VfGH V159/90

VfGHV159/9013.12.1991

Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend die A 2 Süd Autobahn - Anschlußstelle Gailtal mangels Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens und die Umweltverträglichkeit; unterschiedliche bundes- und landesgesetzliche Regelungen hinsichtlich eines Straßenbaubewilligungsverfahrens vom Standpunkt des Gleichheitssatzes unbedenklich; Parteistellung der Anrainer im Verordnungserlassungsverfahren verfassungsrechtlich nicht geboten

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.08.88 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn-Anschlußstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn, BGBl Nr 492/1988
BStG 1971 §4 Abs1
BStG 1971 §7 Abs1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.08.88 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn-Anschlußstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn, BGBl Nr 492/1988
BStG 1971 §4 Abs1
BStG 1971 §7 Abs1

 

Spruch:

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn-Anschlußstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn, BGBl. Nr. 492/1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres Vertreters die mit S 22.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken der KG Arnoldstein und Hohenthurn.

Sie beantragen gemäß Art139 B-VG die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn-Anschlußstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn, BGBl. 492/1988, zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit.

2.a. Die angefochtene Verordnung lautet:

"Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Anschlußstelle Gailtal der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 374,5 und km 374,9 der A 2 Süd Autobahn und stellt über eine Zu- und Abfahrtsstraße (Zubringer Gailtal), welche südlich der Gail verläuft, die Verbindung zur B111 Gailtal Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der Anschlußstelle Gailtal mit ihrer Zu- und Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr.AB 70 065/1 im Maßstab 1 : 2.880) zu ersehen.

§15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführte Anschlußstelle mit ihrer Zu- und Abfahrtsstraße Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen."

b. Zur Legitimation bringen die Antragsteller unter Hinweis auf VfSlg. 9823/1983 vor, daß durch die angefochtene Verordnung unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingegriffen werde, ohne daß es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedürfe, weil ihre Grundstücke im Bereich der verordneten Bundesstraßentrasse liegen.

c. Die angefochtene Verordnung erachten die Antragsteller als gesetzwidrig, weil sie aufgrund des ihrer Meinung nach verfassungswidrigen Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. 286 idF BGBl. 63/1983 (im folgenden: BStG 1971), erlassen wurde und weil "der Verordnungsgeber die im BStG 1971 zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise nicht eingehalten" habe.

Das BStG 1971 widerspricht nach Ansicht der Antragsteller dem Gleichheitsgrundsatz, weil in allen Bereichen der österreichischen Rechtsordnung - etwa im Wasser-, Gewerbe- oder Baurecht - "betroffene Anrainer im Bewilligungsverfahren für jede vorstellbare Baumaßnahme Parteistellung haben", während das BStG 1971 als einziges Gesetz nicht einmal ein behördliches Bewilligungsverfahren vorsehe, in dem die Ordnungsgemäßheit des Bauvorhabens geprüft werde. Diese unterschiedliche Regelung sei sachlich nicht gerechtfertigt, insbesondere weil "im Verfahren bei Errichtung einer Bundesstraße die Republik Österreich ... eine Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ausübt", weshalb das Bauvorhaben "wie jedes andere Bauvorhaben" einer behördlichen Kontrolle zu unterziehen sei. "Daß der Bauherr selbst die Ordnungsgemäßheit seines Bauvorhabens kontrolliert", sei mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates keinesfalls zu vereinbaren. Auch §2 der Kärntner Bauordnung sei gleichheitswidrig, weil er ohne sachliche Rechtfertigung den Bau von Bundesstraßen von einem Bewilligungsverfahren ausnehme, "was auch durch die Annahme eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses - wie es beim Bau von Bundesstraßen gegeben sein mag - nicht gerechtfertigt werden kann". Gerade im Bereich der Errichtung von Straßen- und Brückenbauten müßten die betroffenen Anrainer und Nachbarn wesentlich mehr Nachteile in Kauf nehmen, weshalb ihnen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zuerkannt werden müsse.

Da der normative Inhalt der angefochtenen Verordnung weitgehend durch ihr "Wesen als Plan" geprägt sei, komme den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen durch den Verordnungsgeber besondere Bedeutung zu. Sie sei daher "streng" darauf zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers ausreichend erkennbar sind und ob die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten worden ist.

