VwGH 0597/58

VwGH0597/581.6.1959

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Krzizek, Dr. Eichler, Dr. Kaupp und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der HZ in K gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Februar 1958, Zl. L.A.II/1 - 2025/5 - 1958, betreffend Vorschreibung einer Gebühr für die Benützung von Gemeindegrund, zu Recht erkannt:

Normen

BenützungsabgabeG NÖ 1955 §1 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1959:1958000597.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 18. Jänner 1956 wurde der Beschwerdeführerin für die Benützung von Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes im Ausmaß von 13,50 m2 zum Zwecke eines Ladenvorbaues mit Sonnenschutzplache am Haus K, U-Straße 20 und eines Kellerschachtes vor dem Hause Nr. 14, eine Benützungsbewilligung erteilt und dafür eine Benützungsgebühr in der Höhe von S 865,-- für das Jahr 1956 und in der gleichen Höhe auch für die folgenden Jahre zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein, der die belangte Behörde insofern Folge gab, als der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert wurde, daß die Berechnungsfläche beim Ladenvorbau mit Sonnenschutzplache am Hause K, U-Straße 20, 7,50 m2 betrage und daher eine Benützungsgebühr von jährlich S 450,-- S zu entrichten sei und daß die Gebührenvorschreibung für den Kellerschacht vor dem Hause K, U-Straße 14, entfalle. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, durch das rechtskräftige Urteil des Kreisgerichtes Krems vom 24. Oktober 1957 sei ausgesprochen worden, daß das Eigentum an dem vor der Front des Hauses K Nr. 121 befindlichen Grundstreifen im Ausmaße von 6 m2 und die Dienstbarkeit des Vorbaues für das in den Luftraum der Straße vorspringende Geschäftsportal ersessen worden sei. Bei diesem Grundstreifen handle es sich um einen Teil des Steuergegenstandes des erstinstanzlichen Bescheides. Es sei jedoch zwischen der Ersitzung des Eigentums an einem öffentlichen Grund und der bloßen Ersitzung des Benützungsrechtes zu unterscheiden. Da die Gemeinde für die Benützung von Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebühr einzuheben berechtigt sei, der in Betracht kommende Grundstreifen aber nicht mehr im Eigentume der Gemeinde stehe, sei die Gemeinde auch nicht mehr berechtigt, eine Gebühr für die Benützung dieses Grundstreifens vorzuschreiben. Die Ersitzung des Benützungsrechtes am Ladenvorbau mit Sonnenschutzplache über einer gemeindeeigenen Grundfläche in der Größe von 7,50 m2 könne aber eine Besteuerung nicht verhindern. Die Dienstbarkeit des Überbaues hafte an dem Gebäude. Die Gebühr für die Beanspruchung des über dem Gemeindegrunde liegenden Luftraumes habe der jeweilige Benützer zu entrichten, der mit dem Hauseigentümer nicht personengleich sein müsse. Trete an die Stelle des derzeitigen Benützers ein anderer, dann habe die Gemeinde diesem die Gebühr vorzuschreiben und es müsse daher der Benützungsbewilligungsbescheid, der im betreffendem Falle die Eigenschaften eines Feststellungsbescheides und einer Abgabenvorschreibung besitze, widerrufen und ein Bescheid gegen den Nachfolger erlassen werden.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und dazu im wesentlichen ausgeführt: Daß die Beschwerdeführerin die Geschäftsräume, zu denen auch der Ladenvorbau gehöre, benütze, beruhe auf einem internen Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eigentümer des Hauses. Auf dieses Rechtsverhältnis habe die Behörde keinen Einfluß. Das Benützungsgebührengesetz gebe der Gemeinde das Recht, für die Benützung eines öffentlichen Gemeindegrundes eine Benützungsgebühr einzuheben. Die Gebührenschuld entstehe im Zeitpunkte der Rechtskraft der Benützungsbewilligung. § 7 des Benützungsgebührengesetzes nehme auf § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes Bezug. Diese Gesetzesstelle beziehe sich ausdrücklich auf Benützungen, die einer vorherigen Bewilligung bedürfen. Wenn im § 20 des Gesetzes von Gemeindeeinwohnern die Rede ist, die im Zeitpunkte der Erlassung des Gesetzes bereits eine Benützung ausüben, so handle es sich dabei um Benützungen, für die eine Gebühr zu entrichten ist. Aus den Bestimmungen der §§ 1, 3 und 20 des Gesetzes ergebe sich, daß nur für solche Benützungen eine Gebühr vorgeschrieben werden dürfe, die auf einem eigenen von der Gemeinde vorzunehmenden Verleihungsakte beruhen. Die Beschwerdeführerin leite ihr Recht, den Ladenvorbau zu nutzen, nicht von einem Verleihungsakte, sondern von dem den Eigentümern zustehenden dinglichen Benützungsrecht ab, auf dessen Ausübung die Gemeinde nur im Wege eines Enteignungsverfahrens Einfluß nehmen könnte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Erstmalig durch das Gesetz vom 30. Jänner 1930, LGBl. Nr. 17, wurde die Stadtgemeinde Krems berechtigt, für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes für die Zeit vom 1. Jänner 1929 an die in diesem Gesetze näher angeführten Gebühren einzuheben. Die nach diesem Gesetze zu entrichtenden Gebühren wurden zufolge § 3 dieses Gesetzes auf Grund einer zum erstenmal mit dem Stichtage vom 1. Jänner 1929 vorzunehmenden allgemeinen Aufnahme aller gebührenpflichtigen Fälle vorgeschrieben. An die Stelle dieses Gesetzes trat mit Wirkung vom 1. Juli 1948 das Gesetz vom 30. Juni 1948, LGBl. Nr. 24, betreffend die Einhebung einer Abgabe für die Benützung von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes (Benützungsabgabengesetz). Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes wurden die Ortsgemeinden und die Städte mit eigenem Statut ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Benützung von öffentlichen Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes zu anderen Zwecken als denen, die jedermann zustehen, eine Abgabe (Benützungsabgabe) einzuheben. Nach § 2 Abs. 1 des gleichen Gesetzes bedarf die im § 1 Abs. 1 umschriebene Benützung einer vorherigen Bewilligung durch den Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut des Magistrates (Benützungsbewilligung). Nach § 19 des gleichen Gesetzes sind die Gemeinden ermächtigt, soweit dies zur Anpassung der bisher in der Gemeinde bestandenen Regelungen für die im § 1 Abs. 1 umschriebene Benützung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist, die entsprechenden Übergangsbestimmungen zu erlassen. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1949 durch das Gesetz vom 6. Juli 1949, LGBl. Nr. 50, ersetzt, das jedoch ähnliche Bestimmungen wie das vorangeführte Gesetz enthält. Das Gesetz vom Jahre 1949 wurde durch das Gesetz vom 21. Dezember 1951, LGBl. Nr. 20/1952, abgeändert und mit Kundmachung vom 22. März 1955, LGBl. Nr. 46, als niederösterreichisches Benützungsabgabengesetz wiederverlautbart.

