierklingen verhängt, die nicht mehr zustande gebracht werden konnten.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1955 forderte das Zollamt den Beschwerdeführer auf Grund der Bestimmungen des § 86 Abs. 4 des Zollgesetzes, BGBl. Nr. 250/1920, (im weiteren kurz mit ZG bezeichnet) auf, die hinterzogenen Eingangsabgaben (Zoll und Ausgleichsteuer) zu entrichten.
Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhoben Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion abgewiesen. Der die Zollschuld begründende Tatbestand sei in den Monaten Jänner und Februar 1955 eingetreten und deshalb nach den noch geltenden Bestimmungen des Zollgesetzes 1920 zu beurteilen. Nach § 29 dieses Gesetzes werde jede Ware mit dem Eintritt über die Zollgrenze zollhängig. Die Zollhängigkeit erlösche nur durch die Abfertigung zum freien Verkehr, zum Vormerkverkehr oder durch die Wiederausfuhr. Die Zollhängigkeit sei im vorliegende Falle solange bestehen geblieben, als sich die Ware in Händen der Besatzungsmacht oder einer ebenfalls die volle Zollimmunität genießenden Organisation der Besatzungsmacht befunden habe. Erst sobald die Ware in die Hände einer den österreichischen Gesetzen unterliegenden Person gelangt sei, sei die Zollbehörde in die Lage gekommen, alle nach dem Zollgesetz sich ergebenden Rechte geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe die gegenständliche Ware durch den Ankauf von der USIA in den inländischen freien Verkehr gebracht, ohne daß ein Zollverfahren durchgeführt worden sei. Er habe die Ware erworben, obzwar ihm unbestrittenerweise deren Zollhängigkeit bekannt gewesen sei. Mithin sei er nach § 86 Abs. 4 ZG und § 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 942, (UStG) Schuldner der vorgeschriebenen Eingangsabgaben geworden. Die Einziehung der Ware und die Wertersatzstrafe seien auf die Zollschuld ohne Einfluß. Der Beschwerdeführer verwechsle offenbar die Sachhaftung nach § 121 Abs. 1 AO mit den im § 401 AO vorgesehenen Strafen. Es sei deshalb auch der Einwand, das Zollamt habe die Eingangsabgaben nicht vorschreiben dürfen, weil in derselben Sache schon das Gericht eingeschritten sei, nicht begründet. Die Bestimmung des § 90 ZG, daß aus dem Erlös für den Verkauf einer verfallenen Ware zunächst der Zoll zu decken sei, komme nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um eine Veräußerung im Betreibungsverfahren, sondern um den Verkauf von strafweise eingezogener Ware gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das Zollgesetz 1920 habe im Hinblick auf den Wortlaut des § 192 des Zollgesetzes, BGBl. Nr. 129/1955, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli 1955 seine Wirksamkeit verloren, sei also im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (im Dezember 1955) nicht mehr anzuwenden. gewesen. Aber selbst bei Anwendung der Bestimmungen des Zollgesetzes 1920 sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Da die Zollschuld an der Ware hafte, sei diese zur Bezahlung heranzuziehen. Durch die Verfallserklärung oder den Ausspruch einer Wertersatzstrafe habe aber der Staat „die Ware mit der Sachhaftung übernommen“. Die Zollbehörde sei deshalb verpflichtet gelesen, den Zoll von der Strafbehörde, die die Ware eingezogen habe, zu verlangen. Es sei ausgeschlossen, trotz Einziehung der zollpflichtigen Ware und trotz Verhängung einer Wertersatzstrafe für die nicht einziehbare Ware noch Zoll zu fordern. Dies ergebe sich auch aus der im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des § 178 ZG 1955. Übrigens habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Ware nicht in das Zollgebiet eingeführt, weil der USIA eine Zollimmunität im Hinblick auf die Bestimmungen des Staatsvertrages nicht zuzuerkennen gewesen sei. Die Zollschuld sei daher „von“ (gemeint „bei“) der USIA entstanden. Auf Grund des Staatsvertrages sei aber der österreichische Staat Rechtsnachfolger der USIA und deshalb für die Zollschuld haftbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Nach § 3 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 925, ist es auf die Entstehung der Steuerschuld - auch die Zölle gehören kraft der ausdrücklichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 AO, zu den Steuern - ohne Einfluß ob und wann die Steuer festgesetzt wird. Vielmehr entsteht die Steuerschuld nach § 3 Abs. 1 StAnpG, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft. Die Tatbestände, deren Abgabenpflicht der Beschwerdeführer bestreitet, haben sich in den Monaten Jänner und Februar 1955 ereignet. Die Heranziehung des Beschwerdeführers zu den Eingangsabgaben (Zoll- und Ausgleichsteuer) war deshalb nach den in dem erwähnten Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Dies war hinsichtlich des Zolles das Zollgesetz 1920. Es hat nach der Vorschrift des § 192 Abs. 1 ZG 1955 erst mit Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes seine Wirksamkeit verloren. Da das Zollgesetz 1955, das in dem am 1. Juli 1955 ausgegebenen 29. Stück Bundesgesetzblattes verlautbart worden ist, mangels einer abweichenden besonderen Vorschrift gemäß Artikel 49 B‑VG am 2. Juli 1955 rechtswirksam wurde, hat das durch das Zollüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 127/1946, wieder in Kraft gesetzte Zollgesetz 1920 (ZG) erst mit Ablauf des 1. Juli 1955 seile Wirksamkeit verloren. Seine Bestimmungen waren daher auf die in den Monaten Jänner und Februar 1955 verwirklichten Tatbestände anzuwenden.
