VwGH 0137/70

VwGH0137/7014.9.1970

Rechtssatz

Die Beschwerde einer Aktiengesellschaft ist zulässig, wenn sie, selbst ohne Nachweis der Beschlußfassung über die Beschwerdeerhebung innerhalb der Beschwerdefrist, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt auf Grund einer Vollmacht eingebracht wurde, die von den vertretungsberechtigten Organen der Gesellschaft, sei es auch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides ausgestellt ist und diese Vollmacht eine Beschwerdeerhebung an den VwGH einschließt.

Gerichtsgebühren — Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters nachträgliche Vollmachtserteilung

 

Normen

AVG §10 Abs1
VwGG §13 Z1
VwGG §23 Abs1
VwGG §34 Abs1

Dokumentnummer

JWR_1970000137_19700914X01

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