VfGH V17/04

VfGHV17/0415.12.2005

Teils Zurückweisung, teils Abweisung des Individualantrags eines Netzbetreibers auf Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003; Unzulässigkeit einzelner Anträge und Eventualanträge mangels ausreichender Darlegung der Bedenken im Einzelnen bzw mangels Darlegungen über die unmittelbare Betroffenheit bzw wegen zu engen Anfechtungsumfanges; zur Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Verordnungserlassung Hinweis auf die Vorjudikatur; keine Bedenken gegen die Festsetzung der Grundsätze und der Systemnutzungstarife in einem Rechtsakt;

Gesetzmäßigkeit der Festlegung eines "generellen Effizienzfaktors";

Unbedenklichkeit der Festlegung der Tarife in Verordnungsform;

ausreichendes Ermittlungsverfahren vor Verordnungserlassung

Normen

B-VG Art18 Abs1, Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ElWOG §25, §55, §66a Abs6
Energie-RegulierungsbehördenG §3, §7, §8
Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003)
VfGG §57 Abs1
B-VG Art18 Abs1, Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ElWOG §25, §55, §66a Abs6
Energie-RegulierungsbehördenG §3, §7, §8
Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003)
VfGG §57 Abs1

 

Spruch:

Der Antrag auf Aufhebung der §§12 bis 16 sowie §18 Abs1 Z5 Spalte 3 bis 5 (NE 5 bis NE 7), §19 Abs1 Z5 lite, §19 Abs1 Z6 lite und §19 Abs1 Z7 lite sowie §20 Z6 Spalte 5 bis 7 (NE 5 bis NE 7) SNT-VO 2003 wird abgewiesen.

Die übrigen Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Energie Ried Gesellschaft m.b.H. stellt gemäß Art139 Abs1 B-VG die Anträge, im Folgenden näher dargestellte Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9.10.2003 kundgemacht) als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Für das Verordnungsprüfungsverfahren ist folgende Rechtslage maßgebend:

2.1. Die §§25, 55 und 57 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 149/2002 lauten:

"Bestimmung der Systemnutzungstarife

§25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem

  1. 1. Netznutzungsentgelt;
  2. 2. Netzbereitstellungsentgelt;
  3. 3. Netzverlustentgelt;
  4. 4. Systemdienstleistungsentgelt;
  5. 5. Entgelt für Messleistungen;
  6. 6. Netzzutrittsentgelt sowie
  7. 7. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen.

Die in Z1 bis 4 sowie Z7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs5 Z6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist. Das unter Z5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können.

(2) Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze[n] aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer.

(5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

  1. 1. Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
  2. 2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
  3. 3. Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 110 kV);
  4. 4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
  5. 5. Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
  6. 6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
  7. 7. Niederspannung (1 kV und darunter).

(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIEN-STROM GmbH;

b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß §70 Abs2 basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs5 Z1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs5 Z3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiete in den Abs5 Z4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs5 Z6 und 7 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(8) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs7 sind der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

(9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist.

(10) Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen enthalten ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen. Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen.

(11) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen.

(12) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweise nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes vorzugehen ist.

(13) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Elektrizitäts-Control Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen.

(14) Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§22 Abs2 Z1) steht dem Regelzonenführer gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu."

"Preisbestimmung

§55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§25) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs3, den Vertretern der im §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Elektrizitäts-Control GmbH sowohl in dem der Begutachtung des Elektrizitätsbeirats vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden."

"Kundmachung von Verordnungen

§57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen."

2.2. §3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (E-RBG), Artikel 8 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 148/2002 lautet:

"Zuständigkeit

§3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig für

  1. 1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;
  2. 2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;
  3. 3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);
  4. 4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;
  5. 5. die Entscheidung in Angelegenheiten des Art12 Abs3 B-VG sowie
  6. 6. die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt

1. Verordnungen

a) über die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§6);

b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§22);

c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind, zu erlassen.

2. Grundsätze

a) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die Verrechnungsstellen;

b) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien auszuarbeiten;

3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den Elektrizitätsbeirat (§26) oder den Erdgasbeirat (§26a) zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören."

2.3. Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003 - die im ersten Eventualantrag zur Aufhebung beantragten Bestimmungen sind hervorgehoben)

"Auf Grund §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl I Nr 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 149/2002, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§1. Diese Verordnung bestimmt die Grundsätze für die Ermittlung und die Zuordnung der Kosten, die Kriterien für die Tarifbestimmung sowie die Tarife für die folgenden, für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelte:

  1. 1. Netzzutrittsentgelt;
  2. 2. Netzbereitstellungsentgelt;
  3. 3. Netznutzungsentgelt;
  4. 4. Netzverlustentgelt;
  5. 5. Systemdienstleistungsentgelt;
  6. 6. Entgelt für Messleistungen.

Netzzutrittsentgelt

§2. Durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Die für die Erstellung eines Netzanschlusses gemäß §7 Z25 ElWOG notwendigen Aufwendungen, um die physische Verbindung der Anlage des Netzbenutzers mit dem Netzsystem zu erstellen bzw abzuändern, sind vom Netzbetreiber auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.

Netzbereitstellungsentgelt

§3. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Ausbau der in §25 Abs5 Z3 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2) Die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat verursachungsgerecht und leicht administrierbar zu erfolgen. Die vertragliche Vereinbarung einer Mindestleistung ist zulässig.

(3) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgelts erfolgt auf Basis der durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilernetzen. Die aus der Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts vereinnahmten Erlöse dürfen einen Anteil von 30 vH der jährlich erforderlichen Netzinvestitionen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Bezugsgröße für die Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts ist das vereinbarte bzw tatsächlich in Anspruch genommene Ausmaß der Netznutzung in kW.

(5) Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Die Übertragung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich.

(6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen, aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.

(7) Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung oder drei Jahre nach Stillegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers in der Höhe des gemäß Abs3 festgesetzten Pauschalbetrages zurückzuerstatten. Die Rückerstattung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich.

Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse

§4. (1) Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:

1. Temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;

2. Temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.

Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechnung des Netzzutritts- bzw des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Für temporäre Anschlüsse gemäß Abs1 kann für deren Bestandsdauer dem Entnehmer ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil (kWh) des Netznutzungstarifes verrechnet werden. Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich der Entnehmer nicht dazu entschließt, das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung im Sinne von §3 zu entrichten. Die Regelung in §5 Abs3 bleibt unberührt.

(3) Hat sich der Entnehmer dazu entschlossen, das Netzbereitstellungsentgelt im Sinne von §3 zu entrichten, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs1 Z1 auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.

(4) Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs1 Z2, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.

Netznutzungsentgelt

§5. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Der Betrieb des Netzes umfasst insbesondere nachstehende Leistungen:

  1. 1. Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung;
  2. 2. Betriebsführung;
  3. 3. Versorgungswiederaufbau;
  4. 4. Verhinderung und Beseitigung von Netzengpässen sowie
  5. 5. Datenübertragung, -speicherung und -auswertung.

Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs2, unzulässig.

(2) Nicht im Netznutzungsentgelt berücksichtigt ist eine Blindleistungsbereitstellung, die gesonderte Maßnahmen erfordert, individuell zuordenbar ist und innerhalb eines definierten Zeitraums mit einem Leistungsfaktor, dessen Absolutbetrag kleiner als 0,9 ist, erfolgt. Die Aufwendungen dafür sind den Netzbenutzern gesondert zu verrechnen.

(3) Die leistungsbezogenen Netznutzungstarife sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme des Netzsystems als ein Jahr dürfen höhere Tarife verrechnet werden, jedoch dürfen für einen Zeitraum von bis zu einer Woche (sieben Tage) höchstens ein Zwölftel des Jahrespreises, für jenen von vier Wochen (28 Tage) höchstens zwei Zwölftel des Jahrespreises verrechnet werden. Für die Ermittlung der Tarife für Zeiträume zwischen einer Woche und vier Wochen sowie zwischen vier Wochen und einem Jahr ist linear zu interpolieren.

Netzverlustentgelt

§6. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Für die Bemessung des Netzverlustentgelts ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig zu bestimmen. Zur vereinfachten Verrechnung der Inanspruchnahme des Netzes ist es möglich, das Netzverlustentgelt in den arbeitsbezogenen Teil des Netznutzungsentgelts einzubeziehen und lediglich auf Verlangen getrennt auszuweisen.

(2) Die Zuordnung der gemäß Abs1 abzugeltenden Kosten zu den einzelnen Netzebenen hat auf Basis der Ergebnisse von Messungen (Messdaten) zu erfolgen. Liegen keine verlässlichen Messdaten vor oder sind die Messdaten unzureichend, hat die Zuordnung auf Basis eines nachvollziehbaren empirischen Aufteilungsschlüssels zu erfolgen.

