Normen
B-VG Art139 Abs1 Z1
Stmk GdO 1967 §43
StVO 1960 §25, §94d
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Voitsberg vom 06.05.2010 über die Übertragung von Aufgaben an den Bürgermeister durch den Gemeinderat
KurzparkzonenV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Voitsberg vom 11.12.2013
VfGG §7 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:V6.2023
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge
"die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg vom 07.05.2010 sowie die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Voitsberg vom 11.12.2013, in ihrem gesamten Umfang nach"
als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. §43 des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl 115/1967 in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung des Gemeinderates vom 6. Mai 2010 maßgeblichen Fassung LGBl 29/2010, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§43
Wirkungskreis des Gemeinderates
(1) Dem Gemeinderat obliegt die Beschlußfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
(2) […]
(2a) Der Gemeinderat kann in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.
(3) […]"
Diese Bestimmung wurde mit LGBl 131/2014 dahingehend geändert, dass in Abs2a nach dem Wort "kann" das Wort "einzelne" eingefügt wurde, sodass sie folgenden Wortlaut hatte (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§43
Wirkungskreis des Gemeinderates
(1) Dem Gemeinderat obliegt die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
(2) […]
(2a) Der Gemeinderat kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.
(3) […]"
2. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Voitsberg vom 6. Mai 2010 über die Übertragung von Aufgaben an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"Verordnung
über die Übertragung von Aufgaben an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg
§1
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg hat in der Sitzung vom 06.Mai 2010 den Beschluss gefasst, im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und unter Berücksichtigung des §43, Absatz (2a), der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl Nr 115/1967 in der zuletzt geltenden Fassung, LGBl Nr29/2010 folgende Aufgaben dem Bürgermeister zu übertragen:
1.) Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei
§2
Diese Verordnung tritt gemäß §92 Abs1 Gemeindeordnung 1967, LGBl Nr 115/1967 in der zuletzt geltenden Fassung LGBl Nr 29/2010 mit 01.06. 2010 in Kraft.
Für den Gemeindrat
[…]"
3. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Voitsberg vom 11. Dezember 2013 hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"Verordnung
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Voitsberg vom 11.12.2013
1.
Aufgrund des §25 und §94d Z1b StVO 1960, BGBl 159/1960 in der geltenden Fassung werden im Ortsgebiet Voitsberg folgende Bereiche zur Kurzparkzone mit einer Kurzparkdauer von 3 Stunden (180 Minuten) werktags von Montag-Freitag 08.00 – 18.00 Uhr und am Samstag 08.00 - 12.00 Uhr erklärt:
a) Hauptplatz
I. Nördliche Nebenfahrbahn:
Nördliche Straßenseite:
1. Beginnend 1m südwestlich der südöstlichen Gebäudekante Hauptplatz 41 bis 6,50 m südöstlich der südwestlichen Gebäudekante Hauptplatz 36 sowie
2. nach der Kreuzung mit der Ludeschergasse beginnend 7,50 m südwestlich der südöstlichen Gebäudekante Hauptplatz 35 bis 8,70 m südöstlich der südöstlichen Gebäudekante Hauptplatz 27 sowie
3. nach der Kreuzung mit der Sterngasse beginnend 3,15 m südwestlich der südöstlichen Gebäudekante des Hauses Hauptplatz 27 bis 1m südöstlich der südwestlichen Gebäudekante des Hauses Hauptplatz 20 sowie
Südliche Straßenseite:
4. beginnend 10,40 m südwestlich der südwestlichen Gebäudekante des Hauses Hauptplatz 43 bis 8 m südöstlich der südwestlichen Gebäudekante des Hauses Hauptplatz Nr 34 sowie
II. Südliche Nebenfahrbahn:
5. die Parkplätze entlang der Nordseite des Hauses Nr Hauptplatz 13 auf einer Länge von 14 m sowie
6. beginnend 10,50 m nordöstlich der nordwestlichen Gebäudekante des Hauses Hauptplatz 13 bis 1,5 m nordwestlich der nordöstlichen Gebäudekante des Hauses Hauptplatz 10 sowie
7. nach der Kreuzung mit der Dr.-Christian-Niederdorfer-Straße beginnend 5,50 m nordöstlich der nordwestlichen Gebäudekante des Hauses Nr Hauptplatz 9 bis 0,45 m nordwestlich der nordöstlichen Gebäudekante des Hauptplatzes Nr 5.
III. Hauptfahrbahn des Hauptplatzes:
8. Parkplätze entlang der Südseite des Hauses Nr Hauptplatz 43 auf eine Länge von 20m sowie
9. Parkplätze entlang der Südseite des Hauses Nr Hauptplatz 16 auf eine Länge von25m sowie
10. südliche Straßenseite der Hauptfahrbahn beginnend 7,05 m nordöstlich der nordwestlichen Gebäudekante des Hauses Hauptplatz 1 bis zur nordöstlichen Gebäudekante des Hauses Hauptplatz 56 sowie
11. nach der Kreuzung mit der Volksgartengasse beginnend 5,80 m nordöstlich der nordwestlichen Gebäudekante des Hauptplatzes 55 bis 4, 40 m nordwestlich der nordwestlichen Gebäudekante Hauptplatz 47.
b) Georg-Weber-Platz
1. Entlang des Hauses Georg-Weber-Platz 2 beginnend 2 m nordwestlich der südwestlichen Gebäudekante bis 10 m nordöstlich der nordwestlichen Gebäudekante von Haus Nr Georg-Weber-Platz 2 sowie
2. entlang des Hauses Schillerstraße 4 beginnend 12,10 m südwestlich der nordwestlichen Gebäudekante des Hauses Nr Georg-Weber-Platz 2 bis zu 10,40 m nordöstlich der nordwestlichen Gebäudekante von Haus Nr Schillerstraße 4.
c) Stadtpark
1. Beginnend bei der nordöstlichen Gebäudekante des Hauses Stadtpark 1 bis zu 7,4 m nordwestlich der südwestlichen Gebäudekante des Hauses Schillerstraße 4 sowie
2. beginnend 13,00 m von der südlichen Gebäudekante des Hauses Hauptplatz 55 bis 1,15 m südwestlich der südwestlichen Gebäudekante des Hauses Nr Stadtpark 1.
d) Schillerstraße
Nördliche Straßenseite:
1. beginnend 15,50 m südöstlich der südwestlichen Gebäudekante des Haus Nr Dr.-Christian- Niederdorfer-Straße 1 bis 2,20 m südöstlich der südöstlichen Gebäudekante des Hauses Nr Schillerstraße 12 sowie
Südliche Straßenseite:
2. beginnend 4,70 südwestlich der südöstlichen Gebäudekante Dr.- Christian-Niederdorfer-Straße 1 bis 10 m südwestlich der südwestlichen Gebäudekante Schillerstraße 12.
3. nach der Kreuzung mit der Bahnhofstraße beginnend 2,75 m südöstlich der südwestlichen Gebäudekante Haus Nr Schillerstraße 10 bis 12 m südöstlich der südöstlichen Gebäudekante Haus Nr Schillerstraße 10 sowie
4. beginnend 12,50 m südwestlich der südwestlichen Gebäudekante von Haus Nr Schillerstraße 6 bis 6,10 m südöstlich der südwestlichen Gebäudekante Haus Nr Schillerstraße 4 sowie
e) Kirchengasse
Nördliche Straßenseite:
1. Beginnend 2,80 m nordwestlich der nordöstlichen Gebäudekante des Hauses Nr Bahnhofstraße 2 bis 8m südöstlich der südwestlichen Gebäudekante der Michaelikirche sowie
2. beginnend 7,40 m südwestlich der südöstlichen Gebäudekante Hauptplatz 4 bis 11,40 m südöstlich der südwestlichen Gebäudekante vom Haus Kirchengasse 10.
f) Conrad-von-Hötzendorf-Straße
Nördliche Straßenseite:
1. Beginnend 1,60 m südwestlich der südwestlichen Gebäudekante von Haus Nr Conrad-von-Hötzendorf-Straße 2 bis 2,3m südöstlich der südwestlichen Gebäudekante des Hauses Nr Conrad-von-Hötzendorf-Straße 8 sowie
2. beginnend 6,80m südwestlich der südwestlichen Gebäudekante von Haus Nr Conrad-von-Hötzendorf-Straße 10 bis 10 m südöstlich der südöstlichen Gebäudekante des Hauses Nr Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14a sowie
3. beginnend 3,70 m südwestlich der südöstlichen Gebäudekante des Hauses Nr Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14a bis 29,60 m südwestlich der südwestlichen Gebäudekante des Hauses Gebäudekante des Hauses Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14a sowie
Südliche Straßenseite:
4. beginnend 29.40 m westlich der westlichen Gebäudekante Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr 17 bis zu 11,30 m nordwestlich der westlichen Gebäudekante Conrad-von-Hötzendorf-Straße 17 sowie
5. beginnend 1,20 m nordöstlich der nordwestlichen Gebäudekante von Conrad-von-Hötzendorf-Straße 17 bis 10,60 m nordwestlich der nordwestlichen Gebäudekante von Conrad-von-Hötzendorf-Straße 11.
Gemäß §25 Abs2 StVO wird diese Verordnung mit der Anbringung der Verkehrszeichen 'Kurzparkzone' (§52 Z13d StVO) mit der Aufschrift 'Kurzparkdauer 3 Stunden' und der Zusatztafel 'Werktags Montag bis Freitag 08.00 bi 18.00 Uhr und Samstag 08.00 bis 12.00 Uhr' sowie 'Ende der Kurzparkzone' (§52 Z13e StVO) kundgemacht und triff mit der Anbringung in Kraft.
2.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gleichzeitig die bisherige Verordnung des Bürgermeisters vom 14.12.2011 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
[…]
Angeschlagen am: 11.12.2013
Abgenommen am: 30.12.2013"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. August 2022 zur Last gelegt, er habe am 16. Februar 2022, in der Zeit von 11.06 Uhr bis 11.44 Uhr, in der Gemeinde Voitsberg, Schillerstraße, Höhe "Finanzamt", ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem Bereich, welcher mit Verordnung der Stadtgemeinde Voitsberg vom 15. Dezember 2011 zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt worden sei, zum Parken abgestellt und die durch die entrichtete Gebühr zulässige Parkdauer überschritten und dadurch für den Überschreitungszeitraum die Parkgebühr verkürzt. Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß §2 Stmk Parkgebührengesetz 2006 in Verbindung mit der Parkgebührenverordnung eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde ferner ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Voitsberg "vom 07.05.2010" [gemeint wohl: vom 6. Mai 2010] über die Übertragung von Aufgaben an den Bürgermeister sowie die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Voitsberg vom 11. Dezember 2013 als gesetzwidrig aufheben. Im Zusammenhang mit der Präjudizialität der angefochtenen Verordnungen weist das Landesverwaltungsgericht Steiermark darauf hin, dass es beide Verordnungen im Beschwerdeverfahren anzuwenden habe.
In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Steiermark seine Bedenken gegen die angefochtenen Verordnungen dar (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Voitsberg vom 07.05.2010:
Aus der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Voitsberg vom 07.05.2010, wurden gemäß §43 Abs2a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 die Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei, welche grundsätzlich in die Kognitionsbefugnis des Gemeinderates falle, vom Gemeinderat auf den Bürgermeister übertragen.
Zu Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei gehören unzweifelhaft die Agenden nach §25 StVO, nämlich die Festlegung einer Kurzparkzone hinsichtlich ihres örtlichen Geltungsbereichs nach §25 StVO.
Die Bestimmungen des §43 Abs2a Steiermärkische Gemeindeordnung wurde mit LGBl Nr 131/2014 aufgrund des Initiativantrages IA EZ2931/1 mit Wirkung ab […] dahingehend geändert, dass nach dem Wort 'kann' das Wort 'einzelne' eingefügt wurde, sodass der §43 Abs2a Steiermärkische Gemeindeordnung mit Wirkung ab 01.01.2005 [gemeint wohl: 2015] wie folgt lautete:
'Der Gemeinderat kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.'
In diesem Zusammenhang wird auf die Materialien des Steiermärkischen Landtages verwiesen […], wonach zu §43 Abs2a klargestellt wird, dass der Gemeinderat nur einzelne, nicht aber alle oder einen Großteil der Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister übertragen darf.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass auch in der ursprünglichen Konzeption ab 01.05.2010 (LGBl Nr 29/2010) aufgrund der nachfolgenden Klarstellung im Jahr 2014 davon auszugehen ist, dass auch in der Urfassung ab 01.05.2010 die Übertragung lediglich einzelner Zuständigkeiten vom Gemeinderat an den Bürgermeister zulässig ist, widrigenfalls eine Behörde in verfassungswidriger Weise Kompetenzen vollständig von einem Verwaltungsorgan auf ein anderes Verwaltungsorgan übertragen könnte, weswegen auch im Jahr 2014 eine diesbezügliche Klarstellung erfolgt ist.
Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Voitsberg vom 11.12.2013:
Folgt der Verfassungsgerichtshof den Überlegungen hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Voitsberg vom 06.05.2010 […], würde daraus folgen, dass auch die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Voitsberg vom 11.12.2013 […], mit Gesetzes-/Verfassungswidrigkeit behaftet ist, zumal diese Verordnung aufgrund unzulässiger Übertragung dieser Agenden vom Gemeinderat auf den Bürgermeister als rechtlich nicht existent zu bewerten wäre und daher ebenfalls aufzuheben wäre.
[…]"
3. Die verordnungserlassenden Behörden haben die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnungen vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"[…]
Am 06.05.2010 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg mit Verordnung alle Tätigkeiten gemäß §94d StVO mittels der vorgelegten Verordnung an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg übertragen.
Zu diesem Zeitpunkt lautete §43 Stmk GemO 1967 folgendermaßen:
Auszug aus der Stmk Gemeindordnung 1967 LGBL 29/2010 Stück 12, Datum der Kundmachung: 16.04.2010
[…]
Somit wird festgehalten, dass die bekämpfte Übertragungsverordnung aufgrund der in Geltung stehenden Bestimmung der Stmk Gemeindeordnung rechtens vom zuständigen Organ, nämlich dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg erlassen wurde.
Hinsichtlich der übertragenen Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei gab es im Erlassungszeitpunkt keine Einschränkungen, somit liegt keine Rechtswidrigkeit des Inhalts im Erlassungszeitpunkt vor und die Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei wurden ab Rechtskraft der Verordnung an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg übertragen.
Daher war der Bürgermeister ab diesem Zeitpunkt für die Erlassung von straßenpolizeilichen Verordnungen zuständig.
[…]
Nachdem allein der Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg zur Erlassung aller Verordnungen der örtlichen Straßenpolizei im Sinne des §94 d zuständig war, hat er das Verfahren hinsichtlich der Erklärung der Kurzparkzonen im Ortsgebiet von Voitsberg nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens im Sinne des §94f Abs1 litb StVO mittels Verordnung abgeschlossen.
Diese Verordnung wurde ordnungsgemäß entsprechend der Vorgaben der Stmk GemO 1967 i.d.g.F. an der Amtstafel kundgemacht. Der Anbringungsvermerk ist auf der Verordnung ersichtlich.
[…]
Ergänzend wird noch folgendes ausgeführt:
Anmerkung zur Novelle der Stmk Gemeindeordnung 1967 LGBl Nr 131/2014 vom 05.12.2014:
[…]
Nach der Novelle der Stmk Gemeindeordnung 1967 LGBl 131/2014 vom 05.12.2014 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg seine Übertragungsverordnung mit Verordnung vom 17.12.2015 geändert. Der Bezug habende Verordnungsakt liegt der Vollständigkeit halber bei.
Zusammenfassend hält der Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg und der Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg als erlassende Behörde fest, dass beide bekämpfte Verordnungen im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig sind bzw waren und somit auch die erlassene Kurzparkzonenverordnung des Bürgermeisters vom 11.12.2013 weiterhin Geltung hat.
Daher wird der Antrag gestellt die bekämpf[t]en Verordnungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben, weil sie vom zuständigen Organ erlassen wurden und somit rechtmäßig sind.
[…]"
4. Die mitbeteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie sich im Wesentlichen den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark anschließt.
5. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zunächst die Präjudizialität der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Voitsberg vom 6. Mai 2010 über die Übertragung von Aufgaben an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg (im Folgenden: Übertragungsverordnung 2010) in Zweifel zieht: Die angefochtene Übertragungsverordnung 2010 sei mit Beschluss des Gemeinderates vom 16. Dezember 2015 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2016) geändert worden. Angesichts des Tatzeitpunktes am 16. Februar 2022 sei im vorliegenden Verfahren daher die Übertragungsverordnung vom 16. Dezember 2015 präjudiziell. Die Präjudizialität der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Voitsberg vom 11. Dezember 2013 (im Folgenden: Kurzparkzonen-Verordnung) werde nicht bestritten.
Die Steiermärkische Landesregierung hält dem Antrag sodann inhaltlich Folgendes entgegen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark gehe irrig davon aus, dass es die Übertragungsverordnung 2010 anzuwenden habe. Mit der am 1. Jänner 2016 in Kraft getretenen Übertragungsverordnung sei die Zuständigkeit zur Erlassung einer Kurzparkzonen-Verordnung gemäß §25 und §94d Z1b StVO 1960 vom Bürgermeister auf den Gemeinderat rückübertragen worden. Dies habe zur Folge, dass die vom Bürgermeister erlassene Kurzparkzonen-Verordnung vom 11. Dezember 2013 ab 1. Jänner 2016 als Verordnung des Gemeinderates in Geltung stehe, und dass ab diesem Zeitpunkt auch die Möglichkeit, diese Verordnung neu zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, in die Zuständigkeit des Gemeinderates falle. Die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark behauptete Gesetzwidrigkeit liege daher nicht vor. Es werde beantragt, den Antrag auf Aufhebung der Übertragungsverordnung 2010 zur Gänze, in eventu teilweise als unzulässig zurückzuweisen, und den Antrag auf Aufhebung der Kurzparkzonen-Verordnung zur Gänze, in eventu teilweise abzuweisen.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B‑VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt. Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B‑VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Ausweislich der vorgelegten Verordnungsakten wurden die Übertragungsverordnung 2010 durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Voitsberg in der Zeit vom 7. bis 25. Mai 2010 und die angefochtene Kurzparkzonen-Verordnung vom 11. Dezember 2013 durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Voitsberg in der Zeit vom 11. bis 30. Dezember 2013 kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen sind.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Die Steiermärkische Landesregierung vertritt in ihrer Äußerung die Ansicht, dass die Übertragungsverordnung 2010 angesichts des Tatzeitpunktes im Hinblick auf die am 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Übertragungsverordnung vom 16. Dezember 2015 im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziell sei.
1.2.1. Mit diesem Vorbringen ist die Steiermärkische Landesregierung nicht im Recht. Die mit dem vorliegenden Antrag angefochtene Kurzparkzonen-Verordnung wurde am 11. Dezember 2013 erlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die verfahrensrechtliche Beurteilung der Erlassung einer Verordnung – wie hier die Beurteilung der Frage, ob die angefochtene Kurzparkzonen-Verordnung vom zuständigen Organ erlassen worden ist – die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl zB VfSlg 16.567/2002 mwN). Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Kurzparkzonen-Verordnung war die Übertragungsverordnung 2010 in Kraft, sodass diese im vorliegenden Verfahren präjudiziell ist.
1.2.2. Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wird eine Verkürzung der Parkabgabe im Geltungsbereich der angefochtenen Kurzparkzonen-Verordnung zur Last gelegt. Es ist daher offenkundig, dass diese Kurzparkzonen-Verordnung im vorliegenden Verfahren präjudiziell ist.
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag ist nicht begründet.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark macht zunächst geltend, dass die Übertragungsverordnung 2010 gegen §43 Abs2a Stmk GemO 1967 verstoße, weil damit sämtliche – und nicht bloß einzelne – in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf den Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg übertragen worden seien. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sei es gemäß §43 Abs2a Stmk GemO 1967 – sowohl in der Fassung LGBl 29/2010 als auch in der Fassung LGBl 131/2014 – lediglich zulässig (gewesen), einzelne in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf den Bürgermeister zu übertragen. Mit diesem Vorbringen ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht im Recht.
2.2.1. §94d StVO 1960 nennt die Angelegenheiten, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Eine Zuständigkeit bestimmter Organe zur Erledigung der einzelnen Angelegenheiten ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht.
2.2.2. Gemäß §43 Abs1 Stmk GemO 1967 obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. §43 Abs2a Stmk GemO 1967 sah in der für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Übertragungsverordnung 2010 maßgeblichen Fassung LGBl 29/2010 vor, dass der Gemeinderat in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint. Eine Einschränkung auf lediglich einzelne Angelegenheiten war zum Zeitpunkt der Erlassung der Übertragungsverordnung 2010 nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Eine solche Einschränkung ergibt sich für diesen Zeitpunkt – entgegen dem Antragsvorbringen – auch nicht aus einer nachfolgenden Änderung der Stmk GemO 1967 im Jahr 2014.
2.2.3. Die Übertragung der in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf den Bürgermeister ist daher rechtmäßig erfolgt, sodass der Antrag auf Aufhebung der Übertragungsverordnung 2010 abzuweisen ist.
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark bringt – ausschließlich gestützt auf die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Übertragungsverordnung 2010 – ferner vor, dass die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Voitsberg vom 11. Dezember 2013 gesetzwidrig sei, weil diese von einem unzuständigen Organ erlassen worden sei.
Da die Übertragung der in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf den Bürgermeister durch die Übertragungsverordnung 2010 rechtmäßig erfolgt ist, war dieser zur Erlassung der Kurzparkzonen-Verordnung im Jahr 2013 zuständig, sodass auch der Antrag auf Aufhebung der Kurzparkzonen-Verordnung vom 11. Dezember 2013 abzuweisen ist.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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