Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art139 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs2
B-VG Art140 Abs4
B-VG Art140 Abs5
Krnt DienstrechtsG 1975 Z33 der Anlage
Krnt DienstrechtsG 1975 Z36 der Anlage
Krnt DienstrechtsG 1975 §2 Abs1
Krnt DienstrechtsG 1975 §2 Abs2
Krnt BezügeG §37 Abs2
PG 1965 §19
VfGG §19 Abs3 Z3 idF BGBl 353/1981
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art139 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs2
B-VG Art140 Abs4
B-VG Art140 Abs5
Krnt DienstrechtsG 1975 Z33 der Anlage
Krnt DienstrechtsG 1975 Z36 der Anlage
Krnt DienstrechtsG 1975 §2 Abs1
Krnt DienstrechtsG 1975 §2 Abs2
Krnt BezügeG §37 Abs2
PG 1965 §19
VfGG §19 Abs3 Z3 idF BGBl 353/1981
Spruch:
I. 1. §2 Abs1 des Ktn. Dienstrechtsgesetzes 1975, LGBl. 87, die Z33 der Anlage zum Ktn. Dienstrechtsgesetz 1975 idF der 7. Dienstrechtsgesetz-Nov., LGBl. 24/1979, und die Z36 der Anlage zum Ktn. Dienstrechtsgesetz 1975 idF der 8. Dienstrechtsgesetz-Nov., LGBl. 66/1979, waren verfassungswidrig.
2. §2 Abs1 des Ktn. Dienstrechtsgesetzes 1975, LGBl. 87, idF des ArtI Z1 der 19. Dienstrechtsgesetz-Nov., LGBl. 21/1984, die Z33 der Anlage zum Ktn. Dienstrechtsgesetz 1975 idF des ArtI Z6 der 19. Dienstrechtsgesetz-Nov. und die Z36 der Anlage zum Ktn. Dienstrechtsgesetz 1975 idF des ArtI Z7 der 19. Dienstrechtsgesetz-Nov. werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1985 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
II. Die Wendung "2 und" im §37 Abs2 des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften, LGBl. für Ktn. 23/1973, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1985 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Begründung
Entscheidungsgründe:
A
I. Die Abs4 und 5 im - den Versorgungsbezug der früheren Ehefrau betreffenden - §19 des BG über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 - PG 1965), BGBl. 340/1965, hatten in der Stammfassung dieses Gesetzes folgenden Wortlaut:
(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Hilflosenzulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.
(5) Der Versorgungsgenuß der Witwe und der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen zusammen den Ruhegenuß nicht übersteigen, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte. Der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehefrauen sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau so zu bemessen, als ob der Beamte eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen hätte.
II. Abs4 des §19 PG 1965 wurde durch ArtXXI Z1 des BG über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, BGBl. 280/1978, sowie ArtI Z6 der 6. Pensionsgesetz-Nov., BGBl. 104/1979, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1978, Abs5 dieses Paragraphen durch ArtI Z2 und ArtII Z3 der 2. Pensionsgesetz-Nov., BGBl. 226/1970, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1970 bzw. vom 1. Juli 1971 geändert. Diese Abs. lauten in den (letzt)genannten Fassungen folgendermaßen:
"(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage und die Hilflosenzulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach §61 Abs3 Ehegesetz enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
c) die frühere Ehefrau im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter litc genannte Voraussetzung entfällt, wenn
aa) die frühere Ehefrau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
bb) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt der früheren Ehefrau angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5) Der Versorgungsgenuß der Witwe und der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen zusammen 120 v.H. des Ruhegenusses nicht übersteigen, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte. Der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehefrauen sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau so zu bemessen, als ob der Beamte eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen hätte."
III. 1. Das Ktn. Dienstrechtsgesetz 1975, LGBl. 87, ordnet - mit bestimmten Modifikationen - die Anwendung des Dienstrechts der Bundesbeamten für Ktn. Landesbeamte an; es sieht diesbezüglich insbesondere in §2 Abs1 und 2 sowie in §3 Abs1 folgendes vor:
"§2
Dienstrecht
(1) Die für das Dienstrecht der Bundesbeamten am 16. Dezember 1970 geltenden Bundesgesetze sind - soweit durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird - für Landesbeamte anzuwenden.
