VwGH 0964/67

VwGH0964/679.11.1967

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde des F und der M P in W, des K G in W, des G G in N, des A G in L, des J und der R G in K, des A W in K, des J und der A B in W, des A und der B K in K, der H P in K und des J P in W, alle vertreten durch Dr. Hans Wiedmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 4, gegen den Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 20. April 1967, Zl. VI/1-168/2-1967 (mitbeteiligte Partei:

Burgenländische Elektrizitätswirtschaft AG. (BEWAG) in Eisenstadt, vertreten durch Dr. Gerald Mader, Rechtsanwalt in 7210 Mattersburg, Michael Kochstraße 18 b), betreffend elektrizitätsrechtliche Bewilligung einer Stromleitungsanlage und Enteignung zu Gunsten dieser Anlage, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Hans Wiedmann, des Vertreters der belangten Behörde, Regierungsrates Dr. A V, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwaltes Dr. Ingeborg Müller, beschlossen und zu Recht erkannt:

Normen

ElektrizitätsLG vorläufiges Bgld 1961;
ElektrizitätsLG vorläufiges Bgld 1961;

 

Spruch:

Die Beschwerde der H und des J P sowie des A und der B K wird, soweit sie sich gegen die Höhe der zuerkannten Entschädigung richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Lande Burgenland Aufwendungen in der Höhe von je S 56,43 (zusammen S 790,-), ferner der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-AG. in Eisenstadt Aufwendungen in der Höhe von je S 167,15 (zusammen S 2.340,-) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft, im folgenden kurz "BEWAG" genannt, stellte am 29. Dezember 1966 bei der belangten Behörde den Antrag, ihr die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Transformatoranlage einschließlich der zugehörigen Leitungsanlagen im Ortsgebiete von Kaisersdorf zu erteilen. Durch die Leitungsanlage sollen u.a. Grundparzellen, die im Eigentum der Bfr. stehen, überspannt werden. Aus Anlass der für die Projektsverhandlung anberaumten mündlichen Verhandlung vom 25. Jänner 1967 gab der Beschwerdeführer K G (auch namens des G, A und J G) eine schriftliche Erklärung ab, wonach einer Belastung oder Abtretung (ihres Liegenschaftseigentums) nicht zugestimmt wird. Die übrigen Beschwerdeführer begehrten, die Leitung über ihre Grundstücke entweder derart zu verkabeln, dass über dem Kabel noch ein Kellergeschoß von maximal 2,5 m Höhe errichtet werden könne, oder die Transformatorenstation bis zur Einbindung an die Grabengasse zu verlegen und die Freileitung an die Grundgrenze zum Nachbarn J S zu versetzen. Diese beiden Vorschläge würden aber nur unter der Voraussetzung gemacht, dass die Gemeinde einer Parzellierung dieser Grundstücke und der Errichtung eines Privatweges "Zug um Zug" zustimme.

Der beigezogene Amtssachverständige erklärte, dass eine Kabelverlegung in etwa 3 m Tiefe unter einem Keller nicht möglich und auch vorschriftswidrig wäre. Die geplante Trassenführung stelle technisch und wirtschaftlich die beste Lösung dar. Eine Leitungsführung entlang der Grundgrenze der in Betracht kommenden fünf Parzellen ohne Überspannung oder Beeinträchtigung des Grundbesitzes des Nachbarn J S sei technisch nicht möglich, weil eine Freileitung im wesentlichen geradlinig zu führen sei, die Grundgrenzen aber nicht gerade seien. Eine Versetzung der Transformatorenstation an die Grabengasse brächte technisch nur Nachteile, weil diese Station so weit als möglich an den Verbraucherpunkt (Ortsmitte) gesetzt werden solle.

Die mitbeteiligte Partei erklärte, angesichts dieser Begutachtung ihres Vorhabens eine Trassenänderung nicht vornehmen zu wollen und beantragte die Einräumung von Zwangsrechten hinsichtlich der Grundstücke der Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde schrieb auf Grund dieses Begehrens eine weitere mündliche Verhandlung für den 22. Februar 1967 aus. Die Beschwerdeführer K G, J und A B sowie J P gaben hiezu schriftliche Erklärungen, die übrigen Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung die persönliche Mitteilung ab, dass auch diesem Vorhaben widersprochen werde. Der zu dieser Verhandlung beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige sagte im wesentlichen aus, dass für den in diesem Bereiche vorgesehenen Leitungsmast eine Entschädigung im Ausmaße von S 350,- zu leisten sei.