Aus der dargestellten Entwicklung der Rechtslage ergibt sich, daß bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. Jänner 1930, LGBl. Nr. 17, für die Einräumung eines Rechtes zur Benützung des Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes zu dem in dem Gesetze näher umschriebenen Gebrauche, sowie für die Vereinbarung eines Entgeltes für eine solche Benützung nur die Einrichtungen des Privatrechtes zur Verfügung standen. Erstmalig mit Wirkung vom 1. Jänner 1929 wurden diese Angelegenheiten aus dem Bereiche des Privatrechtes herausgehoben, zunächst jedoch nur in der Weise, daß das zu entrichtende Entgelt nunmehr eine Angelegenheit des öffentlichen Rechtes wurde. Die Einräumung eines Rechtes zur Benützung des Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes blieb zunächst noch eine Angelegenheit des Privatrechtes. Dieser Zustand wurde jedoch durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. Juni 1948 insofern abgeändert, als nunmehr bestimmt wurde, daß für die dort geregelte Art der Benützung nunmehr eine Benützungsbewilligung, also ein Akt der Hoheitsverwaltung erforderlich ist. Mit Wirkung vom 1. Juli 1948 konnten daher die Angelegenheiten der Benützung des Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes für Zwecke eines Gebrauches, der nicht jedermann zusteht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur mehr nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechtes behandelt werden. Das Gesetz vom 30. Jänner 1930 und später das Gesetz vom 30. Juni 1948 bedeutete somit einen Eingriff in die bisher auf Grund der Privatrechtsordnung geregelten Beziehungen zwischen dem Benützer und der Gemeinde als Verwalterin des öffentlichen Gutes, indem die bestehenden Privatrechtsverhältnisse durch eine Regelung nach öffentlichem Recht ersetzt wurden. Zu diesem Eingriff in die Privatrechtsordnung ist der Landesgesetzgeber zufolge Artikel 15 Abs. 9 B-VG ermächtigt. Daraus folgt, daß auch in jenen Fällen, in denen eine Benützung des Gemeindegrundes oder des darüber befindlichen Luftraumes auf Grund eines privatrechtlichen Titels stattgefunden hat, dieses Recht nunmehr durch eine dem öffentlichen Recht angehörige Erlaubnis zu ersetzen ist. Die Absicht des Gesetzgebers, durch das Benützungsabgabengesetz in bestehende Rechte, also auch in bestehende Privatrechte einzugreifen, ergibt sich zwingend aus den Vorschriften des § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit Artikel III Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1951, LGBl. Nr. 20/1952, wonach bei der Einführung der Benützungsabgaben alle jene Personen, die eine Benützung ausüben, für die nach dem beschlossenen Tarif eine Benützungsgebühr zu entrichten ist, diese Benützung der Gemeinde bekannt zu geben und die Gebühr zu entrichten haben, wenn sie die Einrichtung nicht bis zum 31. März 1952 beseitigen, und daß diesen Personen, wenn sie die Einrichtung nicht fristgemäß beseitigen, von Amts wegen eine entsprechende Benützungsbewilligung zu erteilen ist.

