VfGH V541/2020

VfGHV541/20204.3.2021

Leitsatz

Aufhebung eines Bebauungsplans einer Oberösterreichischen Gemeinde aus dem Jahr 1991 wegen Widerspruchs zu der durch die Novelle 2015 geschaffenen Rechtslage nach dem Oö RaumordnungsG mangels Darstellung der Berechnungsart der Geschoßflächenzahl

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplan Nr 381 "Am Huemerhof" der Marktgemeinde Altmünster, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster am 15.04.1991, ZGR 56/1991, soweit er sich auf das Grundstück Nr 83/3, KG Ebenzweier, bezieht. Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung der Zahl "0,25" der Nutzungsschablone im als "Legende" bezeichneten Abschnitt des maßgeblichen Bebauungsplanes als zu eng. Zulässigkeit des ersten Eventualantrags: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Altmünster vom 13.06.2019 wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die Renovierung eines Bestandsgebäudes sowie den Neubau einer Garage für drei Stellplätze auf dem Grundstück Nr 83/3, KG Ebenzweier, erteilt. Zur Beurteilung der Beschwerde ist der vom LVwG monierte Bebauungsplan jedenfalls dem Verfahren zugrunde zu legen.

Im Zuge der Schaffung neuer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, durch Übergangsbestimmungen, etwa durch die Rechtstechnik der Überleitung, zu verhindern, dass mit dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage bereits bestehende Verordnungen (zB Raumordnungspläne oder Bebauungspläne) invalidieren, sollten sie dazu im Widerspruch stehen. ArtII der Oö Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 enthält zwar Regelungen über das Inkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen, insbesondere für bestehende Betriebe; eine Übergangsbestimmung für bereits bestehende Bebauungspläne ist jedoch nicht enthalten; insbesondere wurde der angefochtene Bebauungsplan nicht übergeleitet. Der von der Oberösterreichischen Landesregierung behauptete bloß "zukunftsgerichtete" Charakter des §32 Abs6 Oö. ROG 1994 ist weder dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen noch den Gesetzesmaterialien.

Der maßgebliche Bebauungsplan widerspricht der durch die Oö Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 geschaffenen Rechtslage, weil er entgegen der materiellrechtlichen Vorschrift des §32 Abs6 Oö ROG 1994 trotz Verwendung einer Geschoßflächenzahl nicht die Art der Berechnung darstellt.

L8000 Raumordnung — Raumordnung — Baurecht — Bebauungsplan — Invalidation — Übergangsbestimmung — Verordnung — Anpassungspflicht (des Normgebers) — VfGH / Prüfungsumfang — VfGH / Verwerfungsumfang

 

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z1
Oö RaumordnungsG 1994 §32 Abs6
Bebauungsplan der Marktgemeinde Altmünster vom 15.04.1991
VfGG §7 Abs1

V541/2020VfGH04.03.2021

Dokumentnummer

JFR_20210304_20V00541_01

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