Die Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgrundlagen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, daß das im Jahr 1984 von Univ.Prof. Dr. H H erstattete "Gutachten über die einzelnen Varianten des Autobahnzubringers GAILTAL aus der Warte des Ökologen und Naturschützers" nicht sämtliche in einer "Vorstudie" des Amtes der Kärntner Landesregierung aus dem Jahr 1982 in Erwägung gezogenen Varianten der Trassenführung vergleiche, sondern lediglich die Varianten des Variantenbündels "1". Das Kriterium der "Umweltverträglichkeit" sei daher vom Verordnungsgeber im Verordnungserlassungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch für "sämtliche andere(n) Kriterien", insbesondere "Verkehr", "Flächenverbrauch", "Immissionen", "Raumwirksamkeit" und "Kosten" seien keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen erarbeitet worden. Aus dem von den Antragstellern zum Inhalt ihres Antrages erhobenen Gutachten ("Wirkungsanalyse von Trassenvarianten der GAILTAL-BUNDESSTRASSE B111 zwischen Nötsch und A2 - Südautobahn") des Univ.Prof. Dr. K (Institut für Verkehrsplanung und Verkehrstechnik der Technischen Universität Wien) ergebe sich, "daß die verordnete Trasse keinesfalls als die nach den Kriterien des BStG 1971 beste Trasse zu bezeichnen ist".

Der Verordnungsgeber habe weder auf das Ergebnis des Anhörungsverfahrens, in dem von allen beteiligten Personen negative Stellungnahmen zur verordneten Trasse abgegeben worden seien, Bedacht genommen, noch (mit Ausnahme eines Forstgutachtens) Stellungnahmen der zuständigen Behörden dahingehend eingeholt, ob für die geplante Trasse nach anderen Gesetzen erforderliche Genehmigungen erlangt werden können.

Der Verordnungsgeber habe daher die im BStG 1971 zur Gewinnung ausreichender Entscheidungsgrundlagen vorgesehene Vorgangsweise nicht eingehalten, sodaß auf Grund der vom Verordnungsgeber erarbeiteten Entscheidungsgrundlagen eine Aussage darüber, ob die Verordnung dem BStG 1971 entspricht, nicht möglich sei.

Die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung ergebe sich auch aus Neuplanungen des Bundesministers, die für den Straßenverlauf des "Gailtalzubringers" weitere Varianten in Betracht ziehen.

3.a. Der Verfassungsgerichtshof forderte den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf, eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand zu erstatten und alle auf die angefochtene Verordnung bezughabenden Akten vorzulegen.

b. In Entsprechung dieser Aufforderung legte der Bundesminister einige Aktenstücke vor und erstattete eine Äußerung, in der er zum Gutachten Prof. K Stellung nimmt und die Abweisung des Antrages beantragt.

Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des BStG 1971 verweist der Bundesminister auf das Erkenntnis VfSlg. 11645/1988.

Die gewählte Trasse sei zwar nicht die "ideale Trasse", sie weise aber "gegenüber allen anderen Lösungen erhebliche Vorteile" auf. Zwar habe es im durchgeführten Anhörungsverfahren zahlreiche negative Äußerungen gegeben, die Bestimmung des Straßenverlaufes sei jedoch nach "reiflicher und gewissenhafter Abwägung der einzelnen Argumente" erfolgt. Gutachten seien lediglich eine "Entscheidungshilfe" für den Verordnungsgeber ohne Bindungswirkung.

An der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung ändere auch der Umstand nichts, daß nunmehr für Teilbereiche andere Trassenführungen überlegt werden, da der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidungsgrundlagen der Wissensstand im Zeitpunkt der Verordnungserlassung, d.w. das Jahr 1988, zugrunde zu legen sei.

c. In dem vom Bundesminister vorerst vorgelegten Akt

Z 927.502/7-VI/14-87 ist eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Umweltverträglichkeit des festgelegten Straßenverlaufes durch den Verordnungsgeber nicht dokumentiert. Darin findet sich an Überlegungen zum Umweltschutz lediglich der Hinweis im Vorlagebericht des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 19. Juli 1987, daß "die für die Belange der Orts- und Regionalplanung sowie des Natur- und Umweltschutzes zuständige Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ... seit Beginn der Planungen in alle Trassenüberlegungen eingebunden" war, und "sich diese Abteilung ohne Einschränkung für den Bau der Variante 1 B bzw. der in der Folge modifizierten Variante 1 B I aus(sprach)".

Wirtschaftlichkeitsüberlegungen fehlen im vorgelegten Verordnungsakt überhaupt, sieht man von einem kurzen Aktenvermerk vom 9.8.1988 ab, wonach die Herstellung der dann verordneten Trasse "Gesamtkosten von rd. 200 Mio. S (erfordert)".

Der Verfassungsgerichtshof forderte daher den Bundesminister neuerlich auf, alle auf die Ergebnisse der vor Bestimmung des Straßenverlaufes durchgeführten Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens sowie der Umweltverträglichkeit bezughabenden Akten vorzulegen.

Daraufhin legte der Bundesminister dem Verfassungsgerichtshof Teile der vom Amt der Kärntner Landesregierung Bundesstraßen-Verwaltung mit März 1982 datierten "Generellen Studie 1981 - Verbindungen im Raum Arnoldstein-Nötsch" sowie die "Verkehrs- und Lärmuntersuchung 1981, Raum Arnoldstein-Nötsch" vor, die einen Vergleich der in Erwägung gezogenen Trassenvarianten insbesondere hinsichtlich der Anlageverhältnisse, der fahrdynamischen Werte, der Lärmbelastung, der Fahrzeiten und der geologischen Verhältnisse sowie eine Selektion der Trassen auf Grund durchgeführter globaler Kostenschätzungen enthält. Ferner wurde ein "Anhang Umwelt - Umweltbericht", der das Datum 15. Juli 1983 trägt, vorgelegt. Darin werden nach Darstellung der derzeitigen Situation kurz die Verkehrsbelastung, ausführlich die bereits im Technischen Bericht angeführten "Variantenmöglichkeiten", ein tabellarischer Variantenvergleich (mit jeweiligem Flächenbedarf), ein Hinweis auf die gesondert vorgelegte Verkehrslärmuntersuchung, eine stichwortartige Darstellung diverser "schützenswerter Gebiete" sowie zweier "Sensibler Nutzungen", ein Verweis auf eine anderweitige Darstellung der Jagdgebiete sowie auf einer halben Seite "Auswirkungen auf die Umweltsituation" aufgelistet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da die Antragsteller Eigentümer von Grundstücken sind, die in dem durch die angefochtene Verordnung festgelegten Bundesstraßenbaugebiet (§15 BStG 1971) liegen, ist ihr Antrag im Sinne der mit VfSlg. 9823/1983 beginnenden ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Anfechtung von Trassenverordnungen nach dem BStG 1971 (VfSlg. 12084/1989; VfGH 5.10.1991, V203/90) zulässig.

2. Die von den Antragstellern gegen das BStG 1971 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Verfassungsgerichtshof nicht. Bereits in VfSlg. 11645/1988 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß im Straßenrecht "(wie etwa im Bundesstraßenrecht) auf ein über Antrag der Straßenverwaltung eingeleitetes Straßenbaubewilligungsverfahren zugunsten eines ausschließlich amtswegig (durch Verordnung) bestimmten Straßenverlaufs in verfassungsrechtlich zulässiger Weise überhaupt verzichtet" werden kann. Zu den von den Antragstellern erhobenen Bedenken genügt es, einerseits auf die jedermann zustehende rechtliche Möglichkeit zu verweisen, gemäß §4 Abs5 BStG 1971 schon vor Erlassung einer Trassenverordnung eine Äußerung zu deren geplanten Inhalt einzubringen, die von der berührten Gemeinde dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln ist, sowie andererseits auf die (auch von den Antragstellern des vorliegenden Verordnungsprüfungsantrages wahrgenommene) Antragslegitimation hinzuweisen, die den von einer Trassenverordnung in ihren Rechten Betroffenen unabhängig von der Einleitung eines Enteignungsverfahrens zusteht (vgl. oben 1.).

Es verschlägt vom Standpunkt des Gleichheitssatzes nichts, wenn - anders als im Bundesstraßenrecht - einzelne Landesgesetzgeber in Wahrung ihrer Gesetzgebungshoheit ein besonderes Straßenbaubewilligungsverfahren vorsehen. Daß ähnliche Staatsaufgaben nicht nur von Land zu Land, sondern auch vom Bundes- und von den Landesgesetzgebern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugemessenen Kompetenzen verschieden geregelt werden, liegt im Wesen des Bundesstaates.

Angesichts des, wie gezeigt, verfassungsrechtlich unbedenklichen Verzichtes des Bundesgesetzgebers auf ein bescheidmäßig abzuschließendes Straßenbaubewilligungsverfahren gehen die Überlegungen der Antragsteller zur verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit der fehlenden Parteistellung der von der trassierten Straße betroffenen Anrainer schon deshalb ins Leere, weil derartige Parteienrechte lediglich in einem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung eines Bescheides führt, bestehen, im Verordnungserlassungsverfahren aber jedenfalls nicht verfassungsrechtlich geboten sind.

Soweit sich schließlich die Rüge der Antragsteller auch auf §2 der Kärntner Bauordnung bezieht, welche Bestimmung ihren Ausführungen zufolge den Bau von Bundesstraßen von einem (Bau-)Bewilligungsverfahren ausnimmt, genügt es, darauf hinzuweisen, daß das landesgesetzliche Baurecht schon aus kompetenzrechtlichen Gründen hier keine Anwendung findet.

3. Hingegen treffen die Bedenken der Antragsteller zu, soweit damit die Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgrundlagen der Behörde bei Erlassung der angefochtenen Verordnung behauptet wird.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur zu §4 und §7 BStG 1971 dargetan hat (vgl. VfSlg. 9823/1983, 12084/1989; VfGH 26.9.1989, V10/89, V11/89; 5.10.1991, V203/90), ist dem Bundesminister für die konkrete Festlegung der Trasse, bei der dieser von den Verkehrserfordernissen und der funktionellen Bedeutung eines Straßenzuges auszugehen hat, die Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien in Gestalt der "Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens", des "Denkmalschutzes", der "Umweltverträglichkeit", der "Verkehrssicherheit" und des "Nachbarschutzes" gesetzlich vorgeschrieben, ohne deren nach Maßgabe der Verhältnisse im konkreten Planungsfall durchaus unterschiedliche Gewichtung allgemein im voraus zu bestimmen. Aufgabe der planenden Verwaltungsbehörde ist es jedoch, anhand der angeführten gesetzlichen Abwägungskriterien für einen bestimmten Straßenverlauf eine wohlabgewogene Entscheidung nach Maßgabe des konkreten, festgestellten Sachverhaltes zu treffen, die auch auf einer Auseinandersetzung mit den im Zuge der Anhörung vorgetragenen Argumenten beruht.

Der Verfassungsgerichtshof hat ferner bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 12084/1989 ausgeführt, daß dieser Verwaltungsvorgang jedenfalls voraussetzt, daß sich der Bundesminister vor Festlegung der Trasse "über die einzelnen, die Festlegung bestimmenden Kriterien Klarheit verschafft" hat, sodaß etwa "das Fehlen von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen ... eine Trassenfestlegung mit Gesetzwidrigkeit belasten (würde)". Als - gerade noch - ausreichend, um den gesetzlichen Anforderungen nach Bewertung und Abwägung des Wirtschaftlichkeitskriteriums zu entsprechen, erachtete der Gerichtshof eine Kostenübersicht, in der "auch die im fraglichen Abschnitt erforderlichen besonderen Baumaßnahmen (wie Brücken, Unter- und Überführungen und Bachverlegungen) im einzelnen angeführt und in die Kostenschätzung miteinbezogen" wurden, sohin eine detaillierte Gesamtkostenprognose.

Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit einer nach §4 Abs1 BStG 1971 festzulegenden Bundesstraßentrasse führte der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1991, V203/90, aus, daß das BStG 1971 weder in seinem §4 Abs1 noch in seinem §7 Abs1 ein bestimmtes Verfahren zur Prüfung und Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit im Zuge der Trassenfestlegung vorschreibt. Er erachtete es als für die Behörde, deren Aufgabe es ist, auf die "Umweltverträglichkeit" bei der Festlegung einer Trasse entsprechend Bedacht zu nehmen, ausreichend, wenn der als Entscheidungsgrundlage dienende Umweltbericht "eine Bestandsaufnahme der Umweltsituation, eine Prognose der Auswirkungen der beabsichtigten Trassenführung auf diese Umweltsituation und Maßnahmen enthält, mit welchen die negativen Auswirkungen verringert werden können". (Vgl. auch das als ausreichend angesehene Umweltgutachten, in dem verschiedene Trassen unter den Aspekten Lärm, Flächenbedarf, Schadstoffimmissionen und Beeinträchtigung schützenswerter Gebiete verglichen und eingehend abgewogen werden, in VfSlg. 11755/1988.)

Die dem Bundesminister zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Trassenverordnung BGBl. 492/1988 vorliegenden Unterlagen reichten jedoch keinesfalls aus, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen in dem durch §4 Abs1 BStG 1971 vorgeschriebenen Umfang anzustellen. So wurden die Gesamtkosten der in der angefochtenen Verordnung als verbindlich festgelegten Trassenvariante 1 B/I im Technischen Bericht vom März 1982 auf S. 7 mit 125,3 Millionen Schilling, ohne nähere Beschreibung der im Zuge des Straßenbaus erforderlichen Bauwerke (wie Brücken oder Bachverlegungen), und im bereits genannten Aktenvermerk im Verordnungsakt mit rd. 200 Millionen Schilling angegeben und geschätzt, wobei im 7. Einlageblatt des betreffenden Aktes noch ausgeführt wird, daß "bei Reduzierung auf Bundesstraßen B-Standard ... Einsparungen in der Größenordnung von 5 bis 10 % möglich wären". Mag es auch selbstverständlich sein, daß Kostenschätzungen im Jahre 1988 die (seit 1982) entsprechend gestiegenen Baukosten berücksichtigen müssen, so fehlt es dem Verfassungsgerichtshof gleichwohl an einem für den Zeitpunkt der Verordnungserlassung erstellten, entsprechend detaillierten und nach Maßgabe des Bauvorhabens und seiner einzelnen darin zu errichtenden Bauwerke aufgeschlüsselten Kostenrahmen. Darüber hinaus fehlt es schon in der vom März 1982 datierten "Generellen Studie 1981" über "Verbindungen im Raum Arnoldstein-Nötsch" - erst recht in den im Verordnungsakt Z 927.502/7-VI/14-87 des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten enthaltenen Unterlagen - an einem Variantenvergleich, bei dem versucht wird, den Kosten der einzelnen Trassenvarianten deren jeweiligen Nutzen gegenüberzustellen. Der bloße Fahrzeitvergleich bildet jedenfalls keine ausreichende Nutzenüberlegung.

Auch die durch §4 Abs1 und §7 Abs1 BStG 1971 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgetragene Bedachtnahme auf die "Umweltverträglichkeit" der festzulegenden Trasse war auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Der "Umweltbericht" vom 15. Juli 1983 listet zwar den direkten und indirekten Flächenbedarf der verschiedenen Trassenvarianten auf, führt jedoch zu Schadstoffimmissionen nichts aus und äußert sich in bezug auf schützenswerte Gebiete so kursorisch, daß er keine gehörige Entscheidungsgrundlage bildet. Die zusammenfassende Darstellung der "Auswirkungen auf die Umweltsituation" begnügt sich damit, die bereits vorher im Technischen Bericht zum Bau vorgeschlagene Variante 1 B/I als "in allen Belangen am besten" zu bezeichnen. Dieser "Umweltbericht" ist ebensowenig wie die in der Stellungnahme der Kärntner Landesregierung enthaltene Äußerung der Abteilung Landesplanung zum Landschaftsschutz vom 8. Juli 1983 geeignet, den später im Zuge des Anhörungsverfahrens gemäß §4 Abs5 BStG 1971 geäußerten Bedenken aus der Sicht des Umwelt- und speziell des Naturschutzes argumentativ zu begegnen. Im Verordnungsakt des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten konnte der Verfassungsgerichtshof keine Überlegungen zur Auseinandersetzung um die Umweltverträglichkeit der in der Verordnung festgelegten Trasse, geschweige denn Vorschläge von Maßnahmen, um diese Umweltverträglichkeit zu verbessern, finden. Derartige Maßnahmen fehlen auch im "Umweltbericht" vom 15. Juli 1983, wo sie der "Erstellung des Detailprojektes" vorbehalten werden.

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn-Anschlußstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn ist sohin als gesetzwidrig aufzuheben, weil die nach §4 Abs1 und §7 Abs1 BStG 1971 vorgeschriebene Bedachtnahme auf "die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens" und "die Umweltverträglichkeit" - schon mangels gehöriger Unterlagen nicht erfolgen konnte und daher auch - nicht erfolgte.

4. Die Verpflichtung zur Kundmachung der Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf §61a VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.750,-- enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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