Nach § 29 Abs. 1 ZG wird jede Ware mit dem Eintritt über die Zollgrenze zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Die Zollhängigkeit erlischt nach Abs. 4 der gleichen Gesetzesstelle mit der Verabfolgung der Ware zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr oder mit ihrem Wiederaustritt über die Zollgrenze. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, daß es sich bei den gegenständlichen Rasierklingen um Ware ausländischer Herkunft handle, noch behauptet er, daß einer der die Zollhängigkeit zum Erlöschen bringenden Vorgänge eingetreten sei. Er erhebt auch gegen die Feststellung, daß die Rasierklingen in dem Zeitpunkt, in dem er sie erworben hat, einem Einfuhrzoll unterlagen, keine Einwendungen. Mithin ist für den vorliegenden Streit unerheblich, wer die Ware in das Zollinland gebracht hat, sodass die Frage, ob der USIA, einer Wirtschaftsorganisation der sowjetischen Besatzungemacht, eine Zollimmunität zukam, in keiner Weise entscheidend ist. Ob und inwieweit die ehemaligen UISA-Unternehmungen auf Grund des Staatsvertrages Eigentum der Republik Österreich geworden sind, kann aber schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil die Abgabenpflicht auf Grund der Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des abgabepflichtigen Tatbestandes (also in den Monaten Jänner und Februar 1955, mithin vor Abschluss des Staatsvertrages) gegeben war. Der Beschwerdeführer hat in dem gegen ihn durchgeführten gerichtlichen Strafverfahren vorbehaltlos zugegeben, dass ihm beim Erwerb der Rasierklingen von der USIA bekannt war, dass es sich um zollpflichtige Waren handelt, die unverzollt in das Zollinland gelangt ist. Es waren daher sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung der Zollschuld beim Beschwerdeführer gemäss § 86 Abs. 4 ZG gegeben. Hiemit erweist sich schon aus diesem Grunde der Einwand der Beschwerde, die Zollschuld sei bei der USIA entstanden und auf Grund des Staatsvertrages auf den Staat als Rechtsnachfolger der USIA übergegangen, als völlig verfehlt.
Schliesslich ist die Beschwerde grundlegenden Rechtsirrtümern unterlegen, wenn sie geltend macht, das neben der Einziehung der Ware und neben der Verhängung einer Wertersatzstrafe keine Eingangsabgaben hätten vorgeschrieben werden dürfen. Die Zollschuld ist nach § 86 Abs. 1 ZG die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Zolles. Nach Abs. 4 der gleichen Gesetzesstelle entsteht die Zollschuld unter den dort näher angegebenen Voraussetzungen kraft Gesetzes für den, der eine einfuhrzollpflichtige Ware widerrechtlich erwirbt. Die Zollschuld ist also für den Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf seine Bestrafung schon wegen der Zuwiderhandlungen gegen das Zollgesetz (ex lege) entstanden. Wenn nach § 401 AO im Falle der Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung (Zollhinterziehung) neben der Geld- oder Freiheitsstrafe noch auf Einziehung der zollpflichtigen Ware erkannt werden musste, so hat sich dadurch an der Zollschuld des Beschwerdeführers nichts geändert. Die Einziehung der zollpflichtigen Ware ist eine Strafe und hat mit der persönlichen Abgabepflicht des Zollschuldners nichts zu tun. Kann die Einziehung von Waren nicht vollzogen werden, so ist nach § 401 Abs. 2 AO „auf Erlegung“ ihres Wertes zu erkennen. Es ist also nicht, wie die Beschwerde meint, ein Ersatz für nicht mehr greifbare Ware zu leisten, sondern an die Stelle der Einziehung tritt eine dem Werte der nicht mehr einziehbaren Ware entsprechende Geldstrafe („Wertersatzstrafen“). Auch diese Strafe ist auf die Zollschuld ohne Einfluss, sodass der Zollschuldner den Zoll neben der Wertersatzstrafe zu entrichten hat. Schliesslich kann die Beschwerde auch mit dem Hinweis auf die Sachhaftung der zollpflichtigen Ware nicht durchdringen. Die persönliche Zollschuld geht niemals auf die zollpflichtige Ware, geschweige denn mit deren Heranziehung zur dinglichen Haftung auf den Zollgläubiger über, wie dies die Beschwerde meint. Vielmehr steht § 121 Abs. 1 AO lediglich eine von der persönlichen Zollschuld, für die der Zollpflichtige mit seinem ganzen Vermögen einzustehen hat, unabhängige Haftung der zollpflichtigen Ware vor, die darin besteht, dass der Zollgläubiger die Ware ohne Rücksicht auf Rechte Dritter zur Hereinbringung der auf ihr ruhenden Zollforderung heranziehen kann. Mithin lässt sich auf den Bestimmungen über die Sachhaftung keineswegs ein Erlöschen der Zollschuld ableiten. (Die Rechtslage ist übrigens auch nach dem Zollgesetz 1955, das der Beschwerdeführer angewendet wissen möchte, die gleiche, nur dass im § 178 ZG 1955 deutlicher zwischen der Zollschuld und der Sachhaftung für den Zoll unterschieden wird.)
Da nach § 15 Abs. 2 UStG die Vorschriften für die Zölle sinngemäss auf die Entstehung der Ausgleichsteuerschuld und auf die Person des Ausgleichsteuerschuldners Anwendung finden, gilt die für den Zoll aufgezeigte Rechtslage ebenso für die Ausgleichsteuer. Die Beschwerde war demnach im vollen Umfang unbegründet und musste deshalb nach § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.
Wien, am 3. Juli 1957
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