(2) Die in der Anlage angeführten Bundesgesetze und Kundmachungen über die Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof sind für Landesbeamte sinngemäß anzuwenden.
...
§3
Wirksamkeitsbeginn
(1) Soweit in den in der Anlage angeführten Bundesgesetzen über das Inkrafttreten nichts ausgesagt ist, treten diese Bestimmungen mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
..."
2. Die in §2 Abs2 des Ktn. DienstrechtsG 1975 erwähnte Anlage zu diesem Gesetz wurde durch Dienstrechtsgesetz-Nov. laufend ergänzt; insbesondere wurden ihr durch die 7. Dienstrechtsgesetz-Nov., LGBl. 24/1979, eine Z33 und die 8. Dienstrechtsgesetz-Nov., LGBl. 66/1979, eine Z36 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"33. ArtXXI des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978, BGBl. Nr. 280, über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts."
"36. Das Bundesgesetz vom 22. Februar 1979, BGBl. Nr. 104, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird (6. Pensionsgesetz-Novelle)."
IV. Das Gesetz über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften, LGBl. 23/1973, (im folgenden: Ktn. BezügeG) sieht Versorgungsbezüge für Hinterbliebene eines Mitgliedes des Ktn.
Landtages vor und bestimmt diesbezüglich in seinem §25:
"§25
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§14 Abs2 bis 4, 17 Abs1 bis 7, 18 Abs2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.
..."
Eine entsprechende Regelung für Hinterbliebene nach den im §8 des Ktn. BezügeG genannten Organen, ds. Landeshauptmann-Stellvertreter und Landesräte, trifft das Gesetz in seinem §37, der nachstehenden Wortlaut hat:
"§37
(1) Den Hinterbliebenen eines der im §8 genannten Organe gebühren auf Antrag monatlich Versorgungsbezüge, wenn am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gegeben war oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gegeben gewesen wäre.
(2) Die Bestimmungen des §25 Abs2 und 3 gelten entsprechend."
Die eben wörtlich wiedergegebenen Bestimmungen des Ktn. BezügeG wurden durch Nov. zu diesem Gesetz (abgesehen von der Nov. LGBl. 43/1982, deren Verweisungen auf das PG 1965 betreffender ArtI Z1 zufolge ArtIII Z1 mit 1. August 1982 in Kraft trat) nicht berührt.
V. 1. Beim VfGH sind zu B134/82 und B211/82 Verfahren über auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden gegen Bescheide der Ktn. Landesregierung anhängig, die von der früheren Ehefrau eines am 29. November 1981 verstorbenen Ktn. Landesbeamten, der auch die Funktion eines Landeshauptmann-Stellvertreters innegehabt hatte, erhoben wurden. Die Ehe war mit Urteil vom 10. Oktober 1978 gemäß §55 Abs3 EheG mit dem Ausspruch nach §61 Abs3 EheG geschieden worden, daß den Ehemann das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft.
Mit dem Bescheid vom 5. Jänner 1982 (gegen den sich die Beschwerde B134/82 richtet) wurde der Bf. als früherer Ehefrau des Landesbeamten "gemäß §19 Absatz 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in Verbindung mit dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975" ein monatlicher Versorgungsgenuß zuerkannt. Die Höhe des Versorgungsgenusses wurde "gemäß §19 Absatz 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965" mit 64,8282 vH eines Witwenversorgungsgenusses festgesetzt.
Mit dem Bescheid vom 2. Feber 1982 (welcher Gegenstand der Beschwerde B211/82 ist) wurde der Bf. als früherer Ehefrau des Landeshauptmann-Stellvertreters "gemäß §§37 Abs2 und 25 Abs2 des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften, LGBl. 23/1973, in der geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des §19 Abs1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der geltenden Fassung," ein monatlicher Versorgungsbezug zuerkannt. Die Höhe des Versorgungbezuges wurde unter Berufung auf die schon angeführten Vorschriften des Gesetzes LGBl. 23/1973 in "sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des §19 Abs4 und Abs5 des Pensionsgesetzes 1965" mit 84,5073 vH eines normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses festgesetzt.
In beiden Beschwerden nimmt die Bf. den Standpunkt ein, daß ihr jeweils ein Versorgungsgenuß in Höhe eines Witwenversorgungsgenusses zustehe.
