VwGH 0992/78

VwGH0992/7819.10.1979

Rechtssatz

Unter Rechtsmittelverfahren im Sinne des Art 103 Abs 4 B-VG (Fassung B-VG Novelle 1974) sind nur Verfahren über jene Rechtsmittel zu verstehen, die in einer "Regelung des Instanzenzuges" vorgesehen sind. Mit dem Merkmal "Regelung des Instanzenzuges" (und den Merkmalen "administrativer Instanzenzug" und "Entscheidung in erster Instanz") knüpft die B-VG-Novelle 1974 an die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen enthaltene grundsätzliche Unterscheidung zwischen der "im Instanzenzug übergeordneten Behörde" und der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" an. Daher kann durch einen an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu richtenden Devolutionsantrag, wenn in der Sache noch keine "instanzmäßige" Entscheidung vorliegt und daher die Oberbehörde auch nicht als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat, kein Rechtsmittelverfahren im Sinne des Art VI Abs 2 B-VG-Novelle 1974 ausgelöst werden.

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

 

Normen

AVG §63 Abs1 impl;
AVG §73 Abs2 impl;
B-VG Art103 Abs4 idF 1974/444;
B-VGNov 1974 Art6 Abs1;

Dokumentnummer

JWR_1978000992_19791019X02

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