VfGH G6/58

VfGHG6/5829.3.1958

Rechtssatz

Entscheidend für das richtige Verhältnis zwischen Grundsatzgesetzgebung und Ausführungsgesetzgebung ist, ob sich das Grundsatzgesetz tatsächlich auf die bloße Aufstellung von Grundsätzen beschränkt oder über die der Kompetenz der Bundesgesetzgebung im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 B-VG} gezogene Grenze hinaus auch Einzelregelungen trifft, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind. Im letzteren Falle würde es sich jeweils um einen durch den einzelnen Akt erfolgenden Eingriff in die Landesausführungsgesetzgebung handeln. Nun gibt es aber zweifellos Bestimmungen von grundsätzlicher Bedeutung, die ihrem Inhalte nach einer unmittelbaren Vollziehung fähig sind, wenn sie durch die Ausführungsgesetzgebung übernommen werden. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die in Frage kommende grundsatzgesetzliche Bestimmung gleichzeitig als Ausführungsbestimmung dienen kann.

Das System der Grundsatzgesetzgebung, wie es im B-VG geregelt ist, macht es erforderlich, daß nach Erlassung des Grundsatzgesetzes ausnahmslos ein weiterer Gesetzgebungsakt, nämlich ein Ausführungsgesetz, erlassen werden muß, bevor das Grundsatzgesetz vollzogen werden kann. Daraus ergibt sich aber, daß ein Grundsatzgesetz vor Erlassung des entsprechenden Ausführungsgesetzes nicht vollzogen werden kann und darf.

Das Parken ist als eine Art der Straßenbenützung anzusehen. Seine Regelung stellt eine Verkehrsvorschrift auch dann dar, wenn durch sie die Reinigung der Straßen und die Schneeräumung erzielt werden soll.

Die Motive für die Erlassung einer bestimmten Verkehrsvorschrift sind unter dem Gesichtspunkt der Kompetenz ohne Belang.

Keine Angabe — Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Straßen Straßenpolizei

 

Normen

Bundes-Verfassungsgesetz Art12, B-VG Art12

G6/58VfGH29.03.1958

Dokumentnummer

JFR_19580329_58G00006_01

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