2. Der VfGH nahm die Beschwerdeverfahren zum Anlaß, von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG die nun zur Entscheidung stehenden Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, und zwar einerseits zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs1 des Ktn. DienstrechtsG 1975 sowie der Z33 und 36 der Anlage zu diesem Gesetz (Prüfungsverfahren G73/84) und andererseits zur Prüfung der Wendung "2 und" im §37 Abs2 des Ktn. BezügeG (Prüfungsverfahren G74/84).
Bezüglich des Bescheides vom 5. Jänner 1982 ging der Gerichtshof davon aus, daß durch die Anwendung des §2 Abs1 des Ktn. DienstrechtsG 1975 iZm. den Z33 und 36 der Anlage zu diesem Gesetz auch die Bestimmungen des §19 Abs4 und 5 des PG 1965 (- Abs4 idF der Nov. BGBl. 280/1978 und 104/1979 -) als landesgesetzliche Vorschriften herangezogen wurden. Er nahm vorläufig an, daß die in seinem Beschluß vom 5. Oktober 1983, B472/82-8, im Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19 Abs4 PG 1965 (idF der Nov. BGBl. 280/1978 und 104/1979) dargelegten Bedenken entsprechend auch auf Abs5 dieses Paragraphen zutreffen (da dieser Abs. auf der gleichen, unter dem Blickpunkt des Gleichheitsgebotes bedenklichen Differenzierung beruht), und gelangte aus diesen Gründen zur weiteren Annahme, daß §2 Abs1 des Ktn. Dienstrechtsgesetzes 1975 sowie die Z33 und 36 der Anlage zu diesem Gesetz deshalb verfassungsrechtlich bedenklich sind, weil sie die angeführten Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 als landesgesetzliche Vorschriften zum Inhalt haben.
Hinsichtlich des Bescheides vom 2. Feber 1982 ging der VfGH davon aus, daß bei dessen Erlassung insbesondere §37 Abs2 des Ktn. BezügeG angewendet und insoweit Bestimmungen im §19 PG 1965 als landesgesetzliche Vorschriften herangezogen worden seien. Er ließ es dahingestellt, ob sich die angefochtene Entscheidung (außer auf den Abs5 im §19 PG 1965) zu Recht auf den Abs4 dieses Paragraphen in seiner durch die Gesetze BGBl. 280/1978 und 104/1979 novellierten Fassung statt auf die (rezipierte) Stammfassung berufe, weil der Bescheid jedenfalls anhand der Stammfassung des Abs4 im §19 PG 1965 zu beurteilen sei, dessen Geltung als landesrechtliche Vorschrift (insbesondere) auf §37 Abs2 des Ktn. BezügeG zurückzuführen sei. Der Gerichtshof nahm auch in diesem Fall vorläufig an, daß die in seinem vorhin schon erwähnten Beschluß B472/82-8 dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §19 Abs4 PG 1965 gegen den Abs5 dieses Paragraphen ebenfalls zutreffen und somit auch gegen die angeführte Bestimmung des Ktn. BezügeG bestehen.
VI. Nachdem diese Prüfungsverfahren eingeleitet und die Ktn. Landesregierung zur Äußerung aufgefordert worden war, faßte der Ktn. Landtag am 2. März 1984 einen Gesetzesbeschluß über die 19. Dienstrechtsgesetz-Nov., die sodann in dem am 27. März 1984 herausgegebenen 8. Stück des Jahrgangs 1984 des LGBl. für Ktn. unter Nr. 21 kundgemacht wurde. ArtI Z1, 6 und 7 dieser Nov. haben folgenden Wortlaut:
"1. §2 Abs1 hat zu lauten:
'(1) Soweit durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, sind für Landesbeamte folgende am 16. Dezember 1970 geltende Bundesgesetze anzuwenden:
a) das Gehaltsgesetz 1956,
b) die Reisegebührenvorschrift 1955,
c) §§1 bis 13, 14, 16 bis 18, 19 Abs1, 2, 3, 4, 5 und 6 bis 8 sowie §§20 bis 67 des Pensionsgesetzes 1965,
d) alle sonstigen für das Dienstrecht der Bundesbeamten auf Gesetzesstufe in Geltung stehende Rechtsvorschriften.'
...
6. In der Anlage ist die Z33 wie folgt zu ändern:
Nach dem Zitat 'Artikel XXI' ist das Zitat 'Z1 und 2' einzufügen.
