VfGH G55/2017

VfGHG55/201730.6.2017

Aufhebung der rückwirkenden Anordnung des Inkrafttretens der Neuregelung über die Pauschalgebühr für den Rekurs gegen einstweilige Verfügungen wegen Verstoßes gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GGG 1984 TP2 Anm 1a, ArtVI Z54

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2017:G55.2017

 

Spruch:

I. Die Wort- und Zeichenfolge ", die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2" in ArtVI Z54 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl Nr 501/1984, in der Fassung BGBl I Nr 190/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2580/2016 eine auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Am 8. April 2013 wurde gegen die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beschwerdeführende Gesellschaft beim Handelsgericht Wien eine Klage wegen Unterlassung verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht. Mit Beschluss vom 8. Juli 2013 erließ das Handelsgericht Wien die begehrte einstweilige Verfügung. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob gegen diesen Beschluss am 28. August 2013 Rekurs. In weiterer Folge wurde für diesen Rekurs eine Pauschalgebühr von € 518,– nach TP 2 (Anmerkung 1a) des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, BGBl 501/1984 (Gerichtsgebührengesetz – GGG), in der Fassung BGBl I 190/2013 bei der beschwerdeführenden Gesellschaft eingezogen.

2. Am 21. November 2013 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft einen Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühr und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VfSlg 19.666/2012 die Anmerkung 1a zu TP 2 und die Anmerkung 1a zu TP 3 GGG, BGBl 501/1984, idF BGBl I 29/2010, als verfassungswidrig aufgehoben habe. Diese Aufhebung sei am 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Die Neuregelung betreffend die Pauschalgebühren für das Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen in zweiter und dritter Instanz sei mit dem am 2. September 2013 kundgemachten BGBl I 190/2013 erfolgt. Da die beschwerdeführende Gesellschaft ihren Rekurs am 28. August 2013 eingebracht habe, habe nach der damaligen Rechtslage keine Pflicht zur Leistung einer Pauschalgebühr bei der Erhebung eines Rekurses gegen eine einstweilige Verfügung bestanden.

3. Mit Bescheid vom 29. April 2014 wies der Präsident des Handelsgerichtes Wien den Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühr mit der Begründung ab, dass die Neuregelung zu den Anmerkungen 1a zu TP 2 und 3 GGG mit BGBl I 190/2013 rückwirkend mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten sei. Dadurch habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses (28. August 2013) eine Gebührenpflicht für das von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Rechtsmittel bestanden.

4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft als unbegründet ab. In seinen Entscheidungsgründen führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass auf Grund der rückwirkenden Inkraftsetzung der Gebührenpflicht (ArtVI Z54 GGG) eine Rechtsgrundlage dafür bestanden habe, die Pauschalgebühr für den von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobenen Rekurs einzuziehen. Dies habe die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – anders als noch im Verfahren vor dem Präsidenten des Handelsgerichtes Wien – auch nicht in Frage gestellt. Eine andere Deutung lasse auch der eindeutige Gesetzeswortlaut nicht zu. Der Anregung der beschwerdeführenden Gesellschaft, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zu beantragen, könne das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen. Das Vertrauen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf die Gebührenfreiheit ihres Rekurses sei nicht gegeben. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 19.666/2012 zu erkennen gegeben, dass er mit einer Reparatur des Gesetzes rechne, zumal kein sofortiges Außerkrafttreten der Regelungen angeordnet worden sei. Auch wenn sich aus politischen Absichtserklärungen kein Vertrauensschutz ableiten lasse, sei eine Novellierung des Gerichtsgebührengesetzes absehbar gewesen, im Juni 2013 seien bereits die Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates vorgelegen. Es liege kein Eingriff von erheblichem Gewicht in ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtslage vor, zumal die Dauer der Rückwirkung nur zwei Monate umfasse. Überdies seien besondere Umstände gegeben, welche die Rückwirkung rechtfertigten: Der Gesetzgeber habe offenbar eine unsachliche Regelung beseitigen wollen, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb in Verfahren betreffend die Erlassung einstweiliger Verfügungen in erster Instanz Gebühren anfielen, dies in zweiter Instanz aber nicht der Fall sein solle. Dadurch käme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen jenen Personen, die in erster Instanz prozessierten, im Vergleich zu jenen Personen, die in zweiter oder dritter Instanz ein Verfahren führten.

5. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wort- und Zeichenfolge ", die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2" in ArtVI Z54 GGG, BGBl 501/1984, in der Fassung BGBl I 190/2013, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 8. März 2017 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

6. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"3.1. Mit seinem Erkenntnis VfSlg 19.666/2012 hat der Verfassungsgerichtshof die Anmerkung 1a zu TP 2 GGG sowie die Anmerkung 1a zu TP 3 GGG als verfas-sungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit 30. Juni 2013 in Kraft tritt. Folglich war ab diesem Zeitpunkt für Verfahren in zweiter oder dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen keine Pauschalgebühr zu entrichten.

 

3.2. Mit dem am 2. September 2013 kundgemachten BGBl I 190/2013 wurde in das Gerichtsgebührengesetz unter anderem eine neue Anmerkung 1a zu TP 2 eingeführt, auf Grund derer neuerlich eine Pauschalgebühr für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten ist. Ferner wurde in ArtVI GGG eine neue Z54 angefügt, die unter anderem normiert, dass die Anmerkung 1a zu TP 2 (rückwirkend) mit 1. Juli 2013 in Kraft tritt.

 

3.3. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Gesetzgeber durch die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens der Anmerkung 1a zu TP 2 GGG gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz verstoßen hat. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. VfSlg 16.687/2002, 19.933/2014 beide mwN). Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums grundsätzlich unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 16.754/2002, 18.010/2006 beide mwN). Dieser gesetzgeberische Gestaltungsspielraum findet jedoch dort seine Grenze, wo rückwirkende Gesetzesänderungen, welche die Rechtsposition der Rechtsunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, erlassen werden. Es verstößt zwar nicht jede rückwirkende und nachteilige Änderung der Rechtslage gegen den Vertrauensschutz, sie ist aber dann – wie der Verfassungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis VfSlg 12.186/1989 in ständiger Rechtsprechung festhält – verfassungswidrig, wenn "die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen" (VfSlg 12.186/1989, 17.892/2006, 18.137/2007).

 

3.4. Anmerkung 1a zur TP 2 GGG wurde am 2. September 2013 kundgemacht, sie trat jedoch gemäß ArtVI Z54 GGG bereits am 1. Juli 2013 in Kraft, weshalb sich ihr Geltungsbereich auf Sachverhalte erstreckt, die vor der Erlassung des Gesetzes verwirklicht wurden, und es sich daher um eine rückwirkende Bestimmung handelt (vgl. VfSlg 13.461/1993). Außerdem ist die Norm für die Rechtsposition der Rechtsunterworfenen belastend und nachteilig, weil sie für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten eine Gebührenpflicht anordnet, die in diesem Zeitraum in Folge des Erkenntnisses VfSlg 19.666/2012 zunächst nicht gegeben war. Ein berechtigtes Vertrauen der Rechtsunterworfenen darauf, dass für Rechtsmittel in Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zumindest temporär keine Pauschalgebühren zu entrichten gewesen seien, ist nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls zu bejahen, zumal der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber in seinem Erkenntnis VfSlg 19.666/2012 eine Frist zur Schaffung einer Neuregelung hinsichtlich der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen eingeräumt hat. Folglich dürften die Rechtsunterworfenen davon ausgegangen sein, dass – mangels rechtzeitiger Erlassung einer Neuregelung – ab 1. Juli 2013 für ein Rechtsmittel in einem Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Pauschalgebühr fällig wird. Auch von einem erheblichen Gewicht des Eingriffes scheint auszugehen [zu] sein, weil die Höhe der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG vom jeweiligen Berufungsinteresse abhängig ist und daher auch im zweitinstanzlichen Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung Pauschalgebühren in nicht unbeachtlicher Höhe anfallen können.

 

3.5. Schließlich vermag der Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht zu erkennen, dass besondere Umstände vorliegen, die das rückwirkende Inkrafttreten der Anmerkung 1a zu TP 2 GGG rechtfertigen, etwa um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden (vgl. VfSlg 13.020/1992, 14.149/1995). Aus den Materialien zur Novelle BGBl I 190/2013 (ErlRV 2357 BlgNR 24. GP , 11) ergibt sich lediglich, dass die durch diese Novelle getroffene Neuregelung dazu dienen soll, eine den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.666/2012 dargelegten Grundsätzen entsprechende, verfassungskonforme Rechtslage herzustellen. Aus den erwähnten Materialien sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, die als besondere Umstände zu qualifizieren wären, um das rückwirkende Inkrafttreten der Novelle BGBl I 190/2013 hinsichtlich der Anmerkung 1a zu TP 2 GGG zu rechtfertigen. Schließlich vermag der Verfassungsgerichtshof die besondere Rechtfertigung vorläufig auch nicht darin zu erkennen, dass im Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 2. September 2013 im zweit- und drittinstanzlichen Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren keine Gebühren zu entrichten waren, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn in einem Provisorialverfahren gar keine Gerichtsgebühren zu leisten sind (vgl. VfSlg 19.666/2012)."

 

7. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes wie folgt entgegentritt:

"I.

Zur Rechtslage:

 

1. Beim Verfassungsgerichtshof wurde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Entrichtung von Pauschalgebühren in einem Rechtsmittelverfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen gemäß Art144 B‑VG Beschwerde erhoben. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ', die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2' in ArtVI Z54 des Gerichtsgebührengesetzes – GGG, BGBl Nr 501/1984, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Justiz – VAJu, BGBl I Nr 190/2013, entstanden. Mit Beschluss vom 8. März 2017, E2580/2016-11, hat der Verfassungsgerichtshof daher beschlossen, das Verfahren gemäß Art140 Abs1 B‑VG zu unterbrechen und die Verfassungsmäßigkeit der oz. Wortfolge gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B‑VG von Amts wegen zu prüfen.

 

2. Tarifpost 2 normiert für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz Pauschalgebühren, deren Höhe sich an der Höhe des Berufungsinteresses bemisst. Für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen sieht Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 GGG die Entrichtung einer im Vergleich zum Verfahren in der Hauptsache um die Hälfte ermäßigten Pauschalgebühr vor.

 

Die Anmerkung 1a zu TP 2 GGG hat folgenden Wortlaut:

 

 

'Tarifpost […]

2 Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

[…]

Anmerkungen

1. …

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.

5. bis 6. …'

 

3. Die Stammfassung des GGG unterwarf lediglich Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte entschieden wird, den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 (Anmerkung 1). Für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen waren zunächst keine Pauschalgebühren zu entrichten.

 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I Nr 52/2009, wurden auch Rechtsmittelverfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen grundsätzlich der Gebührenpflicht nach Tarifpost 2 unterworfen. Für Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen wurde gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, die vom Rechtsmittelwerber für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichtete Gebühr zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen. Die entsprechende Anmerkung 1a zu TP 2 GGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetz[es] 2009, BGBl I Nr 52/2009, lautete wie folgt.

 

'1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§24 UWG, §56 Abs3 Markenschutzgesetz, §87c Urheberrechtsgesetz, §151b Patentgesetz, §41 GMG, §34 Musterschutzgesetz, §9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen.'

 

Die Erläuterungen (RV 113 BlgNR 24. GP 23 f) führen dazu aus:

 

'Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen auch in Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen im Interesse der Kostenwahrheit die Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz der Gebührenpflicht nach TP 2 (Anm. 1a zur TP 2) und TP 3 (Anm. 1a zur TP 3) unterworfen werden. Im Rechtsmittelverfahren über einstweilige Verfügungen können – im Unterschied zum Sachverhaltsermittlungsverfahren in erster Instanz, wo deutliche Erleichterungen gegenüber dem Beweisaufnahmeverfahren bestehen (nur Bescheinigungsverfahren in Ansehung parater Beweismittel möglich) – dieselben Rechtsmittelgründe Entscheidungsgegenstand sein wie in den zivilgerichtlichen Verfahren, sodass kein Bedarf nach einer Ermäßigung der Pauschalgebühr nach TP 2 und TP 3 besteht. Es soll daher – unabhängig von einer allfälligen Rechtsmittelgebühr für ein vorangegangenes oder nachfolgendes Berufungsverfahren – in einem im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen stehenden Zivilprozess grundsätzlich jeweils die volle Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zur Anwendung kommen.

 