Auf den vorliegenden Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, daß eine Benützungsbewilligung und demgemäß eine Benützungsabgabe für den Kellerschacht nicht erforderlich ist, weil eine Voraussetzung für die Einhebung einer solchen Gebühr, nämlich die Benützung von Gemeindegrund nicht gegeben ist. Denn durch die richterliche Entscheidung ist festgestellt, daß dieser Grund nicht mehr ein Gemeindegrund ist. Die hier hereinspielende privatrechtliche Vorfrage wurde vom Gericht in einer auch die Verwaltungsbehörden bindenden Weise entschieden. Anders dagegen ist die Rechtslage beim Ladenvorbau mit Sonnenschutzplache, weil hier durch die gerichtliche Entscheidung nur eine Dienstbarkeit festgestellt wurde. Daß durch den Ladenvorbau mit Sonnenschutzplache Gemeindegrund bzw. der darüber befindliche Luftraum in Anspruch genommen wird, ist im Verwaltungsverfahren unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin meint jedoch, daß ihr auf Grund der gerichtlichen Entscheidung das Recht zustehe, auch diese Benützung von Gemeindegrund ohne Erwirkung einer Benützungsbewilligung ausüben zu können und daß somit auch eine Abgabe nicht zu entrichten sei. In dieser Hinsicht kommt aber der richterlichen Entscheidung nur die Bedeutung zu, daß die Beschwerdeführerin einen Privatrechtstitel für diese Art der Benützung besitzt. Dies reicht aber, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht aus, weil für die ordnungsmäßige Ausübung dieser Benützung überdies ein Hoheitsakt der Verwaltungsbehörde, nämlich eine Benützungsbewilligung erforderlich ist. Einen solchen öffentlich-rechtlichen Titel hat die Beschwerdeführerin vor der Erlassung des Bescheides vom 18. Jänner 1956 nicht besessen. Die Benützung des Gemeindegrundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes durch die Sonnenschutzplache ist aber eine Benützung des Gemeindegrundes, die die Gemeinde ermächtigt, hiefür die im Gesetze vorgesehene Abgabe einzuheben.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erwies, mußte sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.

Wien, am 1. Juni 1959

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte