Leitsatz
Aufhebung eines Flächenwidmungsplans der Gemeinde Enzenkirchen mangels Begründung der Umwidmung; Änderung der Widmung eines Grundstückteils von "Bauland-Betriebsbaugebiet" in "Grünland" durch planzeichnerische Abweichungen vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigt; keine Durchführung einer Grundlagenforschung und Interessenabwägung durch den Gemeinderat bei der Verordnungserlassung
Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans Nr 3 des Gemeinderates der Gemeinde Enzenkirchen vom 25.06.2001, 08.02.2002 und 01.05.2002 soweit er das Grundstück Nr 530, KG Enzenkirchen, betrifft.
Das Vorbringen der Oberösterreichischen Landesregierung im Verfahren vor dem VfGH, wonach durch den angefochtenen Flächenwidmungsplan Nr 3 keine Änderung der Widmungsgrenzen erfolgt sei, steht in Konflikt mit dem Bescheid der Baubehörde im Beseitigungsverfahren, dem Befund des bautechnischen Sachverständigen im Verfahren vor dem LVwG und dem Vorbringen der verordnungserlassenden Behörde im Verfahren vor dem VfGH. Der VfGH geht daher davon aus, dass es bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes Nr 3 zu technisch bedingten planzeichnerischen Abweichungen gekommen ist. Dadurch wurde die Widmung "Bauland-Betriebsbaugebiet" auf dem in Rede stehenden Grundstück um zumindest einige Meter zu Gunsten der Grünlandwidmung verschoben, ohne dass diese Änderung vom Willen des Gemeinderates der Gemeinde Enzenkirchen getragen war.
Nach §36 Abs6 Oö ROG 1994 ist die Änderung eines Flächenwidmungsplanes durch den Gemeinderat zu begründen; der Begründung oder den Planungsunterlagen muss überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein. Eine solche Begründung liegt hier nicht vor, weshalb der Antrag des LVwG bereits aus diesem Grund berechtigt ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob überhaupt einer der gesetzlichen Änderungsanlässe verwirklicht wurde.
Das Vorbringen der verordnungserlassenden Behörde, wonach sie die beteiligte Partei mit Schreiben vom 10.04.2001 verständigt habe, dass sich im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplanes Nr 3 Änderungen an der Flächenwidmung oder Bebaubarkeit am Grundstück ergeben würden, was auf eine beabsichtigte Umwidmung schließen ließe, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen findet sich zum genannten Datum im Verordnungsakt lediglich eine Kundmachung der Gemeinde Enzenkirchen, wonach der Flächenwidmungsplan Nr 3 in der Zeit von 19.04. bis 21.05.2001 zur öffentlichen Einsicht beim Gemeindeamt aufliege und jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt sei, während dieser Frist Anregungen oder Einwendungen einzubringen. Zum anderen sind diese Ausführungen auch mit dem ursprünglichen Bestreben der Gemeinde, die als "Bauland-Betriebsbaugebiet" gewidmete Fläche zu vergrößern, nicht in Einklang zu bringen. Schließlich steht das Vorbringen auch in Widerspruch zu den Angaben der belangten Behörde vor dem LVwG, wonach eine Verkleinerung der als "Bauland-Betriebsbaugebiet" gewidmeten Fläche durch die Erlassung des Flächenwidmungsplanes Nr 3 nicht beabsichtigt gewesen sei.
L90 Raumordnung — Flächenwidmungsplan — Raumordnung — Verordnungserlassung — Grundlagenforschung — Baurecht — Widmung — VfGH / Gerichtsantrag — Raumplanung örtliche — Planungsakte Verfahren
Normen
B-VG Art139 Abs1 Z1
Flächenwidmungsplan Nr 3 des Gemeinderates der Gemeinde Enzenkirchen vom 25.06.2001, 08.02.2002 und 01.05.2002
Oö RaumOG 1994 §36
Oö BauO 1994 §49
VfGG §7 Abs2
Dokumentnummer
JFR_20240227_23V00330_01
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