VfGH WI-10/80

VfGHWI-10/801.12.1980

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen vor dem VfGH sollte nur hinsichtlich jener Gremien gesetzlicher beruflicher Vertretungen eröffnet werden, die auf der breitesten demokratischen Legitimation beruhen, demnach parlamentsähnlich sind (315 BlgNR 8. GP) .

Als Satzung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) sind die generellen, autonomen Normen anzusehen, die für die Funktion und die Gebarung einer solchen Vertretung als Selbstverwaltungseinrichtung entscheidend sind. Die Qualifikation eines "satzungsgebenden Organes" i. S. des Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG kommt demnach allen wie immer genannten Gremien zu, die aus allen Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehen oder deren Mitglieder von den Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gewählt werden, sofern - in beiden Fällen - deren Aufgabe die Beschlußfassung über die wesentlichen, d. h. grundlegenden Selbstverwaltungsagenden ist (VfSlg. 3895/1961, 6751/1972) .

Beim Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder handelt es sich nicht um ein satzungsgebendes Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung i. S. des Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG.

Keine Angabe — Wirtschaftstreuhänder Verfassungsgerichtshof Art. 141 B-VG Wahlanfechtung Prozeßvoraussetzungen und Prozeß

 

Normen

Bundes-Verfassungsgesetz Art141, B-VG Art141 Abs1 lita

Dokumentnummer

JFR_19801201_80W0I_10_01

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