VfGH V33/09

VfGHV33/0914.12.2009

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 betreffend die Neu-Festlegung eines sachlich relevanten Marktes mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
TelekommunikationsG 2003 §36, §37, §90
TelekommunikationsmärkteV 2008 §1 Z10, §3 Abs2
Rahmenrichtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Art4
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
TelekommunikationsG 2003 §36, §37, §90
TelekommunikationsmärkteV 2008 §1 Z10, §3 Abs2
Rahmenrichtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Art4

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit ihrem, auf

Art139 B-VG gestützten Individualantrag die Aufhebung des §1 Z10, in eventu des §1 Z10 und des §3 Abs2 der Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der sektorspezifischen Regulierung unterliegende relevante nationale Märkte für den Telekommunikationssektor festgelegt werden (Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 - TKMV 2008), BGBl. II 505/2008 idF BGBl. II 93/2009.

Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft im Wesentlichen Folgendes aus:

Auf Grund des Umstandes, dass die antragstellende Gesellschaft ein öffentliches Kommunikationsnetz bzw. öffentliche Kommunikationsdienste gemäß §15 TKG 2003 bereitstelle und dabei insbesondere auf dem sachlich relevanten Markt iSd §1 Z10 TKMV 2008 (Gespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten - Endkundenmarkt) tätig sei, welcher durch die TKMV-Novelle 2009 festgelegt wurde, sei sie von der TKMV-Novelle 2009 unmittelbar betroffen. Dass die TKMV-Novelle 2009 die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft unmittelbar gestaltet habe, erkenne man bereits daran, dass die Verpflichtungen, denen die antragstellende Gesellschaft auf Grund von Bescheiden der Telekom-Control-Kommission in Bezug auf die gemäß §1 Z4 TKMV 2003 und §1 Z6 TKMV 2003 definierten Märkte unterworfen worden war, durch die Aufhebung dieser Märkte mit §4 Abs2 TKMV 2008 idF BGBl. II 93/2009 weggefallen seien. Solche Verpflichtungen könnten nämlich gemäß §37 TKG 2003 nur "auf dem relevanten Markt" auferlegt werden.

Darüber hinaus stelle bereits die Festlegung eines relevanten Marktes einen zentralen Schritt im Regulierungsverfahren dar, da bereits dadurch rechtsverbindlich festgestellt werde, dass auf diesem Markt nicht nur allgemeine kartellrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen könnten, sondern auch spezifische Regulierungsvorschriften des TKG 2003. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass dann, wenn auf einem definierten Markt ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfüge, die Regulierungsbehörde im nachfolgenden Marktanalyseverfahren verpflichtet sei, diesem jedenfalls spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen. Sowohl die Vornahme einer Marktdefinition als auch die Unterlassung bzw. die fehlerhafte Abgrenzung von Märkten bei einer Marktdefinition bewirke sohin eine rechtliche Betroffenheit aller am jeweiligen Markt tätigen Unternehmer.

Auch greife die Festlegung eines Marktes nach §36 TKG 2003 insofern in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft unmittelbar ein, als sich daraus nach §37 Abs6 iVm §90 Abs1 Z4 TKG 2003 die Verpflichtung der antragstellenden Gesellschaft ergebe, im nachfolgenden Marktanalyseverfahren auf diesem Markt - das zwingend durchzuführen sei - der Regulierungsbehörde die benötigten Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtung bestehe bereits unmittelbar auf Grund des Gesetzes, sodass Auskünfte gemäß §90 TKG 2003 von der Regulierungsbehörde in der Praxis ebenfalls grundsätzlich formlos angefordert werden könnten. Die Datenvorlagepflicht sei die unmittelbare Folge der Festlegung eines relevanten Marktes gemäß §36 TKG 2003.

Unabhängig davon ergebe sich die unmittelbare Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft aber auch aus einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation der österreichischen Rechtsordnung. Art4 Abs1 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) sehe nämlich vor, dass das nationale Recht den betroffenen Unternehmen gegen sämtliche Entscheidungen der Regulierungsbehörden - und damit bereits gegen die Marktdefinition - einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung stellen müsse. Dieser Rechtsbehelf stehe auch Unternehmen offen, deren Rechtssphäre durch eine Verordnung gestaltet wird. Art4 Abs1 Rahmenrichtlinie gebiete nämlich die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen jede Entscheidung der Regulierungsbehörde und damit auch gegen eine Marktdefinition, da die antragstellende Gesellschaft von dieser im Sinne dieser Bestimmung "betroffen" sei.

2. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als verordnungserlassende Behörde erstattete eine Äußerung, in der sie dem Antragsvorbringen und insbesondere den Ausführungen zur Antragslegitimation entgegen tritt und beantragt, den Individualantrag als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen.

3. Die antragstellende Gesellschaft erstattete eine Replik zur Äußerung der verordnungserlassenden Behörde.

II. Die zur Beurteilung des Antrages maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die maßgeblichen Regelungen der Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der sektorspezifischen Regulierung unterliegende relevante nationale Märkte für den Telekommunikationssektor festgelegt werden (Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 - TKMV 2008), BGBl. II 505/2008 idF BGBl. II 93/2009, lauten (die angefochtenen Verordnungsstellen sind hervorgehoben):

"§1. Folgende Märkte werden als sachlich relevant festgelegt:

  1. 1. Zugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
  2. 2. Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
  3. 3. Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen (Vorleistungsmarkt);
  4. 4. Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);
  5. 5. Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);
  6. 6. Endkundenmietleitungen bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Endkundenmarkt);
  7. 7. Terminierende Segmente von Mietleitungen mit niedrigen Bandbreiten bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);
  8. 8. Terminierende Segmente von Mietleitungen mit hohen Bandbreiten größer 2,048 Mbit/s bis einschließlich 155,52 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);
  9. 9. Terminierung in individuellen öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Vorleistungsmarkt);

    10.Gespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche

    Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt).

§2. [...]

§3. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2008 in

Kraft.

(2) §1 Z10 in der Fassung BGBl. II Nr. 93/2009 tritt mit 2. April 2009 in Kraft.

§4. (1) [...]

(2) §1 Z4 und 6 der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 505/2008, tritt mit 2. April 2009 außer Kraft."

2. Die maßgeblichen Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I 70/2003 idF BGBl. I 65/2009, lauten:

"Marktdefinitionsverfahren

§36. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung allfälliger geographischer Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation sowie der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung festzulegen. Diese Verordnung ist regelmäßig, längstens aber in einem Abstand von zwei Jahren, zu überprüfen.

(2) - (3) [...]

Marktanalyseverfahren

§37. (1) Die Regulierungsbehörde führt von Amts wegen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften in regelmäßigen Abständen, längstens aber in einem Abstand von zwei Jahren, eine Analyse der durch die Verordnung gemäß §36 Abs1 festgelegten relevanten Märkte durch. Ziel dieses Verfahrens ist nach der Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist, die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.

(2) Gelangt die Regulierungsbehörde in diesem Verfahren zur Feststellung, dass auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver Wettbewerb besteht, hat sie diesem oder diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach §§38 bis 46 oder nach §47 Abs1 aufzuerlegen, wobei dem allfälligen Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Märkten im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes bei der Wahl und Ausgestaltung der Verpflichtungen angemessen Rechnung zu tragen ist. Bereits bestehende spezifische Verpflichtungen für Unternehmen werden, sofern sie den relevanten Markt betreffen, von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Ergebnisse des Verfahrens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele geändert oder neuerlich auferlegt. Bei Wegfall eines durch Verordnung festgelegten Marktes gemäß §36 Abs1 entfallen auch die für diesen Markt auferlegten spezifischen Verpflichtungen.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens fest, dass auf dem relevanten Markt effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf sie - mit Ausnahme von §47 Abs2 - keine Verpflichtungen gemäß Abs2 auferlegen; diesfalls wird das Verfahren hinsichtlich dieses Marktes durch Beschluss der Regulierungsbehörde formlos eingestellt und dieser Beschluss veröffentlicht. Soweit für Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen auf diesem Markt bestehen, werden diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung festlegt.

(4) - (5) [...]

(6) Nutzer und Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen sind verpflichtet, in dem in §90 festgelegten Umfang in den Verfahren nach §36 und §37 mitzuwirken.

(7) [...]

[...]

Informationspflichten

§90. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten an Frequenzen oder Kommunikationsparametern, sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere

  1. 1. - 3. [...]
  2. 4. Auskünfte für ein Verfahren gemäß §37,
  3. 5. [...]

Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden.

[...]

(2) - (6) [...]"

3. Art4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. 2002 L 108, S 40, lautet in seinem maßgeblichen Teil:

"Artikel 4

Rechtsbehelf

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Partien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über den angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet.

(2) [...]"

III. Der Antrag ist unzulässig.

1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

2. Die antragstellende Gesellschaft vermag mit ihrem Vorbringen nicht darzutun, dass sie durch die angefochtenen Verordnungsstellen unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtsposition betroffen wird.

2.1. Gemäß §36 Abs1 TKG 2003 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH mit Verordnung die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden nationalen Märkte festzulegen. Auf diesen sog. relevanten Märkten führt die Telekom-Control-Kommission gemäß §37 Abs1 TKG 2003 in regelmäßigen Abständen Marktanalyseverfahren durch, um festzustellen, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen (s. §35 TKG 2003) oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist. Auf Grundlage dieses Verfahrens kann die Telekom-Control-Kommission sodann spezifische Verpflichtungen im Sinne der §§38 bis 46 oder nach §47 Abs1 TKG 2003 auferlegen, beibehalten, ändern oder aufheben.

Mit BGBl. II 93/2009 wird die Festlegung der sachlich relevanten Märkte einerseits um einen neuen Markt (Z10) erweitert, andererseits ab 2. April 2009 um zwei Märkte (Z4, Z6) reduziert. Die antragstellende Gesellschaft bekämpft die Neu-Festlegung eines relevanten Marktes in §1 Z10 TKMV.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag sich der von der antragstellenden Gesellschaft vertretenen Rechtsansicht, dass die Festlegung eines relevanten Marktes unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreife, nicht anzuschließen:

Aus der Darstellung der Rechtslage ergibt sich, dass die einzige Rechtsfolge der Festlegung eines relevanten Marktes durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in der Anwendbarkeit der Regelungen des TKG 2003 betreffend die sektorspezifische Regulierung auf den Markt, auf deren Grundlage den Unternehmen spezifische Verpflichtungen auferlegt werden können (s. §37 Abs2 TKG 2003), besteht. Insofern kann allein die Festlegung eines relevanten Marktes nicht in die Rechtssphäre der Unternehmen, die auf dem Markt tätig sind, eingreifen.

Auch die Informationspflichten gemäß §37 Abs6 iVm §90 Abs1 Z4 TKG 2003 stellen keinen unmittelbar aus der Marktdefinition abgeleiteten und eindeutig bestimmbaren Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft dar, weil sie - sofern ihnen auf Grund des zunächst ergehenden formlosen Schreibens der Regulierungsbehörde nicht nachgekommen wird - mittels Bescheides zu konkretisieren sind. Die generellen Informationspflichten gemäß §90 Abs1 TKG 2003 sind allgemein an "Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten" gerichtet und stehen insofern in keinem spezifischen Zusammenhang mit der Festlegung eines relevanten Marktes in der TKMV.

Da die antragstellende Gesellschaft allein die Festlegung eines relevanten Marktes bekämpft, geht auch ihre Behauptung, wonach sich ihre unmittelbare Betroffenheit daraus ergeben würde, dass bei einem Wegfall eines relevanten Marktes die diesbezüglichen spezifischen Verpflichtungen gemäß §37 Abs2 letzter Satz TKG 2003 automatisch entfallen würden, ins Leere.

Auch mit dem Verweis auf Art4 Abs1 Richtlinie 2002/21/EG vermag die antragstellende Gesellschaft die Zulässigkeit des Individualantrages nicht zu begründen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil C-426/05 (EuGH 21.2.2008, Tele 2 Telecommunication GmbH, Slg. 2008, I-685 [Rz 31 ff.]) festgehalten hat, ist ein Rechtsbehelf im Sinne von Art4 Abs1

Richtlinie 2002/21/EG im Hinblick auf das Gebot effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes notwendig zum Schutz der Rechte von Nutzern oder Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, die diesen aus der Gemeinschaftsrechtsordnung erwachsen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit durch die bloße Marktdefinition gemäß §36 TKG 2003 in (gemeinschaftsrechtlich begründete) Rechte der antragstellenden Gesellschaft eingegriffen werden könnte.

3. Der antragstellenden Gesellschaft fehlt somit die Legitimation zur Anfechtung der Verordnungsstellen. Ihr Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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