VfGH G86/99 ua

VfGHG86/99 ua29.6.2001

Zurückweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG mangels Präjudizialität; Zulässigkeit der Eventualanträge; keine Bedenken gegen die Regelung des Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG betreffend eine Kostenbeteiligung anderer Gebietskörperschaften für sprengelfremden Schulbesuch; kein Widerspruch zum F-VG 1948; Aufhebung von Bestimmungen des Oö PflichtschulorganisationsG 1992 betreffend Gastschulbeiträge für Schüler einer allgemein bildenden Pflichtschule in einem fremden Schulsprengel wegen Widerspruchs zum Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG

Normen

B-VG Art12
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
F-VG §2
Oö PflichtschulorganisationsG 1992 §53 Abs2
Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG §8 Abs2
B-VG Art12
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
F-VG §2
Oö PflichtschulorganisationsG 1992 §53 Abs2
Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG §8 Abs2

 

Spruch:

I. Die Anträge auf Aufhebung des §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, idF BGBl. Nr. 771/1996, werden zurückgewiesen.

II. 1. §53 Abs2 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 idF LGBl. Nr. 1/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Aus Anlass dreier beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger Verfahren über Beschwerden von Gemeinden gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Vorschreibung von Gastschulbeiträgen stellt dieser Gerichtshof gemäß Art140 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge,

"1.) §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, i.d.F. BGBl. Nr. 771/1996, in eventu

2.) §53 Abs2 erster Satz des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 in der Fassung LGBl. Nr. 1/1995, in eventu

3.) §53 Abs2 des zuletzt zitierten Gesetzes zur Gänze, als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Die Grundsatzbestimmung des §8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, idF BGBl. Nr. 771/1996 lautet (der angefochtene Satz ist hervorgehoben):

"§8. (1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.

(2) Sofern mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§13) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§13 Abs7), kann die Landesgesetzgebung auch bestimmen, daß nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren ordentlicher Wohnsitz (gemäß Art151 Abs9 B-VG nunmehr Hauptwohnsitz) außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§8 Abs1 des Schulpflichtgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung) statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, und

2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß §49 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

(3) Im übrigen kann die Landesgesetzgebung Einrichtungen zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter hinsichtlich ihrer Schulbaulasten vorsehen und zur Dotierung dieser Einrichtungen auch Beiträge des Landes, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden festsetzen.

(4) Die Landesgesetzgebung hat Vorschriften darüber zu enthalten, welche behördlichen Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein gesetzlicher Schulerhalter oder eine zur Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt."

Die §§4 Abs1, 46, 47 und 51 bis 54 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 in der vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 1/1995, lauteten:

"§4

Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter

(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule, eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges sowie einer öffentlichen Klasse, eines öffentlichen Kurses oder einer öffentlichen Heilstättenschule gemäß §17 Abs4 ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule (der Polytechnische Lehrgang, die Klasse, der Kurs) ihren Sitz hat (Schulsitzgemeinde).

(...)

§46

Sprengelangehörigkeit

(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsort maßgebend.

(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Bei einem gemeinsamen Schulsprengel für mehrere Schulen (§39 Abs3) hat der Schulpflichtige eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Schulen, soweit die personellen, räumlichen oder schulorganisatorischen Gegebenheiten an der von ihm gewählten Schule eine Aufnahme zulassen.

(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

§47

Sprengelfremder Schulbesuch und Schulbesuch nicht schulpflichtiger

Personen

(1) Der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) ist - sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufsschule handelt und nicht Abs2 und 3 anzuwenden sind - nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

(2) Liegen die sprengelmäßig zuständige sowie die um die Aufnahme ersuchte sprengelfremde Schule im Gebiet ein und derselben Gemeinde und überschreiten ihre Sprengel die Gemeindegrenze nicht, so bedarf der sprengelfremde Schulbesuch dann keiner behördlichen Bewilligung, wenn über ein bei der Leitung der um die Aufnahme ersuchten Schule schriftlich einzubringendes Gesuch der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sowohl die Leitung der ersuchten sprengelfremden Schule als auch die Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zustimmen. Abs4 Z. 2 und 3 sowie Abs5 Z. 1 sind auf die Zustimmung der Schulleitungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten nicht längstens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch von der Schulleitung, an die das Gesuch (Abs2) gestellt worden ist, schriftlich mitgeteilt, daß die erforderlichen Zustimmungen vorliegen, so entscheidet über Antrag der Bürgermeister. Der Antrag ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten beim Gemeindeamt einzubringen. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich steht die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde - in Städten mit eigenem Statut an die Landesregierung - offen, die endgültig entscheidet.

(4) Die Bewilligung nach Abs1 bzw. 3 ist zu versagen, wenn

1. der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert,

2. in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten würde oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde oder

3. der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt; ausgenommen sind Fälle, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen oder einem Schulpflichtigen (auch im Sinne des §46 Abs3) der Besuch der nächstgelegenen Vorschulstufe ermöglicht wird.

(5) Die Bewilligung nach Abs1 bzw. 3 kann versagt werden, wenn

1. in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder

2. die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

(6) Im Verfahren über den Antrag (Abs1 bzw. 3) hat die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung den Bezirksschulrat zu hören; wenn der für die sprengelmäßig zuständige Schule festgesetzte Schulsprengel sich auf den Bereich von zwei oder mehr politischen Bezirken erstreckt, hat die zur Entscheidung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auch die berührte(n) andere(n) Bezirksverwaltungsbehörde(n) zu hören. Die Entscheidungsfrist beträgt abweichend vom §73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zwei Monate; sie beginnt frühestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuchs zu laufen.

(7) Die Aufnahme eines sprengelfremden Pflichtschülers oder eines nicht Schulpflichtigen in eine öffentliche Berufsschule bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters nach Anhörung des Landesschulrates. Das diesbezügliche Gesuch ist vom Aufnahmewerber unmittelbar bei der um die Aufnahme ersuchten Berufsschule einzubringen und von dieser weiterzuleiten.

(8) Die Abs1 bis 6 gelten nicht für die Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler aus anderen Bundesländern. In diesen Fällen ist die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule notwendig.

(...)

§51

Laufende Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Volks-,

Haupt- und Sonderschulen sowie für öffentliche Polytechnische

Lehrgänge

(1) Sofern eine Gemeinde mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder eines Polytechnischen Lehrganges gehört, ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter der jeweiligen Schule zu sein, hat sie an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge).

(2) Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, daß der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite oder durch sonstige mit dem Schulbetrieb zusammenhängende Einnahmen gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Schule geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der Zahl der im eingeschulten Gebiet der gemäß Abs1 jeweils verpflichteten Gemeinden wohnenden und diese Schule rechtmäßig besuchenden Schüler zu vervielfachen; dabei sind aber jene Schüler, die zum Zwecke des Schulbesuchs in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde ihrer Eltern wohnen, der Wohnsitzgemeinde ihrer Eltern zuzuzählen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern haben und dieser im eingeschulten Gebiet liegt. Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahlen ist jeweils der 15. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres.

(3) Haben die beteiligten Gebietskörperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge keine Vereinbarung getroffen, so haben die gesetzlichen Schulerhalter jeweils bis zu dem auf das der Berechnung zugrunde liegende Kalenderjahr folgenden 1. Juni den eingeschulten Gemeinden die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekanntzugeben. Gegen die Zahlungsaufforderung kann von den beitragspflichtigen Gemeinden binnen zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, beim gesetzlichen Schulerhalter Einspruch erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben, so sind die Schulerhaltungsbeiträge der Zahlungsaufforderung entsprechend an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten. Der rechtzeitig eingebrachte Einspruch hat die Wirkung, daß die laufenden Schulerhaltungsbeiträge von der nach der Schulsitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. wenn das Land gesetzlicher Schulerhalter ist, von der Landesregierung bescheidmäßig festzusetzen sind. Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bzw. des Bescheides fällig, wenn aus Billigkeitsrücksichten nicht andere Zahlungsbedingungen festgesetzt sind. Nach Ablauf des Fälligkeitstages können gesetzliche Verzugszinsen berechnet werden.

(4) Solange die beteiligten Gebietskörperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge keine Vereinbarung getroffen haben oder solange keine rechtskräftige Zahlungsaufforderung oder kein rechtskräftiger Bescheid (Abs3) vorliegt, sind auf die laufenden Schulerhaltungsbeiträge gegen nachträgliche Verrechnung vierteljährlich, und zwar am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, Vorauszahlungen in der Höhe jeweils eines Viertels des letzten durch Zahlungsaufforderung oder Bescheid vorgeschriebenen Jahresbeitrages zu leisten; wurde über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge eine Vereinbarung getroffen, so ist der vereinbarte Betrag zugrunde zu legen. Wird die Zahlungsaufforderung (Abs3) erst nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorauszahlungen geleistet wurden, zur nachträglichen Verrechnung vorgelegt, so darf ihr keine höhere Kopfquote (Abs2) zugrundegelegt werden als der geleisteten Vorauszahlung.

(5) Sind für einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß §39 Abs2 vom allgemeinen Schulsprengel abweichende Sprengel festgesetzt, so ist für die nur am einzelnen Unterrichtsgegenstand teilnehmenden Schüler eine gesonderte Kopfquote nach einem Pauschalsatz festzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jede demnach in Betracht kommende Schule diesen Pauschalsatz zu bestimmen, wobei nach Erfahrungsgrundsätzen der laufende Schulerhaltungsaufwand für den einzelnen Unterrichtsgegenstand dem gesamten laufenden Schulerhaltungsaufwand der Schule gegenüberzustellen ist. Bei wesentlichen Änderungen dieses Verhältnisses ist der Pauschalsatz neu zu bestimmen.

(6) Ist eine Gemeinde oder das Land gesetzlicher Schulerhalter mehrerer Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischer Lehrgänge, so ist die Kopfquote (Abs2) nicht für jede Schule gesondert, sondern für jede dieser Schularten gemeinsam zu berechnen. Die Kopfquote kann auch für mehrere oder alle dieser Schularten gemeinsam berechnet werden, solange dagegen von keiner Gemeinde, die zur Leistung von laufenden Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtet ist, Widerspruch erhoben wird.

