Normen
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
FahrverbotsV der Tiroler Landesregierung vom 01.12.09 betr die B 179 Fernpass-Straße
StVO 1960 §45
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
FahrverbotsV der Tiroler Landesregierung vom 01.12.09 betr die B 179 Fernpass-Straße
StVO 1960 §45
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Die Tiroler Landesregierung erließ am 1. Dezember 2009 für
die B 179 Fernpass-Straße zwischen Nassereith und Vils ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge. Die im Landesgesetzblatt Nr. 95/2009 kundgemachte Verordnung lautet:
"Aufgrund des §43 Abs1 litb Z. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, wird verordnet:
§1
Auf der B 179 Fernpass-Straße zwischen Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Nassereith und Straßenkilometer 47,957 in der Stadtgemeinde Vils ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
§2
Vom Verbot nach §1 sind ausgenommen:
a) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes sowie des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrten mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen oder unaufschiebbaren Reparaturen an Energieversorgungsanlagen dienen, sowie Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung;
b) Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr betreffend die Gebiete der Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck, Reutte;
der Landkreise Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu, Weilheim-Schongau; der Städte Kaufbeuren, Kempten, Memmingen; der Gemeinde Samnaun; der Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt, Vinschgau.
§3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."
2. Der Antragsteller betreibt in Reutte ein Transportunternehmen.
Gestützt auf Art139 B-VG stellt er den Antrag, die angeführte Verordnung zur Gänze als gesetzwidrig, in eventu als verfassungswidrig aufzuheben, den Landeshauptmann von Tirol zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt zu verpflichten, in eventu die Rechtssache zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof über die Frage, ob die angefochtene Verordnung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, abzutreten und ihm den Ersatz der Kosten zuzusprechen.
Seine Antragslegitimation begründet er damit, dass sein - ausschließlich über die vom Fahrverbot erfasste Strecke erreichbarer - Firmenstandort mit Lkw nur mehr im Rahmen des Ziel- und Quellverkehrs oder einer Leerfahrt erreichbar sei. Als Transportunternehmer in Reutte sei er Normadressat der angeführten Verordnung und nachteilig in seiner Rechtssphäre berührt. Die Ausnahmeregelung des §2 litb der Verordnung vermöge daran nichts zu ändern. Ebenso wenig sei die Provozierung eines Strafverfahrens zur Anregung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens zumutbar. Die angefochtene Verordnung bewirke, dass sein Unternehmensstandort nicht mehr in der Häufigkeit angefahren werden könne, wie es der "normale" Betrieb eines Transportunternehmens erfordere. Sein Transportunternehmen sei ein Logistikunternehmen, das über einen standortbezogenen Aufbau verfüge, sodass am Unternehmenssitz Frachtdokumente, neue Transportaufträge und Tachographenblätter abzugeben und zu übernehmen seien. Am Sitz des Unternehmens würden die Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten bzw. die laufenden Kontrollarbeiten an den Lkw durchgeführt, ein Begegnungsverkehr hergestellt und der Tausch der Sattelauflieger bzw. der Fahrer vorgenommen. Dort würde auch den Fahrern Gelegenheit zur Erholung gewährt. Die zum Betrieb gehörenden Lkw würden an der eigenen Betriebstankstelle betankt, wozu es notwendig sei, den Betrieb fortlaufend und nicht bloß in den von §2 der Verordnung aufgezählten Fällen anfahren zu können. Da nur mehr Fahrten des Ziel- oder Quellverkehrs und Leerfahrten erlaubt seien, sei es de facto unmöglich, im internationalen Güterverkehr so zu disponieren, dass bei jeder über die Verbotsstrecke geführten Transportfahrt auch Teilladungen im Sinne des Ziel- oder Quellverkehrs auf- oder abgeladen würden, weil Ladungen nicht beliebig zur Verfügung stünden oder andernfalls Frachträume ungenützt blieben. Die angefochtene Verordnung wirke damit existenzbedrohend, weshalb bereits im November 2009 begonnen worden sei, Vorkehrungen zu treffen und Mitarbeiter zum 31. Dezember 2009 zu kündigen.
3. Die Tiroler Landesregierung legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie der Antragslegitimation des Antragstellers ausdrücklich nicht entgegentritt und die Gesetzmäßigkeit der Verordnung verteidigt.
4. Dazu erstattete der Antragsteller eine Gegenäußerung.
II. Der Antrag ist nicht zulässig:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generellen Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001, 16.836/2003).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung gemäß §45 StVO 1960 zur Bekämpfung einer mittels Verordnung verhängten Verkehrsbeschränkung einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit dieser Verordnung eröffnet (vgl. VfSlg. 13.542/1993, 16.364/2001, 16.731/2002, 18.581/2008). Auch im vorliegenden Fall besteht für den Antragsteller gemäß §45 StVO 1960 die Möglichkeit, in einem (auf Antrag des Betroffenen einzuleitenden) Verwaltungsverfahren abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom vorliegenden Fahrverbot gegeben sind. Liegen solche vor, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die sonst für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für den Antragsteller aufzuheben. Damit steht dem Antragsteller ein Mittel zur Verfügung, die Wirkung der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Antrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 1. Dezember 2009, LGBl. Nr. 95/2009, an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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