VfGH V8/2014

VfGHV8/20145.3.2014

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge betreffend die Vergütung von Krankenanstaltskosten für Witwen bzw Witwer mangels aktueller Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der "Satzung der OÖ. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge mit Stand vom 1.1.2013 im Punkt I., B, VII, Punkt 54 litb Z1 litc)".

 

Die Antragstellerin bringt zu ihrer Betroffenheit vor, 84 Jahre alt zu sein und dass angesichts dessen mit der jederzeitigen Möglichkeit eines Spitalsaufenthaltes zu rechnen sei. Damit behauptet die Antragstellerin aber lediglich eine potentielle Beeinträchtigung, die erst im Falle eines tatsächlichen Spitalsaufenthaltes zu einer aktuellen werden würde. Im Falle einer solchen aktuellen Betroffenheit hätte die Antragstellerin überdies die Möglichkeit gemäß §39 Abs3 Z2 Oö Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgeG (LKUFG) hinsichtlich der Versagung der von ihr begehrten Leistung einen Bescheid zu verlangen und diesen weiter zu bekämpfen. Es würde ihr also selbst für den Fall, dass sie aktuell betroffen sein würde, ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung stehen.

L2600 Lehrer/innen — VfGH / Individualantrag — Landeslehrer — Krankenversicherung

 

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z3
Oö Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgeG §8 Abs3, §39 Abs3
Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

V8/2014VfGH05.03.2014

Dokumentnummer

JFR_20140305_14V00008_01

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