VwGH 0812/63

VwGH0812/6328.1.1964

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Dolp und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde des Bundesministeriums für Inneres gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. März 1963, Zl. 626/1‑LAD/1963, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1949 §9 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1964:1963000812.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Schreiben des beschwerdeführenden Ministeriums vom 13. Dezember 1962 wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, daß die 1927 in S geborene und 1938 in A heimatberechtigt gewesene MT, die mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, am 2. April 1955 vor dem Standesamt S den deutschen Staatsangehörigen AR geheiratet habe. Die Mitbeteiligte habe mit Eingabe vom November 1962 das beschwerdeführende Ministerium um die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit ersucht. Sie habe angeführt, daß sie seit 1. Oktober 1960 am Landratsamt in Offenbach am Main (Abteilung Reichskasse) als Verwaltungsangestellte (Stenotypistin) tätig sei. Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 werde daher um bescheidmäßige Feststellung ersucht, ob die Genannte, die ihren letzten österreichischen Wohnsitz in S gehabt habe, durch diese Tätigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens entschied die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 25. März 1963, daß die Mitbeteiligte durch ihren am 1. Oktober 1960 erfolgten Eintritt als Verwaltungsangestellte beim Kreisausschuß des Landkreises Offenbach am Main (Kommunale Bezirksverwaltung) gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. In der Begründung dieses Bescheides wurde festgestellt, die Mitbeteiligte habe am 13. März 1938 das Heimatrecht in der Gemeinde A besessen. Am 2. April 1955 habe sie sich als österreichische Staatsbürgerin beim Standesamt S mit dem deutschen Staatsangehörigen AR verehelicht, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Nach Mitteilung des Landrates des Landkreises Offenbach vom 8. Jänner 1963 sei die Genannte sei 1. Oktober 1960 beim Kreisausschuß des Landkreises Offenbach am Main (Kommunale Bezirksverwaltung) als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei mit dieser Beschäftigung nicht verbunden, die Genannte beabsichtige jedoch, demnächst einen Einbürgerungsantrag in die Deutsche Bundesrepublik zu stellen. Nach § 9 Abs. 1 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verliere durch Ausbürgerung die österreichische Staatsbürgerschaft, wer freiwillig in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates trete. Unter öffentlicher Dienst sei die Verwendung als Bediensteter bei einer staatlichen Dienststelle, die behördliche Aufgaben zu besorgen habe, zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht auf die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Grundlage der Verwendung. Unter öffentlichen Angestellten seien alle jene Dienstnehmer zu verstehen, die ohne Rücksicht auf die Art ihrer Bestellung (Verwaltungsakt oder Vertrag) und ihrer Aufgaben (Aufgaben der hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Verwaltung) im Bereiche der Hoheitsverwaltung des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie in der Gerichtsbarkeit Verwendung finden. Da wohl nicht zu zweifeln sei, daß die Kommunale Bezirksverwaltung des Landkreises Offenbach, bei der die Genannte als Verwaltungsangestellte tätig sei, eine öffentliche Dienststelle darstelle, welche behördliche Aufgaben zu besorgen habe, seien die im § 9 Abs. 1 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 angeführten Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gegeben gewesen. Die Freiwilligkeit des Eintrittes in den Dienst des Landkreises Offenbach am Main sei einem Bericht des Österreichischen Generalkonsulates in Düsseldorf vom 12. März 1963 zufolge von der Genannten ausdrücklich bestätigt und erklärt worden, daß eine Notlage (Zwangslage) weder bestanden habe noch derzeit bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In dieser Beschwerde wird vorgebracht, das Österreichische Generalkonsulat in Düsseldorf habe auf eine Anfrage dem beschwerdeführenden Ministerium mit Schreiben vom 27. April 1965 mitgeteilt, daß nach § 1 der Hessischen Landkreisordnung vom 1. Juli 1960 die Landkreise Körperschaften des öffentlichen Rechtes seien und sich selbst verwalten. Es handle sich demzufolge bei dem Landkreis Offenbach um eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Handelndes Organ sei nach § 45 des genannten Gesetzes der Kreisausschuß, der u. a. auch die Bediensteten der Kreisverwaltung einstelle. Nach der weiteren Auskunft des Generalkonsulates sei die Mitbeteiligte dementsprechend Angestellte des Kreisausschusses des Landkreises Offenbach und stehe zu dem Land Hessen in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Nach Ansicht des beschwerdeführenden Ministeriums habe daher die Mitbeteiligte durch den Eintritt in den Dienst des Landkreises Offenbach ihre Staatsbürgerschaft gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 nicht verloren.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift eingeräumt, daß die Landkreise in der Bundesrepublik Deutschland in vieler Hinsicht mit den Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich nicht vergleichbar seien, wie die ersteren Gebietskörperschaften seien, die letzteren jedoch nicht. Dennoch handle es sich nach Meinung der belangten Behörde bei dem Landkreis Offenbach um eine staatliche Dienststelle, die behördlichen Aufgaben des Bundes und des Landes im übertragenen Wirkungskreis zu besorgen habe.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verliert durch Ausbürgerung die Staatsbürgerschaft, vier freiwillig in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates tritt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 20. März 1957, Slg. N. F. Nr. 4309/A, zur Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 ausgesprochen, daß unter dem „öffentlichen Dienst eines fremden Staates“ nur der „Staatsdienst“ im engeren Sinne, nicht aber der Dienst bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wie etwa bei einer Gemeinde, zu verstehen ist. In der Bundesrepublik Deutschland würde demnach nur noch den Gliedstaaten die Bedeutung eines „Staates“ im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle zukommen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 27. März 1963, Zl. 1599/62). Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 liege schon dann vor, wenn jemand freiwillig in den Dienst einer ausländischen öffentlichen Dienststelle tritt, die behördliche Aufgaben zu besorgen hat, kann demnach nicht beigepflichtet werden, weil nur der freiwillige Eintritt in den Dienst eines fremden Staates im engeren Sinn und nicht auch einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Verlust der Staatsbürgerschaft durch Ausbürgerung nach sich zieht.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 28. Jänner 1964

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