7. In der Anlage ist die Z36 wie folgt zu ändern: Dem Klammerausdruck '(6. Pensionsgesetz-Novelle)' ist folgende Bestimmung anzufügen:
'hinsichtlich des ArtI Z1 bis 5, 6 und 7 bis 10 sowie der ArtII bis
IV'."
Die wiedergegebenen Vorschriften wurden durch ArtI der Nov. rückwirkend in Kraft gesetzt, und zwar ArtI Z1 mit 16. Dezember 1970 und ArtI Z6 und 7 mit 1. Juli 1978.
VII. Die Ktn. Landesregierung erstattete in den Prüfungsverfahren eine (am 20. März 1984 beschlossene und beim VfGH am 23. März 1984 eingelangte) Äußerung, in der sie insbesondere auf den (zum Zeitpunkt ihrer Äußerung noch nicht kundgemachten) Gesetzesbeschluß des Ktn. Landtages vom 2. März 1984 hinwies. Sie bestritt unter Bezugnahme hierauf in noch darzustellender Weise das Vorliegen von Prozeßvoraussetzungen im Verfahren zur Prüfung von Bestimmungen des Ktn. DienstrechtsG 1975 sowie die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wendung im Ktn. BezügeG; im Meritum der beiden Normenkontrollverfahren schloß sie sich jener Argumentation der Bundesregierung an, mit der diese im Gesetzesprüfungsverfahren anläßlich der Beschwerdesache B472/82 die Verfassungsmäßigkeit des §19 Abs4 PG 1965 verteidigt hatte.
VIII. Mit dem (erst nach Einlangen der vorerwähnten Äußerung der Ktn. Landesregierung zugestellten) Erk. G77/83, 71/84 vom 14. März 1984 hob der VfGH (ua. aus Anlaß des Beschwerdefalles B472/82) §19 Abs4 des PG 1965 als verfassungswidrig auf.
IX. Die Bf. der Anlaßverfahren B134/82 und B211/82 zog ihre Beschwerden mit Schriftsätzen zurück, die beim VfGH am 28. Mai 1984 einlangten.
B
Aus der zu gewärtigenden Einstellung beider Anlaßverfahren infolge der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich jedoch für die eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren kein Prozeßhindernis; diese Verfahren sind vielmehr fortzusetzen, und zwar so, daß die Präjudizialität der in Prüfung genommenen Gesetzesbestimmungen weiterhin anhand der die Prüfungsverfahren auslösenden Beschwerdefälle zu beurteilen ist.
Der durch die B-VG-Nov. BGBl. 302/1975 neugefaßte Abs2 im Art140 B-VG ordnet für den Fall der Klaglosstellung der Partei in einer beim VfGH anhängigen Rechtssache, in der der VfGH ein Gesetz anzuwenden hat, an, daß ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dennoch fortzusetzen ist. Das gleiche sieht der durch die bezeichnete B-VG-Nov. neugefaßte Abs2 in Art139 B-VG für ein anhängiges Verordnungsprüfungsverfahren vor. Beide Bestimmungen betreffen nicht bloß anhängige Verfahren zur Prüfung geltender genereller Normen, sondern auch Verfahren zur Feststellung, ob bereits außer Kraft getretene generelle Normen verfassungs- bzw. gesetzwidrig waren. Die zitierten Vorschriften sind nach Ansicht des VfGH (der sie hier allerdings bloß mit Beziehung auf das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu betrachten braucht) Ausdruck des Grundgedankens, daß das Verwaltungsorgan in ein vom VfGH amtswegig eingeleitetes Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren nicht prozeßhindernd eingreifen darf, weil dem vom Verfassungsgericht selbst eingeleiteten Normenkontrollverfahren eine allgemeine Bedeutung für die Bereinigung der Rechtsordnung oder wegen der Klarstellung von Fragen der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit genereller Normen zukommen kann. Der deutlich erkennbare Regelungszweck gebietet es, den in den bezogenen Verfassungsvorschriften ausdrücklich erwähnten Fall der Klaglosstellung im zu betrachtenden Bereich des Beschwerdeverfahrens bloß als einen wegen seiner praktischen Bedeutung besonders hervorgehobenen Beispielsfall dafür zu werten, daß dem Verwaltungsorgan ein Einfluß auf die Durchführung des eingeleiteten Prüfungsverfahrens verwehrt sein soll, dem andere, nach einer möglichen materiellen Einwirkung durch das Verwaltungsorgan zur Prozeßbeendigung führende Fälle wie etwa der der Zurückziehung der Beschwerde gleichzustellen sind.
Infolge der Beschränkung dieser Betrachtung auf das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist es - wie noch angemerkt sei - entbehrlich, auf den hg. Beschluß G66/78 vom 28. September 1978 einzugehen, der die Einstellung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Zurückziehung des dieses auslösenden Individualantrages auf Verordnungsprüfung zum Gegenstand hatte.
C
Zu den Bestimmungen des Ktn. DienstrechtsG 1975 (Prüfungsverfahren G73/84):
I. 1. Der VfGH hält es für zweckmäßig, sich zunächst mit einem verfahrensrechtlichen Einwand der Ktn. Landesregierung auseinanderzusetzen, den sie bloß hilfsweise erhebt. Sie meint, es erscheine "durchaus nicht einsichtig, weshalb etwa für den Fall der Verfassungswidrigkeit des §19 PG 1965 eine Aufhebung des §2 Abs1 des Dienstrechtsgesetzes 1975, soweit er sich auf §19 des Pensionsgesetzes bezieht, auf Grund des Art140 B-VG ausgeschlossen wäre."
Diesem Vorschlag der Landesregierung kann sich der VfGH jedoch nicht anschließen. Der Gerichtshof ist nach Art140 B-VG ausschließlich zur "Aufhebung" eines Gesetzes im Falle dessen Verfassungswidrigkeit berufen, also gleichsam zu einem Akt negativer Gesetzgebung. Beschränkte er sich dabei nicht auf den schlichten Ausspruch, daß das als verfassungswidrig befundene Gesetz "aufgehoben" wird, sondern ginge methodisch den von der Landesregierung vorgeschlagenen Weg, so nähme er eine ihm nicht zukommende Befugnis zur positiven Gestaltung der Gesetzeslage durch eine von ihm verbalisierte Abgrenzung von Geltungsbereichen in Anspruch (vgl. dazu VfSlg. 6941/1972; soweit das Erk. VfSlg. 7152/1973 infolge der Fassung seines Spruchs einen von dieser Auffassung scheinbar abweichenden Eindruck erweckt, ist darauf hinzuweisen, daß dieses Erk. einen anderen Umstand betraf, nämlich die Bezeichnung einer kraft einer Übergangsvorschrift noch dem geltenden Rechtsbestand angehörenden Gesetzesbestimmung.)
2. Die primären prozessualen Einwendungen der Ktn. Landesregierung gehen jedoch von der Meinung aus, daß die rückwirkend vorgenommene Änderung des §2 Abs1 des Ktn. DienstrechtsG 1975 durch die 19. Dienstrechtsgesetz-Nov. zu einem Austausch des Prüfungsgegenstandes im anhängigen Normenkontrollverfahren zu führen habe, und münden im - bloß prozeßtechnisch nicht genau formulierten - Verlangen, das Gesetzesprüfungsverfahren weitestgehend einzustellen. Die Landesregierung führt dazu (abgesehen von der wörtlichen Wiedergabe des §2 Abs1 des Ktn. DienstrechtsG 1975 idF der Nov.) folgendes aus:
"§2 Abs1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1975 bestimmt, daß die für das Dienstrecht der Bundesbeamten am 16. Dezember 1970 geltenden Bundesgesetze für Landesbeamte anzuwenden sind, soweit durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird. Diese Regelung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes geht nun von ihrem Inhalt zwar weit über die im Anlaßfall anzuwendenden Bestimmungen des §19 des Pensionsgesetzes 1965 hinaus. Die Regelung des §2 Abs1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes stellt den Grundstock des für die Landesbeamten insgesamt geltenden Dienstrechtes dar. Der Wortlaut des §2 Abs1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes nimmt jedoch nun nicht ausdrücklich auf §19 des Pensionsgesetzes 1965 Bedacht. In Ansehung der bisherigen Judikatur würde dies entgegen der ausdrücklichen Regelung des Art140 Abs3 B-VG, wonach der VfGH ein Gesetz nur insoweit als verfassungswidrig aufheben darf, als er das Gesetz in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, dazu führen, daß der Grundstock des für alle Kärntner Landesbediensteten geltenden Dienstrechtes aus dem Rechtsbestand ausgeschieden würde.