§52

Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Berufsschulen

(1) Die Gemeinden haben an das Land Beiträge zur Erhaltung der öffentlichen Berufsschulen zu leisten. Diese Schulerhaltungsbeiträge sind Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand (laufende Schulerhaltungsbeiträge) und Beiträge zum Bau- und Einrichtungsaufwand (Bau- und Einrichtungsbeiträge). Von oberösterreichischen Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge im Ausmaß der Hälfte der gemäß Abs2 und 3 zu berechnenden Beiträge einzuheben.

(2) Für die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge gilt §51 sinngemäß mit folgender Maßgabe:

1. Der laufende Schulerhaltungsaufwand ist im Sinne des §51 Abs2 nicht für jede Berufsschule gesondert, sondern für alle Berufsschulen gemeinsam zu berechnen.

2. Für die Vervielfachung der Kopfquote (§51 Abs2) ist die Zahl der Schüler maßgeblich, die in den Gemeinden ihren Betriebsort haben.

3. Bei Berufsschulen, die nicht internatsmäßig geführt werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl (§51 Abs2) nicht der 15. Oktober, sondern der 1. Dezember maßgeblich.

4. Bei Berufsschulen, die internatsmäßig mit mehreren Lehrgängen innerhalb eines Jahres geführt werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl (§51 Abs2) die Gesamtzahl der im vorausgegangenen Kalenderjahr zum Schulbesuch angemeldeten Schüler maßgeblich. Dauert ein Lehrgang über das Jahresende hinaus, so ist die Schülerzahl dieses Lehrganges nur einmal, und zwar für das Jahr, in dem der Lehrgang begonnen hat, zu berücksichtigen.

5. Bei Berufsschulen, die nebeneinander sowohl internatsmäßigen wie nicht internatsmäßigen Betrieb aufweisen, ist die Schülerzahl jeweils nach Z. 3 und 4 zu ermitteln und zu summieren.

(3) Für die Leistung der Bau- und Einrichtungsbeiträge gilt folgendes:

1. Werden die Bau- und Einrichtungsbeiträge zwischen dem Land und den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich festgelegt oder wird gegen die Zahlungsaufforderung des gesetzlichen Schulerhalters Einspruch erhoben, so sind sie von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Beiträge sind derart zu berechnen, daß der durch allfällige Zuwendungen oder durch Beiträge gemäß Z. 3 von anderer Seite nicht gedeckte, vom Land getragene Bau- und Einrichtungsaufwand für die öffentlichen Berufsschulen jeweils jährlich auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden (Betriebsort) beschäftigten Berufsschüler aufgeteilt wird. Die Schülerzahlen sind sinngemäß nach Abs2 Z. 3 bis 5 zu berechnen.

2. Im übrigen gilt §51 Abs3 und 4 sinngemäß.

3. Unbeschadet der Vorschriften gemäß Z. 1 hat die Schulsitzgemeinde als Beitrag zum Bau- und Einrichtungsaufwand die Grundstücke für die Schulliegenschaften beizustellen.

§53

Gastschulbeiträge

(1) Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebietskörperschaften, die im Sinne der Abs2 und 3 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne daß ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört.

(2) Besuchen Schüler eine allgemeinbildende Pflichtschule in einem fremden Schulsprengel, so hat die Gemeinde, in der der Schüler seinen Hauptwohnsitz hat, dem gesetzlichen Schulerhalter der gemäß §47 um die Aufnahme ersuchten Schule einen Gastschulbeitrag zu leisten. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Schulpflichtige lediglich zum Zwecke des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht. Die Überwälzung der Gastschulbeiträge auf die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Schülern aus welchem Titel immer ist unzulässig.

(3) Wird ein Schüler oder ein nicht Schulpflichtiger nach §47 Abs7 in eine sprengelfremde berufsbildende Pflichtschule aufgenommen, so hat hiefür die Gemeinde des Betriebsortes Gastschulbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(4) Wird die Leistung des Gastschulbeitrages von den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich geregelt, so ist dieser in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitrages gelten §51 und §52 sinngemäß.

§54

Schulerhaltungsbeiträge an und von Gebietskörperschaften außerhalb

Oberösterreichs

(1) Gebietskörperschaften in Oberösterreich haben Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen, die auf Grund von gesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer erhoben werden, nach den für den gesetzlichen Schulerhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften zu entrichten. Solche Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen für oberösterreichische Schüler, die Berufsschulen außerhalb Oberösterreichs besuchen, sind, sofern nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen hiefür oberösterreichische Gemeinden zur Zahlung verpflichtet sind, vom Land Oberösterreich zu zahlen, das die betreffenden Beiträge auf die beteiligten Gemeinden umlegen kann. Auf Grund von gesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer erlassene rechtskräftige Bescheide, mit denen Gebietskörperschaften in Oberösterreich Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen vorgeschrieben werden, sind in Oberösterreich vollstreckbar.

(2) Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs haben Schulerhaltungsbeiträge im Sinne der §§51 bis 53 nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu leisten. Jedoch sind Beiträge an schulerhaltende Gemeinden von den Gemeinden, Beiträge an das Land Oberösterreich als gesetzlicher Schulerhalter ausschließlich vom betreffenden Bundesland zu leisten."

3. Zur Begründung seiner Gesetzesprüfungsanträge führt der Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes aus:

3.1. Zur Zulässigkeit des zu G86/99 protokollierten Antrages:

"Mit Schreiben vom 12. Oktober 1995 beantragte die ...

(Gemeinde Großraming) bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (BH),

der ... (beschwerdeführenden Gemeinde Ertl (Beschwerdeführerin))

Gastschulbeiträge für zwei namentlich genannte, in Ertl,

Niederösterreich, wohnhafte Schüler bescheidmäßig vorzuschreiben.

Begründend wurde ausgeführt, die ... (Gemeinde Großraming) habe gegen

den sprengelfremden Schulbesuch der beiden Schüler an der Hauptschule Großraming keinen Einwand erhoben; der sprengelfremde Schulbesuch sei auch von der NÖ Landesregierung nicht untersagt worden. Trotz mehrfach erfolgter Vorschreibung sei die Beschwerdeführerin jedoch ihrer Pflicht zur Zahlung der Gastschulbeiträge mit dem Hinweis, sie habe dem sprengelfremden Schulbesuch nicht zugestimmt, nicht nachgekommen.

Mit Bescheid der BH vom 6. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §54 Abs2 in Verbindung mit den §§51 bis 53 O.ö. POG 1992 aufgetragen, für den Besuch der beiden Schüler an der Hauptschule Großraming für die Schuljahre 1994/95 und 1995/96 an die ... (Gemeinde Großraming) den Betrag von S 15.590,90 als Gastschulbeitrag binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten.

Über Berufung sowohl der Beschwerdeführerin als auch der ... (Gemeinde Großraming) erging der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Februar 1996, mit dem der Erstbescheid insoferne abgeändert wurde, 'dass sich die Vorschreibung der Gastschulbeiträge auf das Schuljahr 1994/95 bezieht.' Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes sei - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfe der landesgesetzlichen Ausführung, zu der die Länder allerdings nicht verpflichtet seien. In Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes sei daher in §54 Abs2 OÖ POG 1992 lediglich geregelt worden, dass Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs Schulerhaltungsbeiträge im Sinne der §§51 bis 53 nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu leisten hätten. Es seien nach dem OÖ POG 1992 somit der Gemeinde Gastschulbeiträge vorzuschreiben, in der der Schüler seinen Hauptwohnsitz habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtvorschreibung der in Rede stehenden Gastschulbeiträge verletzt erachtet. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, §8 Abs2 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes verlange in einem wie dem vorliegenden Fall (die beiden Schüler wohnten weder zum Zweck des Schulbesuches noch auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels der Hauptschule Großraming) die Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule für den sprengelfremden Schulbesuch, damit von der Beschwerdeführerin Schulerhaltungsbeiträge gefordert werden könnten; die Ausnahmeregelungen gemäß Z. 1 und Z. 2 des §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes seien nicht erfüllt. Landesgesetzliche Regelungen, die eine Vorschreibung von Gastschulbeiträgen über den grundsatzgesetzlichen Rahmen hinaus vorsähen, seien unzulässig, der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig."

3.2. Zur Zulässigkeit des zu G87/99 protokollierten Antrages:

"Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. März 1997 wurde der ... (Gemeinde Wien (Beschwerdeführerin)) gemäß den §§51, 53 und 54 O.ö. POG 1992 ein Gastschulbeitrag in der Höhe von S 13.664,95 vorgeschrieben, weil eine namentlich genannte Schülerin eine öffentliche Pflichtschule in Linz besuche und während der für die Vorschreibung maßgeblichen Zeit mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet gewesen sei. Ob die Meldung betreffend den Hauptwohnsitz in Wien richtig gewesen sei, müsse im vorliegenden Verfahren - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht geprüft werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Recht, für die genannte Schülerin nicht zur Zahlung eines Gastschulbeitrages an die ... (Landeshauptstadt Linz) verpflichtet zu werden, verletzt erachtet. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht einen Hauptwohnsitz der Schülerin in Wien angenommen.

Bei der Entscheidung darüber, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem die vom Antrag erfasste Gesetzesstelle anzuwenden, die daher präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 und 135 Abs4 B-VG ist."

3.3. Zur Zulässigkeit des zu G88/99 protokollierten Antrages:

"Mit dem im Instanzenzug gemäß §66 Abs4 AVG ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. März 1997 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde (Kitzbühel) gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Linz vom 23. August 1996 betreffend die Vorschreibung eines Gastschulbeitrages gemäß den §§51, 53 und 54 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.Ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1995 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach dem Zitat des §53 Abs2 O.Ö. POG 1992 dargelegt, der Magistrat der Landeshauptstadt Linz habe der beschwerdeführenden Stadtgemeinde für die Schülerin Marie-Therese A, die in Kitzbühel gemeldet sei und eine Schule besuche, deren gesetzlicher Schulerhalter die Landeshauptstadt Linz sei, einen Gastschulbeitrag für das Jahr 1996 vorgeschrieben. Im Hinblick auf die §§53 Abs2 und 54 Abs2 O.Ö. POG und die unbestrittene Tatsache, dass die Schülerin zum vorschreibungsrelevanten Stichtag mit dem Hauptwohnsitz in Kitzbühel gemeldet gewesen sei, sei der Magistrat zu Recht von einer Verpflichtung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde zur Leistung eines Gastschulbeitrages ausgegangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Stadtgemeinde insbesondere im Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung eines Gastschulbeitrages verletzt erachtet.

Bei der Entscheidung darüber, ob die von der beschwerdeführenden Gemeinde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Antrag erfassten Gesetzesstellen anzuwenden, die daher präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 und 135 Abs4 B-VG sind."

3.4. Zu den Bedenken gegen §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz:

"Gemäß dem - in §53 Abs2 bezogenen - §47 Abs8 leg. cit. ist für die Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler aus anderen Bundesländern die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule notwendig.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid unter anderem auf die Bestimmung des §53 Abs2 erster Satz des O.ö. POG 1992 gestützt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bei Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Gesetzmäßigkeit unter anderem diese Bestimmung anzuwenden; sie ist daher präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 und 135 Abs4 B-VG.

Gegenstand der Regelung des §53 Abs2 OÖ POG 1992 ist die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Erhaltungskosten einer öffentlichen Pflichtschule durch Gemeinden, die nicht zum Schulsprengel dieser Schule gehören. Dieser Regelungsgegenstand fällt - ausgehend davon, dass die Beteiligung von Gebietskörperschaften an den Kosten der Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen als Angelegenheit der Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen im Sinne des Art14 Abs3 litb B-VG anzusehen ist - in Ansehung seiner grundsätzlichen Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, während die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache sind.

Auf bundesgesetzlicher Ebene wird die Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen durch Gebietskörperschaften, die nicht zum Schulsprengel der betreffenden öffentlichen Pflichtschule gehören, von der - als Grundsatzbestimmung bezeichneten - Vorschrift des §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955 in der geltenden Fassung, erfasst. Demnach kann die Landesgesetzgebung, soferne mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§13) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, bestimmen, dass die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§13 Abs7), kann die Landesgesetzgebung auch bestimmen, dass nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§8 Abs1 des Schulpflichtgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung) statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, und

2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß §49 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

Stehen §53 Abs2 OÖ POG 1992 und §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz solcherart zueinander im Verhältnis von Landesausführungsgesetz zu Grundsatzgesetz, so ist zwar nur das OÖ POG 1992 unmittelbar anzuwenden. Wird bei dessen Anwendung jedoch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Grundsatzgesetzes relevant, muss insoweit auch die Vorschrift des §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz angewendet werden; auch diese Bestimmung ist daher präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 und 135 Abs4 B-VG.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1998, G305/96 u.a., unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, ist das Verhältnis von bundesgesetzlicher Grundsatzgesetzgebung zu landesgesetzlicher Ausführungsgesetzgebung von zwei Verfassungsgeboten gekennzeichnet. Einerseits hat sich das Grundsatzgesetz auf die Aufstellung von Grundsätzen zu beschränken und darf über diese im Art12 (B-VG) gezogene Grenze hinaus nicht Einzelregelungen treffen, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind. Andererseits darf das Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen, es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern oder einschränken. Die durch die Grundsatznorm für den Ausführungsgesetzgeber vorgegebenen Grenzen können verschieden weit gezogen sein, wobei im Zweifelsfall die Vermutung für den weiten Rahmen spricht: Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Überlegung, dass die Ausführungsgesetzgebung frei ist, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden ist.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund sind beim Verwaltungsgerichtshof - zunächst - gegen die Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz die folgenden Bedenken entstanden:

§8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz unterscheidet zwischen an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften und an einer öffentlichen Pflichtschule nicht beteiligten Gebietskörperschaften. Während die Landesgesetzgebung jedoch ohne weiteres ermächtigt ist, eine Beteiligung der an einer öffentlichen Pflichtschule 'beteiligten Gebietskörperschaft' an den Schulerhaltungskosten zu regeln, beschränkt der Grundsatzgesetzgeber die Regelung einer Umlagen- oder Beitragsleistung von an einer öffentlichen Pflichtschule 'nicht beteiligten Gebietskörperschaften' an den gesetzlichen Schulerhalter auf im Einzelnen genannte Fälle. Nur für den Fall, dass der Schulpflichtige, dessen Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist (und sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet)

kann der Landesgesetzgeber vorsehen, dass 'nicht beteiligte Gebietskörperschaften' zur Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen heranzuziehen sind.

Die hier genannten Fälle sind nicht etwa Beispiele, denen eine allgemeinere Norm des Inhaltes entnommen werden könnte, in diesen und diesen vergleichbaren Fällen könne ein Kostenbeitrag 'nicht beteiligter' Gebietskörperschaften vorgesehen werden. Vielmehr handelt es sich nach der Art der getroffenen Regelung um eine abschließende Regelung der Kostenfrage. Würde vorgesehen, dass eine 'nicht beteiligte' Gebietskörperschaft in anderen als in den in Z. 1 und 2 genannten Fällen ohne Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule zum sprengelfremden Schulbesuch eines - nicht im Schulsprengel der von ihm besuchten Schule wohnenden - Schulpflichtigen einen Beitrag zu den Schulerhaltungskosten dieser öffentlichen Pflichtschule zu leisten hätte, so stünde dies mit der grundsatzgesetzlichen Regelung im Widerspruch, weil diese Regelung für diesen Fall eben die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule verlangt.

Die Auffassung, wonach die grundsatzgesetzliche Vorschrift auf eine abschließende Regelung der Kostenfrage gerichtet ist, findet sich im Übrigen in den Gesetzesmaterialien (RV, 1047 Blg. NR, 18. GP, 4 f) insoweit bestätigt, als es dort heißt, 'dass die Landesgesetzgebung für alle oder nur für einzelne (dieser) Fälle Regelungen treffen kann.'

Der Verwaltungsgerichtshof hegt zwar nicht das Bedenken, dass eine solcherart abschließende Regelung dem Sachlichkeitsgebot widersprechen könnte; denn es sichert die Regelung des §13 Abs6 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, wonach die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden kann, dem (primär mit der Tragung des Schulsachaufwandes belasteten) Schulerhalter einer aufnehmenden Schule ausreichenden Einfluss in der Frage des sprengelfremden Schulbesuches.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Verfassungsmäßigkeit der vom Antrag erfassten Bestimmung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes aber das Bedenken, dass die hier getroffenen Regelungen so sehr ins Detail gehen, dass sie schon nicht mehr als Aufstellung von Grundsätzen für die Kostentragung verstanden werden können. Statt sich auf die Normierung von Leitlinien für die Ausführungsgesetzgebung zu beschränken, wird hier - wie dargelegt - im Einzelnen und abschließend festgelegt, in welchen Fällen ein Kostenbeitrag landesgesetzlich vorgesehen werden darf, sodass der dem Landesgesetzgeber offen stehende Regelungsgegenstand darauf beschränkt ist, unmittelbar wirksam anzuordnen, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Kostenbeitrag zu leisten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass durch die vom Antrag erfasste Bestimmung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes - über die Aufstellung von Grundsätzen hinaus - dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Einzelregelungen getroffen wurden. Es war daher der Antrag gemäß Art140 Abs1 B-VG zu stellen, §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes als verfassungswidrig aufzuheben."

3.5. Zu den Bedenken gegen §53 Abs2 erster Satz O.ö. POG 1992:

"Sollte der Verfassungsgerichtshof freilich zum Schluss kommen, dass §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes verfassungsgemäß ist, so hegt der Verwaltungsgerichtshof dann gegen §53 Abs2 erster Satz OÖ POG 1992 das Bedenken, dass diese Bestimmung im Widerspruch zu §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz steht. Diese Bestimmung normiert nämlich die Verpflichtung jener Gemeinde, in der ein Schüler, der eine allgemeinbildende Pflichtschule in einem fremden, zum Gebiet der Gemeinde nicht gehörenden Schulsprengel besucht, seinen Hauptwohnsitz hat, dem gesetzlichen Schulerhalter der gemäß §47 um die Aufnahme ersuchten Schule jedenfalls einen Schulerhaltungsbeitrag in Form eines Gastschulbeitrages zu leisten.

Zunächst ist der Umstand, dass ein Schüler einer allgemeinbildenden Pflichtschule seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde außerhalb des Schulsprengels der von ihm besuchten Schule hat, für sich alleine nicht ausreichend, um eine 'Beteiligung' dieser Gemeinde im Sinne des §8 Abs2 erster Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz annehmen zu können. Vielmehr ist der Bestimmung des §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz zu entnehmen, dass die in den hier umschriebenen Fällen zum Ausdruck gebrachte Beziehung zwischen einer Gebietskörperschaft und einer öffentlichen Pflichtschule (noch) keine 'Beteiligung' der Gebietskörperschaft an der Pflichtschule darstellt; andernfalls könnte nämlich in diesen Fällen von der betroffenen Gebietskörperschaft nicht als von einer 'nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaft' gesprochen werden. Der Umstand, dass der Hauptwohnsitz eines Schulpflichtigen in einer Gemeinde außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat daher für sich noch nicht die 'Beteiligung' dieser Gemeinde an der vom Schulpflichtigen besuchten Pflichtschule zur Folge.

In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 16. Dezember 1960, (Vf)Slg. Nr. 3861, und vom 15. Oktober 1976, (Vf)Slg. 7901, zu §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (wenn auch in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 505/1993) ausgesprochen, der Begriff der 'Beteiligung' sei in einer besonderen (eingeengten) Bedeutung in der Richtung zu verstehen, dass es sich jedenfalls um eine unmittelbare Beziehung der Gebietskörperschaft zur öffentlichen Pflichtschule handeln müsse.