Gemeinsame Vorgaben für Netznutzungs- und Netzverlustentgelt

§7. Für die tarifliche Festsetzung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:

1. Die Tarife sind in Cent angegeben;

2. die Abkürzung LP wird für Leistungspreis verwendet, wobei die Preisansätze auf die Leistungseinheit 'ein kW' bezogen sind. Der Leistungspreis ist auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogen. Die Verrechnungsleistung ist als das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung zu berechnen. Die in dieser Verordnung angegebenen Tarife für den Leistungspreis sind, sofern nicht besonders bestimmt, auf einen Abrechnungszeitraum von einem Jahr bezogen. Für Netzbenutzer in den Ebenen 6 oder 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen oder kein Pauschalpreis verrechnet wird, ist ein mit einem geeigneten statistischen Verfahren ermittelter Durchschnittswert der Leistung des Netzbenutzerkollektivs zu verwenden, dem der jeweilige Netzbenutzer angehört;

3. die Abkürzung SHT wird für Sommer Hochtarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 00.00 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

4. die Abkürzung SNT wird für Sommer Niedertarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 00.00 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

5. die Abkürzung WHT wird für Winter Hochtarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 00.00 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

6. die Abkürzung WNT wird für Winter Niedertarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 00.00 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

7. unterbrechbar wird für den Umstand verwendet, dass der Netzbetreiber berechtigt ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;

8. die Angabe '> (<) ..kW' bedeutet, dass die Tarife für Netzbenutzer gelten, deren vertragliche Leistung für die Nutzung des Netzes größer (kleiner) als ..kW ist;

9. die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung als additiver Zuschlag enthalten; die für die Netzebene 1 tarifierte Bruttokomponente ist von den Betreibern der jeweiligen, der Netzebene 1 unterlagerten Netze, den Betreibern der Netze, die jeweils unmittelbar an deren Netzen angeschlossen sind, sowie von diesen wiederum an weitere Betreiber unmittelbar oder mittelbar angeschlossener unterlagerter Netze vollständig in Rechnung zu stellen. Die für die Rechnungslegung erforderlichen Daten sind von den Netzbetreibern den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern zu übermitteln;

10. die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß §15 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, überwälzt wird;

11. die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß §15 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, überwälzt wird;

12. das Netzverlustentgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

13. sofern die Übergabestelle in einer anderen Netzebene liegt als die Messstelle, ist das Netzverlustentgelt jener Netzebene maßgeblich, in der die Messstelle liegt.

Systemdienstleistungsentgelt

§8. (1) Durch das vom Erzeuger im Sinne von Abs2 zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch Sekundärregelung auszugleichen. Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist ein arbeitsbezogener Systemdienstleistungspreis tarifmäßig zu bestimmen.

(2) Die Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, dass die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpassleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.

(3) Bemessungsgrundlage für die Umlegung ist die Bruttoerzeugung (an den Generatorklemmen) der jeweiligen Anlage bzw. des Kraftwerksparks. Sofern die Verbindungsleitung(en) der Anlage zum öffentlichen Netz eine geringere Kapazität aufweist (aufweisen) als die Nennleistung der Erzeugungsanlagen, so ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der Betriebsstunden der Anlage multipliziert mit der Nennleistung (Absicherung der Zuleitung) der Verbindungsleitung zum öffentlichen Netz.

(4) Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten von Erzeugungsanlagen, dies sind Art der Anlage, Nennleistung, Engpassleistung und Jahreserzeugung, sind von allen Erzeugern, auch Eigenerzeugern, mit einer Nennleistung von mehr als einem MW dem jeweiligen Regelzonenführer jährlich bekannt zu geben, der die Systemdienstleistungen erbringt. Bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) ist die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich. Die Daten sind vertraulich zu behandeln.

Entgelt für Messleistungen

§9. (1) Durch das vom Netzbenutzer zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Die festgesetzten Tarife für das Entgelt für Messleistungen sind Höchstpreise und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung gemäß §10. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

(2) Die Zählerablesung hat - mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abgelesen werden - nachweislich jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet.

Arten der Messung

§10. Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für Messungen von erzeugten oder verbrauchten Mengen elektrischer Energie folgende Definitionen:

1. 'Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5.

2. 'Niederspannungswandler - Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.

3. 'Niederspannungswandler - Viertelstundenmaximumzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 und 7 unter Einsatz von Wandlern.

4. 'Direkt Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen.

5. 'Viertelstundenmaximumzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats.

6. '2 Tarif - Zählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten mit mindestens 2 Tarifzeiten inklusive des erforderlichen Tarifschaltgerätes.

7. '1 Tarif - Drehstromzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 4-Leiter Drehstromsystem.

8. '1 Tarif - Wechselstromzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 2-Leiter System.

9. 'Blindstromzählung' ist die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer 1, 2 und 4 nicht zulässig.

Verrechnung der Entgelte

§11. (1) Das Netzzutrittsentgelt ist den Netzbenutzern entsprechend den Vorgaben von §2 zu verrechnen.

(2) Das Netzbereitstellungsentgelt ist Entnehmern entsprechend den Vorgaben von §3 im Ausmaß der vereinbarten bzw der tatsächlichen Inanspruchnahme des Netzes zu verrechnen.

(3) Das Netznutzungsentgelt und das Netzverlustentgelt sind Entnehmern, mit Ausnahme von Pumpstromlieferungen für Pumpspeicherkraftwerke und Lieferungen für den Eigenbedarf des Netzes, regelmäßig in Rechnung zu stellen.

(4) Das Systemdienstleistungsentgelt ist den in §8 Abs2 genannten Erzeugern vom Regelzonenführer regelmäßig in Rechnung zu stellen.

(5) Das Entgelt für Messleistungen ist den Netzbenutzern regelmäßig in Rechnung zu stellen.

Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung

§12. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten, unter Einbeziehung von Finanzierungskosten zu errechnen. Bei der Ermittlung der Kosten sind nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind.

(2) Für die Ermittlung der Kosten eines Tarifierungszeitraumes ist die im Jahresabschluss enthaltene Bilanz und Ergebnisrechnung im Sinne von §8 ElWOG für die Übertragungstätigkeit und Verteilungstätigkeit maßgebend.

(3) Die im Jahresabschluss enthaltenen Aufwendungen und Erträge des Tarifierungszeitraumes sind auf ihre Nachhaltigkeit zu prüfen und in begründeten Ausnahmefällen zu normalisieren. Durch die Normalisierung wird sichergestellt, dass einmalige Aufwendungen und Erträge durch Werte, die einem langfristigen Durchschnitt entsprechen, ersetzt werden.

Finanzierungskosten

§13. (1) Finanzierungskosten im Sinne dieser Verordnung umfassen die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind.

(2) Die Finanzierungskosten werden durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungszinssatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis ermittelt.

(3) Der Finanzierungszinssatz wird aus einem gewichteten Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Finanzierungsstruktur sowie einer zu erwartenden Ertragsteuerbelastung bestimmt.

(4) Die verzinsliche Kapitalbasis wird durch die zum jeweiligen Stichtag vorliegende Bilanz im Sinne des §8 ElWOG für die \bertragungs- und Verteilungstätigkeit bestimmt. Sie ergibt sich aus den für den Netzbetrieb nötigen Vermögensgegenständen abzüglich passivierter Einnahmen aus Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt (Baukostenzuschüsse) sowie abzüglich des Finanzvermögens.

Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen

§14. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.

Kostenwälzung

§15. (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs5 Z1 ElWOG ) ist gemäß dem im Abs3 beschriebenen Verfahren auf die unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils nach der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß §8 Abs2 vorzunehmen, so dass ein Anteil von insgesamt 40 vH nach einem sogenannten 'Brutto-Wälzverfahren' zugeordnet wird. Diese Kosten sind den Endverbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.

(2) Für den Anteil von 60 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs5 Z1 ElWOG) in den jeweiligen Netzbereichen ist die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Höchstspannungsnetz, auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach den elektrischen Leistungen (kW) gemäß Abs5, mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs5, wobei zusätzlich ein Anteil von 11 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes für die Abdeckung der Verlustkosten, somit insgesamt 35,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs5 vorzunehmen. Das Verhältnis dieser Anteile bleibt bei der Kostenwälzung in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Hochspannungsnetz, auf die jeweils direkt unterlagerte Netzebene und auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher konstant.

(3) Die Zurechnung von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamtabgabe, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Endverbraucher zu erfolgen. Die Zurechnung von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamterzeugung innerhalb der jeweiligen Netzbereiche gemäß §25 Abs6 ElWOG, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Erzeuger gemäß §8 Abs2 zu erfolgen.

(4) Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch §25 Abs5 Z2 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und auf die dieser Netzebene unterlagerten Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Diese Aufteilung hat entsprechend der in Abs2 festgelegten Zuordnung, im Verhältnis der gemäß Abs5 festgelegten elektrischen Leistung (kW) und der gemäß Abs5 festgelegten elektrischen Arbeit (kWh) zu erfolgen.

(5) Die für die Kostenwälzung gemäß Abs2 und 4 zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie Leistungsermittlung aus Rückenlastverfahren, 3-Spitzenmittel, Höchstlastverfahren usw., beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung gemäß Abs2 und 4 zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller in der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit.

