Normen
BauO Wr §54 Abs1;
BauO Wr §54;
BauO Wr 1883 §61 Abs2;
VwRallg;
BauO Wr §54 Abs1;
BauO Wr §54;
BauO Wr 1883 §61 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Dis Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Am 15. September 1953 führte der Wiener Magistrat, Mag. Abt. 37, Außenstelle für den 13. Bezirk, eine Verhandlung durch, deren Gegenstand die Frage der Gehsteigherstellung vor der im Eigentum der heutigen Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft Wien 13., Lstraße Nr. nnn, bildete. Es wurde festgestellt, dass vor dem rechten Teil der Liegenschaft an der L-straße und an der Baulinie gegen die künftige P-straße kein bauordnungsgemäßer Gehsteig bestehe; an der P-straße fehle ein Gehsteig überhaupt, während in dem rechten Teil der L-straße ein Würfelsaum mit einer Bekiesung der Gehsteigfläche vorhanden sei. Der Vertreter der Hauseigentümer gab bei der Verhandlung an, dass das Haus von den gegenwärtigen Eigentümern erst 1949 erworben worden sei. Anlässlich des Kaufes sei ihnen vom Voreigentümer mitgeteilt worden, dass der beschriebene Gehsteig in der L-straße laufend von der Gemeinde erhalten werde. Auch nach dem Jahre 1949 sei dieser Gehsteigteil neu bekiest und instandgehalten worden. Es könne demnach vom Bestehen einer Vepflichtung zur Gehsteigherstellung keine Rede sein, weil dieser offenkundig bereits von der Stadt Wien übernommen worden sei. Auf Anfrage teilte nun die Mag. Abt. 28 mit, dass der vorhandene bekieste Weg von der Gemeinde vor allem wegen der benachbarten Haltestelle der Straßenbahn instandgehalten werde. Dies habe jedoch mit der Gehsteigherstellung nichts zu tun und könne keinesfalls als konkludente Handlung im Sinne einer Herstellung des endgültigen Gehsteiges aufgefasst werden.
Der Magistrat der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, erteilte nun mit Bescheid vom 15. Oktober 1953 den Eigentümern des Hauses Wien 13., L-straße Nr. nnn, den Auftrag, binnen 6 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides durch einen befugten Gewerbetreibenden an der Lstraße einen bauordnungsgemäßen Gehsteig herzustellen. Um die Bekanntgabe der Breite und Ausführungsart des Gehsteiges sowie um die Aussteckung der Höhenlage sei bei der Mag. Abt. 37 anzusuchen. In der Begründung wurde die Einwendung, dass der Gehsteig von der Gemeinde bereits übernommen worden sei, als unrichtig bezeichnet. Die Bekiesung eines Gehsteigteiles könne nicht als Gehsteigherstellung aufgefasst werden.
Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsfreund eine Berufung ein. In dieser wurde zunächst geltend gemacht, dass zwar die im Jahre 1892 erteilte Baubewilligung die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges an der L-straße auferlegt habe. Diese "Reallast" sei aber im Grundbuch nicht angemerkt. Die Forderung wäre demnach, falls der Gehsteig nicht schon längst in das öffentliche Gut übernommen wäre, durch Zeitablauf verjährt. Im übrigen habe die Gemeinde den Gehsteig durch konkludente Handlung übernommen. Die Berufung führt in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1938, Slg, 1848/A, an, aus welchem hervorgehe, dass Herstellungsarbeiten am Gehsteig durch die Gemeinde als konkludente Handlungen für die Übernahme anzusehen seien. Im Spruch des Bescheides sei nur die Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges an der L-straße auferlegt, während in der Begründung nach die künftige P-straße erwähnt werde. Aus Gründen der Vorsicht werde gesondert auch diese Verpflichtung bestritten. Zur Zeit der Erbauung des Hauses L-straße nnn sei das Grundstück, das nun öffentliches Gut ist, noch Eigentum eines Privaten gewesen. Wenn die Gemeinde nach Erbauung eines Hauses benachbarte Teile erwerbe und sie als Straßengrund widme, so begründe dies keinerlei Verpflichtung zur Herstellung der Gehsteige.