Die Vorschrift des §53 Abs2 erster Satz OÖ POG 1992, wonach die Hauptwohnsitzgemeinde eines Schülers, der eine allgemeinbildende Pflichtschule in einem fremden, zum Gebiet dieser Gemeinde nicht gehörenden Schulsprengel besucht, dem gesetzlichen Schulerhalter der gemäß §47 um die Aufnahme ersuchten Schule jedenfalls einen Schulerhaltungsbeitrag in Form eines Gastschulbeitrages zu leisten hat, bezieht daher nicht nur im Sinne des §8 Abs2 erster Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz 'beteiligte Gebietskörperschaften' in die Kostenbeitragspflicht ein, sondern auch im Sinne des §8 Abs2 dritter Satz dieser Bestimmung 'nicht beteiligte Gebietskörperschaften'. Gleichzeitig geht die Vorschrift des §53 Abs2 erster Satz OÖ POG 1992 aber über den durch §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz gesteckten Rahmen hinaus, indem sie eine Kostenbeitragsregelung für die Hauptwohnsitzgemeinde des - eine sprengelfremde Schule besuchenden - Schülers ohne Rücksicht darauf normiert, ob einer der in §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz genannten Fälle vorliegt. Vielmehr wird die Hauptwohnsitzgemeinde des Schülers ungeachtet grundsatzgesetzlicher Beschränkungen schlechthin und jedenfalls zur Beitragsleistung herangezogen.

Eine solche landesgesetzliche Vorschrift lässt die Bestimmung des §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, mit der - wie dargelegt - eine abschließende und somit dem Landesgesetzgeber auch keinen 'grundsatzfreien' Raum offen lassende Regelung der Kostenfrage getroffen wurde, allerdings nicht zu.

Eine solche Regelung durch den Ausführungsgesetzgeber wäre aber freilich auch dann unzulässig, könnte der Bestimmung des §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz keine abschließende Regelung, sondern eine Norm des Inhaltes entnommen werden, dass in Fällen, die den hier genannten vergleichbar sind, eine Kostenbeteiligung vorgesehen werden kann. Denn es verpflichtet §53 Abs2 erster Satz OÖ POG 1992 die Hauptwohnsitzgemeinde des eine sprengelfremde Pflichtschule besuchenden Schülers jedenfalls und daher ohne Rücksicht darauf zur Beteiligung an den Kosten der Schulerhaltung, ob ein den in §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz genannten Fällen zumindest vergleichbarer Fall vorliegt.

Es war daher der Eventualantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG zu stellen, §53 Abs2 erster Satz OÖ POG 1992 als verfassungswidrig aufzuheben.

Für den Fall, dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem ersten Satz des §53 Abs2 OÖ POG 1992 und den übrigen Bestimmungen dieses Absatzes anzunehmen ist, war der weitere Eventualantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG zu stellen, den Abs2 des §53 leg. cit. zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 1998, B1056/97, die Behandlung einer Beschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des §53 Abs2 erster Satz OÖ POG 1992 behauptet wurde, abgelehnt hat. Der Verwaltungsgerichtshof geht allerdings davon aus, dass dieser gemäß Art144 Abs2 B-VG ergangene Beschluss der gegenständlichen Antragstellung nicht entgegensteht."

Bemerkt wird, dass in der unter B1056/97 protokollierten Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 1998 abgelehnt hat, die Problematik der Vorschreibung von Kostenbeteiligungen an die Wohnsitzgemeinde ohne ihre Zustimmung nicht releviert wurde.

4. Die Bundesregierung erstattete zu den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes eine Äußerung, in der sie zunächst die Zulässigkeit des Antrages auf Aufhebung des §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz bestritt und zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung ausführte:

"(...)

II. 1. Der Verwaltungsgerichtshof bringt gegen die Bestimmung des §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz im wesentlichen vor, diese Bestimmung regle detailliert und abschließend, in welchen Fällen von nicht beteiligten Gebietskörperschaften Schulerhaltungsbeiträge eingefordert werden könnten. Dem Ausführungsgesetzgeber bleibe nur noch die Möglichkeit, unmittelbar wirksam anzuordnen, daß und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Kostenbeitrag zu leisten sei. Diese Bestimmung könne daher nicht mehr als lediglich die Aufstellung von Grundsätzen für die Kostentragung verstanden werden, sondern als abschließende Regelung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes habe damit der Bundesgesetzgeber seine verfassungsgesetzliche Zuständigkeit, die sich aus Art14 Abs3 litb B-VG ergebe, wonach in der Frage der Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen dem Bundesgesetzgeber lediglich die Aufstellung von Grundsätzen zukomme, überschritten.

2. Nach Ansicht der Bundesregierung ist dem folgendes zu entgegnen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 3853/1960 und andere, zuletzt Erkenntnis vom 5. Oktober 1998, G305/96 u.a.) erstreckt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung über die Grundsätze nur auf Fragen, die einer für das ganze Bundesgebiet wirksamen einheitlichen Regelung bedürfen, in allen übrigen Belangen verbleibt die Regelung dem Landesgesetzgeber. Es hat sich das Grundsatzgesetz auf die Aufstellung von Grundsätzen zu beschränken und es darf über diese im Art14 Abs3 litb B-VG gezogene Grenze hinaus nicht Einzelregelungen treffen, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind. Die durch die Grundsatznorm für den Ausführungsgesetzgeber vorgegebenen Grenzen können verschieden weit gezogen sein, wobei im Zweifelsfall die Vermutung für den weiteren Rahmen spricht: Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Überlegung, daß die Ausführungsgesetzgebung frei ist, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden ist. Im Erkenntnis VfSlg. 3340/1958 anerkannte der Verfassungsgerichtshof jedoch, daß es zweifellos Bestimmungen von grundsätzlicher Bedeutung gibt, die ihrem Inhalt nach einer unmittelbaren Vollziehung fähig sind, wenn sie durch die Ausführungsgesetzgebung übernommen werden.

3. Unter Heranziehung dieser Grundsätze erweist sich die angefochtene Bestimmung als verfassungskonform:

Die angefochtene Bestimmung des §8 Abs2 dritter Satz ist in ihrem Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des §8 Abs1 und 2 zu sehen. Eine Auseinandersetzung mit §8 Abs2 läßt zwar bei einer ersten Betrachtung scheinbar ein hohes Maß an Regelungsdichte und Detailliertheit erkennen, jedoch ist die Bundesregierung der Ansicht, daß darin keine über die Aufstellung von Grundsätzen hinausgehende Regelung zu sehen ist. Die Komplexität des §8 Abs2 darf nicht über den eigentlichen Willen des Grundsatzgesetzgebers hinwegtäuschen; aus der in Rede stehenden Bestimmung ist der Grundsatz ableitbar, daß über den Regelungsgehalt des §8 Abs1 hinaus, wonach die gesetzlichen Schulerhalter für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung ihrer öffentlichen Pflichtschulen (selbst) aufzukommen haben, von anderen Gebietskörperschaften, die im konkreten Fall nicht Schulerhalter der betreffenden öffentlichen Pflichtschule sind, Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen nur dann bzw. in dem Umfang vorgesehen werden dürfen, als dies sachlich gerechtfertigt ist.

In diesem Sinne stellt die Bestimmung des §8 Abs2 (und zwar zur Erhaltung des vorweg negativ definierten Grundsatzes) eine Ausnahmenregelung dar, die (positiv formuliert) Leitlinien für eine den jeweiligen Bedürfnissen der einzelnen Länder angepaßte Ausführungsgesetzgebung aufstellt (vgl. VfSlg. 3340/1958). Zur Aufrechterhaltung der Intention des Grundsatzes in §8 Abs1 ist es erforderlich, daß die Ausnahmen von diesem Grundsatz restriktiv und abschließend normiert werden.

Die Notwendigkeit der bundeseinheitlichen Regelung des Grundsatzes der Selbsttragung der Kosten durch den gesetzlichen Schulerhalter (mit wenigen Ausnahmen) ergibt sich auch daraus, daß ansonsten es bei bundesländerübergreifendem Pflichtschulbesuch zu einem gegenseitigen Überwälzen der Erhaltungskosten kommt; auch sollen widersprüchliche Landesregelungen, wer in einem solchen Fall die Kosten zu tragen hat, vermieden werden.

Ausgehend davon sieht §8 Abs2 erster Satz zunächst vor, daß für mehrere zu einem Schulsprengel gehörende Gebietskörperschaften sowie in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge landes(ausführungs)gesetzlich vorgesehen werden können.

In Fortführung des Gedankens einer nach sachlichen Rechtfertigungsgründen einschränkend zu sehenden Regelung der Kostenbeteiligung bezieht sich §8 Abs2 dritter Satz auf diejenigen Fälle, in denen weder Schulerhalterschaft im Sinne des Abs1 noch eine sonstige Beteiligung im Sinne des Abs2 erster Satz vorliegt; d.h. es wird lediglich auf die verbleibenden Fälle des Wohnens im Sprengel zum Zwecke des Schulbesuchs und des Schulbesuchs mit Zustimmung des eigentlich zuständigen Schulerhalters abgestellt.

Darüberhinausgehende Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge dürfen im Sinne des aufgestellten Grundsatzes landes(ausführungs)gesetzlich nicht vorgesehen werden.

Hinsichtlich des zu prüfenden §8 Abs2 dritter Satz hat der Bundesgrundsatzgesetzgeber den Raum zur Erlassung besonderer landesgesetzlicher Vorschriften in der Weise abgegrenzt, daß der Landes(ausführungs)gesetzgeber jedenfalls die grundsätzliche Entscheidung zu treffen hat, ob überhaupt eine Regelung über Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen von einer Gebietskörperschaft, die nicht gesetzlicher Schulerhalter der betreffenden öffentlichen Pflichtschule ist, an den gesetzlichen Schulerhalter der jeweiligen öffentlichen Pflichtschule vorgesehen wird. Unbeschadet der Verwendung des Wortes 'kann' im dritten Satz des §8 Abs2 bedeutet diese Bestimmung für den Landes(ausführungs)gesetzgeber die Verpflichtung zum Tätigwerden, auch wenn der Landes(ausführungs)gesetzgeber bloß vorsieht, daß keine Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen von einer Gebietskörperschaft, die nicht gesetzlicher Schulerhalter ist, eingehoben werden. Insofern wird also dem Grundsatz, wonach keine sachlich ungerechtfertigte Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen oder Umlagen für Gebietskörperschaften, die nicht gesetzlicher Schulerhalter der betreffenden öffentlichen Pflichtschule sind, bestehen sollen, Rechnung getragen.

Sofern der Landes(ausführungs)gesetzgeber - abweichend vom aufgestellten Grundsatz - dennoch Regelungen über eine Kostenbeteiligung trifft, ist er hinsichtlich der Normierung dieser Kostenbeteiligung an §8 Abs2 dritter Satz gebunden. Sofern sich die Sprengelzugehörigkeit nach dem Wohnort richtet, kann der Landes(ausführungs)gesetzgeber Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen in folgenden Fällen vorsehen:

a) Der Schulpflichtige wohnt lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels; der Hauptwohnsitz des Schulpflichtigen ist außerhalb des Schulsprengels gelegen.

b) Der Schulpflichtige wohnt aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels; der Hauptwohnsitz des Schulpflichtigen ist außerhalb des Schulsprengels gelegen.

c) Der Schulpflichtige besucht mit Zustimmung des Schulerhalters der an sich sprengelmäßig zuständigen Schule - ausgenommen die Fälle der Z1 und 2 des §8 Abs2 (Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schüler, die vom Schulbesuch ausgeschlossen wurden) - eine sprengelfremde Schule; der Hauptwohnsitz (sowie der regelmäßige Aufenthalt) des Schulpflichtigen ist außerhalb des Schulsprengels der sprengelfremden Schule gelegen.

Der Landes(ausführungs)gesetzgeber kann also in Ausführung des erwähnten Grundsatzes für alle oder nur für einzelne der oben angeführten Fälle eine (Ausnahme-)Regelung treffen; insofern besteht die Möglichkeit einer an die Bedürfnisse des jeweiligen Landes angepaßten Normsetzung.

Die Ausnahmen in lita) und b) betreffen die Fälle, in denen die Sprengelzugehörigkeit eines Schulpflichtigen durch die Bestimmung des §13 Abs7 erster Satz ('Sprengelangehörige sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuchs, wohnen.') bedingt ist. Unter dem Begriff des 'Wohnens' ist hier der regelmäßige Aufenthalt, einschließlich der Nächtigung, während des Schuljahres zu verstehen. In Zusammenhang mit §13 Abs6 erster Satz ('Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.') ist ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in die Sprengelschule und vice versa eine Verpflichtung der Sprengelschule zur Aufnahme ableitbar (vorbehaltlich der Ablehnungsgründe des §4 Abs2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die gemäß §4 Abs4 dieses Gesetzes für die öffentlichen Pflichtschulen als Grundsatzbestimmung gelten sowie der in §3 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, geregelten Aufnahmsvoraussetzungen). Daher erscheint es nicht unbillig, abweichend vom (oben negativ definierten) Grundsatz eine Kostentragungsregelung durch den Landes(ausführungs)gesetzgeber zu ermöglichen, die einen finanziellen Ausgleich zwischen der Gebietskörperschaft, die zwar nicht an der zur Aufnahme verpflichteten öffentlichen Pflichtschule beteiligt (im Sinne des §8 Abs2 erster Satz) ist, aber in der der Hauptwohnsitz des Schulpflichtigen gelegen ist, und der Gebietskörperschaft, die aufgrund des §13 Abs6 und 7 jeweils erster Satz schulerhalterische Pflichten treffen, herbeiführt.

Die Regelung in litc) stellt - im Lichte des aufgestellten Grundsatzes - eine Schutzbestimmung für den Schulerhalter der an sich sprengelmäßig zuständigen Schule dar und soll eine unerwartete Konfrontation mit Schulerhaltungsbeiträgen oder Umlagen ausschließen. Daher trifft es zu - wie auch der Verwaltungsgerichtshof (...) ausführt -, daß die in §8 Abs2 dritter Satz vorgesehenen Normierungen abschließend sind, da diese im Sinne des Grundsatzes definieren, unter welchen Bedingungen eine sachliche Rechtfertigung für eine Kostenbeteiligung gegeben ist. Es ist weiters zutreffend, daß der Landes(ausführungs)gesetzgeber in anderen als in Z1 und 2 des §8 Abs2 genannten Fällen ohne Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule zum sprengelfremden Schulbesuch eines - nicht im Schulsprengel der von ihm besuchten Schule wohnenden - Schulpflichtigen keinen Beitrag zu den Schulerhaltungskosten dieser vffentlichen Pflichtschule vorsehen darf. Diese Bestimmung ist deshalb so restriktiv und abschließend, da sie in Wahrheit nicht eine Aufstellung eines Grundsatzes zum Gegenstand hat, sondern - wie bereits erwähnt - eine Ausnahme vom Grundsatz, daß von anderen Gebietskörperschaften, die nicht Schulerhalter der betreffenden öffentlichen Pflichtschule sind, nicht Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen an den jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zu leisten sind, darstellt.

In den Fällen der Z1 und 2 des §8 Abs2 ist jedoch eine Regelung der Beitragsleistung zu den Schulerhaltungskosten bei sprengelfremdem Schulbesuch auch ohne Zustimmung des Schulerhalters der an sich sprengelmäßig zuständigen Schule möglich. Als sachliche Rechtfertigung dafür ist zu nennen:

Die Regelung der Z1 ist im Zusammenhang mit dem Recht der Eltern zu sehen, ihre Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf entweder in einer Sonderschule oder in einer Volks- bzw. Hauptschule, die den erforderlichen sonderpädagogischen Förderbedarf decken kann, schulisch betreuen zu lassen (§8a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76). Die darauf basierenden bildungspolitischen Überlegungen, wonach im Bereich der Integration Vorkehrung dafür zu treffen ist, daß eine den Förderbedarf deckende Schule ohne Probleme für die Erziehungsberechtigten besucht werden kann, haben auch im Bereich der Schulerhaltung eine differenzierende Regelungsweise erforderlich gemacht. Sofern die an sich sprengelmäßig zuständige Volks- bzw. Hauptschule im konkreten Fall diesen sonderpädagogischen Förderbedarf nicht decken kann, jedoch eine entsprechende (sprengelfremde) Volks- bzw. Hauptschule, die das Kind besuchen kann, zur Verfügung steht, soll ein derartiger sprengelfremder Schulbesuch nicht an die - im Zusammenhang mit einer schulerhalterischen Vermögensauseinandersetzung zwischen den Gebietskörperschaften zu erteilenden - Zustimmung des Schulerhalters der an sich sprengelmäßig zuständigen Schule gebunden sein. Die sachliche Rechtfertigung des Entfalls der Zustimmung des Schulerhalters der an sich sprengelmäßig zuständigen Schule ist also im Zusammenhang mit dem unterschiedlichen Angebot an schulischer Betreuung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu sehen. Umgekehrt ist das grundsätzliche Erfordernis der Zustimmung zum sprengelfremden Schulbesuch deshalb sachlich gerechtfertigt, da der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule jedem Schulpflichtigen innerhalb seines Sprengels jedenfalls den Besuch eines entsprechenden Bildungsangebotes zu gewährleisten (§§2, 3 und 4) und auch die Schulerhaltungskosten zu tragen hat (§8 Abs1). Bei vergleichbarem Bildungsangebot ist ein sprengelfremder Schulbesuch an sich nicht erforderlich, da die gleiche Leistung auch in der eigentlich zuständigen Sprengelschule angeboten wird. Mit dem Instrumentarium der 'Zustimmung' wird eine Regelung über die Tragung des Schulsachaufwandes ermöglicht, die für die Schulerhalter von sprengelmäßig zuständigen Schulen eine (an sich) nicht gerechtfertigte zusätzliche und unerwartete Belastung aus dem Titel des sprengelfremden Schulbesuchs ausschließt.

Der Entfall des Erfordernisses der Zustimmung zum sprengelfremden Schulbesuch im Falle eines Ausschlusses eines schulpflichtigen Schülers (§49 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) ist durch die Verpflichtung zur Sicherung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht bedingt. Im Falle eines Ausschlusses besteht aufgrund des §8 Abs2 Z2 ein Rechtsanspruch auf den Besuch einer sprengelfremden Schule. Daher ist auch im Hinblick auf eine diesbezügliche Kostentragungsregelung für sprengelfremden Schulbesuch die Einholung der Zustimmung zum sprengelfremden Schulbesuch vom Schulerhalter der Schule, die den Ausschluss verfügt hat, widersinnig; die Schulpflichterfüllung muss jedenfalls gewährleistet sein.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof ausführt, daß 'der dem Landesgesetzgeber offen stehende Regelungsgegenstand darauf beschränkt ist, unmittelbar wirksam anzuordnen, daß und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Kostenbeitrag zu leisten ist.'

(...) dann ist dazu festzustellen, daß im Lichte obiger Ausführungen derartige Regelungen keine Beschränkung, sondern eine notwendige Konsequenz des dargelegten Grundsatzes darstellen. Dem Landes(ausführungs)gesetzgeber obliegt im Sinne des aufgestellten Grundsatzes die Erlassung von Regelungen der Gestalt, daß auf einzelne oder alle Tatbestände des §8 Abs2 dritter Satz Bezug genommen wird und daß weiters bis hin zur Nichtvorsehung von Umlagen und Schulerhaltungsbeiträgen (selbst für in sonstiger Weise beteiligte Gebietskörperschaften) jede Kostenbeteiligungsregelung denkbar ist. In diesem Zusammenhang ist auch §8 Abs3 zu sehen, der nicht nur ein Ausgleichsverfahren grundsatzgesetzlich vorsieht, sondern im Falle der Einbeziehung sämtlicher Gemeinden und Gemeindeverbände in ein derartiges Lastenausgleichsverfahren (Fonds) die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der Regelungen des Abs2 ermöglicht und damit Gestaltungsfreiräume in der Kompetenz des Landesgesetzgebers beläßt.