Mit Bescheid vom 20. April 1967 erteilte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Vorläufigen Elektrizitätslandesgesetzes 1961, LGBl. für das Burgenland Nr. 4/1962 (kurz: Bgld. Elektrizitätsgesetz), die beantragte Bewilligung. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid "ob den Grundstücken Nr. n1 in EZ. n2, Katastralgemeinde Kaisersdorf, im Eigentum des K G, geb. 1921, und Mitbesitzer, Nr. n3 in EZ. n4 im Eigentum der H und des J P, Nr. n5 in n6 im Eigentum des A K, Nr. n7 in EZ. n8 im Eigentum des J und der A B, Nr. n9 in EZ. n10 im Eigentum des A W, und Nr. n11 in EZ. n12 im Eigentum des F und der M P zu Gunsten der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft das dingliche Recht der Dienstbarkeit eingeräumt, diese Grundstücke in der im beiliegenden Lageplan ersichtlichen Weise mit elektrischen Leitungen zu überspannen, den erforderlichen Stützpunkt an der Parzellengrenze der Grundstücke Nr. n7 und n5 aufzustellen, die fertig gestellte Anlage im Betrieb zu halten, zu überprüfen, zu erneuern und umzubauen und daran alle erforderlichen Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, ferner etwaige den sicheren Betrieb und Bestand der elektrischen Anlagen gefährdende Bäume, Äste und Strauchwerk zu entfernen und zu diesem Zwecke das Grundstück jederzeit zu betreten und soweit notwendig und zweckmäßig auch mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren."

Außerdem wurden darin die Beschwerdeführer verpflichtet, "in Ausübung dieser Dienstbarkeit gegenüber der BEWAG und ihren Rechtsnachfolgern den Betrieb der elektrischen Anlagen samt allen vorstehend genannten Vorkehrungen zu dulden und alles zu unterlassen, was eine Beschädigung dieser Anlagen zur Folge haben könnte". Die BEWAG wurde verpflichtet, für die Einräumung dieser Dienstbarkeit dem Beschwerdeführer A K eine einmalige Entschädigung in der Höhe von S 175,- und dem J und der A P eine ebensolche Entschädigung zu bezahlen, sowie den jeweiligen Eigentümern der dienenden Liegenschaften alle Nachteile und Flurschäden, die durch die Ausübung der Dienstbarkeit hervorgerufen werden, jeweils angemessen bar zu ersetzen. In der Bescheidbegründung kam zum Ausdruck, dass die projektierte Trassenführung vom technischen, wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Standpunkte die beste Lösung darstelle. Die seitens der Beschwerdeführer begehrten Lösungen wurden aus den vom Amtssachverständigen angegebenen Gründen als nicht durchführbar bezeichnet. Einer allfälligen Verbauung dieser Grundstücke stehe nichts im Wege, doch wäre hiefür eine Grundabteilung vonnöten. Die für die Errichtung des Maststützpunktes zu leistende Entschädigung sei nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgesetzt worden. Durch die Überspannungen erwachse den Grundeigentümern kein Nachteil, sodass hiefür eine Entschädigung nicht festgesetzt worden sei. Ein diesbezüglicher Antrag sei von den Grundeigentümern nicht gestellt worden.

Der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde konnte aus nachfolgenden Erwägungen eine Berechtigung nicht zuerkannt werden:

Laut § 3 Abs. 2 des den angefochtenen Bescheid tragenden Bgld. Elektrizitätslandesgesetzes 1961 war es der belangten Behörde überantwortet, die Errichtung der ihr nach Abs. 1 derselben Gesetzesstelle (im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes) angezeigten Stromleitungsanlage zu beanstanden bzw. zu untersagen, wenn Gründe des Gemeinwohles es erforderten. Das Ansuchen nach "elektrizitätsrechtlicher Genehmigung" war somit auf die Feststellung gerichtet, dass gegen die Ausführung des Vorhabens vom Standpunkte der in Betracht kommenden öffentlichen Interessen Bedenken nicht zu erheben seien. Gemäß den §§ 9 und 20 desselben Gesetzes ist für Zwecke der öffentlichen Elektrizitätsversorgung erforderlichenfalls die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum zulässig. Für das Verfahren gelten mit einigen Abänderungen sinngemäß die Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71/1954.