Mit Sitzungsbeschluss vom 4. Februar 1954 wies die Bauoberbehörde für Wien die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung des in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangenen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien wurde angeführt, dass öffentlichrechtliche Ansprüche auch durch einen nach so langen Zeitablauf nicht verjähren, es sei denn, dass die Verwaltungsvorschrift etwas anderes bestimme. Da aber die Bauordnung für Wien, und zwar sowohl die ältere aus dem Jahre 1883 als auch die geltende aus dem Jahre 1930 keine Bestimmungen über die Verjährung des Anspruches auf Gehsteigherstellung enthalte, könne dieser Anspruch nicht verjährt sein. Was aber den Einwand anlange, dass der Gehsteig bereits in die fernere Erhaltung der Gemeinde übergegangen sei, so übersehe die Berufung, dass davon nur gesprochen werden könne, wenn der Eigentümer der Liegenschaft einen bauordnungsgemäßen Gehsteig bereits hergestellt habe. In einem solchen Fall würde allerdings der Gehsteig in die fernere Erhaltung der Gemeinde übergegangen sein, wenn diese ihn in der Folgezeit betreut hätte. Im vorliegenden Fall sei aber unbestritten, dass sich vor der Liegenschaft ein bauordnungsgemäßer Gehsteig niemals befunden habe. Die Erhaltungspflicht könne daher auch nicht auf die Gemeinde übergegangen sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführer rügten in ihrem Schriftsitz in erster Linie, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Verjährungsbestimmungen des ABGB in Bezug auf die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung als unanwendbar bezeichnet habe. Nun werden die Verjährungsvorschriften des ABGB in der Literatur nur als für privatrechtliche Ansprüche anwendbar erklärt. Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Geltung dieser Regelungen des ABGB für den Bereich des öffentlichen Rechtes ständig abgelehnt (vgl. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1951, Slg. N.F. Nr. 2342/A). Schon in dem Erkenntnis vom 3. Jänner 1911, Slg. Nr. 7864, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Gesetz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes nur vereinzelt das Institut der Verjährung von Forderungen eingeführt habe; dort wo das Gesetz aber solche Anordnungen nicht getroffen habe - dies trifft auch für das Gebiet des Baurechtes zu - könne eine Verjährung nicht geltend gemacht werden. Denn diese sei eine Einrichtung, die wohl durch die Gesetzgebung aus Zweckmäßigkeitsgründen eingeführt werden könne, die aber keineswegs zwingend aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu erschließen sei. Die Beschwerdeführer verweisen nun zum Nachweis für die Anwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen im vorliegenden Falle auf § 1456 ABGB. Aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass der Gesetzgeber des ABGB keineswegs nur privatrechtliche Gegenstände regeln wollte, als er das 4. Hauptstück des Gesetzbuches "von der Verjährung und Ersitzung" schuf. Im § 1455 ABGB ist bestimmt, dass ersessen werden kann, was sich erwerben lässt. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann, ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung. Aus diesem Grunde, so bestimmt § 1456 ABGB, können weder die dem Staatsoberhaupt als solchem allein zukommenden Rechte, z. B, das Recht, Zölle anzulegen, Münzen zu prägen, Steuern, auszuschreiben und andere Hoheitsrechte (Regalien), durch Ersitzung erworben noch die diesen Rechten entsprechenden Schuldigkeiten verjährt werden. Nach § 1457 ABGB können andere dem Staatsoberhaupt zukommende, doch nicht ausschließlich vorbehaltene Rechte, z.B. auf Waldungen, Jagden, Fischereien u. dgl. zwar überhaupt von anderen Staatsbürgern, doch nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraume ersessen werden. Die §§ 1456 und 1457 ABGB sind nun infolge der eingetretenen staatsrechtlichen Veränderungen nicht mehr unmittelbar anwendbar. Die Unterscheidung zwischen wesentlichen und zufälligen Hoheitsrechten, die diesen Bestimmungen zugrundeliegt, ist überholt. Auch sind zahlreiche positive Verjährungsvorschriften bezüglich der Schuldigkeiten aus eigentlichen Hoheitsrechten erlassen worden (vgl. das Gesetz vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31/78, und die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung über die Verjährung). Die Grundgedanken aber, die der angeführten Regelung des ABGB zugrundeliegen, sprechen nicht für, sondern gegen die Beschwerdeführer. Es ergibt sich nämlich aus den §§ 1455, 1456 und 1457 einerseits der Grundsatz, dass Rechte, die nicht ersessen werden können, auch einer Verjährung nicht unterliegen, andererseits der, dass eigentliche Hoheitsrechte - soweit nicht positiv anders bestimmt ist - nicht ersessen werden können und dass demnach auch die entsprechenden Schuldigkeiten nicht verjähren. Das Recht, von einem Eigentümer einer Liegenschaft die Herstellung eines Gehsteiges zu fordern, ist in der gegenwärtigen Rechtsordnung ein Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur, der nicht ersessen werden kann; es kann demnach auch eine Verjährung der entsprechenden Schuldigkeit nicht eintreten. Somit kann in der gegenwärtigen Rechtsordnung nicht a contrario geschlossen werden, dass die Gehsteigherstellungsverpflichtung verjähren kann, weil sie nicht zu den im § 1456 erwähnten Schuldigkeiten gehört, die den dem Staatsoberhaupt ausdrücklich vorbehaltenen Rechten gegenüberstehen.