(6) Pumpstromlieferungen an Kraftwerke und der Eigenbedarf des Netzes sind von der Umverteilung der Kosten auszunehmen.

(7) Die Aufteilungsschlüssel für eine Neufestsetzung sind gemäß den Daten zu bestimmen, die sich aus dem Mittel der zwei Jahre ergeben, die der Neubestimmung vorangegangen sind.

Kriterien für die Tarifbestimmung

§16. (1) Die Tarife werden im Sinne der Vorgaben von §25 Abs2 ElWOG kostenorientiert bestimmt. Bei der Bestimmung der Tarife werden den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe des folgenden Absatzes auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Bei der Ermittlung des Einsparungspotentials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb zu berücksichtigen.

(2) Bei der Feststellung der generellen branchenüblichen Produktivitätsentwicklung sind insbesondere der technologische und organisatorische Fortschritt sowie mengenabhängige Änderungen der kostenverursachenden Faktoren zu beachten. Die Kostenveränderung wird durch einen Netzbetreiberpreisindex bestimmt, der sich aus Indizes zusammensetzt, welche die für den Betrieb eines Netzes maßgebliche Kostenentwicklung sachgerecht abbilden.

Netzbereiche

§17. Netzbereiche im Sinne des §25 Abs6 ElWOG sind:

1. Für die Netzebene 1:

a) Österreichischer Bereich:

das Höchstspannungsnetz, davon ausgenommen sind das Höchstspannungsnetz der Tiroler Regelzone AG, die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG, das Höchstspannungsnetz der WIENSTROM GmbH sowie das Höchstspannungsnetz der EVN AG;

b) Tiroler Bereich:

die von der Tiroler Regelzone AG betriebenen Höchstspannungsnetze;

c) Vorarlberger Bereich:

die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der VERBUND - Austrian Power Grid AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß §70 Abs2 ElWOG basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die Netzebenen 2 und 3:

a) Bereich Burgenland:

Das vom Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts - Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet;

b) Bereich Kärnten:

Das vom Netz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;

c) Bereich Niederösterreich:

Das vom Netz der EVN AG abgedeckte Gebiet einschließlich des Höchstspannungsnetzes der EVN AG, jedoch ausgenommen der vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckten Gebiete;

d) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linz Strom GmbH sowie das vom Netz der Wels Strom GmbH abgedeckte Gebiet;

e) Bereich Salzburg:

Das vom Netz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;

f) Bereich Steiermark:

Das vom Netz der Steweag-Steg GmbH und das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;

g) Bereich Tirol:

Das von der Tiroler Regelzone AG betriebene Netz sowie das von den Netzen der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft und des Elektrizitätswerks Reutte GmbH abgedeckte Gebiet;

h) Bereich Vorarlberg:

Das vom Netz der Vorarlberger Kraftwerke AG sowie das vom Netz der Vorarlberger Illwerke AG abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen des von der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckten Gebietes;

i) Bereich Wien:

Das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet einschließlich des Höchstspannungsnetzes der WIENSTROM GmbH;

Die im Eigentum der VERBUND - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind.

3. Für die Netzebenen 4, 5, 6 und 7

a) Bereich Burgenland:

Das vom Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts - Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen der im Burgenland tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet;

b) Bereich Kärnten:

Das vom Netz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen der in Kärnten tätigen Verteilernetzbetreiber Gebietes, davon ausgenommen ist das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;

c) Bereich Klagenfurt:

Das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;

d) Bereich Niederösterreich:

Das vom Netz der EVN AG einschließlich des von den Netzen der in Niederösterreich tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen der vom Netz der WIENSTROM GmbH und der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;

e) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckte Gebiet einschließlich des von den Netzen der in Oberösterreich tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, davon ausgenommen sind das vom Netz der Linz Strom GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet (Bereich Linz);

f) Bereich Linz:

Das vom Netz der Linz Strom GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

g) Bereich Salzburg:

Das vom Netz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation einschließlich der Netze der in Salzburg tätigen Verteilernetzbetreiber, jedoch ausgenommen das vom Netz der Energie AG Oberösterreich und der in deren Netz gelegenen Netze von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

h) Bereich Steiermark:

Das vom Netz der Steweag-Steg GmbH abgedeckte Gebiet einschließlich des von Netzen von in der Steiermark tätigen Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG (Bereich Graz), der Energie AG Oberösterreich, der EVN AG, der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts - Aktiengesellschaft und das von in deren Netzen gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

i) Bereich Graz:

Das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG sowie das von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

j) Bereich Tirol:

Das vom Netz der TIWAG - Tiroler Wasserkraft AG abgedeckte Gebiet einschließlich des von den Netzen der in Tirol tätigen Verteilernetzbetreiber mit Ausnahme des vom Netz der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG abgedeckten Gebietes (Bereich Innsbruck);

k) Bereich Innsbruck:

Das vom Netz der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG einschließlich des von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes;

l) Bereich Vorarlberg:

Das vom Netz der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen von in Vorarlberg tätigen Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das von der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckte Gebiet;

m) Bereich Wien:

Das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet;

n) Bereich Kleinwalsertal:

Das vom Netz der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckte Gebiet.

Die im Eigentum der VERBUND - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind.

Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt

§18. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Euro (€) pro Kilowatt angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

Netzbereich NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

1. Burgenland: 12,00 44,00 107,00 152,00 238,00

2. Kärnten: 13,98 67,75 76,12 152,24 239,15

3. Klagenfurt: - 49,49 61,16 208,48 265,33

4. Nieder-

österreich: 22,40 44,09 101,48 132,27 210,65

5. Oberösterreich: 11,80 45,67 67,25 136,17 208,00

6. Linz: - 49,45 113,32 171,01 226,63

7. Salzburg: 21,68 78,55 136,86 152,69 293,63

8. Steiermark: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

9. Graz: - 0,00 0,00 0,00 0,00

10. Tirol:

1. Bei Anschluss-

wert = 180 kW 20,00 67,95 67,95 192,64 192,64

2. Bei Anschluss-

wert > 180 kW 20,00 67,95 192,64 192,64

- für die ersten

180 kW insgesamt - - 12.231,00 - -

- Für jedes

weitere kW - - 133,94 - -

11. Innsbruck: - 67,95 105,87 141,10 176,42

12. Vorarlberg: 28,69 47,62 79,18 106,83 166,74

13. Wien: 10,29 52,76 90,26 113,81 235,47

14. Kleinwalsertal: - - 79,18 106,83 166,74

(2) Entnehmern, die unmittelbar an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossen sind, darf ein Netzbereitstellungsentgelt nicht verrechnet werden.

Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt

§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw Cent/kWh angegeben:

1. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 1:

a) Österreichischer

Bereich: Bruttokomponente: Cent 0,1200/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2347/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 845,93/kW

b) Bereich Tirol: Bruttokomponente: Cent 0,1466/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2512/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 710,00/kW

c) Bereich

Vorarlberg: Bruttokomponente: Cent 0,1031/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2295/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 946,00/kW

Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß §15 Abs5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.

2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Österreichischer Bereich: sind in den Tarifen der Ebene 3

enthalten

b) Bereich Tirol: 850 0,3978 0,3978 0,3978 0,3978

  1. c) Bereich Vorarlberg: sind in den Tarifen der Ebene 3 enthalten

3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 2.376 0,5400 0,5400 0,6700 0,6700

b) Bereich

Kärnten: 2.749 0,4560 0,4560 0,4560 0,4560

c) Bereich

Niederöster-

reich: 1.750 0,3621 0,2204 0,5056 0,3414

d) Bereich

Oberösterreich: 1.644 0,4450 0,4250 0,6870 0,6290

e) Bereich

Salzburg: 2.160 0,3800 0,3800 0,4700 0,4700

f) Bereich

Steiermark: 2.244 0,4400 0,4400 0,4400 0,4400

g) Bereich

Tirol: 2.119 0,4528 0,3466 0,5237 0,4173

h) Bereich

Vorarlberg: 864 0,4800 0,3700 0,7600 0,5900

i) Bereich Wien: 2.327 0,3879 0,3879 0,3879 0,3879

4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 3.048 0,7700 0,7700 0,9700 0,9700

b) Bereich

Kärnten: 3.461 0,5139 0,5139 0,5139 0,5139

c) Bereich

Klagenfurt: 3.467 0,9654 0,9654 0,9654 0,9654

d) Bereich

Niederöster-

reich: 2.727 0,5694 0,3386 0,7832 0,5506

e) Bereich

Oberösterreich: 2.172 0,5420 0,4840 0,8430 0,7160

f) Bereich

Linz: 2.338 0,5413 0,4812 0,8342 0,6994

g) Bereich

Salzburg: 2.800 0,7900 0,7900 0,9200 0,9200

h) Bereich

Steiermark: 3.252 1,0900 1,0900 1,0900 1,0900

i) Bereich

Tirol: 2.730 0,6574 0,5050 0,7516 0,6019

j) Bereich

Innsbruck: 2.206 0,9353 0,7107 1,1682 0,8969

k) Bereich

Vorarlberg: 1.752 0,8000 0,7200 0,8900 0,8000

l) Bereich Wien: 2.849 0,4825 0,4825 0,6244 0,6244

5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 4.068 1,5200 1.5200 1,9000 1,9000

