Normen
B-VG Art139 Abs1 / Allg
Verordnung betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl II 190/2009
VfGG §57 Abs1 zweiter Satz
B-VG Art139 Abs1 / Allg
Verordnung betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl II 190/2009
VfGG §57 Abs1 zweiter Satz
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 stellte das
Landesgericht Wiener Neustadt den auf Art139 Abs1 B-VG gestützten (Haupt-)Antrag, die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen vom 30. Juni 2009, BGBl. II 190/2009, in eventu nur §1 zweiter und dritter Satz dieser Verordnung, als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen vom 30. Juni 2009, BGBl. II 190/2009, lautet wie folgt:
"Auf Grund der §§3 Abs1, 5 und 14 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, und des §69 Abs2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:
§1. Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist nur zum ersten täglichen Betriebsbeginn oder bei durchgehendem Betrieb nur um 00.00 Uhr zulässig. Bei Automatentankstellen mit durchgehendem Betrieb ist, soweit kein Aufsichts- oder Bedienungspersonal anwesend ist, eine Preiserhöhung bis spätestens 08.30 Uhr zulässig. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
§2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft."
3.1. Dem beim antragstellenden Gericht anhängigen Rechtsstreit liegt ein Verfahren nach dem UWG mit folgendem Sachverhalt zugrunde:
Die beklagte Partei betreibt Großhandel mit Mineralölerzeugnissen und Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen). Sie betreibt die Tankstellen entweder selbst oder lässt sie durch Pächter betreiben. Unter anderem betreibt sie eine näher bezeichnete Tankstelle in N., die von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet ist. Am 27. August 2009 tankte ein Kunde bei dieser Tankstelle einmal am Vormittag und einmal am Nachmittag, wobei ihm am Vormittag ein Preis von € 1,049, am Nachmittag jedoch ein Preis von € 1,139 pro Liter Superbenzin verrechnet wurde.
In dem beim antragstellenden Gericht anhängigen Verfahren beantragt die klagende Partei das Urteil, die beklagte Partei sei schuldig, "es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, an ihren von ihr selbst und/oder von ihren Pächtern geführten Tankstellen Treibstoffpreiserhöhungen zu Zeitpunkten durchzuführen, zu denen dies nach der geltenden Rechtslage verboten ist, insbesondere entgegen §1 Verordnung betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen erst nach dem ersten täglichen Betriebsbeginn".
3.2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung bringt das antragstellende Gericht vor, dass diese im vorliegenden Rechtsstreit zur Beurteilung der Zulässigkeit von Preiserhöhungen anzuwenden sei, da die beklagte Partei Betreiberin einer konkreten Tankstelle sei.
In der Sache führt das antragstellende Gericht zunächst aus, die angefochtene Verordnung schaffe ungleiche faktische Voraussetzungen für in- und ausländische Tankstellen einerseits sowie für 24-Stunden-Tankstellen, Automatentankstellen und zeitlich beschränkt geöffnete Tankstellen andererseits und verstoße damit gegen den Gleichheitssatz. Ferner werde durch die in der Verordnung verfügte Beschränkung der Möglichkeit, über den Preis von Treibstoffen zu entscheiden, in unzulässiger Weise in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf Erwerbsausübungsfreiheit eingegriffen. Das antragstellende Gericht macht zudem einen Verstoß gegen die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken (ABl. 2005 L 149, S 22) geltend. Darüber hinaus entbehre die Verordnung einer gesetzlichen Grundlage, da sie keine bloße Konkretisierung der §§3 Abs1, 5 und 14 des Preisauszeichnungsgesetzes bzw. des §69 Abs2 GewO darstelle, sondern darüber hinausgehe.
3.3. Die klagende Partei des Anlassverfahrens erstattete eine Äußerung, in der sie zum einen die Präjudizialität der angefochtenen Verordnung in Frage stellt und zum anderen den Bedenken hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der Verordnung entgegen tritt.
3.4. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der er im Wesentlichen unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2010, V56/09 ua., beantragt, die Anträge zur Gänze wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, in eventu die Anträge zum Teil zurück- und im Übrigen abzuweisen.
II. Die Anträge sind nicht zulässig:
1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass in von Amts wegen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren der Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 9374/1982, 11.506/1987, 15.599/1999, 16.195/2001).
Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003).
2. Das Landesgericht Wiener Neustadt begehrt in seinem Hauptantrag, die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen vom 30. Juni 2009, BGBl. II 190/2009, zur Gänze, in seinem Eventualantrag, lediglich §1 zweiter und dritter Satz der Verordnung aufzuheben.
2.1. Nach §57 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Richtet sich ein Antrag gegen den gesamten Inhalt einer Verordnung, muss er die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung im Einzelnen darlegen. Das antragstellende Gericht äußert seine Bedenken - dem Hauptantrag zufolge - in Bezug auf die gesamte angefochtene Verordnung. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. März 2010, V56/09 ua., ausgeführt hat, werden im ersten bis dritten Satz des §1 der angefochtenen Verordnung jeweils unterschiedliche Gebote normiert, die inhaltlich voneinander abgrenzbar sind. Da insoweit kein untrennbarer Zusammenhang besteht, sind die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit in Bezug auf jeden dieser Sätze darzulegen. Ein untrennbarer Zusammenhang besteht lediglich hinsichtlich des vierten Satzes mit dem zweiten sowie mit dem dritten Satz des §1 der Verordnung. Konkrete Bedenken werden vom antragstellenden Gericht jedoch nur gegen §1 zweiter und dritter Satz der Verordnung vorgebracht.
Mangels Darlegung konkreter Bedenken sind der Hauptantrag, soweit er sich nicht auf §1 zweiter und dritter Satz der angefochtenen Verordnung bezieht, sowie der Haupt- und Eventualantrag, soweit diese sich auf das Vorbringen der ungleichen faktischen Voraussetzungen für in- und ausländische Tankstellen stützen, zurückzuweisen.
2.2. Ferner handelt es sich dem Antragsvorbringen zufolge bei der in Rede stehenden Tankstelle der beklagten Partei im Anlassverfahren nicht um eine Automatentankstelle iSd §1 dritter Satz der angefochtenen Verordnung. Die Anwendung des §1 dritter Satz der Verordnung kommt daher im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht in Betracht.
Die Anträge (Haupt- und Eventualantrag) sind daher, auch soweit sie den dritten Satz der angefochtenen Verordnung betreffen, zurückzuweisen.
2.3. Im Übrigen entsprechen die Bedenken des antragstellenden Gerichtes jenen in den zu V62/09 und zu V63/09 protokollierten, dem hg. Erkenntnis vom 11. März 2010, V56/09 ua., zugrunde liegenden Anträgen. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 11. März 2010, V56/09 ua., ausgesprochen, dass die Regelung des §1 zweiter Satz der Verordnung betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. II 190/2009, im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken gesetzmäßig ist.
Die Anträge (Haupt- und Eventualantrag) sind daher insoweit wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd und e VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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