Lediglich dort, wo der Entscheidungsgegenstand des vorangehenden Verfahrens zur Erlassung der einstweiligen Verfügung üblicherweise in Rechtsfragen besteht, die allein auch den Gegenstand des Hauptverfahrens im Zivilprozess bilden, soll es – auf Verlangen der RechtsmittelwerberInnen, das wie eine Gebührenbefreiung eingangs des Rechtsmittelschriftsatzes geltend gemacht werden muss (§13 Abs2) – eine Anrechung der bereits für das Rechtsmittelverfahren der jeweiligen Instanz von den RechtsmittelwerberInnen im Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Rechtsmittelgebühr – allerdings nur zur Hälfte – geben, um der Arbeitsersparnis für die Gerichte im Rechtsmittelverfahren Rechnung zu tragen. In Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§24 UWG, §56 Abs3 Markenschutzgesetz, §87c Urheberrechtsgesetz, §151b Patentgesetz, §41 GMG, §34 Musterschutzgesetz, §9 ZuKG) stimmen in der Regel der Streitgegenstand des Hauptverfahrens und der Streitgegenstand einer sich darauf beziehenden einstweiligen Verfügung weitgehend überein. Daher wird mit der rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits meist auch der Ausgang des Verfahrens über eine verbundene oder allenfalls auch gesondert eingebrachte Klage über den Anspruch vorweggenommen (und somit schon ein Großteil des Aufwands der Gerichte im Rechtsmittelverfahren über die Hauptsache erbracht). Daher soll in die Rechtsmittelgebühr im Verfahren über die nachträgliche Entscheidung der Streitsache zur Hälfte die bereits für das jeweilige Rechtsmittelverfahren über die einstweilige Verfügung vom Rechtsmittelwerber/von der Rechtsmittelwerberin entrichtete Pauschalgebühr für das Verfahren zweiter bzw. dritter Instanz angerechnet werden (zweiter Satz der Anmerkungen 1a zur TP 2 und zur TP 3). Dies soll – schon um Umgehungskonstruktionen zu vermeiden – unabhängig davon gelten, ob der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Klage verbunden oder gesondert davon eingebracht worden ist. Die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren über die einstweilige Verfügung soll daher zur Hälfte in die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache eingerechnet werden, wenn es ungeachtet der rechtskräftigen Entscheidung über die einstweilige Verfügung ausnahmsweise doch zu einem Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache kommt.

 

Folgend dem Grundsatz der Kostenwahrheit soll in zivilgerichtlichen Verfahren nunmehr auch das allfällige Rechtsmittelverfahren in Beweissicherungssachen der Pauschalgebühr nach TP 2 unterworfen werden (Anm. 1 zur TP 2). […]'

 

4. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2012, G14/12 ua (VfSlg 19.666/2012), hob der Verfassungsgerichtshof die Anmerkung 1a zu TP 2 GGG als verfassungswidrig auf. Er begründete die Unsachlichkeit der Regelungen zum einen damit, dass im Vergleich zum Hauptverfahren zwar im Provisorialverfahren erster Instanz, nicht jedoch im Rechtsmittelverfahren eine Ermäßigung vorgesehen war. Zum anderen sah er eine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung darin, dass nur im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht die Möglichkeit einer Anrechnung der Pauschalgebühr im Hauptverfahren bestand. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 30. Juni 2013 in Kraft.

 

5.1. Am 21. Mai 2013 verabschiedete der Ministerrat die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenan[s]pruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Übernahmegesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu) (2357 BlgNR 24. GP ). Die Regierungsvorlage wurde dem Nationalrat noch am selben Tag übermittelt.

 

5.1.1. Die Regierungsvorlage sah neben den auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erforderlichen Anpassungen von Materiengesetzen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter anderem auch eine – den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragende – Neufassung der Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 GGG vor, nach der für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen eine um die Hälfte reduzierte Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 zu entrichten ist. Gemäß ArtVI Z54 sollte die Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz[es] – Justiz – VAJu mit 1. Juli 2013 in Kraft treten und anzuwenden sein, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. Die Neuregelung sollte somit in unmittelbarem Anschluss an das Außerkrafttreten der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Regelung der Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Kraft treten.

 

5.1.2. In der Parlamentskorrespondenz Nr 447 vom 24. Mai 2013 wurde über die Regierungsvorlage informiert (Unterstreichungen nicht im Original):

 

'Justizgesetze werden an neue Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst

 

Ein Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz (2357 d.B.) adaptiert nun zahlreiche Materiengesetze aus dem Justizbereich an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Einzelnen wird damit die Zuständigkeit des OGH in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltswärter festgelegt. Zudem kommt es zu einer Neuordnung der administrativen Instanzenzüge in Angelegenheiten der Rechtsanwälte, Notare, Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen. Im Einbringungsrecht wird die Behördenzuständigkeit neu festgelegt und ein Vorstellungsverfahren eingeführt. Im Bereich des Gerichtssachverständigen- und -dolmetscherwesens wiederum wird der Rechtsschutz substanziell erweitert. Weitere Punkte der Novelle sind die Schaffung eines Instanzenzugs von der Übernahmekommission an den OGH, die Wiedereinführung des Urheberrechtssenats, die Schaffung eines Instanzenzugs im Bereich des Strafvollzugs von den Vollzugsbehörden an die ordentliche Gerichtsbarkeit sowie die Neuregelung der Gerichtsgebühren bei einstweiligen Verfügungen.'

