VfGH V64/94

VfGHV64/941.10.1994

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Regulierungsplanes mangels Abänderung der Widmung einer Fläche als Verkehrsfläche trotz Nichtzuführung dieser Fläche zu dem mit der seinerzeitigen Enteignung verbundenen Zweck

Rechtssatz

Der Regulierungsplan U II der Stadt Linz, beschlossen vom Gemeinderat der (ehemaligen) Stadt Urfahr am 09.01.1903, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

 

Da der Verordnungsgeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Widmung als Verkehrsfläche zu ändern, obwohl diese Fläche durch längere Zeit dem mit der Enteignung (mit Bescheid verfügten Grundabtretung) verbundenen Zweck nicht zugeführt wurde (s. VfGH E v 17.03.94, G233,235/93 und die dort verwiesene weitere Judikatur, insb. VfSlg. 11849/1988), ist die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

 

(Anlaßfall: E v 03.10.94, B332/93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

L8 Boden- und Verkehrsrecht — L8200 Bauordnung — Baurecht — Bebauungsplan — Grundabtretung — Enteignung — Rückgängigmachung (Enteignung) — Verkehrsflächen

 

Normen

B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
Regulierungsplan U II der Stadt Linz vom 09.01.1903
Oö BauO §18 Abs4

V 64/94VfGH01.10.1994

Dokumentnummer

JFR_10058999_94V00064_01

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte