VfGH G63/11

VfGHG63/1113.12.2011

Individualantrag auf Aufhebung einer Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 unzulässig mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers bzw mangels Darlegung von Bedenken

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir JagdG 2004 §64
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir JagdG 2004 §64

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt

1. Der Antragsteller ist Mitglied des Tiroler Jägerverbandes und stellt den auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag, §64 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. 41 idF LGBl. 8/2010 (im Folgenden: TJG 2004), in eventu dessen Abs1, in eventu die Wortfolge "des Tiroler Jägerverbandes" in §64 Abs1 leg.cit. als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Zu seiner Antragslegitimation bringt der Antragsteller Folgendes vor:

"Der Antragsteller ist zur Einbringung des Individualantrags legitimiert, da er durch seine Mitgliedschaft im Tiroler Jägerverband unmittelbar von der Bestimmung des §64 Tiroler Jagdgesetz 2004 betroffen ist. Dem Antragsteller steht kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffs durch das Tiroler Jagdgesetz 2004 zur Verfügung. Um aktuell betroffen zu sein, müsste der Antragsteller die Fällung eines Straferkenntnisses riskieren, was unzumutbar ist. Die Provozierung eines Strafverfahrens ist jedenfalls unzumutbar [...]."

3. Im Einzelnen führt der Antragsteller in seinem zT polemisch gehaltenen Antrag aus, er sei "Mitglied im Tiroler Jägerverband (TJV), [...] und deshalb unmittelbar vom Geltungsbereich des TJG 2004 betroffen". Über die in §57 TJG 2004 geregelte Mitgliedschaft habe der Landesgesetzgeber "mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte die Zwangsmitgliedschaft im TJV und die zwangsweise Unterwerfung unter die Disziplinargewalt des TJV verfügt". Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien gesetzliche Aufsichts- und Weisungsbefugnisse Voraussetzung für die Ausübung einer Disziplinargewalt, bspw. aus Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverträgen, Vormundschaften usw. Die Inhaber einer Tiroler Jagdkarte und somit Mitglieder des TJV seien "im Sinne der Verfassung und der EU-Verträge volljährige, unabhängige EU-Bürger und keine Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Verbandes mit Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverträgen". Weder der Tiroler Landesregierung noch dem Tiroler Jägerverband kämen Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber "unabhängigen, volljährigen EU-Bürgern - ausgenommen das Recht und die Pflicht auf Strafverfolgung durch die Verwaltungs- und Justizbehörden bei gesetzlichen Verstößen" zu. §64 TJG 2004 ("Ordnungsstrafen") sei keine hinreichende Rechtsgrundlage für Disziplinarverfahren; denn hier sei nur die Rede von Ordnungsstrafen, die ein näher bestimmter, "so genannter Disziplinarausschuss" zu verhängen habe. Die Durchführung von Disziplinarverfahren sei "ausschließlich in der von der Vollversammlung des TJV beschlossenen und von der Landesregierung genehmigten Satzung des TJV, Abschnitt VII, verankert und geregelt, nicht im Gesetz". Ohne gesetzlich begründete Aufsichts- und Weisungsbefugnis aufgrund von Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverträgen, Vormundschaften usw. gebe es keine Disziplinargewalt. Strafverfolgung, wie sie vom TJV im Rahmen der Disziplinargewalt vollzogen werde, obliege allein den Verwaltungs- und Justizbehörden. Die Ausführungen, in denen - mehrfach wiederholend - das Fehlen eines Weisungs- und Aufsichtsrechtes über den Antragsteller verneint und daher auch dessen Unterliegen unter eine Disziplinargewalt, die "Strafverfolgung" betreibe, für verfassungswidrig gehalten wird, gipfeln in Folgendem:

"Die gesetzliche (!) Verknüpfung [von] Zwangsmitgliedschaft und Disziplinargewalt in §57 TJG 2004 hält der Antragssteller für verfassungswidrig."

Anders als die allgemeine Schulpflicht und die Wehrpflicht dürften Zwangsmitgliedschaften mit Disziplinargewalt nicht geschaffen werden. Rechte und Pflichten aus der Strafverfolgung könne der Gesetzgeber nicht einer Selbstverwaltungskörperschaft übertragen.

II. Rechtslage

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl. 41 idF LGBl. 8/2010, lauten wie folgt (die bekämpfte Bestimmung ist hervorgehoben):

"Tiroler Jägerverband

§57

Mitgliedschaft

(1) Alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, bilden den Tiroler Jägerverband.

(2) Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des §29 Abs2 mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.

(4) Die Mitglieder haben einen jährlichen

Pflichtbeitrag zu leisten, der mit der Jagdkartenabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach §27 Abs4 erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen. Rückständige Pflichtbeiträge sind auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben.

§58

Aufgaben

(1) Der Tiroler Jägerverband hat die Aufgabe, die Jagd zu pflegen und zu fördern.

(2) In Erfüllung dieser Aufgabe obliegt ihm insbesondere,

a) zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Jagd betreffen, Gutachten zu erstatten und Jagdsachverständige namhaft zu machen;

b) an der Aus- und Fortbildung der Jagdaufseher und der Berufsjäger, insbesondere durch die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, mitzuwirken und für die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder durch Pflichttrophäenschauen und andere Veranstaltungen zu sorgen;

c) Einrichtungen zur Förderung der Jagdwissenschaft und des jagdlichen Schießwesens zu schaffen und die Jagdhundezucht und -führung zu fördern;

d) Jagdhaftpflichtversicherungen für seine Mitglieder abzuschließen;

e) Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen zu schaffen."

"§64

Ordnungsstrafen

(1) Über Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes Ordnungsstrafen zu verhängen.

(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus:

a) dem Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,

b) dem Bezirksjägermeister des Bezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Tiroler Jagdkarte ausgestellt hat, oder dessen Vertreter im Bezirksjagdbeirat und

c) einem weiteren, vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied).

(3) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4) Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:

a) der Verweis und

b) der strenge Verweis.

Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach litb

sind die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Disziplinarausschuss hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden eines disziplinär zu ahndenden Vergehens dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern, und nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu entscheiden, ob über eine bei ihm eingelangte Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist oder nicht. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt durch die Ladung des betroffenen Mitgliedes zur mündlichen Verhandlung. Die Ladung hat die Angabe zu enthalten, welche Pflichtverletzung oder welcher Verstoß gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch, der das Ansehen der Jägerschaft geschädigt hat, dem Mitglied vorgeworfen wird.

(6) Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt und eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991."

III. Erwägungen

1. Der Antrag ist nicht zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss

VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

2. Soweit der Antrag so zu verstehen sein könnte,

dass sich der Antragsteller gegen die Pflichtmitgliedschaft im Tiroler Jägerverband wendet, geht er insofern fehl, als darüber in dem allein angefochtenen §64 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl. 41 idF LGBl. 8/2010, keine Regelung enthalten ist. Wie der Antragsteller durch die Zitierung des §57 des Tiroler Jagdgesetzes in seinem Antrag in diesem Zusammenhang offenbar selbst erkennt, richtet sich dieses Bedenken gegen eine von ihm nicht bekämpfte Bestimmung.

§64 Abs2 bis 6 leg.cit. über die Organisation der Disziplinarbehörden, die Beschlusserfordernisse, die Strafen und sonstige Verfahrensbestimmungen, gegen die sich der Antrag richtet, gestalten aber nicht aktuell die Rechtssphäre des Antragstellers.

3. Inwieweit dies auch hinsichtlich §64 Abs1 leg.cit. zutrifft, kann schon deshalb offen bleiben, weil der Antragsteller seinen Antrag insoweit nicht dem Gesetz entsprechend ausführt, als er gegen diese Bestimmung, insbesondere die darin genannten Disziplinardelikte der Pflichtverletzung und der Schädigung des Ansehens der Jägerschaft durch "Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch", im Einzelnen keine Bedenken vorträgt (zur Zulässigkeit der Verhängung von Disziplinarstrafen durch Jägerschaften vgl. im Übrigen etwa VfSlg. 11.060/1986, auf welches Erkenntnis der Antragsteller zur Berücksichtigung im Falle eines allfälligen weiteren Antrages hingewiesen sei).

4. Der Antrag war daher schon aus diesen Gründen

gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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