 

5.2. Die Regierungsvorlage wurde am 29. Mai 2013 im Justizausschuss in Verhandlung genommen und mit Stimmenmehrheit beschlossen (vgl. 2374 BlgNR 24. GP ). Am 12. Juni 2013 wurde sie in der 206. Sitzung des Nationalrates in zweiter und dritter Lesung beschlossen (vgl. 761/BNR; vgl. auch die Parlamentskorrespondenz Nr 523 vom 12. Juni 2013) und der Gesetzesbeschluss am 14. Juni 2013 dem Bundesrat übermittelt. Nachdem der Justizausschuss des Bundesrates am 25. Juni 2013 über den Gesetzesbeschluss beraten hatte (9016/BR d.B.) fasste der Bundesrat am 26. Juni 2013 den Beschluss, dagegen keinen Einspruch zu erheben (vgl. 761/BNR; vgl. auch die Parlamentskorrespondenz Nr 608 vom 26. Juni 2013.

 

5.3. Gemäß Art42a B‑VG wurde der Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom Bundeskanzleramt – im Hinblick auf die im Berufs- und Disziplinarrecht der Notare und Rechtsanwälte vorgesehenen Rechts- und Instanzenzüge (vgl. ErlRV 2357 BlgNR 24. GP 2 f) – den Ämtern der Landesregierungen zwecks Erteilung der Zustimmung der Länder übermittelt.

 

5.4. Nach Ablauf der in Art42a B‑VG vorgesehenen achtwöchigen Frist – eine frühere Kundmachung konnte mangels ausdrücklicher Zustimmung aller Länder nicht erfolgen – wurde das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu am 2. September 2013 im BGBl I Nr 190/2013 kundgemacht.

 

6. Die Anmerkung 1a zu TP 2 und ArtVI Z54 GGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu haben folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist unterstrichen):

 

'Tarifpost […]

2 Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

[…]

Anmerkungen

1. …

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.

5. bis 6. …

 

Artikel VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

 

1. bis 53. …

54. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und die Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 190/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. §2 Z1 litk, §7 Abs1 Z1a, §21 Abs4, §30 Abs3 und 3a, und die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Tarifpost 13a ist auf Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden, in denen das Rechtsmittel vor dem 1. Jänner 2014 bei der Behörde eingelangt ist. §31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 190/2013 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei die erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn der Stellenwert des §31a zum zweiten Mal überschritten wird.

55. bis 64. …'

 

II.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:

 

1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist (vgl. zB VfSlg 19.532/2011) und ausschließlich beurteilt, ob die in Prüfung gezogene Bestimmung aus den in der Begründung des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen verfassungswidrig ist. Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Einleitungsbeschluss dargelegten Bedenken.

 

2. Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass das rückwirkende Inkrafttreten der Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 GGG gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz verstößt. Der Normunterworfene habe im vorliegenden Fall ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt, dass – mangels rechtzeitiger Erlassung einer Neuregelung – nach Inkrafttreten der Aufhebung der Vorgängerbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof für Rechtmittel in Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen keine Pauschalgebühren zu entrichten seien. Da abhängig vom Streitwert auch im zweitinstanzlichen Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen Pauschalgebühren in nicht unbeachtlicher Höhe anfallen könnten, sei auch von einem Eingriff von erheblichem Gewicht auszugehen. Das rückwirkende Inkrafttreten sei auch nicht durch das Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt. Insbesondere sei in dem Umstand, dass im Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 2. September 2013 im zweit- und drittinstanzlichen Verfahren über die Erlassung von einstweiligen Verfügungen im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren keine Gebühren angefallen wären, keine Rechtfertigung für das rückwirkende Inkrafttreten zu erblicken.

 

3. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. VfSlg 16.687/2002 mwN). Vielmehr bleibt es der Gesetzgebung auf Grund des ihr zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 18.010/2006 mwN). Gesetzliche Vorschriften können allerdings mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, wenn und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Rechtsunterworfenen nachträglich belasten. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum endet daher unter anderem dort, wo rückwirkende Gesetzesänderungen die Rechtsposition der Rechtsunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern (vgl. VfSlg 13.020/1992, 16.850/2003).

 

Zwar verstößt nicht jede rückwirkende und nachteilige Änderung der Rechtslage gegen den Vertrauensschutz; eine Gleichheitswidrigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber immer dann vor, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden, ohne dass besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangt hätten (etwa um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden).

