Normen
Keine Angabe
| V3/23 | VfGH | 19.03.1923 |
Dokumentnummer
JFR_19230319_23V00003_01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Verordnungen dürfen nur auf Grund oder im Rahmen der Gesetze erlassen werden, Verordnungen können nur Gesetze durchführen, aber nicht abändern. Damit überhaupt von einer näheren Durchführung eines Gesetzes gesprochen werden kann, muß dieses Gesetz nicht nur die Bestimmung enthalten, daß überhaupt irgendwelche Maßnahmen getroffen werden - in diesem Falle läge nur eine formalgesetzliche Delegation vor -, sondern das Gesetz muß auch bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn es auch die nähere Durchführung dieser Maßnahmen der Verordnung überläßt. Damit ein Gesetz durch Verordnung überhaupt durchführbar sei, muß es im Sinne der Bundesverfassung inhaltlich hinreichend bestimmt sein, müssen schon aus dem Gesetz allein - und ohne daß es der Heranziehung der Durchführungsverordnung bedarf - alle wesentlichen Momente der beabsichtigten Regelung ersehen werden.
Nicht nur das "Ob" , sondern auch das "Wie" der Normierung muß in Gesetzesform bestimmt sein. Dabei läßt sich allerdings die Grenze zwischen bloß formalgesetzlicher Delegation und materiellrechtlicher Bestimmung nicht scharf ziehen. Es muß stets Fälle geben, bei denen die Entscheidung, ob noch "formalgesetzliche Delegation" oder schon "materiellrechtliche Bestimmung" , zweifelhaft sein kann. Hier muß das wohlerwogene Ermessen des Gerichtes die Grenze ziehen. Dies ist jedenfalls gewiß: daß die Meinung, die im Gesetze selbst über die Natur seiner Bestimmungen zum Ausdruck kommt, nicht entscheidend sein kann. Wenn der Wortlaut des Gesetzes zum Beispiel die beabsichtigte Änderung eines älteren Gesetzes bereits als vollzogen darstellt, ohne selbst diese Änderungen zu enthalten, mit dieser Änderung vielmehr eine erst zu erlassende Verordnung betraut, so wird unter dem Schein einer materiellrechtlichen Änderung eine bloß formalgesetzliche Delegation erteilt. Die Berufung darauf, daß die fragliche Änderung des Gesetzes nicht erst durch die Verordnung erfolgt, sondern bereits im Gesetze ausgesprochen sei, bedeutet lediglich, daß man eine unverbindliche theoretische Annahme des Gesetzgebers für verbindlich erklärt.
Normen
Keine Angabe
| V3/23 | VfGH | 19.03.1923 |
JFR_19230319_23V00003_01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)