Der Kärntner Landtag hat daher auf Grund eines Antrages des Rechts- und Verfassungsausschusses am 2. März 1984 in der 19. Dienstrechtsgesetz-Novelle eine Änderung des §2 Abs1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1975 beschlossen (LGBl. Nr. 21/1984).
...
Diese Neufassung ermöglicht eine auf §19 des Pensionsgesetzes 1965 beschränkte Aufhebung, wenn der VfGH diese Bestimmung als verfassungswidrig ansehen sollte.
Eine Änderung des Inhaltes des §2 Abs1 ist nicht erfolgt. Durch die neue Formulierung wird lediglich der bisherigen Judikatur des VfGH Rechnung getragen."
Der VfGH kann dieser Rechtsauffassung der Ktn. Landesregierung ebenfalls nicht beipflichten.
Die den Ausführungen der Landesregierung offenkundig zugrunde liegende These von der Identität der inhaltsgleichen Gesetzesvorschriften trifft schon deshalb nicht zu, weil die zu betrachtenden Bestimmungen eine (gezielt herbeigeführte) wesentlich unterschiedliche sprachliche Fassung haben. Im übrigen wäre - wie aus der bisherigen Rechtsprechung des VfGH deutlich hervorgeht (s. VfSlg. 6281a/1970, 6282/1970) - Identität der Gesetzesvorschriften selbst dann nicht anzunehmen, wenn eine wörtlich gleichlautende Gesetzesbestimmung an die Stelle einer älteren tritt. Die von dieser Ausgangsposition her angestrebte Einschränkung des eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens auf einen sprachlich trennbaren (aus der Sicht des Anlaßbeschwerdefalles ausschließlich präjudiziellen) Teil des §2 Abs1 des Ktn. DienstrechtsG 1975 in der novellierten Fassung kommt sohin nicht in Betracht.
Grundsätzlich das gleiche gilt für die neugefaßten Z33 und 36 der Anlage zum Ktn. DienstrechtsG 1975.
3. Es besteht aber auch kein Anlaß, das Prüfungsverfahren zur Gänze, nämlich deshalb einzustellen, weil der in der Anlaßsache bekämpfte Bescheid nunmehr so zu werten ist, daß ihm nicht mehr die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Ktn. DienstrechtsG 1975, sondern (infolge der rückwirkenden Erlassung) die korrespondierenden Vorschriften der 19. Dienstrechtsgesetz-Nov. zugrunde liegen (vgl. dazu VfSlg. 3853/1960 S 598). Hiefür sind folgende Erwägungen maßgebend:
Im allgemeinen hat die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes beim VfGH keinen rechtlichen Einfluß auf die Tätigkeit des Gesetzgebers. Er kann seine Funktion ohne Rücksicht auf das pendente Prüfungsverfahren in jeder Richtung ausüben, insbesondere kann er ein in Prüfung stehendes Gesetz (eine in Prüfung stehende Gesetzesbestimmung) aufheben oder abändern und dadurch auf das Normenkontrollverfahren Einfluß nehmen, etwa mit dem Ergebnis, daß der VfGH (nach Maßgabe des Art140 Abs4 B-VG) nicht die Aufhebung des geltenden Gesetzes auszusprechen, sondern bloß die Verfassungswidrigkeit des außer Kraft getretenen Gesetzes festzustellen hat. Diese Schrankenlosigkeit in der Funktionsausübung besteht jedoch jedenfalls insofern nicht, als der Gesetzgeber eine mit der in Prüfung stehenden Vorschrift völlig inhaltsgleiche Bestimmung rückwirkend in der erweislichen oder doch vom Ergebnis her erschließbaren Absicht erläßt, ein anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren ganz oder teilweise zu vereiteln; in diesem Fall handelt der Gesetzgeber im Hinblick auf die Zielsetzung des Art140 B-VG verfassungswidrig, eine umfassende Kontrolle der Legislativakte auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten.