2. unterbrechbar 1,9000 1,3300 1,9000 1,3300

b) Bereich Kärnten: 3.635 0,7455 0,7455 1,2956 1,2956

c) Bereich

Klagenfurt: 3.634 0,7359 0,7359 1,2018 1,2018

d) Bereich Nieder-

österreich:

1. gemessene

Leistung 3.872 1,0168 0,6200 1,4680 0,9464

2. unterbrechbar 0,9643 0,7260 0,9643 0,7260

e) Bereich

Oberösterreich: 3.696 0,8400 0,6900 1,2620 1,0450

f) Bereich Linz: 3.019 1,3588 1,1601 2,0004 1,6789

g) Bereich

Salzburg: 3.300 1,0600 1,0600 1,2300 1,2300

h) Bereich

Steiermark: 4.704 1,5200 1,5200 1,8600 1,8600

i) Bereich Graz: 3.275 0,9360 0,9360 1,0300 1,0300

j) Bereich

Tirol: 3.289 1,2811 0,9868 1,4764 1,1827

k) Bereich

Innsbruck: 2.273 0,9818 0,8110 1,3329 1,0234

l) Bereich

Vorarlberg: 2.364 1,0600 0,8000 1,4600 1,3200

m) Bereich Wien: 4.166 0,6622 0,6622 1,0974 1,0974

n) Bereich

Kleinwalsertal: 2.540 2,7700 2,7700 2,7700 2,7700

6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 4.476 2,3000 2,3000 2,8800 2,8800

2. unterbrechbar 2,8800 2,0200 2,8800 2,0200

b) Bereich Kärnten: 4.052 1,1002 0,7672 1,6865 1,2377

c) Bereich

Klagenfurt: 4.615 1,5459 1,5459 2,1757 2,1757

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 3.051 1,3338 1,3338 2,2972 2,2972

2. unterbrechbar 1,8169 1,2710 1,8169 1,2710

e) Bereich

Oberösterreich: 4.360 1,2380 1,2380 1,5780 1,5780

f) Bereich Linz: 3.159 1,6022 1,3090 2,3868 1,8718

g) Bereich

Salzburg: 4.000 2,2900 2,2900 2,5700 2,5700

h) Bereich Steiermark:

1. gemessene

Leistung 4.500 2,8300 1,9000 2,8300 1,9000

2. unterbrechbar 2,8300 1,9000 2,8300 1,9000

i) Bereich Graz: 3.370 2,1500 1,3100 2,1500 1,3100

j) Bereich Tirol: 3.355 2,1625 1,6863 2,4771 2,0017

k) Bereich

Innsbruck: 2.372 1,3518 1,1477 1,8298 1,4649

l) Bereich

Vorarlberg: 4.548 1,7400 1,2400 2,4000 2,0500

m) Bereich Wien: 4.876 1,0122 1,0122 1,3906 1,3906

n) Bereich Kleinwalsertal:

1. gemessene

Leistung 5.960 3,7900 3,7900 3,7900 3,7900

2. nicht gemessene

Leist. 1.200/ 6,0200 6,0200 6,0200 6,0200

Jahr

3. unterbrechbar 3,3700 3,3700 3,3700 3,3700

7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 5.976 4,0100 4,0100 4,0100 4,0100

2. nicht gemessene

Leist. 2.988/ 6,4400 6,4400 6,4400 6,4400

Jahr

2. unterbrechbar 3,8600 3,0900 3,8600 3,0900

b) Bereich Kärnten:

1. gemessene

Leistung 6.778 2,9532 1,3825 3,9666 2,0629

2. nicht gemessene

Leist. 2.171/ 5,9354 5,9354 5,9354 5,9354

Jahr

3. unterbrechbar 3,4019 3,4019 3,4019 3,4019

c) Bereich Klagenfurt:

1. gemessene

Leistung 5.150 1,8914 1,8914 2,8242 2,8242

2. nicht gemessene

Leist. 2.519/ 3,5377 3,5377 3,5377 3,5377

Jahr

3. unterbrechbar 2,4372 2,4372 2,4372 2,4372

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 1.596 3,0382 3,0382 5,0230 5,0230

2. nicht gemessene

Leist. 1.079/ 5,2875 5,2875 5,2875 5,2875

Jahr

3. unterbrechbar 3,7529 2,7305 3,7529 2,7305

e) Bereich Oberösterreich:

1. gemessene

Leistung 6.600 3,7800 3,7800 4,6800 4,6800

2. nicht gemessene

Leist. 600/ 6,6900 6,6900 6,6900 6,6900

Jahr

3. unterbrechbar 2,6100 2,6100 2,6100 2,6100

f) Bereich Linz:

1. gemessene

Leistung 5.335 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

2. nicht gemessene

Leist. 842/ 6,0695 6,0695 6,0695 6,0695

Jahr

3. unterbrechbar 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

g) Bereich Salzburg:

1. gemessene

Leistung 5.103 3,0100 3,0100 3,0100 3,0100

2. nicht gemessene

Leist. 1.200/ 6,1200 6,1200 6,1200 6,1200

Jahr

3. unterbrechbar 4,2300 2,5300 4,2300 2,5300

h) Bereich Steiermark:

1. gemessene

Leistung 4.596 5,7500 4,7400 5,7500 4,7400

2. nicht gemessene

Leist. 2.784/ 6,3400 6,3400 6,3400 6,3400

Jahr

3. unterbrechbar 5,0800 2,8800 5,0800 2,8800

4. nicht gemessene

Leistung,

Doppeltarif 2.784/ 7,1100 3,7800 7,1100 3,7800

Jahr

i) Bereich Graz:

1. gemessene

Leistung 3.000 4,6800 3,7400 4,6800 3,7400

2. nicht gemessene

Leist. 2.600/ 4,7430 4,7430 4,7430 4,7430

Jahr

3. unterbrechbar 4,2100 2,6900 4,2100 2,6900

4. nicht gemessene

Leistung,

Doppeltarif 2.600/ 5,4260 2,8630 5,4260 2,8630

Jahr

j) Bereich Tirol:

1. gemessene

Leistung 3.708 2,4420 1,8893 2,8093 2,2545

2. nicht gemessene

Leist. 5,0317 5,0317 5,0317 5,0317

3. nicht gemessene

Leistung,

Doppeltarif 5,6663 3,2840 5,6663 3,2840

k) Bereich Innsbruck:

1. gemessene

Leistung 4.117 2,7858 1,8400 4,0465 3,0386

2. nicht gemessene

Leist. 4,6947 4,6947 4,6947 4,6947

3. unterbrechbar 2,9247 2,9247 2,9247 2,9247

l) Bereich Vorarlberg:

1. gemessene

Leistung,

Doppeltarif 4.812 1,8300 1,3100 2,5200 2,1500

2. gemessene

Leistung 4.812 1,7900 1,7900 2,4900 2,4900

3. nicht gemessene

Leistung,

Doppeltarif 1.200/ 5,2200 1,4600 5,8900 2,8300

Jahr

4. nicht gemessene

Leist. 1.200/ 4,9200 4,9200 5,6500 5,6500

Jahr

5. unterbrechbar 3,8900 3,8900 3,8900 3,8900

m) Bereich Wien:

1. gemessene

Leistung 2.508 3,0177 3,0177 3,9732 3,9732

2. nicht gemessene

Leist. 590/ 4,3705 4,3705 4,3705 4,3705

Jahr

3. unterbrechbar 2,2515 2,0812 3,0083 2,0812

n) Bereich Kleinwalsertal:

1. gemessene

Leistung 5.960 3,7900 3,7900 3,7900 3,7900

2. nicht gemessene

Leist. 1.200/ 6,0200 6,0200 6,0200 6,0200

Jahr

3. unterbrechbar 3,3700 3,3700 3,3700 3,3700

(2) Im Bereich Steiermark und Graz gilt vom 1. Oktober bis 31. März des Folgejahres die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an allen Tagen als Hochtarifzeit, die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages als Niedertarifzeit. Vom 1. April bis 30. September gilt von Montag bis einschließlich Samstag die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr als Hochtarifzeit, die restliche Zeit als Niedertarifzeit.

(3) Im Bereich Tirol gilt für Entnehmer mit mindestens 225 kW Netznutzungsrecht und mehr als 750.000 kWh Jahresverbrauch die Zeit von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr als Niedertarifzeit.

Bestimmung der Tarife für das Netzverlustentgelt

§20. Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE) für alle Tarifzeiten.