Wie der Verwaltungsgerichtshof angesichts gleichartiger Gesetzesregelungen wiederholt ausgesprochen hat, kommt dem durch ein Elektrizitätsprojekt betroffenen Grundeigentümer Parteistellung bereits im Prüfverfahren und nicht erst oder nur im Enteignungsverfahren zu (vgl. hiezu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1961, Slg. N. F. Nr. 5594/A, und vom 24. Oktober 1963, Slg. N. F. Nr. 6128/A). Die Beschwerdeführer durften daher in der dem Prüfverfahren gewidmeten mündlichen Verhandlung vom 25. Jänner 1967 in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümer gewiss einwenden, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer, ihre Liegenschaften in deren Mittelteil berührenden Art, auszuführen, weil die Leitung ebenso gut in einer für die Beschwerdeführer günstigeren Art über den Bereich nächst der Grundgrenze zum gemeinsamen Nachbarn J S verlegt werden könne. Sache der belangten Behörde war sonach die Prüfung, ob das Projekt ausgeführt werden könne, ohne dass damit ein im Sinne der erhobenen Einwendungen vermeidbarer Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführer bewirkt werde. Vermeidbar in solchem Sinne konnte der Eingriff, wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 1964, Slg. N. F. Nr. 6442/A, zum Ausdruck gebracht hat, z. B. dann sein, wenn die projektierte Leitung wohl Privateigentum berühren muss, aber über dieses Privateigentum (ohne zusätzliche Beanspruchung weiteren fremden Grundes) auch so gelegt werden kann, dass der Eingriff weitaus geringer ausfällt.

Wenn nun aber der beigezogene technische Amtssachverständige festgestellt hatte, dass die geplante Trassenführung technisch und wirtschaftlich die beste Lösung darstelle und die Verlegung der Freileitung an die Grundgrenze zum Nachbarn J S ohne Überspannung oder Beeinträchtigung des Grundeigentums des Nachbarn nicht möglich wäre, so konnte die belangte Behörde daraus mit Recht folgern, dass eine Projektsänderung in der von den Beschwerdeführern gewünschten Art nicht zumutbar sei. Denn die in solcher Weise zu gewinnende Besserstellung der Beschwerdeführer hätte nur durch die Beeinträchtigung des Grundeigentums eines anderen Liegenschaftsbesitzers gewonnen werden können, der seinerseits wiederum hätte einwenden können, dass die Leitung günstiger in der bisher geplanten Art verlegt werden solle. Es handelt sich hier um eine gleichartige Situation wie in jenen Fällen, in denen gegen eine Enteignungsabsicht eingewendet wird, dass die Enteignung auch zu Lasten eines anderen Grundeigentümers ausgeführt werden könne. In seinem Erkenntnis vom 26. November 1953, Slg. N. F. Nr. 3215/A, hat der Verwaltungsgerichtshof aus solchem Anlass festgehalten, dass jede Enteignung praktisch unmöglich gemacht würde, wollte man derartigen Einwendungen folgen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen.

Soweit die Beschwerdeführer nunmehr erstmalig auch vorbringen, sie würden in ihrer persönlichen Sicherheit bei einem anderen Verlauf der Leitung weniger gefährdet, so handelt es sich dabei um ein gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unbeachtliches Vorbringen. Im übrigen hat die mitbeteiligte Partei bei der Ausführung des Leitungsbaues die auf der Grundlage des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, ergangenen Sicherheitsvorschriften zu beachten. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die Annahme des Amtssachverständigen, wonach die Grundgrenzen der Beschwerdeführer nicht geradlinig verliefen, nicht richtig sei, so ist nicht zu erkennen, warum diese an Ort und Stelle getroffene Feststellung unrichtig sein soll. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, dieser Feststellung bei der Verhandlung mit entsprechenden Argumenten entgegenzutreten. Wenn sie dies nicht unternommen haben, so kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüft werden, inwiefern es der belangten Behörde etwa auferlegt gewesen wäre, ihre diesbezüglichen Ermittlungen zu ergänzen. Die bezüglich einer Verlegung der Transformatorenstation gebrachten Forderungen der Beschwerdeführer konnten von vornherein nicht beachtlich sein, weil diese Station ja nicht auf dem Grund und Boden der Beschwerdeführer errichtet werden soll.

