Dokumentnummer
JWR_1970000137_19700914X01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Beschwerde einer Aktiengesellschaft ist zulässig, wenn sie, selbst ohne Nachweis der Beschlußfassung über die Beschwerdeerhebung innerhalb der Beschwerdefrist, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt auf Grund einer Vollmacht eingebracht wurde, die von den vertretungsberechtigten Organen der Gesellschaft, sei es auch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides ausgestellt ist und diese Vollmacht eine Beschwerdeerhebung an den VwGH einschließt.
JWR_1970000137_19700914X01
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