III. Zum Verhältnis Grundsatzgesetzgebung und Ausführungsgesetzgebung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. das oben zitierte Erkenntnis vom 5. Oktober 1998, G305/1996 u.a.) darf das Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen, es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern. Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich, daß ein Ausführungsgesetz zu §8 die Einhebung von Schulerhaltungsbeiträgen nur unter den in §8 Abs2 vorgesehenen Voraussetzungen gestatten darf. Daher darf bei sprengelfremdem Schulbesuch nur dann von der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule abgesehen werden, wenn die in §8 Abs2 dritter Satz vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.

Soweit daher §53 Abs2 erster Satz POG 1992 auch Fälle einbezieht, die von §8 Abs2 dritter Satz umfaßt sind, steht das Fehlen des Zustimmungserfordernisses zum sprengelfremden Schulbesuch im Widerspruch zu dieser Grundsatzbestimmung."

5. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes entgegenhielt:

"(...)

II. Zur Verfassungskonformität des §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 771/1996:

Verkürzt wiedergegeben ist der Verwaltungsgerichtshof zunächst der Auffassung, dass die im §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz getroffene Kostenregelung so sehr ins Detail geht, dass sie nicht mehr als Aufstellung von Grundsätzen für die Kostentragung verstanden werden kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs wird hier im Einzelnen und abschließend festgelegt, in welchen Fällen ein Kostenbeitrag landesgesetzlich vorgesehen werden darf, so dass der dem Landesgesetzgeber offenstehende Regelungsgegenstand darauf beschränkt ist, unmittelbar wirksam anzuordnen, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Kostenbeitrag zu leisten ist. Dadurch würden dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Einzelregelungen getroffen, die auch die Annahme eines 'grundsatzfreien Raums' ausschließen.

Die Oberösterreichische Landesregierung teilt diese Auffassung nicht. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist das Verhältnis von bundesgesetzlicher Grundsatzgesetzgebung zu landesgesetzlicher Ausführungsgesetzgebung unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass sich das Grundsatzgesetz auf die Aufstellung von Grundsätzen zu beschränken hat. Über diese im Artikel 12 gezogene Grenze hinaus dürfen keine Einzelregelungen getroffen werden, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind. Die durch die Grundsatznorm für den Ausführungsgesetzgeber vorgegebenen Grenzen können verschieden weit gezogen sein, wobei im Zweifelsfall die Vermutung für den weiten Rahmen spricht: Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Überlegung, dass die Ausführungsgesetzgebung frei ist, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden ist.

Dieses Verfassungsgebot ist nicht auf den Kompetenztatbestand des Artikel 12 B-VG beschränkt, sondern richtet sich ganz allgemein an die Grundsatzgesetzgebung, auch wenn sie sich - wie hier - auf Art14 Abs3 B-VG stützt.

Neben der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Verfassungskonformität einer Grundsatzbestimmung auch zu berücksichtigen, dass die Grundsatzgesetzgebung von vornherein nicht auf eine Einschränkung der Ausübung der Landesgesetzgebung abzielt, sondern lediglich eine gewisse Einheitlichkeit der Regelung in allen Bundesländern bewirken soll (vgl. in diesem Sinn die Regierungsvorlage der B-VG-Novelle 1974, 182 Blg. Nr. XIII. GP., Seite 18).

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund geht die Oberösterreichische Landesregierung davon aus, dass §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes nicht über die Aufstellung von Grundsätzen hinausgeht, also keine dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen Einzelregelungen trifft und somit auch keine abschließende Kostenregelung enthält. §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz kann verfassungskonform nur so verstanden werden, dass der Ausführungsgesetzgeber dadurch ausdrücklich in die Lage versetzt wird, für bestimmte Fälle eine Kostenbeteiligung von Gebietskörperschaften, die nicht im Sinn des §8 Abs2 erster Satz an einer Pflichtschule beteiligt sind, vorzusehen. (1. Fallgruppe: Wohnsitznahme im Schulsprengel lediglich zu Zwecken des Schulbesuchs oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt.)

Diese Ermächtigung soll aber nicht auch die Fälle des sprengelfremden Schulbesuchs von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf umfassen. (2. Fallgruppe: §8 Abs2 dritter Satz Z. 1 und 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz.) Hier darf der Ausführungsgesetzgeber die Kostenbeteiligung nicht von der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule abhängig machen. In den übrigen Fällen des sprengelfremden Schulbesuchs kann der Landesgesetzgeber eine Kostenbeteiligung von der Zustimmung des Schulerhalters der nach dem Hauptwohnsitz des Schülers sprengelmäßig zuständigen Schule abhängig machen. Mit anderen Worten: Legt der Ausführungsgesetzgeber allgemein fest, dass eine Kostenbeteiligung an einem sprengelfremden Schulbesuch nur mit Zustimmung des Schulerhalters möglich ist, muss er - um grundsatzgesetzkonform zu sein - die Fälle des §8 Abs2 Z. 1 und 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz von dieser allgemeinen Regel ausnehmen. Dieser Inhalt ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, der durch die Novelle BGBl. Nr. 515/1993 in das Grundsatzgesetz aufgenommen wurde. Die Novelle verfolgte damals zwei Ziele: Einerseits sollte - über Anregung Oberösterreichs - eine unverhältnismäßige Belastung vieler Schulerhalter beseitigt werden: Die Vorschreibung von Gastschulbeiträgen für Schüler, die lediglich zum Zweck des Schulbesuchs oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnten (1. Fallgruppe), war vor der Novelle BGBl. Nr. 515/1993 nicht möglich, weil es sich weder um einen sprengelfremden Schulbesuch handelte noch eine Beteiligung der nach dem Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Gebietskörperschaft vorlag. Andererseits sollte durch begleitende Maßnahmen im Bereich der Pflichtschulerhaltung verhindert werden, daß allfällige Hürden für Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entstehen (2. Fallgruppe §8 Abs2 Z. 1 und 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz). Denn gleichzeitig wurde durch Novellen des Schulpflichtgesetzes und des Schulorganisationsgesetzes den Eltern das Recht eingeräumt, ihre Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf entweder in eine Sonderschule oder in eine Volksschule, die den erforderlichen sonderpädagogischen Förderbedarf decken kann, zu geben.

In der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. Nr. 515/1993 (1047 der Beil., XVIII.GP, S.4) ist dazu ausgeführt:

'Sofern die übliche Sprengelvolksschule im konkreten Fall den sonderpädagogischen Förderbedarf nicht decken kann, jedoch eine entsprechende Volksschule die das Kind besuchen kann, zur Verfügung steht, muss Vorkehrung getroffen werden, dass die den Förderbedarf deckende Schule ohne Probleme für den Erziehungsberechtigten besucht werden kann. Hiefür sollen durch die Neufassung des §8 Abs2 die erforderlichen Grundlagen geschaffen werden (siehe §8 Abs2 Z. 1 (des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes)).

Die vorgesehene Novellierung des Schulunterrichtsgesetzes sieht - ebenfalls im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Vermeidung einer Einweisung in eine Sonderschule (hier die Sondererziehungsschule) - den Entfall des Verbots des Schulausschlusses ... vor. Auch hier sind die erforderlichen schulerhaltungsrechtlichen Begleitmaßnahmen zu treffen (siehe §8 Abs2 Z. 2 (des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes)).'

Die schulerhaltungsrechtlichen Begleitmaßnahmen wurden offensichtlich für erforderlich erachtet, weil vor der Novelle BGBl. Nr. 515/1993 die Frage der Kostenbeteiligung von Gebietskörperschaften, die nicht zu einem Schulsprengel gehören oder nicht in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind (vgl. §8 Abs2 erster Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz), von den Ausführungsgesetzgebern im sogenannten 'grundsatzfreien Raum' geregelt werden durften. Eine bundesweit einheitliche Inanspruchnahme des Rechts der Eltern auf Integration ihrer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf hätte somit ohne entsprechende Grundsatzbestimmungen nicht verwirklicht werden können.

Es liegt daher nach Ansicht der Oberösterreichischen Landesregierung ein Normverständnis des §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz nahe, das darauf hinausläuft, dass der Grundsatzgesetzgeber - ganz im Sinn der Regierungsvorlage der B-VG-Novelle 1974, 182 Blg. Nr. XIII. GP., Seite 18. - die Landes-Ausführungsgesetzgeber nicht einschränken, sondern österreichweit einerseits nicht gerechtfertigte Belastungen von Gemeinden (1. Fallgruppe) beseitigen und andererseits den Schulbesuch von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ohne Rücksicht auf allfällige Kostenbeteiligungsmodelle ermöglichen wollte (2. Fallgruppe).

Der Grundsatzgesetzgeber legte daher fest, daß bei einem sprengelfremden Schulbesuch im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (2. Fallgruppe) die Frage der Kostenteilung nicht von der Zustimmung des sprengelmäßig zuständigen Schulerhalters abhängig gemacht werden darf. In anderen Fällen des sprengelfremden Schulbesuchs sowie in den Fällen der Wohnsitznahme innerhalb des Schulsprengels für Zwecke des Schulbesuchs oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt bleibt es im Ermessen des Ausführungsgesetzgebers, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Kostenbeteiligung des Schulerhalters der nach dem Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Sprengelschule vorsieht.

Diese Auffassung dürfte auch durch die Regierungsvorlage (siehe oben) zur Novelle BGBl. Nr. 515/1993 bestätigt werden, in der ausgeführt wird, daß 'die Landesgesetzgebung für alle oder für einzelne Fälle Regelungen treffen kann, wobei auch die bisherige Regelung betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften bestehen bleiben kann'.

Und schließlich dürfte dieses Ergebnis auch dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation von Rechtsvorschriften entsprechen, die nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs immer dann zu wählen ist, wenn eine andere Interpretation zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen würde.

Bei diesem Normverständnis kann die Oberösterreichische Landesregierung aber nicht erkennen, warum es sich hiebei um eine verfassungswidrige - weil den Ausführungsgesetzgeber einschränkende - Grundsatzbestimmung handeln sollte.

Bestätigt dürfte diese Auffassung auch durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Dezember 1998, B1056/97-6, werden. In diesem Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer im Wesentlichen mit den gegenständlichen Anträgen des Verwaltungsgerichtshofs gleichlautend begründete Beschwerde der Stadtgemeinde Kitzbühel abgelehnt. In der Begründung führt der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass 'die gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall aber teils nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes waren. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.'

III. Zur Verfassungskonformität des §53 Abs2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 - Oö. POG 1992, LGBl. Nr. 35, i. d.F. LGBl. Nr. 1/1995:

Gemäß §53 Abs2 Oö. POG 1992 hat im Fall eines sprengelfremden Schulbesuchs die Gemeinde, in der der Schüler seinen Hauptwohnsitz hat, dem gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule einen Gastschulbeitrag zu leisten. Die Höhe des Gastschulbeitrages ist zunächst gemäß §53 Abs4 einvernehmlich zwischen den 'beteiligten' Gebietskörperschaften zu regeln; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, ist der Gastschulbeitrag in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Die gleiche Regelung gilt auch, wenn der Schulpflichtige lediglich zum Zwecke des Schulbesuchs oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht. Gemäß §54 Abs2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz sind diese Bestimmungen auch dann anzuwenden, wenn Schüler aus Gemeinden außerhalb Oberösterreichs eine oberösterreichische allgemeinbildende Pflichtschule besuchen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Auffassung, dass §53 Abs2 erster Satz Oö. POG 1992 im Widerspruch zu §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes steht, sollte der Verfassungsgerichtshof zum Schluss kommen, dass diese Grundsatzbestimmung verfassungskonform ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs geht diese ausführungsgesetzliche Bestimmung über den durch §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz gesteckten Rahmen hinaus, weil sie eine Kostenbeitragsregelung für die Hauptwohnsitzgemeinde des - eine sprengelfremde Schule besuchenden - Schülers ohne Rücksicht darauf normiert, ob einer der im §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz genannten Fälle oder ein damit vergleichbarer Fall vorliegt.

Die Oö. Landesregierung teilt - angesichts des unter Punkt II. dargelegten Norminhalts der Grundsatzbestimmung - auch diese Auffassung nicht. Denn §53 Abs2 erster Satz führt §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes in der Weise aus, dass grundsätzlich ein sprengelfremder Schulbesuch - auch hinsichtlich der Kostentragung - nicht an die Zustimmung des Schulerhalters der nach dem Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Sprengelschule gebunden ist. Damit wird aber §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz weder eingeschränkt, noch wird dessen rechtliche Wirkung geändert.

Durch diese allgemeine - nicht auf besondere Fälle abgestellte - Regelung im §53 Abs2 Oö. POG 1992 wird der Zielrichtung der Novelle zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 515/1993, vollinhaltlich entsprochen. Die Möglichkeit, den sprengelfremden Schulbesuch an die Zustimmung des nach dem Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Schulerhalters zu knüpfen, wird im Interesse der Schüler und deren Eltern nicht in Anspruch genommen.

§53 Abs2 erster Satz Oö. POG ist nach Auffassung der Oö. Landesregierung aber selbst dann nicht grundsatzgesetzwidrig, würde man dem §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz den vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten - verfassungskonformen - Inhalt unterstellen. Wie bereits unter Punkt II. mit Hinweis auf die Judikatur des VfGH dargelegt wurde, sind grundsatzgesetzliche Bestimmungen im Zweifel weit auszulegen. Unter Beachtung dieses Verfassungsgebots kann daher ein allfälliger - außerhalb der beiden Fallgruppen des §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz aufgestellte - Grundsatz '... kann die Landesausführungsgesetzgebung auch bestimmen, dass nicht an einer öffentlichen Pflichtschule Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge zu leisten haben, wenn Schulpflichtige ... mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; ...' nur so verstanden werden, dass es dem Ausführungsgesetzgeber frei steht, die Zustimmung als Voraussetzung für die Kostenbeteiligung vorzusehen. Dieser allfällige Grundsatz kann aber wohl nicht so verstanden werden, dass der Ausführungsgesetzgeber verpflichtet ist, die Zustimmung vorauszusetzen, wenn er eine Kostenbeteiligung vorsehen möchte.

Dies bestätigt auch die gewählte Formulierung, die - anders als etwa §14 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz über die Schulgeldfreiheit - keinen zwingenden Charakter erkennen lässt. Im Zweifel dürfte daher im Sinn der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs davon auszugehen sein, dass die Kostenbeteiligung bei einem sprengelfremden Schulbesuch ohne Zustimmung des sprengelmäßig zuständigen Schulerhalters im grundsatzfreien Raum normiert wird."

Die Oberösterreichische Landesregierung stellte den Antrag, die unter G86/99, G87/99 und G88/99 protokollierten Anträge des Verwaltungsgerichtshofs abzuweisen. Für den Fall der Aufhebung beantragte die Oberösterreichische Landesregierung, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Maßnahmen zu ermöglichen. Im Falle der Aufhebung sei eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Ersatzregelung beabsichtigt. Bei der Frage der Kostentragung bzw. Kostenbeteiligung an öffentlichen Pflichtschulen handle es sich um eine sensible Materie, bei deren Beurteilung sowohl rechts- und bildungspolitische als auch finanzpolitische Überlegungen miteinzubeziehen wären. Eine Rücksichtnahme auf regionale und kommunale Interessenslagen erfordere überdies intensive Beratungen mit Gemeindebund und Städtebund.

6. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende Gemeinde Kitzbühel (G88/99) erstattete eine Äußerung, in der sie den Argumenten des Verwaltungsgerichtshofs beitrat.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat in den - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:

1. Zur Zulässigkeit des Antrages zu G86/99:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10.296/1984, 11.565/1987, 12.189/1989, G95/00 vom 13.12.2000).

1.2.1. Der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid, mit dem Gastschulbeiträge für in Niederösterreich wohnhafte Schüler vorgeschrieben wurden, ist u.a. auf §53 Abs2 O.ö. POG 1992 gestützt. Diese landes(ausführungs)gesetzliche Bestimmung regelt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Erhaltungskosten einer öffentlichen Pflichtschule durch Gemeinden, die weder zum Schulsprengel dieser Schule gehören noch in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind. Die bundes(grundsatz)gesetzlichen Vorgaben für die Vorschreibung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen sind im §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz enthalten. Bei der Vorschreibung von Gastschulbeiträgen - und bei deren Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof - sind allerdings nur die landes(ausführungs)gesetzlichen Regelungen anzuwenden:

Grundsatzgesetzliche Regelungen sind an den Ausführungsgesetzgeber adressiert, und erst die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes werden von den Vollzugsbehörden und damit auch vom Verwaltungsgerichtshof angewandt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, er habe auch die Grundsatzbestimmung anzuwenden, wenn sich ihm die Frage der Verfassungsmäßigkeit jener bundesgesetzlichen Grundsatzbestimmung stellt, auf deren Ermächtigung die anzuwendende landesgesetzliche Regelung beruht, ist denkunmöglich (VfSlg. 15.576/1999).

1.2.2. Der Hauptantrag des Verwaltungsgerichtshofs, §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, idF BGBl. Nr. 771/1996 aufzuheben, war daher - mangels der erforderlichen Präjudizialität der angefochtenen grundsatzgesetzlichen Bestimmung für den Verwaltungsgerichtshof - als unzulässig zurückzuweisen (vgl. aber unten 3.1.).

1.3.1. Hingegen sind die Eventualanträge des Verwaltungsgerichtshofs auf Aufhebung (von Teilen) des §53 Abs2 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 in der Fassung LGBl. Nr. 1/1995, zulässig: Es besteht kein Zweifel, dass die angegriffenen Bestimmungen des O.ö. POG 1992 für den antragstellenden Verwaltungsgerichtshof präjudiziell sind bzw. mit präjudiziellen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehen (vgl. unten 3.3.4.).

1.3.2. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, sind die Eventualanträge zulässig.

2. Aus den gleichen Gründen sind auch die in den Verfahren G87/99 und G88/99 gestellten Hauptanträge unzulässig und die Eventualanträge zulässig.

3. In der Sache:

3.1. Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof dann, wenn bei ihm in einem Verfahren zur Prüfung eines Ausführungsgesetzes verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Grundsatzgesetz entstehen, dessen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, sohin von Amts wegen ein Verfahren nach Art140 Abs1 B-VG einzuleiten hat (VfSlg. 15.576/1999).

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt allerdings keine solchen Bedenken gegen §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz:

3.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.322/1995 ausgesprochen - und in den Erkenntnissen VfSlg. 15.279/1998 und G95/00 vom 13. Dezember 2000 wiederholt - hat, ist das Verhältnis von bundesgesetzlicher Grundsatzgesetzgebung zu landesgesetzlicher Ausführungsgesetzgebung von zwei Verfassungsgeboten gekennzeichnet. Einerseits hat sich das Grundsatzgesetz auf die Aufstellung von Grundsätzen zu beschränken und darf über diese im Art12 B-VG gezogene Grenze hinaus nicht Einzelregelungen treffen, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind (vgl. zB VfSlg. 2087/1951, 3340/1958, 3598/1959). Andererseits darf das Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl. zB VfSlg. 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg. 3744/1960, 12.280/1990) oder einschränken (vgl. VfSlg. 4919/1965). Die durch die Grundsatznorm für den Ausführungsgesetzgeber vorgegebenen Grenzen können verschieden weit gezogen sein, wobei im Zweifelsfall die Vermutung für den weiteren Rahmen spricht: Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Überlegung, dass die Ausführungsgesetzgebung frei ist, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden ist (VfSlg. 3649/1959).

3.2.2. Wie bereits zur Zulässigkeit des Antrages ausgeführt, normiert §8 Abs1 Pflichtschulorganisations-Grundsatzgesetz die allgemeine Regel, dass die gesetzlichen Schulerhalter für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen selbst aufzukommen haben.

Für den Fall, dass mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel gehören oder "in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind" - wobei die Art der Beteiligung - innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 3861/1960 und 7901/1976 aufgezeigten Grenzen - im Freiraum des Ausführungsgesetzgebers liegt - kann die Landesgesetzgebung anordnen, dass die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter (dh. in den vorliegenden Fällen an die Sitzgemeinde) zu leisten haben.

