Normen
B-VG Art15 Abs9
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art21 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-KUVG §125
Unfallfürsorgesatzung 1967 für die Beamten der Stadt Graz, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen vom 17.07.69 §26
Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 §37a Abs3 idF LGBl 17/1976
B-VG Art15 Abs9
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art21 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-KUVG §125
Unfallfürsorgesatzung 1967 für die Beamten der Stadt Graz, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen vom 17.07.69 §26
Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 §37a Abs3 idF LGBl 17/1976
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Das LG für ZRS Graz stellt gemäß Art89 Abs2 und Art139 Abs1 B-VG den Antrag, den §26 der V des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. Juli 1969 "über die Unfallfürsorge für die Beamten der Stadt Graz, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgesatzung 1967)", Amtsblatt 17/1969, als gesetzwidrig aufzuheben.
Beim antragstellenden Gericht ist zu 23 Cg 215/83 eine Klage der Stadt Graz anhängig, mit der sie vom Lenker eines PKW und vom Haftpflichtversicherer Schadenersatz aus einem am 9. Oktober 1980 verschuldeten Verkehrsunfall begehrt, bei dem ein Bediensteter der Stadt (ein Vorarbeiter der Nachstraßenreinigung - beim Schieben eines Handkarrens -) tödlich verletzt wurde. Der beklagte Lenker sei wegen Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen verurteilt worden. Die Stadt habe aufgrund der Unfallfürsorgesatzung der Witwe des Getöteten eine Rente zu zahlen. In Höhe der erbrachten Leistungen seien nach §26 der Satzung die Ansprüche von Personen, denen diese Leistungen zustehen, auf die Stadt übergegangen.
Das antragstellende Gericht sieht in §26 der genannten Satzung die ausschließliche Rechtsgrundlage für die Ersatzforderung, hält diese Bestimmung jedoch für gesetzwidrig. §37a der Dienst- und Gehaltsordnung der Gemeinde Graz idF der Nov. LGBl. 49/1969 (nach dessen Abs1 die Stadt für die Unfallfürsorge ihrer Beamten Vorsorge zu tragen hat) ermächtige in Abs6 den Gemeinderat zwar zur Erlassung der für die Verwaltung erforderlichen Satzungen nach den in Abs3 bis 5 festgelegten Grundsätzen, doch bestimme Abs3 (ua.) bloß, daß hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge die Bestimmungen des Zweiten Teiles Abschn. I und III des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. 200/1067, sinngemäß gelten. Der den Übergang von Schadenersatzansprüchen regelnde §125 finde sich aber im Dritten Teil dieses Gesetzes. §26 der Unfallfürsorgesatzung sei daher durch die landesgesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt. Sollte sich (in §37a Abs6) eine Deckung finden, sei diese Gesetzesbestimmung wegen fehlender Determination verfassungswidrig. Im übrigen dürfe es sich bei der Legalzession um eine zivilrechtliche Einrichtung handeln, die zur Regelung der Materie "Gemeindebeamtendienstrecht" nicht unbedingt erforderlich sei und die in Art15 Abs9 B-VG gezogenen Grenzen überschreite.
Sowohl der Gemeinderat der Stadt Graz als auch die Stmk. Landesregierung haben Äußerungen erstattet, die eine Abweisung des Begehrens anstreben.
II. Der Antrag ist zulässig. Er begehrt die Aufhebung einer V, die das antragstellende Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren - ihrem generellen Adressatenkreis entsprechend - offenkundig (auch) anzuwenden hätte: Die angegriffene Bestimmung regelt den Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Stadt Graz, die Möglichkeit der Anrechnung von Ersatzleistungen, die in Unkenntnis des Anspruchsüberganges geleistet wurden, und die Voraussetzungen der Geltendmachung des übergegangenen Anspruches. Sie bildet eine untrennbare Einheit.
III. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes treffen jedoch nicht zu. §26 der Unfallfürsorgesatzung findet in der insoweit verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des §37a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Stadt Graz (kurz: Dienstordnung) idF der Nov. LGBl. 17/1976 Deckung.
Die angegriffene Bestimmung lautet:
"Übergang von Schadenersatzansprüchen.
§26
(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieser Verordnung Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die Stadt Graz insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Seitens der Beamten ist eine entsprechende Erklärung bei Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Inkrafttreten dieser Verordnung abzugeben. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Stadt Graz nicht über.
(2) Die Stadt Graz kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beamten (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gem. Abs1 geleistet hat, auf die nach dieser Verordnung zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs1 auf die Stadt Graz übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Die Stadt Graz kann einen im Sinne des Abs1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen ihren Bediensteten, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in der selben Dienststätte wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
1. der Bedienstete den Eintritt der Versehrtheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
2. der Eintritt der Versehrtheit durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
(4) In den Fällen des Abs3 Z2 kann die Stadt Graz den Schadenersatzanspruch nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Eintritt der Versehrtheit durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist."
1. Die Unfallfürsorgesatzung (die Bezeichnung "1967" geht offenbar darauf zurück, daß sie mit 1. Juli 1967 in Kraft gesetzt wurde) stützt sich auf §37a Abs6 der Dienstordnung. Diese Bestimmung lautete - bei ihrer Einführung durch die Nov. LGBl. 49/1969 - ursprünglich im Zusammenhang:
"§37a
Unfallfürsorge
(1) Die Stadt hat für die Unfallfürsorge ihrer Beamten Sorge zu tragen.
(2) Die Mittel zur Bestreitung der Unfallfürsorge sind durch Beiträge der Stadt aufzubringen.
(3) Hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge gelten die Bestimmungen des Zweiten Teiles Abschnitt I und III sowie die Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß.
(4) Die Unfallfürsorgeeinrichtung der Stadt ist durch einen Ausschuß zu verwalten, ...
(5) Die Sitzungen des Unfallfürsorgeausschusses sind vom Vorsitzenden einzuberufen, ...
(6) Die für die Verwaltung erforderlichen Satzungen sind nach den in Abs3 bis 5 festgelegten Grundsätzen vom Gemeinderat zu erlassen."
Durch die Novelle 1976 wurden im Abs3 nach dem Wort "sowie" die Worte "des Dritten Teiles Abschnitt II und" eingefügt. Seit dem Inkrafttreten dieser Nov. ist also die sinngemäße Anwendung des an der Spitze des Dritten Teiles Abschn. II ("Schadenersatz und Haftung") unter der Rubrik "Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsanstalt" stehenden §125 B-KUVG vorgesehen. Dieser Gesetzesstelle ist die angegriffene Verordnungsbestimmung - mit den erforderlichen Änderungen - wörtlich nachgebildet.
Dem antragstellenden Gericht ist die lange vor dem unter I. erwähnten Verkehrsunfall kundgemachte Dienstordnungs-Nov. 1976 anscheinend entgangen. Es ist aber ständige Rechtsprechung des VfGH, daß eine V durch ein späteres Gesetz die bis dahin mangelnde gesetzliche Grundlage erhalten kann (VfSlg. 3043/1956, S 320, 3402/1958, S 302, 3714/1960, S 158, 4884/1964, S 844 f., 4988/1965, S 263, 5813/1968, S 656, 8566/1968, S 881, 6259/1970, S 554 und 7887/1976, S 165). Die angegriffene Verordnungsbestimmung ist folglich - jedenfalls bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt - durch §37a Abs3 Dienstordnung iVm.
§125 B-KUVG gedeckt.
2. Das antragstellende Gericht hält allerdings ein Landesgesetz, das im Hinblick auf Leistungen des öffentlichen Dienstgebers an Geschädigte, ihre Hinterbliebenen oder Angehörige eine Legalzession anordnet, für kompetenzwidrig. Träfen diese Bedenken zu, müßte die von der Dienstordnungs-Nov. 1976 eingeführte Verweisung auf den Abschn. II des Dritten Teiles des B-KUVG aufgehoben und damit die Deckung der V beseitigt werden.
Auch sie treffen indessen nicht zu:
Vorschriften über die Unfallfürsorge der Beamten einer Gemeinde sind eine Angelegenheit des Dienstrechts der Bediensteten der Gemeinde und daher nach Art21 Abs1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Sache der Länder. Im vorliegenden Fall kann der VfGH dahingestellt sein lassen, ob zum Kompetentatbestand Dienstrecht auch Regelungen gehören, die den Übergang von Schadenersatzansprüchen an jenen Rechtsträger vorsehen, der aus Anlaß der Schädigung Leistungen zu erbringen hat. Denn auch wenn man solche Bestimmungen wegen ihrer Wirkung auf das Verhältnis zu Dritten als solche auf dem Gebiet des Zivilrechts ansähe, wären sie nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH "erforderlich" iS des Art15 Abs9 B-VG. In seiner Rechtsprechung zu dieser Verfassungsbestimmung geht der Gerichtshof nämlich seit VfSlg. 558/1926 davon aus, daß zivilrechtliche Regelungen in einem Landesgesetz zulässig sind, "sofern sie in einer unerläßlichen Verbindung mit anderen Bestimmungen stehen, die den Hauptinhalt des Gesetzes bilden", wofür ein rechtstechnischer Zusammenhang mit der im Landesgesetz getroffenen verwaltungsrechtlichen Regelung erforderlich ist (vgl. insbesondere VfSlg. 8989/1980, 9580/1982, 9906/1983).
Ein solcher Zusammenhang liegt hier jedenfalls vor. Wann immer ein Dritter - wie hier die Stadtgemeinde als Dienstgeber - einem Geschädigten, seinen Hinterbliebenen oder den Angehörigen Leistungen zuwendet, tritt die Frage auf, ob dadurch der schadenersatzpflichtige Schädiger entlastet, ob die Leistungen des Dritten neben der des Schädigers gebühren oder ob dem leistenden Dritten der Rückgriff gegen den Schädiger eröffnet werden soll. Maßgeblich ist dafür der Zweck der Leistung des Dritten. Die Frage kann daher nur aus jenem Rechtsverhältnis heraus entschieden werden, das die Leistung des Dritten beherrscht. Die eine solche Leistung vorsehende Regelung der Dienstordnung wäre daher unvollständig, wenn sie nicht auch eine Bestimmung darüber enthielte, ob und auf welche Weise der Schadenersatzanspruch des Geschädigten auf die leistende Stadt übergeht. Daß das allgemeine bürgerliche Recht vielleicht auch bei Fehlen einer besonderen Bestimmung zu einem bestimmten Ergebnis führt, steht einer eigenständigen Regelung durch den Landesgesetzgeber nicht entgegen, wenn er es für zweckmäßig hält, einen Anspruchsübergang sicherzustellen. Denn der Gesetzgebung muß auch im Bereich des Art15 Abs9 B-VG ein Regelungsspielraum offenbleiben (VfSlg. 8989/1980 und 9906/1983).
Damit erweisen sich die Bedenken des antragstellenden Gerichtes insgesamt als unbegründet. Anderen Rechtswidrigkeiten hat der VfGH in diesem Verfahren aber nicht nachzugehen. Der Antrag ist daher abzuweisen.
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