Die Beschwerde erblickt ferner eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes darin, dass der angefochtene Bescheid verneine, dass der Gehsteig bereits in das Eigentum der Gemeinde bzw. in das öffentliche Gut übergegangen sei. Weder der § 61 der Wiener Bauordnung aus dem Jahre 1883 noch der § 54 der gegenwärtigen gültigen Bauordnung enthalte eine Vorschrift über die Art der Herstellung das Gehsteiges. Auch ein Gehsteig mit bekiester Gehsteigfläche und einem Randstein sei ein bauordnungsgemäß hergestellter Gehsteig, wenn die Behörde entsprechende Anordnungen erlassen habe. Habe die Behörde den Gehsteig selbst in dieser Weise ohne Kostenforderung hergestellt, so habe sie damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Gehsteig in dieser Art hergestellt sehen wolle. Der so hergestellte Gehsteig sei somit bauordnungsgemäß und sei in das Eigentum der Gemeinde übergegangen. Der Formalakt der Übernahme sei nur für die Pflicht zur ferneren Erhaltung des Gehsteiges bedeutsam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch dieser Formalakt nicht erforderlich, wenn die Gemeinde den Gehsteig instandgehalten habe, ohne für die Herstellung oder Instandsetzung Kosten zu begehren. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass nur die Gemeinde alle Kosten der ferneren Erhaltung oder eines allfälligen Umbaues tragen könne.
Wie nun die Gegenschrift mit Recht ausführt, trifft es nicht zu, dass Normen über die Art der Gehsteigherstellung fehlen. Im § 1 der Verordnung vom 6. Mai 1930, LGBl. für Wien Nr. 42, in der Fassung der Verordnung vom 8. Juni 1943, LGBl. für Wien Nr. 28, sind eingehende Vorschriften über die Bauart des Gehsteiges enthalten. Für die Entscheidung der Frage, ob die Eigentümer der Liegenschaft ihrer Verpflichtung zur Gehsteigherstellung nachgekommen sind, müssen jedoch für den zeitlichen Geltungsbereich der älteren Bauordnung für Wien deren Normen maßgeblich sein (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1896, Slg. 9879). Es geht aber auch aus den Bestimmungen des § 61 der Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1883 hervor, dass ein bekiester Weg mit Randsteinen nicht als Trottoir im Sinne des Gesetzes gelten kann. Dagegen spricht schon die Wahl des Ausdruckes "Konstruktion" des Trottoirs im § 61 Abs. 2 leg. cit. Auch der letzte Absatz des Paragraphen, der die Wiederverwendung der vorhandenen "Trottoirsteinen" regelt, kann für diese Auffassung als Stütze herangezogen werden. Aber auch verschiedene Stadtratsbeschlüsse aus der Zeit der Geltung der Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1883 erweisen, dass das Trottoir zu "pflastern" war, und zwar entweder mit Platten oder im Wege der Asphaltierung. So hatte schon ein Gemeinderatsbeschluss vom 20. Mai 1862, Z. 922, festgelegt, dass die Herstellung des Trottoirs in den Nebenstraßen auf den Stadterweiterungsgründen mit Verwendung von Steinplatten bestimmter Beschaffenheit zu erfolgen habe. In dem Gemeinderatsbeschluss vom 12. April 1882, Magistratsverordnungsblatt S. 113, war angeordnet worden, dass in jeden Baukonsens die Verpflichtung aufzunehmen sei, die Fugen im Trottoir mit Kalkmörtel bestimmter Qualität auszugießen. Mit einem weiteren Gemeinderatsbeschluss vom 9. November 1883, Zl. 6740, war die Zulässigkeit der Verwendung einer bestimmten Qualität von Kunstbasaltsteinen zur Trattoirherstellung in den Bezirken II bis X im Prinzip verfügt worden. Spätere Stadtratsbeschlüsse (vom 10. Februar 1894, Wiener Amtsblatt S 23, und vom 23. April 1895, Wiener Amtsblatt S 97) beschäftigten sich mit der Verwendung von Klinkerplatten und Asphalt zur Trottoirpflasterung. Diese Hinweise zeigen deutlich auf, dass die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen konnte, ein bekiester Weg mit Randsteinen sei kein "Trottoir" im Sinne der Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1883.
