Normen
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RDG §68
§68a Abs1 Z2 idF BGBl 136/1979
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RDG §68
§68a Abs1 Z2 idF BGBl 136/1979
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Mit den inhaltsgleichen Individualanträgen auf Gesetzesprüfung begehren die Einschreiter unter Beziehung auf ihre berufliche Stellung als Präsidenten je eines Gerichtshofes erster Instanz die Aufhebung besoldungsrechtlicher Vorschriften des Richterdienstgesetzes idF der Nov. BGBl. 136/1979 (im folgenden: RDG) bzw. des eben angeführten BG als verfassungswidrig, und zwar des §68 letzter (zweiter) Satz RDG (in eventu: der 16. Gehaltsstufe der Gehaltsgruppen I und II im §66 Abs2 RDG), der Wortfolge "und einer allfälligen Dienstalterszulage" in ArtV Abs6 des BG BGBL. 136/1979 sowie der Wendung "im Ausmaß von 6.633 S" im §68a Abs1 Z2 RDG. Die Antragsteller erachten sich durch die angeführten, für ihre Besoldung maßgebenden Vorschriften als beschwert und legen mit näherer Begründung dar, weshalb jene nach ihrer Auffassung dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot widersprechen.
II. Der VfGH hat - nach Verbindung der drei Antragsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung - erwogen:
1. Seit dem Beschl. VfSlg. 8009/1977 hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9685/1983). Ein derartiger Weg ist hier jedoch gegeben.
Den Anfechtungswerbern stünde es frei, vorerst die Erlassung dienstrechtlicher Feststellungsbescheide über die ihnen gebührenden Monatsbezüge zu beantragen, deren materielle Rechtsgrundlage (auch) die angefochtenen Gesetzesvorschriften bildeten, den Feststellungsbescheid der höchsten anrufbaren Dienstbehörde sodann mit einer Beschwerde an den VfGH zu bekämpfen und darin unter Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens anzuregen. Die Beschreitung dieses Weges wäre den Anfechtungswerbern nach der Lage der Fälle auch durchaus zumutbar, zumal die Bescheide innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu erlassen wären, eine längere Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht anzunehmen wäre und das Verfahren über die Feststellungsbegehren nicht als aufwendig bezeichnet werden kann (s. dazu VfSlg. 8978/1980 oder - aus jüngerer Zeit - VfSlg. 10200/1984 und 10293/1984). Die Zumutbarkeit, diesen Weg einzuschlagen, wird besonders dadurch unterstrichen, daß der Antragsteller zu G64/79 bereits einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Justiz erwirkt und sodann von der Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat, den VfGH mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde (VfSlg. 10588/1985) anzurufen. Im Hinblick auf dieses Vorgehen des Antragstellers erscheint es nicht erforderlich, auf dieser Beschwerdeführung zeitlich vorangehende Ausführungen dieses Anfechtungswerbers zur Zumutbarkeit einzugehen.
2. Die Anträge waren sohin wegen der den Einschreitern fehlenden Legitimation zur Anfechtung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, anläßlich des Antrages zu G64/79 unter Bedachtnahme auf §17 Abs2 und §35 Abs1 VerfGG die Frage zu beantworten, ob eine sinngemäße Anwendung des §28 Abs1 ZPO (idF der Zivilverfahrens-Nov. 1983, BGBl. 135) hier in Betracht kommt.
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