Ist eine Gemeinde nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt, so kann der Landesausführungsgesetzgeber sie in den im Folgenden dargestellten Fällen des dritten Satzes des §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz zu Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen heranziehen, wenn sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet. Gemäß §46 O.ö. POG 1992 sind jene Schulpflichtigen sprengelangehörig, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

§8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz erlaubt dem Landesausführungsgesetzgeber, in drei verschiedenen Fällen Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an Gebietskörperschaften auch dann vorzuschreiben, wenn diese Gebietskörperschaften weder zu einem Schulsprengel gehören, noch an einer öffentlichen Pflichtschule in sonstiger Weise beteiligt sind:

Der erste Fall betrifft Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist und die lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen.

Der zweite Fall betrifft Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, und die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen.

Der dritte Fall betrifft Schulpflichtige, die mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen.

Für den dritten Fall sieht das Grundsatzgesetz eine Ermächtigung an den Landesausführungsgesetzgeber zur Regelung einer Kostentragungspflicht für Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge in folgenden zwei Ausnahmefällen auch dann vor, wenn der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule nicht zugestimmt hat.

Der erste Ausnahmefall des dritten Falls betrifft Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (das sind gemäß §8 Abs1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76 idF BGBl. Nr. 768/1996, Kinder, die in Folge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermögen), die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann.

Im ersten Ausnahmefall wollte der Grundsatzgesetzgeber sicherstellen, dass die Eltern das Wahlrecht haben sollen, ihre Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf entweder in eine Sonderschule oder in eine Volksschule, die den erforderlichen sonderpädagogischen Förderbedarf decken kann, zu geben. Sofern die übliche Sprengelvolksschule im konkreten Fall den sonderpädagogischen Förderbedarf nicht decken kann, jedoch eine entsprechende Volksschule, die das Kind besuchen kann, zur Verfügung steht, muss Vorkehrung getroffen werden, dass die den Förderbedarf deckende Schule ohne Probleme für den Erziehungsberechtigten besucht werden kann (vgl. 1047 Beil Sten Prot NR XVIII. GP). Die Regelung stellt sich daher als eine an die Detailregelung des §8 Abs1 des Schulpflichtgesetzes 1985 anknüpfende schulerhaltungsrechtliche Begleitmaßnahme dar.

Der zweite Ausnahmefall des dritten Falls betrifft einen der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schüler, der gemäß §49 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde (weil das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt) und der eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht. Hier knüpft der Grundsatzgesetzgeber an die Regelung des §49 Abs1 Schulunterrichtsgesetz an, wonach ein Ausschluss eines Schülers an allgemein bildenden Pflichtschulen u.a. nur dann zulässig ist, wenn die Erfüllung der Schulpflicht gewährleistet ist.

3.2.3. Betrachtet man die grundsatzgesetzlichen Regelungen des Schulerhaltungs-Lastenausgleichs im Zusammenhang, so bleiben für den Landesausführungsgesetzgeber folgende Freiräume bestehen:

Dem Landesausführungsgesetzgesetzgeber steht es frei, auf Kostenbeteiligungsregelungen anderer Gebietskörperschaften für sprengelfremden Schulbesuch zu verzichten. In diesem Fall würde ausschließlich die Kostentragungsregelung des §8 Abs1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz greifen, die eine Kostentragung nur durch den jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter vorsieht. Zusätzlich könnte die Landesausführungsgesetzgebung Einrichtungen zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter hinsichtlich der Schulbaulasten vorsehen und zur Dotierung dieser Einrichtungen auch Beiträge des Landes, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden festsetzen.

Sieht der Landesausführungsgesetzgeber eine Kostenbeteiligungsregelung anderer Gebietskörperschaften für sprengelfremden Schulbesuch vor, so kann er zwischen den Tatbeständen des §8 Abs2 leg. cit. für eine Kostenbeteiligung wählen.

Er kann sich darauf beschränken, Kostenbeteiligungen nur dann vorzusehen, wenn mehrere Gebietskörperschaften - auch verschiedener Bundesländer - zu einem Schulsprengel gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, wobei der Landesausführungsgesetzgeber die Art der Beteiligung regeln kann.

Für den Fall, dass sich die Sprengelzugehörigkeit nach dem Wohnort richtet, kann der Landesausführungsgesetzgeber Kostenbeteiligungsregelungen für nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften in Form von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen für einen, für zwei oder für alle drei der Tatbestände des §8 Abs2 dritter Satz leg. cit. vorsehen, und zwar

1. wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen

2. wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder

3. wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen.

Entscheidet sich der Landesausführungsgesetzgeber dafür, für den 3. Tatbestand Kostenbeteiligungsregelungen für nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften in Form von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen vorzusehen, so darf er für die im §8 Abs2 Z. 1 und 2 genannten Fälle keine Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule als Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung fordern. Diesbezüglich ist der Regelungsspielraum des Landesausführungsgesetzgebers eingeschränkt. Die Verpflichtung, das Erfordernis der Zustimmung für die Kostenbeteiligung beim sprengelfremden Schulbesuch in diesen Fällen entfallen zu lassen, ist aber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt; denn er fördert einerseits die Integration behinderter Kinder in allgemeine Pflichtschulen und sichert andererseits - im Falle eines Ausschlusses - die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht.

3.2.4. Angesichts des dargestellten Spielraums für den Landesausführungsgesetzgeber, Kostenbeteiligungsregelungen anderer Gebietskörperschaften für sprengelfremden Schulbesuch vorzusehen, hegt der Verfassungsgerichtshof nicht das Bedenken, dass durch die vom Hauptantrag erfasste Bestimmung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes - über die Aufstellung von Grundsätzen hinaus - dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Einzelregelungen getroffen wurden. Vielmehr handelt es sich - soweit der Spielraum des Landesausführungsgesetzgebers eingeschränkt wird - um Fragen, die angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfen (vgl. VfSlg. 2087/1951): §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz ist die (wie die Anlassfälle der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zeigen:

notwendige) einheitliche Grundlage auch bundesländerübergreifender Kostentragungsregelungen.

3.2.5. Der Verfassungsgerichtshof hegt auch nicht das Bedenken, §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz könnte §2 F-VG widersprechen: Durch §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz wird - in Abweichung von dem Grundsatz des §2 F-VG, dass die Gebietskörperschaften den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, selbst tragen - "anderes bestimmt", indem der Bundes(grundsatz)gesetzgeber als zuständiger Gesetzgeber iSd §2 F-VG den Landesausführungsgesetzgeber ermächtigt, bundesländerübergreifende Kostenüberwälzungen auf Gebietskörperschaften vorzusehen, die nicht gesetzlicher Schulerhalter im Sinne des §4 O.ö. POG 1992 (und damit Aufgabenträger im Sinne des §2 F-VG) sind.

3.3. Zu den Bedenken gegen §53 Abs2 erster Satz O.ö. POG 1992:

3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Bestimmung das Bedenken, dass sie im Widerspruch zu §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz steht.

Besuchen Schüler eine allgemein bildende Pflichtschule in einem fremden Schulsprengel, so hat die Gemeinde, in der der Schüler seinen Hauptwohnsitz hat, gemäß §53 Abs2 erster Satz O.ö. POG 1992 dem gesetzlichen Schulerhalter der gemäß §47 um die Aufnahme ersuchten Schule einen Gastschulbeitrag zu leisten.

3.3.2. §53 Abs2 O.ö. POG 1992 stellt sich als Ausführungsbestimmung zu §8 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz dar, der eine abschließende Regelung der Kostenbeteiligung sprengelfremder Gebietskörperschaften trifft. Gemäß §53 Abs1 leg. cit. sind Gastschulbeiträge Beiträge von Gebietskörperschaften, die im Sinne der Abs2 und 3 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne dass ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört. Dieser Begriff der "Beteiligung" entspricht jedoch nicht jenem des §8 Abs2 erster Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, da der Begriff der "Beteiligung" in einer besonderen (eingeengten) Bedeutung in der Richtung zu verstehen ist, dass es sich jedenfalls um eine unmittelbare Beziehung der Gebietskörperschaft zur öffentlichen Pflichtschule handeln muss (vgl. VfSlg. 3861/1960, 7901/1976 zu §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz vor der Novelle BGBl. Nr. 505/1993).

Die Landesgesetzgebung darf die Einhebung von Beiträgen von einer nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaft nur unter den Voraussetzungen des §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz vorsehen.

3.3.3. §8 Abs2 dritter Satz, dritter Tatbestand ermöglicht nun, einer nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaft Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge dann vorzuschreiben, wenn Schulpflichtige, deren Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen.

Der Landesausführungsgesetzgeber ist zwar - wie oben dargestellt - frei, diesen Tatbestand als Anknüpfungspunkt für Schulerhaltungsbeiträge zu wählen, muss sich aber an dessen Voraussetzungen halten. Eine dieser Voraussetzungen ist die Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule. Auf die Normierung dieser Voraussetzung darf (und muss) der Landesausführungsgesetzgeber nicht generell, sondern nur dann verzichten, wenn einer der Fälle des §8 Abs2 dritter Satz Z. 1 oder 2 vorliegt.

Soweit §53 Abs2 O.ö. POG 1992 die Vorschreibung von Gastschulbeiträgen für Schulpflichtige, deren Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, und die auch ohne Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen, ermöglicht, ohne dass die Fälle des §8 Abs2 dritter Satz Z. 1 oder 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz vorliegen, hat der Landesgesetzgeber eine dem §8 Abs2 dritter Satz leg. cit. widersprechende Regelung erlassen.

3.3.4. §53 Abs2 zweiter Satz O.ö. POG 1992 verweist auf den ersten Satz und ist ohne diesen nicht anwendbar. Der dritte Satz enthält ein Verbot der Überwälzung des Gastschulbeitrages auf die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. §53 Abs2 O.ö. POG 1992 stellt daher eine untrennbare Einheit dar.

4. Es war daher in Entsprechung des 2. Eventualantrags des Verwaltungsgerichtshofs der gesamte §53 Abs2 O.ö. POG 1992 als verfassungswidrig aufzuheben.

III. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf Art140 Abs5 und 6 B-VG, wobei dem Verfassungsgerichtshof eine Frist von 12 Monaten für die Erlassung einer Ersatzregelung ausreichend erschien.

Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

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