Die Beschwerdeführer haben nun im Verwaltungsverfahren und in der schriftlichen Beschwerde gar nicht behauptet, dass die Eigentümer des Hauses einen Gehsteig hergestellt hätten. Wenn der Beschwerdevertreter in der öffentlichen Verhandlung seiner Überzeugung Ausdruck gegeben hat, der Gehsteig sei in Wahrheit doch schon übernommen worden, es fehle aber der formelle Nachweis, so ist damit indirekt auch geltend gemacht, dass frühere Eigentümer bereits den Gehsteig hergestellt und übergeben hätten. Diese Behauptung stellt aber eine Neuerung dar, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 VwGG einzugehen nicht befugt ist. Im Verfahren war vielmehr geltend gemacht worden, dass die Gemeinde den Gehsteig hergestellt habe. Dabei handelt es sich, wie bereits dargelegt, nicht um ein Trottoir im Sinne des § 61 der Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1883, aber auch nicht um einen Gehsteig im Sinne des geltenden Rechtes (vgl. die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 1930, LGBl. Nr. 42 in der Fassung der Verordnung vom 8. Juni 1948, LGBl. Nr. 28 über die zur Gehsteigherstellung zugelassenen Materialien). Dadurch, dass die Gebietskörperschaft selbst einen vorläufigen Gehsteig ausgeführt hat, wird der Hauseigentümer nicht entbunden, den endgültigen Gehsteig herzustellen. Die Übernahme eines Gehsteiges durch die Gemeinde und die sich daraus ergebende Befreiung des Eigentümers von der Erhaltungspflicht ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein den Vorschriften entsprechender Gehsteig schon vorhanden ist. Dies wurde bereits in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1954, 3431/53, ausgesprochen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Anwendung des § 54 der neuen Wiener Bauordnung zur Durchsetzung unerfüllt gebliebener Verpflichtungen zur Herstellung von Gehsteigen vor Baulichkeiten, die unter Geltung der früheren Bauordnung errichtet wurden, unbeanstandet gelassen. Wenn der § 54 der Bauordnung für Wien nicht unter den im Artikel 3 der Übergangsbestimmungen aufgezählten rückwirkenden Bestimmungen aufscheint, so bedeutet dies, dass bereits hergestellte Gehsteige nicht nach den neuen Vorschriften zu beurteilen sind; doch ist nicht zu erschließen, dass beim Geltungsbeginn der neuen Bauordnung unerfüllte Verpflichtungen nach neuem Recht undurchsetzbar wären. Schließlich kann auch der Umstand, dass kein "Neubau" vorliegt, die Durchsetzung der Verpflichtung nach § 54 der Bauordnung nicht beeinträchtigen; dies erweist sich, wenn die nach dem geltenden Recht ausdrücklich vorgesehene Stundungsmöglichkeit in Betracht gezogen wird (§ 54 Abs. 6 der Bauordnung). Es ist nämlich vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass der Rechtsnachfolger von der an sich auf der Liegenschaft haftenden Verpflichtung entbunden wäre, weil die Erfüllung dieser Verpflichtung dem Rechtsvorgänger gestundet wurde und der Bau nunmehr nach Jahren oder Jahrzehnten nicht mehr als "Neubau" gewertet werden kann. Die Beschwerde musste somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 4. Mai 1955
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
