VfGH W

VfGHW19.12.1951

Rechtssatz

Als "anwesend" i. S. des § 46 NÖ Gemeindeordnung können nur jene Gemeinderäte angesehen werden, die stimmberechtigt sind. Die Bestimmung der §§ 43 und 44 darf bei der Auslegung des Wortes " anwesenden" im § 46 nicht außer acht gelassen werden. Verfügt nun das Gesetz, daß ein Gemeinderat vor einer Abstimmung, von der er wegen Befangenheit ausgeschlossen ist, abzutreten hat, dann kann er, vom Standpunkt des Gesetzes aus betrachtet, nicht als anwesend angesehen werden. Seine faktische Anwesenheit ist rechtlich bedeutungslos. Eine andere Auslegung würde einem solchen Gemeinderatsmitglied die Möglichkeit geben, dadurch, daß es gegen den ausdrücklichen Gesetzesbefehl den Sitzungsraum nicht verläßt, durch seine bloße Anwesenheit das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen, eine Konstruktion, die dem Sinne des Gesetzes zweifellos widersprechen würde. Die Anwesenheit eines wegen Befangenheit vom Stimmrecht ausgeschlossenen Mitgliedes des Gemeinderates bei der Beschlußfassung widerspricht zwar an sich dem Gesetz. Da aber der NÖ GO im Gegensatz z. B. zur Oberösterreichischen GO eine Bestimmung fremd ist, daß eine solche Gesetzwidrigkeit die Nichtigkeit des gefaßten Beschlusses zur Folge hätte, kann die gleiche Folgerung für den Geltungsbereich der NÖ GO nicht gezogen werden. Nur eine allenfalls abgegebene Stimme eines solchen von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Mitgliedes des Gemeinderates ist als nicht abgegeben, also als ungültig zu werten.

Keine Angabe — Gemeinderecht Niederösterreich Gemeindeordnung

 

Normen

NÖ GdO §46

II-3/51VfGH19.12.1951

Dokumentnummer

JFR_19511219_51W0II_3_01

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte