Normen
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §66a Abs6 idF BGBl I 121/2000
SystemnutzungstarifgrundsatzV, BGBl II 51/1999
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/140-VIII/1/99
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/96-VIII/1/99
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §66a Abs6 idF BGBl I 121/2000
SystemnutzungstarifgrundsatzV, BGBl II 51/1999
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/140-VIII/1/99
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/96-VIII/1/99
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Die Antragsteller sind Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen. Die A P G GmbH (APG), eine Tochtergesellschaft der Verbundgesellschaft, ist Netzbetreiber im Sinne des §7 Abs1 Z16 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998. Als Betreiber dieser Netze stellt die APG den Antragstellern unter Berufung auf §§6 Abs1 und 2, 25 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999 iVm §3 lita der Verordnungen Z551.352/140-VIII/1/99 und Z551.352/96-VIII/1/99 das so genannte Systemdienstleistungsentgelt von ATS 0,0086 bzw. 0,0088/kWh zur Abdeckung ihrer Sekundärregelkosten seit 19. Februar 1999 mit der Begründung in Rechnung, dass die Antragsteller Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als einem MW betreiben.
2.1. Die Antragsteller stellen zu V85-87/00, V90-92/00 die auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Anträge:
"1. (...) §3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl II 51/1999, im Hinblick auf die Wortfolge '3. Systemdienstleistungsentgelt',
§6 Abs1 dieser Verordnung zur Gänze,
§6 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge 'Die
Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.',
§6 Abs3 dieser Verordnung zur Gänze,
§22 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze,
§22 Abs3 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge 'und
2',
§25 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze,
§26 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge',
Systemdienstleistungen', sowie
§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, zur Gänze und
§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;
sowie
§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, zur Gänze und
§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen;
sowie
die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen.
2. In eventu (...)
§3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl II 51/1999, im Hinblick auf die Wortfolge '3. Systemdienstleistungsentgelt',
§6 Abs1 dieser Verordnung zur Gänze,
§6 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge 'Die
Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.',
§6 Abs3 dieser Verordnung zur Gänze,
§22 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze,
§22 Abs3 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge
'und 2',
§25 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze,
§26 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge ',
Systemdienstleistungen', sowie
§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;
sowie
§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen
sowie
die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen.
3. In eventu (...)
§6 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II 51/1999, im Hinblick auf die Wortfolge 'und eine Sekundärregelung (Minutenreserve)', sowie
§6 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge 'Die Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.',
sowie
§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, zur Gänze und
§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;
sowie
§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, zur Gänze und
§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen;
sowie
die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen.
4. In eventu (...)
§6 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl II 51/1999, im Hinblick auf die Wortfolge 'und eine Sekundärregelung (Minutenreserve)',
§6 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge 'Die Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.', sowie
§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;
sowie
§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen
sowie
die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen.
5. In eventu (...)
§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, zur Gänze und
§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;
sowie
§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, zur Gänze und §4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen;
sowie
die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen.
6. In eventu (...)
§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;
sowie
§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen
sowie
die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen."
2.2. Die Anträge "1." und "2." zu V62-64/00 sind wortgleich mit den Anträgen zu V85-87/00 und 90-92/00. Der Antrag "3." lautet:
"3. (...) In eventu (...)
§6 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vormals: für wirtschaftliche Angelegenheiten) über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II 51/1999, im Hinblick auf die Wortfolge 'und eine Sekundärregelung (Minutenreserve)' sowie
§6 Abs2 dieser Verordnung im Hinblick auf die Wortfolge 'Die Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.' als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben; sowie die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen."
2.3. Die Antragsteller erstatteten zu V62-64/00 eine Äußerung, und stellen einem Eventualbegehren zu V62-64/00 nicht zur Gänze entsprechende Anträge. Diese zu V144-145/00 protokollierten auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Anträge lauten:
"§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, zur Gänze und
§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;
sowie
§3 der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, zur Gänze und
§4 Abs2 dieser Verordnung zur Gänze als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen;
sowie
die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen.
(...) In eventu (...)
§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22.9.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben;
sowie
§3 lita der Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18.2.1999, als gesetz- und/oder verfassungswidrig festzustellen
sowie
die Republik Österreich in den Kostenersatz zu verfällen."
3.1. Zur Begründung der Antragslegitimation bringen die Antragsteller zu V62-64/00 vor:
"§6 Abs1 und 2 iVm §§3 und 25 Abs2 SNTGV sieht vor, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden und daß das solcherart berechnete - tarifmäßig bestimmte - Systemdienstleistungsentgelt von den Netzbetreibern regelmäßig zu verrechnen ist. Gemäß §3 lita SNTV I betrug dieses Entgelt bis 22.9.1999 ATS 0,0086 kWh; derzeit beträgt es gemäß §3 lita SNTV II ATS 0,0088/kWh. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur SNTGV (zu deren §§13-16) sind die Kosten der Sekundärregelung von der Verbundgesellschaft - bzw von der TIWAG, VKW und VIW in den von der Verbundgesellschaft nicht abgedeckten Bereichen - getrennt auszuweisen und als Systemdienstleistungspreis auf alle Erzeuger mit mehr als einem MW umzulegen und von diesen regelmäßig zu entrichten. Daraus zeigt sich, daß nach dem historischen Willen des Verordnungsgebers §6 Abs1 und 2 iVm §§3 und 25 Abs2 SNTGV dahin zu verstehen ist, daß er jeden Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW unmittelbar verpflichtet, dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 ein Systemdienstleistungsentgelt zu bezahlen. Der Netzbetreiber ist sohin unmittelbar aufgrund der SNTGV berechtigt - und gemäß §3 SNTGV auch verpflichtet - von jedem Erzeuger mit mehr als einem MW ein Systemdienstleistungsentgelt zu fordern.
Zum Nachweis unserer Antragslegitimation weisen wir zunächst darauf hin, daß wir - unstrittig - Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW (aber weniger als fünf MW) sind (ein entsprechender Nachweis kann im Bedarfsfall nachgereicht werden). Als solche verpflichtet uns die angefochtene Verordnung ab ihrem Inkrafttreten am 19.2.1999, dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 SNTGV das tarifmäßig bestimmte Systemdienstleistungsentgelt zur Abgeltung der dem Netzbetreiber entstandenen Sekundärregelkosten zu bezahlen. Mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Systemdienstleistungsentgelts legt uns die angefochtene Verordnung sohin eine Rechtspflicht auf, die unmittelbar und aktuell in unsere Rechtssphäre eingreift, ohne daß es hierfür der Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheids bedurfte: Durch die unbedingte Verpflichtung zur Zahlung des Systemdienstleistungsentgelts wird unser Recht auf Nichtbezahlung eines gesetzwidrig vorgeschriebenen Systemdienstleistungsentgelts sowie unser Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz infolge unsachlicher Verpflichtung zur Zahlung eines Systemdienstleistungsentgelts verletzt.
Ein anderer zumutbarer Weg, um die durch die angefochtene Verordnung bewirkte Rechtswidrigkeit abzuwehren, besteht für uns nicht. Insbesondere ist es uns nicht zumutbar, den Gerichtsweg gemäß §21 Abs2 ElWOG zu beschreiten. Ein zivilgerichtliches Verfahren nach §21 Abs2 ElWOG könnte von uns selbst nämlich nicht eingeleitet, sondern nur dadurch bewirkt werden, daß wir die Bezahlung des uns in Rechnung gestellten Systemdienstleistungsentgelts verweigern und dadurch eine Klage provozieren; eine derartige 'Einleitung' eines Gerichtsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zumutbar (vgl VfSlg 13.659).
Unsere Berechtigung zur Anfechtung der uns beschwerenden Bestimmungen des §6 Abs1 und Abs2 iVm §3, §6 Abs3, §22 Abs2 und Abs3, §25 Abs2 und 26 Abs2 SNTGV iVm §3 u §4 Abs2 SNTV I bzw SNTV II im Rahmen von Art139 B-VG ist daher gegeben; der vorliegende Antrag ist zulässig."
3.2. Zur Begründung der Antragslegitimation führen die Antragsteller zu V 85-87, V90-92/00:
"§4 Abs2 SNTV I bzw SNTV II iVm §3, §6 Abs1, Abs2 und Abs3, §22 Abs2 und Abs3, §25 Abs2 und 26 Abs2 SNTGV sieht vor, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden und daß die Netzbetreiber das solcherart berechnete - tarifmäßig bestimmte - Systemdienstleistungsentgelt den betreffenden Elektrizitätserzeugern regelmäßig zu verrechnen haben. Für den sogenannten Österreichischen Bereich betrug dieses Entgelt gemäß §3 lita SNTV I vom 19.2.1999 bis 22.9.1999 ATS 0,0086/kWh; derzeit beträgt es gemäß §3 lita SNTV II ATS 0,0088/kWh.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur SNTGV (zu deren §§13-16) sind die Kosten der Sekundärregelung von der Verbundgesellschaft - bzw von der TIWAG, VKW und VIW in den von der Verbundgesellschaft nicht abgedeckten Bereichen - getrennt auszuweisen und als Systemdienstleistungspreis auf alle Erzeuger mit mehr als einem MW umzulegen und von diesen regelmäßig zu entrichten. Daraus zeigt sich, daß nach dem historischen Willen des Verordnungsgebers §4 SNTV I bzw SNTV II iVm §§3, 6 Abs1 und 2 sowie 25 Abs2 SNTGV dahin zu verstehen ist, daß er jeden Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW unmittelbar verpflichtet, dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 ein Systemdienstleistungsentgelt zu bezahlen. Der Netzbetreiber ist sohin unmittelbar aufgrund der SNTV I bzw SNTV II jeweils iVm der SNTGV berechtigt - und gemäß §3 SNTGV auch verpflichtet -, von jedem Erzeuger mit mehr als einem MW ein Systemdienstleistungsentgelt zu fordern.
(...) Zum Nachweis unserer Antragslegitimation weisen wir zunächst darauf hin, daß wir - unstrittig - Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW sind (ein entsprechender Nachweis kann im Bedarfsfall nachgereicht werden). Als solche verpflichten uns die angefochtenen Verordnungen ab ihrem Inkrafttreten am 19.2.1999 (SNTGV und SNTV I) bzw am 23.9.1999 (SNTV II), dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 SNTGV das tarifmäßig bestimmte Systemdienstleistungsentgelt von ATS 0,0086 bzw ATS 0,0088 zur Abgeltung der dem Netzbetreiber entstandenen Sekundärregelkosten zu bezahlen. Mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Systemdienstleistungsentgelts legen uns die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sohin eine Rechtspflicht auf, die unmittelbar und aktuell in unsere Rechtssphäre eingreift, ohne daß es hierfür der Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheids bedurfte: Durch die unbedingte Verpflichtung zur Zahlung des Systemdienstleistungsentgelts wird unser Recht auf Nichtbezahlung eines gesetzwidrig vorgeschriebenen Systemdienstleistungsentgelts sowie unser Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz infolge unsachlicher Verpflichtung zur Zahlung eines Systemdienstleistungsentgelts verletzt.
Die SNTGV wurde zwar mit dem Erkenntnis (vom 29.6.2000) V31,32/00-8 aufgehoben, doch tritt diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30.6.2001 in Kraft. Das Erkenntnis V31,32/00-8 ändert somit nichts daran, daß die hier angefochtenen Bestimmungen der SNTGV (- mangels Anlaßfalls im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit -) nach wie vor auf uns anwendbar und bis zur Ihrem Außerkrafttreten direkt wirksam sind. Wir sind demnach aktuell und unmittelbar von dieser Verordnung betroffen. Eine der Anfechtung dieser Verordnung entgegenstehende Sperrwirkung ergibt sich - wie bereits unter II.A. dargelegt - unseres Erachtens aus dem vorzitierten Erkenntnis vom 29.6.2000 insofern nicht, als wir nicht die zur Aufhebung führenden Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung, sondern solche an deren Verfassungsmäßigkeit geltend machen. Eine der Anfechtung der SNTV I und SNTV II entgegenstehende Sperrwirkung mangels Anlaßfalles besteht - aus den unter II.A angeführten Gründen - nicht.
Ein anderer zumutbarer Weg, um die durch die angefochtene Verordnung bewirkte Rechtswidrigkeit abzuwehren, besteht für uns nicht. Insbesondere ist es uns nicht zumutbar, den Gerichtsweg gemäß §21 Abs2 ElWOG zu beschreiten. Ein zivilgerichtliches Verfahren nach §21 Abs2 ElWOG könnte von uns selbst nämlich nicht eingeleitet, sondern nur dadurch bewirkt werden, daß wir die Bezahlung des uns in Rechnung gestellten Systemdienstleistungsentgelts verweigern und dadurch eine Klage provozieren; eine derartige 'Einleitung' eines Gerichtsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zumutbar (vgl VfSlg 13.659).
Unsere Berechtigung zur Anfechtung der uns beschwerenden Bestimmungen des §3 bzw §3 lita und §4 Abs2 SNTV I sowie des §3 bzw §3 lita und §4 Abs2 SNTV II und der §3, §6 Abs1, Abs2 und Abs3, §22 Abs2 und Abs3, §25 Abs2 und 26 Abs2 SNTGV im Rahmen von Art139 B-VG ist daher gegeben; der vorliegende Antrag ist zulässig."
3.3. Zur Begründung der Antragslegitimation führen die Antragsteller zu V144-145/00 aus:
"§4 Abs2 SNTV I bzw SNTV II iVm §3, §6 Abs1, Abs2 und Abs3, §22 Abs2 und Abs3, §25 Abs2 und 26 Abs2 SNTGV sieht vor, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden und daß die Netzbetreiber das solcherart berechnete - tarifmäßig bestimmte - Systemdienstleistungsentgelt den betreffenden Elektrizitätserzeugern regelmäßig zu verrechnen haben. Für den sogenannten Österreichischen Bereich betrug dieses Entgelt gemäß §3 lita SNTV I vom 19.2.1999 bis 22.9.1999 ATS 0,0086/kWh; derzeit beträgt es gemäß §3 lita SNTV II ATS 0,0088/kWh.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur SNTGV (zu deren §§13-16) sind die Kosten der Sekundärregelung von der Verbundgesellschaft - bzw von der TIWAG, VKW und VIW in den von der Verbundgesellschaft nicht abgedeckten Bereichen - getrennt auszuweisen und als Systemdienstleistungspreis auf alle Erzeuger mit mehr als einem MW umzulegen und von diesen regelmäßig zu entrichten. Daraus zeigt sich, daß nach dem historischen Willen des Verordnungsgebers §4 SNTV I bzw SNTV II dahin zu verstehen ist, daß er jeden Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW unmittelbar verpflichtet, dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 SNTV ein Systemdienstleistungsentgelt zu bezahlen. Der Netzbetreiber ist sohin unmittelbar aufgrund der SNTV I bzw SNTV II berechtigt - und gemäß §3 SNTGV auch verpflichtet -, von jedem Erzeuger mit mehr als einem MW ein Systemdienstleistungsentgelt zu fordern.
(...) Zum Nachweis unserer Antragslegitimation weisen wir zunächst darauf hin, daß wir - unstrittig - Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW sind (ein entsprechender Nachweis kann im Bedarfsfall nachgereicht werden). Als solche verpflichten uns die angefochtenen Verordnungen ab ihrem Inkrafttreten am 19.2.1999 (SNTV I) bzw am 23.9.1999 (SNTV II), dem Netzbetreiber der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 SNTGV das tarifmäßig bestimmte Systemdienstleistungsentgelt von ATS 0,0086 bzw ATS 0,0088 zur Abgeltung der dem Netzbetreiber entstandenen Sekundärregelkosten zu bezahlen. Mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Systemdienstleistungsentgelts legen uns die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sohin eine Rechtspflicht auf, die unmittelbar und aktuell in unsere Rechtssphäre eingreift, ohne daß es hierfür der Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheids bedurfte: Durch die unbedingte Verpflichtung zur Zahlung des Systemdienstleistungsentgelts wird unser Recht auf Nichtbezahlung eines gesetzwidrig vorgeschriebenen Systemdienstleistungsentgelts sowie unser Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz infolge unsachlicher Verpflichtung zur Zahlung eines Systemdienstleistungsentgelts verletzt.
Mit dem Erkenntnis vom 29.6.2000, V31,32/00-8, wurde zwar die SNTGV aufgehoben, wobei diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30.6.2001 in Kraft tritt, nicht jedoch die von uns hier angefochtenen SNTV I und SNTV II. Die SNTV I und SNTV II sind nach wie vor auf uns anwendbar und für uns direkt wirksam.
Ein anderer zumutbarer Weg, um die durch die angefochtene Verordnung bewirkte Rechtswidrigkeit abzuwehren, besteht für uns nicht. Insbesondere ist es uns nicht zumutbar, den Gerichtsweg gemäß §21 Abs2 ElWOG zu beschreiten. Ein zivilgerichtliches Verfahren nach §21 Abs2 ElWOG könnte von uns selbst nämlich nicht eingeleitet, sondern nur dadurch bewirkt werden, daß wir die Bezahlung des uns in Rechnung gestellten Systemdienstleistungsentgelts verweigern und dadurch eine Klage provozieren; eine derartige 'Einleitung' eines Gerichtsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zumutbar (vgl VfSlg 13.659).
Unsere Berechtigung zur Anfechtung der uns beschwerenden Bestimmungen des §3 bzw §3 lita und §4 Abs2 SNTV I sowie des §3 bzw §3 lita und §4 Abs2 SNTV II im Rahmen von Art139 B-VG ist daher gegeben; der vorliegende Antrag ist zulässig."
4. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete rechtzeitig zu V62-64/00 und V85-87/00 je eine Äußerung, in der er beantragt, die Anlassfallwirkung auf die gegenständlichen Verfahren nicht auszudehnen, da er annimmt, dass in den vorliegenden Verfahren die Beratungen des Verfassungsgerichtshofs (zu G45,46/00, V31,32/00) zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge bereits begonnen haben und die Anträge - unter Auferlegung des Aufwands für Schriftsatz und Aktenvorlage - zurückzuweisen.
5. Die Antragsteller erstatteten eine Äußerung zu V62-64/00, in der sie behaupten, dass die Anfechtung der Verordnung über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, zulässig sei, da sich die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung richten würden und diese mit verfassungsgerichtlichem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G45,46/00, V31,32/00, nur als gesetzwidrig aufgehoben worden sei. Ihre Anträge auf Aufhebung der Systemnutzungstarifverordnungen seien Anlassfällen gleichzuhalten, da sie die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen der Verordnungen ua. damit begründet hätten, dass sich die betreffenden Verordnungen auf die verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen der §§25 und 34 ElWOG, welche mit verfassungsgerichtlichem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G45,46/00, V31,32/00 - unter Fristsetzung - als verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig aufgehoben worden sind, stützen würden. Es könnte allenfalls der Geltendmachung der Gesetzmäßigkeit im Hinblick auf §§25, 34 ElWOG die Sperrwirkung des Anlassfalles entgegenstehen. Die Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken sei jedenfalls zulässig.
Die Verordnung über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, sei aufgrund der Fristsetzung ihrer Aufhebung durch das verfassungsgerichtliche Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G45,46/00, V31,32/00, nach wie vor auf die Antragsteller anwendbar.
Die Antragsteller reduzieren weiters ihre ursprüglich gestellten Anträge.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den Anträgen auf Aufhebung von Teilen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999:
Die angefochtenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
"2. Teil: Systemnutzungsentgelte
Entgelte für die Inanspruchnahme des österreichischen
Elektrizitätsnetzes
§3. Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben für die Inanspruchnahme ihres in Österreich gelegenen Elektrizitätsnetzes sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen von den an diesen Netzen angeschlossenen Netzbenutzern nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung nachstehende Entgelte zu verlangen:
- 1. Netznutzungsentgelt;
- 2. Netzverlustentgelt;
- 3. Systemdienstleistungsentgelt;
- 4. Netzzutrittsentgelt;
- 5. Netzbereitstellungsentgelt;
- 6. Entgelt für Meßleistungen sowie
- 7. Entgelt für die Ausgleichsversorgung.
...
Systemdienstleistungsentgelt
§6. (1) Durch das Systemdienstleistungsentgelt werden dem Netzbetreiber der Netzebene gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Primärregelung (Sekundenreserve) und eine Sekundärregelung (Minutenreserve) auszugleichen. Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist ein arbeitsbezogener Systemdienstleistungspreis tarifmäßig zu bestimmen.
(2) Die Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist. Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpaßleistung von mehr als fünf MW sind zur Primärregelung entsprechend den Anweisungen des Betreibers des jeweiligen Netzes der Netzebenen gemäß §20 Abs1 Z1, Z2 oder Z3 sowie Abs2 Z1, Z2 oder Z3 verpflichtet, welcher die Primärregelung durchführt.
Kann ein Betreiber einer Elektrizitätserzeugungsanlage mit mehr als fünf MW dieser Verpflichtung selbst nicht nachkommen, so hat dieser nachweislich für entsprechenden Ersatz zu sorgen.
(3) Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten von Erzeugungsanlagen, dies sind Art der Anlage, Nennleistung, Engpaßleistung und Jahreserzeugung, sind von allen Erzeugern, auch Eigenerzeugern, mit einer Nennleistung von mehr als einem MW dem Netzbetreiber jährlich bekanntzugeben, der die Systemdienstleistungen erbringt. Bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) ist die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich. Die Daten sind vertraulich zu behandeln.
...
5. Teil: Bestimmung der Tarife und Entgelte
Systemnutzungstarife für Verbraucher und Erzeuger
§22. (1) ...
(2) Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist unter Beachtung der in den §§6 und 23 sowie dem 3. Teil enthaltenen Grundsätze ein Systemnutzungstarif für Erzeuger zu bestimmen.
(3) Die Bestimmung der gemäß Abs1 und 2 festzulegenden Tarifpreise hat für alle Netzebenen (§20) der unter §21 umschriebenen Netzbereiche zu erfolgen.
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Verrechnung der Entgelte
§25. (1) ...
(2) Das Systemdienstleistungsentgelt ist entsprechend den nach den Grundsätzen des §6 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmenden Systemnutzungstarifen für Erzeuger regelmäßig zu verrechnen.
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Anknüpfungsmoment bei der Ermittlung der Systemnutzungsentgelte
§26. (1) ...
(2) Das Systemnutzungsentgelt für Erzeuger ist auf jenen Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Erzeugungsanlage angeschlossen ist und berechnet sich aus den Entgelten für Messung, Systemdienstleistungen und Netzverlusten. Netzverluste dürfen Erzeugern jedoch nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sich die von ihnen belieferten Kunden außerhalb des Bundesgebietes befinden. Für die Lieferung von elektrischer Energie an Verteilerunternehmen außerhalb des Bundesgebietes sowie in deren Versorgungsgebiet befindlichen Kunden, die verbundene Unternehmen (Schwesterunternehmen) des im Bundesgebiet situierten Erzeugers sind, sind diesen Erzeugern für diese Lieferungen keine Netzverlustpreise zu verrechnen."
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Systemnutzungstarife durch Verordnung. Die Antragsteller bringen vor, mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Systemdienstleistungsentgelts werde ihnen eine Rechtspflicht auferlegt. Sie legen aber nicht dar, inwieweit bereits die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen (vgl. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, V42-44/00, V49/00, V52-53/00).
Die Anträge waren daher schon deshalb zurückzuweisen.
2. Zu den Anträgen auf Feststellung der Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des §3 in eventu §3 lita und des §4 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18. Februar 1999 und auf Aufhebung des §3 in eventu §3 lita und §4 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22. September 1999:
2.1. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.352/96-VIII/1/99, lauten:
"Systemdienstleistungstarif für Erzeuger
§3. Als Preisansätze für den Systemdienstleistungstarif für Erzeuger werden bestimmt:
a) Österreichischer Bereich: ATS 0,0086/kWh
b) Bereich Tirol: ATS 0,0080/kWh
...
§4. (2) Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen."
Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.352/140-VIII/1/99, lauten:
"Systemdienstleistungstarif für Erzeuger
§3. Als Preisansätze für den Systemdienstleistungstarif für Erzeuger werden bestimmt:
a) Österreichischer Bereich: ATS 0,0088/kWh
b) Bereich Tirol: ATS 0,0080/kWh
c) Bereich Vorarlberg: ATS 0,0088/kWh
...
§4. (2) Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen."
2.2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die bekämpfte Verordnung für die Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist (vgl. VfSlg. 9096/1981, 12.870/1991, 14.756/1997).
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.352/96-VIII/1/99, verlautbart am 18. Februar 1999, trat mit Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.352/140-VIII/1/99 (§5), verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22. September 1999, außer Kraft, sodass sie dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2000, V45,46/99, wurde ausgesprochen, dass die Verordnung gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2000, V42-44/00, V49/00, V52-53/00, zugestellt am 16. Jänner 2001, wurde die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.352/140-VIII/1/99, als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass sie nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung der Aufhebung gemäß Art139 Abs5 B-VG ist bis dato nicht erfolgt. Diese Verordnung wurde durch §66a Abs6 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 121/2000, mit Wirkung vom 2. Dezember 2000 als Bundesgesetz in Geltung gesetzt. Im Hinblick darauf entfaltet das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2000, V42-44/00, V49/00, V52-53/00, die Wirkung der Feststellung, dass die genannte Verordnung gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist.
Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben ist und die in diesen Verordnungen enthaltenen Preisregelungen durch die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass sie nicht mehr anzuwenden sind, keine Wirkungen entfalten, fehlt aber den Antragstellern die erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodass ihre Anträge gegen diese Verordnungen schon aus diesem Grund zurückzuweisen sind (vgl. VfSlg. 14.756/1997).
3. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands waren nicht zuzusprechen, weil dies im VerfGG 1953 nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (VfSlg. 10.003/1984).
4. Dieser Beschluss konnte in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 lite erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefasst werden.
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