Netzbereich NE 1 NE 2 NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

1. Österreich 0,0827 in NE 3 - - - - -

enthalten

2. Burgenland: - - 0,0300 0,0400 0,0600 0,0900 0,2100

3. Kärnten: - - 0,0577 0,0898 0,1154 0,1764 0,3287

4. Klagenfurt: - - - 0,0493 0,0689 0,1207 0,1848

5. Nieder-

österreich: - - 0,0254 0,0408 0,0772 0,1500 0,2416

6. Ober-

österreich: - - 0,0330 0,0440 0,0880 0,1540 0,2190

7. Linz: - - - 0,0154 0,0425 0,1016 0,1617

8. Salzburg: - - 0,0660 0,0990 0,1320 0,2000 0,2200

9. Steiermark: - - 0,0710 0,0890 0,1680 0,1800 0,3310

10. Graz: - - - - 0,0153 0,0320 0,1800

11. Tirol: 0,0512 0,0544 0,0719 0,0860 0,1624 0,1828 0,2598

12. Innsbruck: - - - 0,0275 0,0345 0,0635 0,2060

13. Vorarlberg: 0,0278 in NE 3 0,0380 0,0600 0,0900 0,2100 0,2100

enthalten

14. Wien: - - 0,0331 0,0552 0,0882 0,1434 0,2427

15. Klein-

walsertal: - - - - 0,0600 0,1400 0,1400

Bestimmung der Tarife für das Systemdienstleistungsentgelt

§21. Für das von Erzeugern zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt:

a) Österreichischer Bereich: Cent 0,0639 /kWh

b) Bereich Tirol: Cent 0,0581 /kWh

c) Bereich Vorarlberg: Cent 0,0639 /kWh

Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen

§22. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in §10 umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je angefangenem Kalendermonat bestimmt:

1. Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung: 75,00 €

2. Niederspannungswandler - Lastprofilzählung: 52,00 €

3. Niederspannungswandler -

Viertelstundenmaximumzählung: 11,00 €

4. Direkt - Lastprofilzählung: 50,00 €

5. Viertelstundenmaximumzählung: 9,00 €

6. 2 Tarif - Zählung: 4,00 €

7. 1 Tarif - Drehstromzählung: 2,40 €

8. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 1,00 €

9. Blindstromzählung: 2,40 €

10. Tarifschaltgerät: 1,00 €

(2) Für sonstige Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in §10 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wiederbeschaffungswertes dieser Geräte als Entgelt verrechnet werden.

(3) Werden vom Netzbetreiber die Aufwendungen für das Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung von Messeinrichtungen, welche vom Netzbenutzer veranlasst werden, gemäß §10 Abs1 Z5 - 9 gesondert verrechnet, so darf dafür höchstens eine Pauschale von 20,00 € verrechnet werden. Leistungen des Netzbetreibers, die über das unmittelbare Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung solcher Messeinrichtungen hinausgehen, sind nicht vom Pauschalbetrag umfasst.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:

Beigestelltes Gerät Reduktion des Entgelts

1. Lastprofilzählung

a) Lastprofilzähler: 6,00 €

b) GSM oder Analoges Modem: 5,00 €

c) Telefonnebenstelle: 5,00 €

2. Viertelstundenmaximumzähler: 3,50 €

3. 2 Tarif - Zählung: 0,80 €

4. 1 Tarif - Drehstromzählung: 0,40 €

5. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 0,30 €

6. Messwandler

a) Netzebene 4 und 5: 20,00 €

b) Netzebene 6 und 7: 1,50 €

Inkrafttreten

§23. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von §17 Z2 litf, Z3 lith und i, §18 Abs1 Z8 und 9, §19 Abs1 Z3 litf, Z4 - 7 jeweils lith und Z5 - 7 jeweils liti und Abs2 sowie §20 Z9 und 10 mit 1. November 2003 in Kraft. §17 Z2 litf, Z3 lith und i, §18 Abs1 Z8 und 9, §19 Abs1 Z3 litf, Z4 - 7 jeweils lith und Z5 - 7 jeweils liti und Abs2 sowie §20 Z9 und 10 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) §19 Abs3 tritt mit 31. März 2005 außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung, SNT-VO), Zl. K SNT 100/02 , verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 102 am 29. Mai 2002, in der Fassung der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, geändert wird, Zl. K SNT 03/01 , K SNT 12/01 , K SNT 18/01 , verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 123 am 28. Juni 2002, in der Fassung der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, Zl. K SNT 10/01 , verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 167 am 30./31. August 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, Zl. K SNT 13/01 , K SNT 15/01 , K SNT 17/01 , verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 184 am 24. September 2002 und in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, Zl. K SNT S 10/02, K SNT S 03/02, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 41 am 28. Februar 2003, tritt, mit Ausnahme von §12 Z2 litf, Z3 lith, i und j, §13 Abs1 Z1 litf, Z2 - 5 jeweils lith, Z2 - 5 jeweils liti und Z2 - 5 jeweils litj sowie §14 Abs1 Z5 und 6 jeweils litf, Z7 - 14 jeweils lith, Z7 - 14 jeweils liti und Z7 - 14 jeweils litj und Abs3, welche erst mit 31. Dezember 2003 außer Kraft treten, mit 31. Oktober 2003 außer Kraft."

2.4. Mit den Verordnungen der Energie-Control Kommission K SNT 001/04 , K SNT 002/04 , K SNT 010/04 , K SNT 016/04 , K SNT 017/04 , verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 14. Jänner 2005 (In-Kraft-Treten am 1. Februar 2005), K SNT 002/04 , K SNT 012/04 , K SNT 013/04 , K SNT 014/04 , K SNT 015/04 , verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 31. März 2005 (In-Kraft-Treten am 1. April 2005) und K SNT 004/04 , K SNT 005/04 , K SNT 008/04 , K SNT 011/04 , K SNT 018/04 , verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 27. Mai 2005 (In-Kraft-Treten am 1. Juni 2005) wurden Tarifbestimmungen der SNT-VO 2003 geändert.

3. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und die verordnungserlassende Behörde erstatteten Äußerungen. Darauf wird gegebenenfalls im jeweiligen Zusammenhang eingegangen.

II. Zur Zulässigkeit der Anträge:

1. Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft:

Die antragstellende Gesellschaft bringt vor, sie betreibe ein Verteilernetz für ein zur Gänze im Bundesland Oberösterreich liegendes Gebiet von 198 km²; sie sei Netzbetreiberin iSd §7 Z28 ElWOG. Als Verteilernetzbetreiberin sei die antragstellende Gesellschaft verpflichtet, alle Netzbenutzer in ihrem Netzbereich an ihr Netz anzuschließen. Weiters sei sie verpflichtet, den Netzkunden Netzzugang zu den von der Energie-Control Kommission genehmigten allgemeinen Bedingungen und den durch die SNT-VO 2003 festgesetzten Tarifen zu gewähren. Die SNT-VO 2003 sei daher unmittelbar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam. Eine von den Tarifen der SNT-VO 2003 abweichende Verrechnung von Netznutzungsentgelten sei gemäß §62 ElWOG mit Verwaltungsstrafe bedroht.

Durch die verbindliche Festsetzung des Strompreises greife die SNT-VO 2003 in die Vertragsfreiheit der antragstellenden Gesellschaft ein. Die Ausgestaltung der zivilrechtlichen Verträge zwischen der antragstellenden Gesellschaft und den Netzzugangsberechtigten liege nicht in der freien Disposition der antragstellenden Gesellschaft als Eigentümerin des Netzes. Die antragstellende Gesellschaft wird daher in der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere hinsichtlich der freien Nutzung ihres Eigentums beschränkt.

Der antragstellenden Gesellschaft stehe auch kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung.

2. Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Individualantrages eines Netzbetreibers gegen die SNT-VO:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001).

Zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des Individualantrages eines Netzbetreibers gegen die SNT-VO sei auf das Erkenntnis vom 17. März 2005, V120/03 ua. verwiesen. Die Legitimation der antragstellenden Gesellschaft als Netzbetreiber zur Anfechtung der SNT-VO 2003 ist aus eben diesen Gründen grundsätzlich gegeben.

An der aktuellen Betroffenheit ändert auch die Tatsache nichts, dass die angefochtene Verordnung inzwischen geändert wurde. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tarife in der Stammfassung der SNT-VO 2003 auf frühere Sachverhalte noch anzuwenden sind, ist die antragstellende Gesellschaft noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen (vgl. VfSlg. 15.888/2000, 17.094/2003).

3. Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit des Antrags und der Eventualanträge im Einzelnen:

Gemäß §57 Abs1 VfGG muss jeder Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, "begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden", und außerdem die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bzw. der bekämpften Verordnungsstellen sprechenden Bedenken "im einzelnen dar[zu]legen". Wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Verordnungsstellen (und sei es nur eventualiter) bekämpft werden, ist es Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren, zumal es dessen Aufgabe ist, den Umfang der zu prüfenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit, sollte sie sich als zutreffend erweisen, zwar beseitigt wird, der Sinn der verbleibenden Regelung aber durch die Aufhebung nicht mehr verändert wird, als es zur Bereinigung der Rechtslage erforderlich ist (vgl. zu all dem VfGH vom 14. Dezember 2004, V35/04, vom 17. März 2005, V120/03 ua. und für Anträge auf Gesetzesprüfung VfSlg. 16.507/2002 mwN).

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Eventualanträge hat der Verfassungsgerichtshof daher zu beurteilen, ob die geltend gemachten Bedenken jeweils einem Eventualantrag zugeordnet sind, dessen Stattgabe zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit im oben geschilderten Sinn führen würde.

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990) schon wiederholt darlegte, notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. für Gesetzesprüfungen zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.629/1993, 14.740/1997, 15.964/2000, 16.212/2001, 16.693/2002, 16.756/2002, 17.101/2004; für Verordnungsprüfungen vgl. zB VfGH vom 14. Dezember 2004, V35/04).

3.1. Im Hauptantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge §18 Abs1 Z5 Spalte 3 bis 5 (NE 5 bis NE 7), §19 Abs1 Z5 lite, §19 Abs1 Z6 lite und §19 Abs1 Z7 lite sowie §20 Z6 Spalte 5 bis 7 (NE 5 bis NE 7) SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben.

Zum Hauptantrag werden die folgenden zwei Eventualanträge gestellt:

Der Verfassungsgerichtshof möge in eventu die §§12 bis 16 sowie §18 Abs1 Z5 Spalte 3 bis 5 (NE 5 bis NE 7), §19 Abs1 Z5 lite, §19 Abs1 Z6 lite und §19 Abs1 Z7 lite sowie §20 Z6 Spalte 5 bis 7 (NE 5 bis NE 7) SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

der Verfassungsgerichtshof möge in eventu die ganze SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben.

3.2. Mit dem Hauptantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der sie betreffenden Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt, für das Netznutzungsentgelt und für das Netzverlustentgelt.

Der Hauptantrag ist aber unzulässig, da die antragstellende Gesellschaft gegen die Festsetzung des Netzbereitstellungsentgelts, Netznutzungsentgelts und Netzverlustentgelts keine Bedenken vorträgt, sondern sich vor allem gegen die Festlegung der Grundsätze der Kosten- und Tarifermittlung, insbesondere gegen die Kostenermittlung gemäß §12 SNT-VO 2003 und gegen die Kostenwälzung gemäß §15 SNT-VO 2003 richtet.

Hingegen ist der erste Eventualantrag, mit dem neben der Aufhebung der allgemeinen Bestimmungen (§§12 bis 16) der SNT-VO 2003 auch die Aufhebung der die antragstellende Gesellschaft betreffenden Tarife des Netzbereitstellungsentgelts, des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts begehrt wird, zulässig.

Mit dem zweiten Eventualantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge die ganze SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben. Die antragstellende Gesellschaft ist jedoch nicht von allen Bestimmungen der SNT-VO 2003 aktuell betroffen; daher ist der Antrag unzulässig.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache erwogen:

Wie oben dargestellt, ist der erste Eventualantrag zulässig.

Mit dem zulässigen ersten Eventualantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft,

der Verfassungsgerichtshof möge in eventu die §§12 bis 16 sowie §18 Abs1 Z5 Spalte 3 bis 5 (NE 5 bis NE 7), §19 Abs1 Z5 lite, §19 Abs1 Z6 lite und §19 Abs1 Z7 lite sowie §20 Z6 Spalte 5 bis 7 (NE 5 bis NE 7) SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben.

1. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der SNT-VO 2003 aufgrund der zugrunde gelegten Kostenermittlung:

1.1. Die antragstellende Gesellschaft stellt ihre Bedenken wie folgt dar:

"Gemäß §12 Abs2 SNT-VO 2003 sind als Kosten des Tarifierungszeitraumes die im Jahresabschluss gemäß §8 ElWOG ausgewiesenen Zahlen maßgeblich. Die im Jahresabschluss gemäß §8 ElWOG enthaltenen Zahlen ergeben sich aber nach handelsrechtlichen Vorschriften. Für den Jahresabschluss nach Handelsrecht sind aber nicht Kosten und Erlöse maßgeblich, sondern Aufwendungen und Erträge. In den Aufwendungen spiegeln sich aber nicht sämtliche Kosten, also jener Einsatz von Mitteln, der zur Erstellung der Leistung erforderlich ist, wider. Voraussetzung für eine betriebswirtschaftlich richtige Kostenrechnung ist daher die Überleitung der Aufwendungen der nach handelsrechtlichen Vorschriften geführten Buchhaltung in Kosten. In einer solchen Überleitung werden einerseits außerordentliche, nicht regelmäßig zur Leistungserstellung notwendige Aufwendungen eliminiert, andererseits werden Zusatzkosten, wie insbesondere Abschreibungen von den aktuellen Wiederbeschaffungswerten des Anlagevermögens und der kalkulatorische Unternehmerlohn, berücksichtigt. Nur die Abdeckung auch der Zusatzkosten durch Umsatzerlöse ermöglicht die nachhaltige Leistungserstellung.

Gemäß §12 Abs3 SNT-VO 2003 werden aber lediglich im Jahresabschluss enthaltene Aufwendungen und Erträge eliminiert, wenn sie nicht nachhaltig sind. Zusatzkosten werden jedoch nicht berücksichtigt. Auch ist Basis für die Ermittlung der Abschreibungen vom Anlagevermögen gemäß §12 Abs1 SNT-VO 2003 ausdrücklich der historische Anschaffungswert, kalkulatorische Abschreibungen werden nicht berücksichtigt.

Nach den von der SNT-VO 2003 aufgestellten Grundsätzen der Kostenermittlung werden daher wesentliche Kostenbestandteile nicht berücksichtigt. Die SNT-VO 2003 widerspricht damit eindeutig §25 Abs2 ElWOG, der unzweifelhaft normiert, dass die Systemnutzungstarife kostenorientiert zu bestimmen sind und dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen haben. Wenn die SNT-VO 2003 wesentliche Teile der Kosten außer Ansatz lässt, ist sie aber nicht nur gesetzwidrig, sondern bewirkt auch, dass die mit der SNT-VO 2003 festgesetzten Tarife die Kosten der betroffenen Verteilernetzbetreiber nicht decken. Damit wird aber nicht nur in das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht der Verteilernetzbetreiber eingegriffen, sondern auch der Bestand der betroffenen Unternehmen gefährdet. Dies ist nicht nur ein Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleistete Erwerbsfreiheit, sondern gefährdet auch die Versorgungssicherheit, die von §4 Abs1 Z3 ElWOG iVm mit den jeweiligen Landesausführungsgesetzen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Netzbetreiber vorgesehen ist.

Auch wenn die von der Energie-Control Kommission vorgenommene Auslegung des von §25 Abs2 ElWOG verwendeten Begriffs Kosten für andere Gesetze, insbesondere das EStG, seine Berechtigung haben mag, ist diese Auslegung im konkreten Fall jedenfalls unzulässig. Denn §25 Abs2 ElWOG ist im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Netzbetreiber zu sehen. Die ihnen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Aufgaben können von den Verteilernetzbetreibern nur erfüllt werden, wenn die damit verbundenen Kosten durch die behördlich bestimmten Tarife gedeckt werden und eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals sichergestellt ist. Es ist jedoch ein in der Betriebswirtschaftslehre allgemein anerkannter Grundsatz, dass für den langfristigen Bestand eines Unternehmens nicht die Deckung der Aufwendungen, sondern die Deckung der Kosten entscheidend ist. Die SNT-VO 2003 vernachlässigt aber bei der Kostenermittlung, die Grundlage für die Bestimmung der Tarife ist, wesentliche Teile der Kosten und ist daher gesetzwidrig.

Der in §25 Abs2 normierte Grundsatz der Kostenwahrheit würde auch verlangen, dass die Grundlagen für die Kostenermittlung und die Tariffestsetzung zeitnah und aktuell sind. Wie aber aus den von der Energie-Control GmbH übermittelten Berichten hervorgeht, wurden für die Bestimmung der ab 1.10.2003 wirksamen Tarife die Zahlen des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 herangezogen. Von Kostenwahrheit kann daher schon allein aufgrund des veralteten Datenmaterials nicht die Rede sein. Die SNT-VO 2003 ist daher auch aus diesem Grund gesetzwidrig."

1.2. Die Energie-Control Kommission entgegnet den Bedenken wie folgt:

"Die Antragstellerin rügt, dass für die Bestimmung der Systemnutzungstarife nicht Kosten und Erlöse, sondern Aufwendungen und Erträge herangezogen worden seien. Weiters wird behauptet, dass Zusatzkosten nicht berücksichtigt worden seien. Zudem sei gem §12 Abs1 SNT-VO Basis für die Ermittlung der Abschreibungen vom Anlagevermögen ausdrücklich der historische Anschaffungswert, kalkulatorische Abschreibungen würden nicht berücksichtigt. Ganz allgemein vernachlässige die SNT-VO 2003 bei der Kostenermittlung wesentliche Teile der Kosten und sei daher gesetzwidrig.

Von der Antragstellerin wird also kritisiert, dass die Systematik, wonach bei der Kostenermittlung vom Wirtschaftsprüfungsbericht und der Gewinn- und Verlustrechnung ausgegangen wird, gegen die Kostenorientierung iSd §25 Abs2 ElWOG verstößt. Dazu ist zunächst zu sagen, dass die im Wirtschaftsprüfungsbericht 2001 enthaltene und vom Abschlussprüfer testierte Unbundling-Berichterstattung iSd §8 Abs3 ElWOG Ausgangspunkt - nicht aber Endpunkt - der Kostenermittlung war.

Die Ergebnisrechnung nach §8 Abs3 ElWOG, die auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Gesamtunternehmens überzuleiten ist, beinhaltet definitionsgemäße Werte der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Wiewohl 'Aufwand' und 'Kosten' als zentrale betriebswirtschaftliche Begriffe unterschiedlich definiert sind und unterschiedliche Begriffsinhalte haben, hat sich in der langjährigen regulatorischen Übung und der betrieblichen Kalkulation eine weitgehende Annäherung der Begriffe entwickelt. Bereits in der Grundsätze-VO, deren Kostenermittlungssystematik sich nach wie vor in den Tarifbestimmungsverfahren wieder findet, wurden bspw, durch das Abstellen auf Anschaffungskosten und damit der Verzicht auf kalkulatorische Abschreibungen, pagatorische Werte und ein Abstellen auf die Ist-Verhältnisse eines bestimmten Tarifierungsjahres, wesentliche Elemente der Aufwandsgleichheit angenommen.

Vor diesem Hintergrund wurden - um die Überführung der Aufwendungen in Kosten vorzunehmen - im erforderlichen Umfang neutrale Aufwendungen ausgeschieden und erforderlichenfalls Zusatzkosten - vergleichbar mit einer ertragsteuerlichen Mehr-/Wenigerrechnung - hinzugezählt.

Zusatzkosten sind definitionsgemäß aber nur dann Zusatzkosten, wenn sie die im Tarifierungszeitraum festgestellte Summe der Kosten (Aufwendungen) übersteigen. Dabei ist es wesentlich festzustellen, ob nicht durch die Veränderung anderer Kostenpositionen, eine Kompensation dieser Zusatzkosten möglich ist. Eine gesicherte Beurteilung, inwieweit 'Zusatzkosten' zusätzlich zu genehmigen sind, kann letztlich erst nach jenem Tarifierungszeitraum beurteilt werden, in welchem diese Kosten anfallen und überprüft werden können. Bei wesentlichen Kostenänderungen oder Kostenminderungen steht das im §55 ElWOG vorgesehene Antragsrecht auf Neufestsetzung der Systemnutzungstarife jederzeit zur Verfügung. Bei den von der Antragstellerin beantragten Zusatzkosten handelt es sich um Kosten, die in der Finanzbuchhaltung für das Jahr 2001 noch keinen Niederschlag gefunden haben.

Zur Kritik, dass lediglich die Daten des Jahres 2001 für die Bestimmung der Systemnutzungstarife herangezogen wurden, ist auszuführen:

Die Bezugnahme auf das Jahr 2001 geschah bei allen Unternehmen einheitlich und war zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens sowie über die längste Zeit der Ermittlungsphase das jeweils letzt verfügbare abgeschlossene Rechenwerk. Zudem war es im Rahmen des Verfahrens beim überwiegenden Teil der Unternehmen, welche dem Netzbereich Oberösterreich angehören, die aktuelle und abgeschlossene Datenbasis. Für die Ermittlung der Kostenbasis für die Bestimmung der Systemnutzungstarife für einen Netzbereich ist es unabdingbare Voraussetzung, dass bei den betroffenen Unternehmen von einem einheitlichen Ermittlungszeitraum ausgegangen wird. Eine unterschiedliche Behandlung der Unternehmen eines Netzbereichs verbietet schon das Gebot des einheitlichen Verwaltungsvollzuges bzw der Grundsatz der Gleichbehandlung der Netzbetreiber. Schließlich ist festzuhalten, dass die Unternehmen im Zuge der jährlichen Datenerhebungen laufend kontrolliert werden und dass bei Änderung der Grundlage für die Tarifbestimmung eine Anpassung der Tarife vorgenommen wird."

1.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis G67/04 vom 16. Oktober 2004 festgestellt und in den Erkenntnissen vom 14. Dezember 2004, V35/04, vom 17. März 2005, B1726/03, V120/03, sowie vom 11. Oktober 2005, V133/03, bekräftigt hat, muss die Behörde die Systemnutzungstarife zwar ausgehend von den Kostenstrukturen der Netzbetreiber kostenorientiert bestimmen. Darüber hinaus können jedoch die Netzbetreiber dazu angehalten werden, ihre Unternehmen rationell zu führen. Mit dieser Methode der Kostenbestimmung steht die Regelung des §12 Abs1 zweiter Satz SNT-VO 2003, wonach bei der Ermittlung der Kosten nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen sind, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind, im Einklang.

Der Gerichtshof kann auch nicht erkennen, worin ein Widerspruch zwischen §12 Abs2 und 3 SNT-VO 2003 und §25 Abs2 ElWOG bestehen soll; die von der antragstellenden Gesellschaft vorgebrachten Bedenken sind jedenfalls nicht dazu geeignet, Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der in der SNT-VO 2003 enthaltenen allgemeinen Grundsätze der Kostenberechnung hervorzurufen, zumal die Anknüpfung an die im Jahresabschluss enthaltene Bilanz und Ergebnisrechnung unbedenklich ist.

Der erste Eventualantrag war daher insoweit abzuweisen.

2. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der SNT-VO 2003 wegen unsachlicher Produktivitätsabschläge:

2.1. Die antragstellende Gesellschaft stellt ihre Bedenken wie folgt dar:

"Jede Behörde hat ein ihr eingeräumtes Ermessen in sachlicher Weise auszuüben. Gemäß §25 Abs2 ElWOG ist die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, möglich. Weiters können Produktivitätsabschläge vorgesehen werden. Diese Produktivitätsabschläge müssen aber in Einklang mit den tatsächlich möglichen Rationalisierungen stehen. Für die Antragstellerin wurden aber gemäß dem von der Energie-Control GmbH übermittelten Bericht zum Ermittlungsverfahren bei der Berechnung der Kostenbasis ohne weitere Begründung Produktivitätsabschläge in der Höhe von 4,42 % festgesetzt. Ein Abschlag in dieser Höhe ist jedenfalls überschießend, da die Antragstellerin bereits vor der Marktöffnung umfangreiche Rationalisierungsmaßnahmen gesetzt hat. Die im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die SNT-VO 2003 bei der Antragstellerin vorgenommenen Produktivitätsabschläge sind somit unsachlich; da aber diese unsachlichen Abschläge als Kostenbasis in die Festsetzung der Tarife durch die SNT-VO 2003 Eingang gefunden haben, sind auch die verordneten Tarife unsachlich und verletzt die SNT-VO 2003 den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz."

2.2. Die Energie-Control Kommission entgegnet den Bedenken wie folgt:

"Die Antragstellerin behauptet, dass in dem von der Energie-Control GmbH übermittelten Bericht 'ohne jede weitere Begründung Produktivitätsabschläge in der Höhe von 4,42 % festgesetzt'.

Diese Behauptung ist in ihrem Gesamtzusammenhang unvollständig und darüber hinaus grundlegend falsch. Zunächst ist zu sagen, dass sich die Herleitung der Höhe des Produktivitätsfaktors einerseits aus den Erläuterungen zu §16 SNT-VO 2003 ergibt und zudem im Bericht Ermittlungsverfahren, Anlage 4, dokumentiert ist.

Der zitierte Gesamtabschlag von 4,42 % errechnet sich aus zwei unterschiedlichen Komponenten. Zum einen wird ein Produktivitätsabschlag errechnet, der sich aus einem fixen Produktivitätsabschlag von 2,5 % plus 0,5 * Mengenänderung 2001 auf 2002 zusammensetzt. Zum anderen wird der so errechnete Produktivitätsabschlag durch einen Zuschlag in Form des Netzbetreiberindex von der Mitte des Geschäftsjahres bis zum 30.9.2003 korrigiert und ergibt schließlich den Gesamtabschlag von 4,42 %.

Zum Thema der Festlegung der Parameter für die Errechnung des Produktivitätsabschlages gab es zahlreiche Diskussionen mit Vertretern der Netzbetreiber. Schlussendlich war es ein Anliegen der Branche, dass ein Teil des Produktivitätsabschlages mengenabhängig gestaltet werden sollte; die Energie-Control Kommission ist dieser Argumentation mit der Einführung eines teilweise mengenabhängigen Produktivitätsfaktors gefolgt."

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Der Gerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis G67/04 vom 16. Oktober 2004 festgestellt, dass der Preisbestimmung auch Zielvorgaben zugrunde gelegt werden können, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). In den Erkenntnissen vom 14. Dezember 2004, V35/04, sowie vom 11. Oktober 2005, V133/03, hat der Gerichtshof die Unbedenklichkeit der Produktivitätsabschläge bekräftigt, weil diese auf die zukünftige Entwicklung der Netzbetreiber abstellen und erreichen sollen, dass Produktivitätsfortschritte an die Kunden weiter gegeben werden.

Soweit von der antragstellenden Gesellschaft behauptet wird, die Produktivitätsabschläge seien wegen der von ihr bereits vorgenommenen Rationalisierungsmaßnahmen unsachlich, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber beim Produktivitätsabschlag in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise grundsätzlich nicht auf das einzelne Unternehmen und seine derzeitige Situation abstellt (vgl. VfGH vom 16. Oktober 2004, G67/04, und vom 14. Dezember 2004, V35/04).

Der erste Eventualantrag war daher insoweit abzuweisen.

3. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der SNT-VO 2003 wegen unsachlicher Bestimmung der Kostenwälzung:

3.1. Die antragstellende Gesellschaft stellt ihre Bedenken wie folgt dar:

"§15 SNT-VO 2003 sieht für die Kostenwälzung bestimmte Umlageschlüssel vor. Die Ermittlung dieser Umlageschlüssel ist in keiner Weise nachvollziehbar und entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung. Vielmehr sind diese Schlüssel ohne jede gesetzliche Vorgabe willkürlich festgelegt. Da aber die Festlegung dieser Schlüssel Voraussetzung für die Zurechnung der Kosten vorgelagerter Netzebenen zu untergelagerten Netzebenen ist, hat die Festlegung dieser Schlüssel unmittelbaren Einfluss auf die Ermittlung der Kosten für die jeweiligen Netzebenen und damit unmittelbaren Einfluss auf die Festlegung der Tarife für die jeweiligen Netzebenen. Die unsachliche Festlegung der Umlageschlüssel führt damit automatisch zur Unsachlichkeit jedes einzelnen Tarifansatzes in der SNT-VO 2003."

3.2. Die Energie-Control Kommission entgegnet den Bedenken wie folgt:

"Die Antragstellerin kritisiert, dass die Ermittlung der Umschlagschlüssel in keiner Weise nachvollziehbar sei und jeder sachlichen Rechtfertigung entbehre. Dies ist unverständlich. Gemäß §25 Abs13 ElWOG wird die Energie-Control Kommission ermächtigt, ein Verfahren zur Kostenwälzung zu erlassen. Diese gesetzliche Vorgabe wurde mit §15 SNT-VO 2003 ('Kostenwälzung') umgesetzt und lag den Tarifansätzen der SNT-VO 2003 entsprechend zugrunde. Diesem Einwand der Antragstellerin kann daher nicht gefolgt werden."

3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Die antragstellende Gesellschaft geht davon aus, dass die in §15 SNT-VO 2003 enthaltene Regelung betreffend Kostenwälzung (bzw. Umlageschlüssel) ohne jede gesetzliche Vorgabe willkürlich vorgenommen wurde; diese Annahme trifft aber nicht zu. Art18 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, Determinanten für die Verordnungserlassung zu normieren (vgl. VfSlg. 15.888/2000); das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist gemäß §25 Abs13 ElWOG von der Energie-Control Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen, worin eine hinreichende Determinierung zu sehen ist. Der Festsetzung der Kostenwälzung (bzw. Umlageschlüssel) stehen somit weder Art18 B-VG noch §25 ElWOG entgegen.

Der erste Eventualantrag war daher insoweit abzuweisen.

4. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der SNT-VO 2003 wegen Unzuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Festlegung der Grundsätze der Kosten- und Tarifermittlung:

4.1. Die antragstellende Gesellschaft legt ihre Bedenken wie folgt dar:

"Mit der SNT-VO 2003 legt die Energie-Control Kommission auch allgemeine Grundsätze der Kosten- und Tarifermittlung fest. Die allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung sind insbesondere in den §§12 bis 16 SNT-VO 2003 enthalten.

§3 E-RBG lautet jedoch auszugsweise wie folgt:

'[...]

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig für

[...]

3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);

[...]

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt

1. Verordnungen

[...]

c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 [...] einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind,

zu erlassen.

[...]'

Die allgemeinen Grundsätze der Kosten- und Tarifermittlung hätten daher vor Festlegung konkreter Tarife durch die Energie-Control Kommission in Form einer Grundsatzverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden müssen. Eine solche Grundsatzverordnung im Sinne von §3 Abs3 litc) E-RBG ist jedoch bisher nicht ergangen. Die Energie-Control Kommission ist aufgrund der klaren Anordnung des §3 Abs3 litc) E-RBG zur Festlegung dieser Grundsätze jedenfalls unzuständig. Dennoch hat sie in den §§12 bis 16 SNT-VO 2003 solche Grundsätze festgelegt und darauf aufbauend konkrete Tarife bestimmt. Die Bestimmungen der §§12 bis 16 SNT-VO 2003 sind daher mangels entsprechender Kompetenz der Energie-Control Kommission gesetzwidrig. Mangels Vorliegen einer Grundsatzverordnung des zuständigen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hätte aber die Energie-Control Kommission auch keine Tarife festlegen dürfen.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die nunmehr in den §§12 bis 16 SNT-VO 2003 enthaltenen Allgemeinen Grundsätze erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens zur Tariffestsetzung festgelegt und im laufenden Verfahren mehrfach geändert wurden, ohne der Antragstellerin ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit den jeweiligen geänderten Bestimmungen ausreichend vertraut zu machen und das erforderliche Zahlenmaterial entsprechend vorzubereiten."

4.2. Zu dieser Frage hat der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 17. März 2005, B1726/03, V120/03, und vom 11. Oktober 2005, V133/03, Folgendes ausgeführt:

"Gemäß §3 Abs2 Z3 E-RBG ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitätsbehörde) zuständig für grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz). Gemäß §3 Abs3 Z1 litc leg. cit. ist der Bundesminister im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz insbesondere ermächtigt, eine Verordnung über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß §25 ElWOG und der §§23 bis 23 e Gaswirtschaftsgesetz (GWG) einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind, zu erlassen.

Die Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz gegenüber der Energie-Control Kommission die im §3 Abs3 Z1 litc genannten Grundsätze durch Verordnung auszuarbeiten, bedeutet jedoch weder eine Verpflichtung des Bundesministers, eine solche Verordnung zu erlassen, noch ein Verbot für die Energie-Control Kommission, die Grundsätze der Tariffestsetzung in der Systemnutzungstarife-Verordnung zu regeln. Andernfalls würde die Untätigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit dazu führen, dass entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Systemnutzungstarife-Verordnungen erlassen werden könnten, ein Ergebnis, das dem Gesetzgeber des ElWOG wohl nicht zuzusinnen ist. Wenn der Bundesminister keine Grundsätze durch Verordnung erlassen hat, so ist die Energie-Control Kommission zuständig, - gestützt auf den aus dem Blickwinkel des Art18 B-VG unbedenklichen §25 ElWOG (vgl. VfGH vom 16. Oktober 2004, G67/04) - allgemeine Regelungen zur Festlegung der Systemnutzungstarife zu erlassen. Die §§12 bis 14 und 16 der angefochtenen Verordnung sind daher nicht als Verordnung gemäß §3 Abs3 Z1 litc E-RBG 'über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwenden sind', anzusehen - eine solche wurde nicht erlassen - sondern sie stellen eine zulässige Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben dar, die bei der Festlegung der Systemnutzungstarife zu beachten sind. Gesetzliche Grundlage für die Regelung des §15 SNT-VO (Kostenwälzung) ist §25 Abs13 ElWOG.

Die Energie-Control Kommission ist also zuständig, in der Systemnutzungstarife-Verordnung auch die Grundsätze für deren Bestimmung sowie für die bei der Bestimmung der Tarife anzuwendenden Produktivitätsabschläge zu regeln."

Die geltend gemachten Bedenken gegen die §§12 bis 16 SNT-VO 2003 betreffend Unzuständigkeit der Energie-Control Kommission treffen daher nicht zu.

Auch hat die Überprüfung der Verordnungsakten durch den Verfassungsgerichtshof gezeigt, dass die Energie-Control Kommission ein den gesetzlichen Vorgaben des ElWOG entsprechendes Verfahren durchgeführt hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, V133/03).

Der erste Eventualantrag war daher insoweit abzuweisen.

5. Schließlich bringt die antragstellende Gesellschaft Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Teilen des §25 ElWOG vor und regt die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens an.

Zu diesen Bedenken wird auf die Begründung des Erkenntnisses G67/04 vom 16. Oktober 2004 verwiesen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte