VfGH V28/01

VfGHV28/0127.11.2001

Zurückweisung eines Individualantrags eines Rechtsanwaltes und einer nicht dem Anwaltsstand angehörigen Antragstellerin auf Aufhebung einer Bestimmung der RL-BA 1977 über die höchstpersönliche Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit als Mediator; kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre; zu enger Anfechtungsumfang

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
RL-BA 1977 §69
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
RL-BA 1977 §69

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit dem vorliegenden Individualantrag nach Art139 Abs1 B-VG begehren die Einschreiter, §69 erster Satz der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) "als gesetz- und verfassungswidrig" aufzuheben. §69 RL-BA 1977, welcher unter der Rubrik "Qualifikation des Rechtsanwaltes als Mediator" steht, hat folgenden Wortlaut (wobei der angefochtene erste Satz hervorgehoben ist):

"Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Mediator ist eine höchstpersönliche. Sie erfordert Kenntnisse über das Wesen und die Techniken der Mediation. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag legt nach Anhörung der AVM Anwaltsvereinigung für Mediation und kooperatives Verhandeln Grundsätze der Aus- und Fortbildung fest."

2. Der Erstantragsteller ist Rechtsanwalt in Tirol. Die Zweitantragstellerin ist ausgebildete Wirtschaftspädagogin. Sie ist als Angestellte des Erstantragstellers mit der Bearbeitung von Konkurs- und Ausgleichssachen betraut. Die Zweitantragstellerin ist ausgebildete Mediatorin, wobei diese Ausbildung "im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeit als Mediatorin im Rahmen der Rechtsanwaltskanzlei des Erstantragstellers in Erweiterung der Betreuungsgebiete des Erstantragstellers und im Hinblick auf die Erfordernisse der Führung einer modernen Anwaltskanzlei" erfolgte.

3.1. Zur Begründung der Antragslegitimation führen die Antragsteller aus:

"Anfechtungsberechtigt gemäß Art139 B-VG ist nur ein Rechtssubjekt an und gegen das sich die anzufechtende Rechtsnorm wendet. Darüberhinaus muß ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers (gemeint wohl 'Antragstellers') vorliegen, der nach Art und Ausmaß durch die generelle Norm selbst eindeutig bestimmt und Interessen des Beschwerdeführers nicht potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Als weitere Voraussetzung für die Antragslegitimation muß der Eintritt unmittelbar auf Grund des Gesetzes ohne weiteren Rechtsgrund konkretisierenden Akt erfolgen. Dem Beschwerdeführer darf kein anderer Weg zu Bekämpfung zumutbar sein.

Wie bereits zuvor ausgeführt, sind Verletzungen der RL-BA disziplinär zu ahnden und würden zu einer Verurteilung des Erstbeschwerdeführers führen. Die Wirkung tritt daher auf den Erstbeschwerdeführer unmittelbar ein. Die rechtlich geschützten Interessen beider Beschwerdeführer werden nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt, zumal es der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich ist, Mediationen im Rahmen ihrer Anstellung beim Erstbeschwerdeführer und dadurch auch in den Kanzleiräumlichkeiten durchzuführen und daher erheblicher Mehraufwand gegeben ist. Ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der behaupteten rechtswidrigen Eingriffe steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Es ist unzumutbar ein Disziplinarverfahren und somit ein Strafverfahren abzuwarten. Beide Beschwerdeführer sind somit unmittelbar und individuell betroffen. Dem Erstbeschwerdeführer ist es durch die Richtlinie bei Strafsanktion untersagt, die Beschwerdeführerin mit der Durchführung von Mediationen zu beauftragen, obwohl letztere vor Erlassung der Mediationsrichtlinie die erforderliche Ausbildung auf Kosten des Erstbeschwerdeführers begonnen hatte und Mediationen zwischenzeitlich im Rahmen der Ausbildungen auch durchgeführt hat. Die wirtschaftliche Betroffenheit des Erstbeschwerdeführers liegt einerseits in den frustrierten Kosten der Ausbildung, andererseits ist er durch die Unmöglichkeit des Angebots von Mediation wirtschaftlich benachteiligt. Die mögliche selbständige Ausübung der Mediation wäre der Zweitbeschwerdeführerin als Angestellter des Erstbeschwerdeführers darüberhinaus auch nur mit Zustimmung des Erstbeschwerdeführers gestattet, ganz abgesehen davon, daß wie bereits zuvor ausgeführt, dadurch wirtschaftliche Nachteile entstünden. Diese liegen in

a) Anmietung geeigneter Räumlichkeiten mit

entsprechender Infrastruktur

  1. b) eigene Büroorganisation
  2. c) eigene Buchhaltung
  3. d) eigene steuerrechtliche Beratung
  4. e) eigene Haftpflichtversicherung
  5. f) Beitrag zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Diese wirtschaftlichen Nachteile entfallen im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin in den Kanzleiräumlichkeiten des Erstbeschwerdeführers im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bei diesem.

In div. öffentlichen Beratungs-, Beschwerdestellen und Jugendämtern in Österreich werden Mediationen angeboten, obwohl die Mediatoren dort ebenso in Angestellten- bzw. Abhängigkeitsverhältnissen zu den Auftraggebern stehen, weshalb auch das Gebot der Weisungsfreiheit in dieser Allgemeinheit unrichtig ist, und daher als Grundlage für die Erlassung der §§63 bis 69 RL-BA nicht herangezogen werden können. Die Erteilung von Weisungen würde im übrigen auch dem Sinn der Mediation widersprechen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist durch die fehlende Möglichkeit der Anstellung beim Erstbeschwerdeführer als Mediatorin beschwert."

3.2. In der Sache begründen die Einschreiter ihren Antrag wie folgt:

"Geltend gemacht wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG, sowie Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 Abs1 MRK).

§37 Ziffer 1 RAO erlaubt die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes. Davon umfaßt ist aber nach Auffassung der Beschwerdeführer keinesfalls eine Erschwernis, die über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgeht. Die Änderung vom 09.04.2000 der RL-BA findet keine gesetzliche Deckung. Letztendlich wurden auch verfassungswidrigerweise keine Übergangsbestimmungen geschaffen und der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in den bestehenden Rechten im Rahmen der Ausbildung beeinträchtigt. Vor Erlassung der RL-BA konnte die Zweitbeschwerdeführerin davon ausgehen, daß sie nach erfolgter Ausbildung ihre Tätigkeit im Rahmen der Kanzlei des Erstbeschwerdeführers durchführen wird können.

Der Gleichheitsgrundsatz verbietet, daß sachlich nicht begründbare Regelungen getroffen werden können (VfSlg. 11.369/1987). Der Erstbeschwerdeführer wird daher auch unzulässigerweise in seiner Erwerbsfreiheit beeinträchtigt ... ."

4. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag erstattete eine Äußerung, in der er primär die Zurückweisung des Individualantrages wegen fehlender Antragslegitimation begehrt. Darin wird zum Erstantragsteller ausgeführt, daß dieser die Möglichkeit gehabt hätte, gemäß §23 RAO einen im Interesse der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren Feststellungsbescheid zu erwirken, sodaß ihm ein zumutbarer Weg zur Abwehr der behaupteten Rechtsverletzungen zur Verfügung gestanden wäre. Da er zwar Rechtsanwalt aber nicht ausgebildeter Mediator sei, werde er durch die angefochtene Bestimmung nicht in einer rechtlichen Position verletzt. Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen sei für die Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 B-VG nicht ausreichend.

Die Zweitantragstellerin werde durch die angefochtene Norm in ihrer Rechtssphäre schon deshalb nicht verletzt, weil sie keine Standesangehörige sei und somit auch nicht den RL-BA 1977 unterliege.

II. Der Individualantrag erweist sich als nicht zulässig.

1. Voraussetzung der Legitimation zum Individualantrag auf Verordnungskontrolle gemäß Art139 Abs1 B-VG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg. 8404/1978). Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Nach der ständigen Judikatur des Gerichtshofs ist es darüberhinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988, 13765/1994).

Die Verordnungsbestimmung des §69 erster Satz RL-BA 1977 richtet sich an Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig werden. Für die Ausübung dieser Tätigkeit sind nach §69 zweiter Satz RL-BA 1977 für Rechtsanwälte spezielle Kenntnisse "über das Wesen und die Techniken der Mediation" erforderlich. Die angefochtene Bestimmung normiert nun für den Fall der Annahme eines Mediationsmandates durch einen Rechtsanwalt, daß letzterer dieses Mandat höchstpersönlich ausüben soll - was eine Substitution dieses Mandats oder eine zeitweise Vertretung des Rechtsanwaltes durch einen Rechtsanwaltsanwärter oder einen Angestellten in diesem Zusammenhang ausschließt (vgl. näher zum Zweck dieser Regelung Steinacher, Die Mediationsrichtlinie, AnwBl. 2000, 124 ff).

2.1. Zur Antragslegitimation des Erstantragstellers:

Wie bereits unter Punkt II.1. dargelegt, erfordert ein Individualantrag iS des letzten Satzes des Art139 Abs1 B-VG ua. einen Eingriff in die Rechtssphäre einer Person, der ihre rechtlich geschützten Interessen nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt (vgl. etwa VfSlg. 8448/1978, 13631/1993).

Der Antrag des Erstantragstellers begnügt sich jedoch mit der allgemeinen Behauptung, er beabsichtige im Rahmen seiner Rechtsanwaltskanzlei Mediation anzubieten, wobei er die bei ihm angestellte Zweitantragstellerin mit der Durchführung der Mediation betrauen will. Sein Vorbringen läßt jeden Hinweis darüber vermissen, daß er bereits konkrete Anbote hätte, ein Mediationsmandat zu übernehmen. Nach diesem Vorbringen geht es ihm vielmehr um die abstrakte Klärung der Zulässigkeit der von ihm geplanten Vorgangsweise bei der Durchführung von Mediation im Rahmen seiner Rechtsanwaltskanzlei, ohne damit einen aktuellen Eingriff in seine Rechtsposition darzulegen. Bereits insoweit ist sein Antrag nicht zulässig.

2.2. Zur Antragslegitimation der Zweitantragstellerin:

Wie im Punkt II.1. bereits näher ausgeführt, richtet sich die angefochtene Verordnungsbestimmung an Rechtsanwälte, die ein Mediationsmandat übernehmen. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, daß sie in die Rechtssphäre der Zweitantragstellerin, die nicht dem Rechtsanwaltsstand angehört, eingreift (vgl. etwa VfSlg. 14321/1995), was die Zulässigkeit ihres Antrages ausschließt.

2.3. Darüber hinaus ist zur Frage des Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen folgendes zu erwägen:

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfenden Verordnungsbestimmung sind - wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete (Gesetzes- und) Verordnungsprüfungsverfahren (vgl. VfSlg. 15283/1998 mwH auf die Rechtsprechung) schon wiederholt darlegte - notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß anderseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen (mit)erfaßt werden.

Für den vorliegenden Antrag ergibt sich daraus:

Der angefochtene erste Satz des §69 RL-BA 1977 ist für das Verständnis des gesamten §69 insgesamt unentbehrlich. Der nach der angestrebten Aufhebung verbleibende Rest dieser Verordnungsbestimmung wäre nämlich als unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist daher mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden.

Daraus folgt, daß der Aufhebungsantrag jedenfalls zu eng gehalten wurde. Demgemäß richtet sich der in Behandlung stehende Antrag gegen Verordnungsstellen, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung unzugänglich sind.

3. Der vorliegende Individualantrag war daher aus den in den Punkten II.2.1. - II.2.3. dargelegten Gründen zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

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