Was die Einwendungen gegen die ausgesprochene Enteignung anlangt, so wurde schon im Vorstehenden dargetan, dass einer Enteignung nicht mit der Behauptung wirksam widersprochen werden kann, eine andere Liegenschaft wäre hiefür ebenso geeignet. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 26. November 1953, Slg. N. F. Nr. 3215/A, wurde dazu auch ausgeführt, dass die Eignung der Grundstücke nicht vom Standpunkte der betroffenen Grundstückseigentümer, sondern vom Standpunkte des technischen Vorhabens zu prüfen ist, da nur bei dieser Betrachtungsweise festgestellt werden kann, ob die Enteignung erforderlich ist. Wenn daher mehrere für das Unternehmen gleich geeignete Grundstücke vorhanden sind, dann ist die Enteignung jedes dieser Grundstücke zulässig. Das Zwangsrecht, auf dessen Grundlage es der mitbeteiligten Partei ermöglicht wird, die belasteten Grundstücke jederzeit zu betreten und "soweit notwendig und zweckmäßig auch mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren", verstößt keineswegs gegen § 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71/1954). Denn darin ist (Abs. 2 Z. 4) ein Zwangsrecht auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes an einem Grundstück einschränken, ausdrücklich vorgesehen. Außerdem wurde dieses Zwangsrecht ausdrücklich nur für die Errichtungs- und Instandhaltungsarbeiten begründet und die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei festgelegt, alle Nachteile und Flurschäden, die hiebei verursacht werden, jeweils "angemessen bar zu ersetzen".

Soweit die Beschwerdeführer H und J P, A und B K eine Rechtsverletzung darin erblicken, dass die Entschädigung für die Errichtung eines Stützpunktes an den Grenzen der Grundstücke Nr. n5 und n3 zu niedrig und auf Grund eines unzureichenden Sachverständigenbeweises festgelegt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass es ihnen laut § 20 Z. 4 des Bgld. Elektrizitätslandesgesetzes freistand, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des bekämpften Bescheides die Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgerichte zu verlangen, wobei mit der Anrufung des Gerichtes die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft getreten wäre. Diese Beschwerdeführer konnten durch den Ausspruch der belangten Behörde über die Höhe der Entschädigung nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil dieser Ausspruch nur dadurch der materiellen Rechtskraft teilhaftig wurde, dass sie die ihnen nach dem Gesetz zustehenden Mittel der Rechtsverfolgung ungenützt ließen. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, in dieser Richtung durch Anrufung des Zivilgerichtes das Außerkrafttreten dieses Teiles des Enteignungsbescheides herbeizuführen. Sie haben von dieser rechtlichen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und können daher nunmehr nicht behaupten, insoweit durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verkürzt zu sein. Das Fehlen der Prozessvoraussetzung der möglichen Rechtsverletzung führt für diesen Bereich zur Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. März 1951, Slg. N. F. Nr. 1988/A).

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass zu Unrecht eine Entschädigung für die Überspannung der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht zugestanden worden sei, ist festzustellen, dass die belangte Behörde in dieser Richtung spruchmäßig keine Entscheidung getroffen hat und es den Beschwerdeführern daher freisteht, von der belangten Behörde zu begehren, dass sie über die ihnen nach § 4 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile grundsätzlich zustehende Schadloshaltung bescheidmäßig abspreche.

Bei diesem Ergebnis musste die Beschwerde, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen nicht zurückzuweisen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.

Nach § 48 Abs. 2 lit. a bis d, Abs. 3 lit. a bis d und § 53 Abs. 1 (letzter Satz) VwGG 1965, ferner nach Art. I Z. 4 bis 8 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 war den (14) Beschwerdeführern antragsgemäß der Ersatz von S 60,-- Vorlagenaufwand, S 330,-- Schriftsatzaufwand und S 400,-- Verhandlungsaufwand (zusammen S 790,--) zur gleichteiligen Leistung an das Land Burgenland, weiters der Ersatz von S 1.000,-- Schriftsatzaufwand, S 1.250,-- Verhandlungsaufwand und S 90,-- an Stempelgebühren (zusammen S 2.340,--) zur gleichteiligen Leistung an die mitbeteiligte Partei vorzuschreiben. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 9. November 1967

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