 

4. Nach Auffassung der Bundesregierung lag ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtslage ab dem 1. Juli 2013, in welchem die Normunterworfenen hätten enttäuscht werden können, nicht vor:

 

4.1. Zwar ist richtig, dass die in Prüfung gezogene Neuregelung der Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebung der Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 GGG mit Ablauf des 30. Juni 2013 noch nicht kundgemacht und daher nicht Teil des geltenden Rechts war, sondern erst am 2. September 2013 kundgemacht wurde und rückwirkend in Kraft trat. Die Bundesregierung verkennt auch nicht, dass sich der Normunterworfene in seinem Handeln grundsätzlich an der geltenden Rechtslage zu orientieren hat (vgl. VfSlg 12.186/1989).

 

Die Bundesregierung weist aber darauf hin, dass für eine Konstellation wie die vorliegende – soweit ersichtlich – keine unmittelbar einschlägige Judikatur besteht. Vielmehr hat es der Verfassungsgerichtshof etwa im Erkenntnis VfSlg 16.923/2003, S 1053, ausdrücklich offen gelassen, ob für eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Zeitpunkt der Kundmachung, jener der Beschlussfassung des Nationalrates oder ein noch früherer Zeitpunkt maßgeblich ist. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in dem – im Prüfungsbeschluss bezogenen – Erkenntnis VfSlg 12.186/1989 ausgesprochen, dass ein vorliegender, aber noch nicht als Bundesgesetz beschlossener Begutachtungsentwurf nichts am Bestehen eines berechtigten Vertrauens in die Rechtslage nach Ablauf der Frist für das Außerkrafttreten eines vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bundesgesetzes ändert. Nach Auffassung der Bundesregierung kann dieses Erkenntnis aber nicht auf die vorliegende – sehr spezielle – Konstellation übertragen werden:

4.2. Wie oben dargelegt wurde, lag zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Vorgängerregelung über die Neuregelung der Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 GGG einschließlich ihres Inkrafttretens mit dem 1. Juli 2013 bereits ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor, gegen den der Bundesrat keinen Einspruch erhoben hatte (vgl. Punkt I. 5.2.). Diesem Gesetzesbeschluss lag eine Regierungsvorlage zu Grunde. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist auf der Webseite des Parlaments öffentlich zugänglich, wobei der Pressedienst der Parlamentsdirektion mittels der sogenannten Parlamentskorrespondenz über die Einbringung der Regierungsvorlage sowie die Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates informiert hat. Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 GGG mit Ablauf des 30. Juni 2013 waren daher sowohl der Inhalt als auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nachfolgeregelung bekannt und vorhersehbar. Ihr Inkrafttreten war lediglich von einer Willensäußerung der Länder abhängig. Die Bundesregierung verkennt nicht, dass es sich bei einem bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Zustimmungsrecht der Länder zu einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates um ein notwendiges Element des rechtmäßigen Zustandekommens eines entsprechenden Bundesgesetzes handelt, und dass die Länder grundsätzlich frei sind, diese Zustimmung (durch Verschweigen innerhalb einer Frist von acht Wochen) zu erteilen oder zu verweigern.

 

Anders als bei einem Ministerialentwurf (um den es im Erkenntnis VfSlg 12.186/1989 ging) oder bei einer Regierungsvorlage, die noch Gegenstand des politischen Prozesses sind, stand der Inhalt der angefochtenen Bestimmung mit dem Gesetzesbeschluss des Nationalrates über das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu, gegen den der Bundesrat keinen Einspruch erhoben hat, jedoch fest. In dieser speziellen Konstellation konnte aber ein Rechtsunterworfener, der – wie im Anlassfall – zwischen Beschlussfassung und Kundmachung dieses Gesetzes einen Rekurs erhoben hat, kein berechtigtes Vertrauen auf die unveränderte Geltung der Rechtslage nach dem Außerkrafttreten der Vorgängerregelung haben.

 

Dabei gilt es insbesondere zu bedenken, dass ein verständiger Normunterworfener nicht davon ausgehen konnte, dass für die Erhebung eines Rechtsmittels keine Gebühr zu entrichten ist. Der Gesetzgeber hat nämlich mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 klar zum Ausdruck gebracht, dass auch der Rekurs einer Gebühr unterliegt.

 

4.3. Ein Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz liegt schon aus diesem Grund nicht vor.

 

5. Durch das rückwirkende Inkrafttreten der Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 GGG ist zudem auch kein Eingriff von erheblichem Gewicht erfolgt:

 

Zwar ist richtig, dass die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 GGG vom jeweiligen Berufungsinteresse abhängig ist und daher auch im zweitinstanzlichen Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung Pauschalgebühren in nicht unbeachtlicher Höhe anfallen können. Die Entrichtung von – nach der Höhe des Berufungsinteresses gestaffelten – Pauschalgebühren wird allerdings – insbesondere im Verhältnis zum Berufungsinteresse und den mit der Erhebung eines Rechtsmittels sonst verbundenen Kosten – in einer Durchschnittsbetrachtung in prozessstrategischen Fragen nicht entscheidungserheblich sein (vgl. auch VfSlg 14.515/1996), wie sich gerade am Anlassfall zeigt (Pauschalgebühr von 518 Euro). Es ist daher bei einer Durchschnittsbetrachtung auch nicht davon auszugehen, dass die Normunterworfenen im vorliegenden Fall im Vertrauen auf die geltende Rechtslage Dispositionen getroffen haben, die sie in Kenntnis der (bereits beschlossenen, aber noch nicht) geänderten Rechtslage nicht getroffen hätten.

 

Schließlich weist die Bundesregierung darauf hin, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung lediglich eine Rückwirkung von 2 Monaten bewirkt. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg 14.515/1996 das Vorliegen eines erheblichen Eingriffs durch eine 9 Monate rückwirkende Regelung, durch welche Kapitalvermögen im Ausland einer Besteuerung unterworfen wurde, verneint. Auch unter diesem Aspekt ist nach Auffassung der Bundesregierung im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Eingriffs von erheblichem Gewicht zu verneinen.

 

6. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die Wortfolge 'die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2' in ArtVI Z54 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Justiz – VAJu, BGBl I Nr 190/2013 nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist."

 

II. Rechtslage

1. Die Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 und ArtVI Z54 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, BGBl 501/1984 (Gerichtsgebührengesetz – GGG), sind im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl I 190/2013 maßgeblich und lauten (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Tarifpost […]

2

 

[…]

 

Anmerkungen

 

[…]

 

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.

 

[…]

 

ARTIKEL VI

 

[…]

 

54. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und die Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 190/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. §2 Z1 litk, §7 Abs1 Z1a, §21 Abs4, §30 Abs3 und 3a, und die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Tarifpost 13a ist auf Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden, in denen das Rechtsmittel vor dem 1. Jänner 2014 bei der Behörde eingelangt ist. §31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 190/2013 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei die erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn der Schwellenwert des §31a zum zweiten Mal überschritten wird."

 

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren als zulässig.

2. In der Sache

Der Verfassungsgerichtshof hält seine im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Wort- und Zeichenfolge aufrecht. Der Gesetzgeber hat durch Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens der Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 GGG gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz verstoßen:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. VfSlg 16.687/2002, 19.933/2014 beide mwN). Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums grundsätzlich unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 16.754/2002, 18.010/2006 beide mwN). Dieser gesetzgeberische Gestaltungsspielraum findet jedoch dort seine Grenze, wo rückwirkende Gesetzesänderungen, welche die Rechtsposition der Rechtsunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, erlassen werden. Es verstößt zwar nicht jede rückwirkende und nachteilige Änderung der Rechtslage gegen den Vertrauensschutz, sie ist aber dann – wie der Verfassungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis VfSlg 12.186/1989 in ständiger Rechtsprechung festhält – verfassungswidrig, wenn "die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen" (VfSlg 12.186/1989; vgl. auch zB 17.892/2006, 18.137/2007). Dabei ist der Rechtsunterworfene – wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 12.186/1989 ausführte – "in seinem Vertrauen auf die geltende Rechtslage geschützt und muß sich nicht an Planungen, politischen Vorhaben und literarischen Diskussionen orientieren".

2.2. Die Bundesregierung geht in ihrer Äußerung davon aus, dass im Hinblick auf die Besonderheit der vorliegenden Konstellation, in der im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der gesetzlichen Vorgängerregelung – im Unterschied zu dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 12.186/1989 zugrunde liegenden Sachverhalt – bereits ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vorgelegen sei, gegen den der Bundesrat keinen Einspruch erhoben habe und das Inkrafttreten des Gesetzes lediglich von der Willensäußerung der Länder abhängig gewesen sei, ein Rechtsunterworfener kein berechtigtes Vertrauen auf die unveränderte Geltung der Rechtslage nach dem Außerkrafttreten der Vorgängerregelung haben könne. Nach Ansicht der Bundesregierung liege durch das rückwirkende Inkrafttreten der Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 GGG zudem kein Eingriff erheblichen Gewichtes vor: Einerseits seien die mit der Erhebung eines Rechtsmittels verbundenen Kosten in einer Durchschnittsbetrachtung in prozessstrategischen Fragen nicht entscheidungserheblich und es sei nicht davon auszugehen, dass sie die Normunterworfenen zu Dispositionen veranlasst hätten, die sie in Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht getroffen hätten; andererseits bewirke die Bestimmung lediglich eine Rückwirkung von zwei Monaten, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 14.515/1996 das Vorliegen eines erheblichen Eingriffs durch eine neun Monate rückwirkende Regelung verneint.

2.3. Die Bundesregierung ist mit ihren Ausführungen nicht im Recht:

2.3.1. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung ist bei der Beurteilung einer rückwirkend in Kraft getretenen Bestimmung – insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit – auf den Zeitpunkt der Kundmachung der betreffenden Rechtsvorschrift im Bundesgesetzblatt abzustellen. Erst zu diesem Zeitpunkt steht die Änderung der Rechtslage für den Rechtsunterworfenen erkennbar und mit Sicherheit fest.

Der Rechtsunterworfene durfte im konkreten Fall unmittelbar vor Erlassung der rückwirkend in Kraft getretenen Anmerkung 1a zu TP 2 und 3 GGG davon ausgehen, dass für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine in erster Instanz erlassene einstweilige Verfügung keine Gebühr zu entrichten ist. Dies erklärt sich insbesondere aus der Vorgeschichte zur Erlassung der rückwirkend in Kraft getretenen Anmerkung 1a zu TP 2 und 3 GGG: Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfSlg 19.666/2012 die Anmerkung 1a zu TP 2 und 3 GGG idF BGBl I 29/2010 als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis ferner aus, dass die Aufhebung mit 30. Juni 2013 in Kraft tritt. Der Verfassungsgerichtshof räumte sohin dem Gesetzgeber rund ein Jahr für die Erlassung einer neuen (verfassungskonformen) Regelung ein, welche an die Stelle der durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Stelle treten konnte. Angesichts des langen Zeitraumes, in dem der Gesetzgeber eine neue verfassungsrechtlich einwandfreie Regelung erlassen konnte, ist für den Verfassungsgerichtshof kein Rechtfertigungsgrund für die rückwirkende Inkraftsetzung der in Prüfung gezogenen Bestimmung zu finden.

2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Bundesregierung, dass der Eingriff durch die rückwirkende, in Prüfung gezogene Bestimmung des Gerichtsgebührengesetzes – von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend – nicht von erheblichem Gewicht sei. Es ist nicht auszuschließen (und auch nicht als Ausnahmefall anzusehen), dass – bei der für die Beurteilung der in Prüfung gezogenen Bestimmung gebotenen abstrakten Betrachtung, dh. gelöst vom Anlassfall – Gerichtsgebühren in beträchtlicher Höhe zu entrichten sind und daher die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Gerichtsgebühren (allenfalls erheblichen Ausmaßes) anfallen oder nicht, von entscheidender Bedeutung für die Einschätzung des – auch die Gerichtsgebühren umfassenden – Prozessrisikos ist. Dies trifft auch für Provisorialverfahren zu.

An der Erheblichkeit des gesetzlichen Eingriffes im vorliegenden Fall vermag auch die von der Bundesregierung vorgebrachte Dauer der Rückwirkung von "lediglich" zwei Monaten und das in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Erkenntnis VfSlg 14.515/1996 nichts zu ändern, handelt es sich bei der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung doch um eine Regelung, die sämtliche Rechtsmittel erfasst, die im Rückwirkungszeitpunkt gegen Entscheidungen über einstweilige Verfügungen ergriffen worden sind. Anders als in dem dem Erkenntnis VfSlg 14.515/1996 zugrunde liegenden Fall geht es hier auch nicht um das Verhältnis von (Transaktions-)Kosten zu Erträgen, sondern um zusätzliche Kosten für die im Verfahren unterliegende Verfahrenspartei. Allein aus diesem Grund scheidet es bereits aus, die Höhe der Gerichtsgebühren in ein Verhältnis zum Rechtsmittelinteresse einer Verfahrenspartei zu setzen.

IV. Ergebnis

1. Die Wort- und Zeichenfolge ", die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2" in ArtVI Z54 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl 501/1984, in der Fassung BGBl I 190/2013, ist daher wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B‑VG.

3. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B‑VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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