Der VfGH nimmt hier nochmals auf die Abs2 in Art140 und 139 B-VG Bezug, die - wie oben schon dargelegt wurde - hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens Ausdruck des Grundgedankens sind, daß das Verwaltungsorgan in ein vom VfGH amtswegig eingeleitetes Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren nicht prozeßhindernd eingreifen darf. Wie hiezu noch festzuhalten ist, kommt dieser Grundsatz bei der Regelung über die Klaglosstellung vorbehaltslos zum Ausdruck; nach dem Wortlaut beider Verfassungsvorschriften wirkt eine Klaglosstellung nämlich auch dann nicht verfahrenshindernd, wenn sie in jeder Hinsicht sachlich gerechtfertigt ist und keineswegs auf die Einstellung des eingeleiteten Normenkontrollverfahrens abzielt. Umsomehr muß nach der Auffassung des VfGH der beschriebene Grundsatz jedoch dann zum Tragen kommen, wenn der auf die Prozeßhinderung abzielende Eingriff verfassungswidrig ist und von jenem Staatsorgan ausgeht, dessen Akt Gegenstand der eingeleiteten Prüfung durch den VfGH ist.
Aus diesen Erwägungen folgt zunächst, daß der VfGH das eingeleitete Verfahren zur Prüfung von Bestimmungen des Ktn. DienstrechtsG 1975 trotz deren materieller Derogation durch die 19. Dienstrechtsgesetz-Nov. fortzusetzen und im Fall der Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Vorschriften auszusprechen hat, daß sie verfassungswidrig waren.
Weiters folgt aus den vorstehenden Ausführungen, daß der VfGH, um die ihm aufgetragene Kontrollfunktion wahrnehmen zu können, in sinngemäßer Anwendung der seine Funktion als Gesetzesprüfungsgericht festlegenden Vorschriften jenen gesetzgeberischen Akt zu beseitigen hat, der zum Zweck erlassen wurde, den Weg zur amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfung zu versperren. Die Einleitung eines neuen, gesonderten Gesetzesprüfungsverfahrens hiezu ist nicht erforderlich. Dies einerseits deshalb nicht, weil die Absicht der Hinderung der Gesetzesprüfung feststeht, und andererseits der Gesichtspunkt der Wahrung rechtlichen Gehörs nicht zum Tragen kommt, da die mit Rückwirkung erlassenen Bestimmungen der 19. Dienstrechtsgesetz-Nov. - wie schon erwähnt wurde - mit jenen inhaltsgleich sind, die den Gegenstand des aus Anlaß der Beschwerdesache B134/82 eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens bilden.
II. 1. Die Ktn. Landesregierung verwies - wie wiederholend festgehalten sei - zur Verteidigung der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Ktn. DienstrechtsG 1975 auf die Äußerung der Bundesregierung im hg. Gesetzesprüfungsverfahren G77/83, 71/84, das die Vorschrift des §19 Abs4 PG 1965 betraf. Die bezogenen Argumente der Bundesregierung, mit denen sich der VfGH in seinem das Verfahren G77/83, 71/84 abschließenden Erk. vom 14. März 1984 eingehend auseinandersetzte, sind jedoch nicht geeignet, die gegen §19 Abs4 PG 1965 als landesrechtliche Norm bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken zu entkräften. Der VfGH bleibt vielmehr auf seinem im eben zitierten Erk. eingenommenen Standpunkt, der entsprechend auch für den Abs5 im §19 PG 1965 als landesrechtliche Vorschrift zutrifft, weil dieser Abs. hinsichtlich der Anspruchsberechtigten auf Versorgungsbezug nach einem früheren Ehegatten auf derselben - verfassungswidrigen - Differenzierung beruht.
Der VfGH hat daher auszusprechen, daß §2 Abs1 des Ktn. DienstrechtsG 1975 sowie die Z33 und 36 der Anlage zu diesem Gesetz verfassungswidrig waren.
2. Aus den unter C/I/3 im einzelnen dargelegten Erwägungen folgt, daß der VfGH §2 Abs1 des Ktn. DienstrechtsG 1975 sowie die Z33 und 36 der Anlage zu diesem Gesetz idF der 19. Dienstrechtsgesetz-Nov. wegen des Widerspruchs zu aus Art140 B-VG erfließenden Prinzipien als verfassungswidrig aufzuheben hat.
Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG; bei ihrer Bemessung wurde auf das allfällige Erfordernis einer rückwirkenden Sanierung des Gesetzes Bedacht genommen.
Der Ausspruch, daß frühere Gesetzesbestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 B-VG.
D
Zum Ktn. BezügeG (Prüfungsverfahren G74/84):
I. 1. Die Ktn. Landesregierung bestreitet die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wendung "2 und" im §37 Abs2 des Ktn. BezügeG und meint, daß vielmehr die Wendung "und 19" im §25 Abs2 dieses Gesetzes präjudiziell sei. Sie begründet ihre Auffassung folgendermaßen:
"Die ständige Rechtsprechung des VfGH zur Frage, ob eine Bestimmung präjudiziell ist oder nicht, geht u.a. dahin, daß bei der Aufhebung nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Der VfGH führt dabei immer wieder aus, daß beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können und daher in jedem Einzelfall abzuwägen ist, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebühre. Eine Aufhebung der Wendung '2 und' im §37 Abs2 des Bezügegesetzes würde jedenfalls wesentlich mehr aus dem Rechtsbestand elimineren, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist. Darüber hinaus ist die Bestimmung des §37 Abs2 des Bezügegesetzes so zu lesen, als ob §25 Abs2 wörtlich wiedergegeben wäre. Bei einer Abwägung der Ziele, daß der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt und daß nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, wäre es in beiden Fällen der gelindeste Weg, im Falle der Verfassungswidrigkeit des §19 des Pensionsgesetzes im §25 Abs2 die Wendung 'und 19' als verfassungswidrig aufzuheben."
Der VfGH kann dieser Auffassung der Ktn. Landesregierung jedoch nur insoweit beipflichten, als die von ihr vorgeschlagene Lösung an sich ebenfalls in Betracht käme.
Die Landesregierung gibt zwar die ständige, auch hier beizubehaltende Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 7376/1974 S 108) zutreffend wieder, verkennt aber anscheinend deren Bedeutung. Die Frage, in welchem - möglichst gering zu haltenden - Umfang (als verfassungswidrig befundene) Gesetzesvorschriften aus dem Rechtsbestand auszuscheiden sind, ist in Fällen, in denen mehr als eine Lösungsmöglichkeit besteht, vielfach nicht exakt quantifizierbar; in solchen Fällen liegt es im freien Ermessen des VfGH, die eine oder andere - grundsätzlich gleichwertige - Lösung zu treffen. Eine derartige Situation ist - wie die folgenden Ausführungen nachweisen - hier gegeben.
Faßt man die Wendung "2 und" im §37 Abs2 ins Auge, so ist als persönlicher Geltungsbereich Hinterbliebene eines der im §8 genannten Organe (das sind Landeshauptmann-Stellvertreter und Landesräte), als sachlicher die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der §§14 Abs2 bis 4, 17 Abs1 bis 7, 18 Abs2 7 bis 4 und 19 des PG 1965 festzuhalten. Betrachtet man dagegen - entsprechend dem Vorschlag der Landesregierung - die Wendung "und 19" im §25 Abs2, so ist als persönlicher Geltungsbereich Hinterbliebene sowohl eines Mitglieds des Ktn. Landtages als auch eines der im §8 genannten Organe festzustellen, und als sachlicher die sinngemäße Anwendung des §19 PG 1965. Diese Gegenüberstellung zeigt, daß in einem Fall der persönliche Geltungsbereich enger, der sachliche jedoch weiter ist, im anderen dagegen umgekehrt. Bei einer solchen Lage kann nicht gesagt werden, daß nur eine Lösung die richtige sei; es kommen vielmehr beide Varianten in Betracht. Von ihnen gibt der VfGH jener den Vorzug, die dem (aus der damaligen Sicht des Beschwerdefalles gefaßten) Einleitungsbeschluß entspricht.
2. Im übrigen ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche die Annahme eines Verfahrenshindernisses rechtfertigen könnten.
II. 1. Auch in diesem Gesetzesprüfungsverfahren verwies die Ktn. Landesregierung in meritorischer Hinsicht auf die unter C/II/1 erwähnte Äußerung der Bundesregierung. Das an dieser Stelle hiezu schon Gesagte trifft hier gleichfalls zu. Die in Prüfung gezogene Bestimmung, nämlich die Wendung "2 und" im §37 Abs2 des Ktn. BezügeG ist sohin als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG.
Der Ausspruch, daß frühere Gesetzesbestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 B-VG.
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