VfGH V5/99

VfGHV5/998.6.1999

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Aufhebungsantrags

Normen

VfGG §57 Abs1
VfGG §57 Abs1

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die vorliegende, ausdrücklich auf Art139 Abs1 B-VG gestützte und auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pörtschach am Wörthersee vom 4. Juli 1995, Z610-1/1995-1, bezogene Eingabe vom 25. Jänner 1999 erfüllt nicht die strengen Formvoraussetzungen des §57 Abs1 VerfGG 1953.

Diese Bestimmung setzt für einen Individualantrag nach Art139 Abs1 B-VG zwingend einen Aufhebungsantrag voraus.

Die als "Beschwerde gem. 139 Abs1 B-VG" bezeichnete Eingabe enthält lediglich den Antrag, "der Verfassungsgerichtshof wolle unsere Antragslegitimation anerkennen und aussprechen, daß die Verordnung der Gemeinde Pörtschach am Wörthersee vom 4. Juli 1995, Zahl 610-1/1995-1 gesetzwidrig ist und die Gemeinde Pörtschach am Wörthersee und/oder das Land Kärnten schuldig erkennen uns die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwange zu ersetzen".

In diesem Antrag ist jedoch kein Aufhebungsantrag iSd §57 Abs1 VerfGG 1953 zu sehen, weshalb der Schriftsatz wegen dieses - nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht behebbaren u Formgebrechens als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. VfSlg. 9619/1983, 10201/1984, VfGH vom 27.11.1987 G 149-152, 156, 157/97 und VfSlg. 13968/1994).

2. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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