VfGH G351/02 ua

VfGHG351/02 ua13.3.2003

Einstellung der aus Anlass von Individualanträgen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren betreffend Teile des ElWOG sowie der in Gesetzesrang stehenden SystemnutzungstarifgrundsatzV mangels Präjudizialität infolge Unzulässigkeit der Individualanträge auf teilweise Aufhebung der SystemnutzungstarifeV 2001 und der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 wegen zumutbaren Umwegs

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ElWOG §25 idF BGBl I 121/2000
ElWOG §66a Abs6 idF BGBl I 121/2000
Energie-RegulierungsbehördenG §12
EnergieliberalisierungsG Art8
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt, Z551360/26-VIII/1/00 (NetzbereitstellungsentgeltV 2001)
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551360/26-VIII/1/00 (SystemnutzungstarifeV 2001)
SystemnutzungstarifgrundsatzV, BGBl II 51/1999, als Gesetz gemäß §66a Abs6 ElWOG idF BGBl I 121/2000 §17, §18, §21
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ElWOG §25 idF BGBl I 121/2000
ElWOG §66a Abs6 idF BGBl I 121/2000
Energie-RegulierungsbehördenG §12
EnergieliberalisierungsG Art8
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt, Z551360/26-VIII/1/00 (NetzbereitstellungsentgeltV 2001)
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551360/26-VIII/1/00 (SystemnutzungstarifeV 2001)
SystemnutzungstarifgrundsatzV, BGBl II 51/1999, als Gesetz gemäß §66a Abs6 ElWOG idF BGBl I 121/2000 §17, §18, §21

 

Spruch:

Das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs6 Z2, Abs7 und Abs8 und des §66a Abs6 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, idF BGBl. I Nr. 121/2000 sowie der §§17, 18 und §21 Abs1 Z2 der im Gesetzesrang stehenden Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, idF BGBl. I Nr. 121/2000 (§66a Abs6), wird eingestellt.

Begründung

Begründung

I. 1. Die antragstellende Gesellschaft betreibt ein eigenes Übertragungsnetz und versorgt in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsunternehmen den Stadtbereich Linz und das untere Mühlviertel. Sie stellte im Verfahren V22, 23/01 die auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Anträge, Teile der SystemnutzungstarifeV 2001 und der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 und zwar

"1. a) §1 Z. 2 litg)

b) §2 Abs2 Netzebene 3 Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer: lit) d), sowie

c) §2 Abs2 Netzebene 3 Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer: litd)

der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.360/26-VIII/1/00; und

2. a) §1 Z1 litd) und

b) §2 Abs1 Netzbereitstellungstarif Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind: litd)

der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, Zl. 551.360/26-VIII/l/00

als gesetzwidrig aufzuheben."

2. Die angefochtenen Bestimmungen lauteten:

2.1. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.360/26-VIII/1/00, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000 - SystemnutzungstarifeV 2001, lautete in ihrer ursprünglichen Fassung auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Umschreibung der Netzbereiche

§1. Als Netzbereiche im Sinne des §25 ElWOG sowie der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, werden bestimmt:

[...]

2. für die Netzebenen 2 und 3:

[...]

g) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet;

[...]

Systemnutzungstarif für Verbraucher

§2 (1) [...]

(2) Für die Bildung des Systemnutzungstarifs für Verbraucher werden nachstehende Preisansätze bestimmt:

[...]

Netzebene 3:

Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer in ATS/kW bzw. ATS/kWh:

LP SHT SNT WHT WNT [...]

d) Bereich Oberösterreich

240,0 0,064 0,060 0,098 0,088

[...]

Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer:

LP SHT SNT WHT WNT [...]

d) Bereich Oberösterreich

0,0056 0,0056 0,0056 0,0056

[...]"

2.2. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, Z551.360/26-VIII/l/00, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000 - NetzbereitstellungsentgeltV 2001, lautete auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Umschreibung der Netzbereiche

§1. Als Netzbereiche im Sinne des §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und des §21 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, werden bestimmt:

1. für die Netzebene 3:

[...]

d) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet;

[...]

Bestimmung des Netzbereitstellungstarifs

§2. (1) Für die Netzbereitstellungstarife für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber werden folgende Preisansätze bestimmt, wobei die Preisansätze, sofern nicht besonders ausgewiesen in österreichischen Schilling (ATS) pro Kilowatt angegeben werden:

Netzbereitstellungstarif für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind:

[...]

d) Bereich Oberösterreich 162,4

[...]"

3. Beim Verfassungsgerichtshof entstanden aufgrund der unter Punkt 1. wiedergegebenen Anträge Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot und die Unversehrtheit des Eigentums sowie Bedenken wegen mangelnder Bestimmtheit jener Bestimmungen des ElWOG und der Grundsatzverordnung, auf die sich die SystemnutzungstarifeV 2001 und die NetzbereitstellungsentgeltV 2001 gemäß ihrer Promulgationsklausel stützten. Daher beschloss der Verfassungsgerichtshof am 11. Oktober 2002, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs6 Z2, Abs7 und Abs8 und des §66a Abs6 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, idF BGBl. I Nr. 121/2000 sowie der §§17, 18 und §21 Abs1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, und zwar - wie der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vorläufig annahm - als gemäß §66a Abs6 ElWOG idF BGBl. I Nr. 121/2000 im Gesetzesrang stehende Normen, von Amts wegen zu prüfen.

4. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999 wurde mit Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat aufgrund des Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art139 Abs5 letzter Satz B-VG mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft.

5.1. Die §§17, 18 und 21 der Grundsatzverordnung lauteten auszugsweise:

"Netzbereiche oder Netzebenen unterschiedlicher Betreiber

§17. (1) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.

(2) Die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze sind innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen.

(3) Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

§18. (1) Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.

(2) Die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze sind anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen.

(3) Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

[...]

Netzbereiche

§21. (1) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

[...]

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch das Übertragungsnetz der in Anlage 3 zu §2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, angeführten Unternehmen [das sind die Landesgesellschaften] abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM-eigenen Höchstspannungsanlagen der Hochspannungsebene im Versorgungsgebiet der Wiener Stadtwerke WIENSTROM kostenmäßig zugeordnet werden;

[...]"

Die Anlage 3 (zu §2) des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 lautet:

"Landesgesellschaften im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind:

[...]

d) die Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Oberösterreich;

[...]"

5.2. §25 Abs6 Z2 sowie Abs7 bis 8 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 121/2000 (idF ElWOG) lauten:

"§25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

[...]

(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

[...]

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs5 Z1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs5 Z3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

[...]

(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(8) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs7 sind der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen."

Die Anlage (zu §25 Abs6 Z2) idF BGBl. I Nr. 121/2000 lautet:

"Die Unternehmen, auf die in §25 Abs6 Z2 Bezug genommen wird, sind:

[...]

d) die Energie AG Oberösterreich für das Bundesland Oberösterreich;

[...]"

5.3. §66a Abs6 ElWOG lautet:

"Inkrafttreten und Aufhebung

von Rechtsvorschriften des Bundes

§66a.

[...]

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control Kommission, als Bundesgesetz in Geltung.

[...]"

6.1. Die Bezeichnung der Behörden in §§25 und 66a ElWOG als "Elektrizitäts-Control GmbH" und "Elektrizitäts-Control Kommission" wurde - anders als im BG Regulierungsbehörden - weder durch Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission) Z. 20 des Bundesgesetzes zur Gaswirtschaftsgesetznovelle 2002, BGBl. I Nr. 148/2002, noch durch Artikel 2 (Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG)) Z. 16 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, geändert.

6.2. Die SystemnutzungstarifeV 2001 ist jedenfalls gemäß deren §5 und die NetzbereitstellungsentgeltV 2001 ist gemäß deren §3 mit 1. Jänner 2001 in Kraft gesetzt worden. Beide Verordnungen wurden durch §17 der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung, SNT-VO), Zl. K SNT 100/02 , verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 102 vom 29. Mai 2002, mit Ablauf des 31. Mai 2002 außer Kraft gesetzt.

6.3. Die Verordnungen stützten sich - gemäß ihrer Promulgationsklausel - ausdrücklich auf §25 und 66a Abs2 ElWOG BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 121/2000 sowie auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten |ber die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999 (in der Folge Grundsatzverordnung).

7. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragte, das Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen, da der ihm zugrunde liegende Individualantrag gemäß Art139 Abs1 B-VG unzulässig sei, in eventu auszusprechen, dass die in Prüfung genommenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

8. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verzichtete auf eine Stellungnahme.

9. Zur Zulässigkeit der Individualanträge gemäß Art139 B-VG:

9.1. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Prüfungsbeschluss aus:

"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Antrag auf Aufhebung des §1 Z2 litg) und §2 Abs2 Netzebene 3 Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer: litd) und des §2 Abs2 Netzebene 3 Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer: litd) der SystemnutzungstarifeV 2001 und auf Aufhebung des §1 Z1 litd) und §2 Abs1 Netzbereitstellungstarif Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind: litd) der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 aus folgenden Gründen zulässig ist:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Die antragstellende Gesellschaft betreibt sowohl ein Übertragungsnetz im Sinne des §7 Z40 ElWOG, das ist ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient, als auch Verteilernetze, die dem Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden dienen (§7 Z44 ElWOG). Sie ist Netzbetreiber im Sinne des §7 Z28 ElWOG.

Der Verfassungsgerichtshof stellte im Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 zur Zulässigkeit des dort gestellten Individualantrages fest:

'Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss [V45-47/99 vom 16. März 2000] dargelegt, dass die Ausgestaltung der privatrechtlichen Verträge zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzzugangsberechtigten auf Grund des Zusammenhaltes der dort näher dargelegten Rechtsvorschriften nicht mehr in der freien Dispositionsmacht des Eigentümers des Netzes liegt. Insofern wird er in der Ausübung seiner Rechte als Eigentümer der Netzanlage beschränkt. Er ist aber auch nicht frei, das Entgelt für den Netzzugang zu bestimmen. Denn §25 Abs1 ElWOG sieht für die Gestaltung des Systemnutzungstarifes ein Preisregelungssystem vor. Durch die verbindliche Festsetzung des Preises für die Überlassung ihrer Anlagen greifen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen in die Vertragsfreiheit der antragstellenden Gesellschaft unmittelbar ein. Für die Beantwortung der Frage der Antragslegitimation kommt es nicht darauf an, ob die Preisfestsetzung in irgendeinem Zeitpunkt im Ergebnis zu gleichen, höheren oder geringeren Entgelten als jenen im freien Wettbewerb erzielbaren Entgelten führt. Allein die Tatsache einer Preisregelung, die es dem Normadressaten verbietet, einen - seiner Einschätzung der Marktbedingungen entsprechenden - höheren oder niedrigeren Preis für die Überlassung der Leitungsanlagen zu fordern, stellt einen nachteiligen Eingriff in die Rechtssphäre des Eigentümers der Anlage dar (vgl. VfSlg. 10.313/1984).'

Die in diesem Verfahren angefochtenen Bestimmungen der SystemnutzungstarifeV 2001 und der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 dürften sich inhaltlich nicht von den im Verfahren VfSlg. 15.888/2000 bekämpften Bestimmungen der Systemnutzungstarifeverordnung 1999, Z. 551.352/96-VIII/1/99 und der Netzbereitstellungsentgeltverordnung 1999, Z. 551.352/95-VIII/1/99 unterscheiden.

Nach der zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses, VfSlg. 15.888/2000 maßgeblichen Rechtslage waren gemäß §§17 und 18 Grundsatzverordnung zwar erforderlichenfalls Ausgleichzahlungen zwischen unterschiedlichen Netzbetreibern innerhalb desselben Netzbereiches festzulegen, mangels weiterer Regelungen konnten die Ausgleichszahlungen jedoch nur nach zivilrechtlichen Regelungen bestimmt und auf dem Zivilgerichtswege eingeklagt werden. Aufgrund der behaupteten Kostenstruktur der antragstellenden Gesellschaft und der Energie AG OÖ hätte aber der Anspruch auf Ausgleichszahlungen zugunsten der Energie AG OÖ bestanden, weshalb die antragstellende Gesellschaft in der ihr nicht zumutbaren Beklagtenrolle gewesen wäre und eine Klage provozieren hätte müssen.

Die maßgebliche Rechtslage hat sich gegenüber den dem Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 zugrunde liegenden Anträgen insofern geändert, als der Elektrizitäts-Control GmbH (auf Grund des BGBl. I Nr. 148/2002 nunmehr Energie Control GmbH) gemäß dem am 2. Dezember 2000 in Kraft getretenen §25 Abs8 ElWOG neu die Aufgabe zugewiesen wurde, die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß §25 Abs7 leg. cit. zu besorgen.

Die §§12, 16 und 29 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 148/2002 (in der Folge: BG Regulierungsbehörden), lauten:

'Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen

zwischen Netzbetreibern

§12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.

(2) Die Energie-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.

(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen.

[...]

Aufgaben der Energie-Control Kommission

§16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

[...]

(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im Abs3 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs1 Z1 [...] bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs1 [...] nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

[...]'

Die Bestimmung über das In-Kraft-Treten des BG Regulierungsbehörden BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 148/2002 lautet:

'§29. (1) Die §§5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für §7 gilt dies nach Maßgabe der im §66a Abs2 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Übergangsbestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Abs5 treten, sofern sich diese Tätigkeiten auf die Vollziehung von Bestimmungen beziehen, die in der Novelle zum ElWOG, BGBl. I Nr. 121/2000 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder beziehen [offenbar gemeint: geregelt sind], mit 1. März 2001 in Kraft; im Übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Anträge auf Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen (§7 Abs1 Z1 und 2) können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden. Entscheidungen über die Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen können bereits vor diesem Zeitpunkt ergehen, werden jedoch erst zu dem sich aus §71 Abs5 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, ergebenden Zeitpunkt wirksam.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Energie-Control GmbH haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 vorliegen. Die Bestellung der Geschäftsführung der Energie-Control GmbH hat bis spätestens 1. März 2001 zu erfolgen.

(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs2 erster Satz genannten Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.

(4) Für die Beurteilung der sich aus Verträgen gemäß §70 Abs2 ElWOG ergebenden Rechte und Pflichten, besteht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die §§16 Abs1 und 30 Z1 treten mit 1. März 2001 in Kraft.'

Die Energie-Control GmbH wurde gemäß §5 iVm §29 Abs1 BG Regulierungsbehörden mit 2. Dezember 2000 eingerichtet.

Die aufgrund des §12 BG Regulierungsbehörden erlassene und am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH, mit der Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern geregelt werden, (Ausgleichzahlungsverordnung, AGZ-VO) lautet auszugsweise:

'Operative Abwicklung und Zahlungsmodalitäten

§3. (1) Die Netzbetreiber eines gemeinsamen Netzbereiches führen die Abwicklung der erforderlichen Ausgleichszahlungen im Sinne von §2 grundsätzlich im Einvernehmen durch.

(2) Wird zwischen den Netzbetreibern eines gemeinsamen Netzbereiches kein Einvernehmen über die Ausgleichszahlungen erzielt, so wird die Höhe der Ausgleichszahlungserfordernisse für diese Netzbetreiber von der Elektrizitäts-Control GmbH auf Antrag eines betroffenen Netzbetreibers oder von Amts wegen mittels Bescheid festgestellt.

[...]'

Es dürfte sich aus keiner Übergangsbestimmung ergeben, für welche Zeiträume die AGZ-VO zur Erlassung des Feststellungsbescheides über die Ausgleichszahlungen anwendbar ist. Daher nimmt der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, dass diese Verordnung erst auf künftig entstehende Ausgleichszahlungserfordernisse anzuwenden ist. Die Erläuterungen gehen - ohne dies näher zu begründen - davon aus, dass die Verordnung auf Ausgleichszahlungserfordernisse ab dem 1. Oktober 2001 Anwendung findet.

Die mit den Individualanträgen begehrte Aufhebung der Systemnutzungstarife-Verordnung und der Netzbereitstellungsentgelt-Verordnung betreffen jedoch Verpflichtungen zur Entrichtung von Systemnutzungstarifen, die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2001 (dem Inkrafttreten) und dem 31. Mai 2002 (Außerkrafttreten durch die Systemnutzungstarif-Verordnung 2000) entstanden sind.

Der Verfassungsgerichtshof geht daher - ungeachtet der sprachlich missglückten Bestimmung des §29 Abs1 BG Regulierungsbehörden - vorläufig davon aus, dass die Zuständigkeit der Energie-Control GmbH zur Feststellung der Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebender Ausgleichszahlungen (als eine Tätigkeit, die sich auf die Vollziehung des §25 ElWOG neu bezieht, der in der Novelle zum ElWOG, BGBl. I Nr. 121/2000 geregelt ist) mit 1. März 2001, also vor Einlangen der Individualanträge am 15. März 2001, begründet wurde, dass jedoch die konkrete Ausgestaltung ua. der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen erst durch die am 1. Juni 2002 in Kraft getretene AGZ-VO erfolgte.

Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass der antragstellenden Gesellschaft ein Antrag gemäß §12 Abs1 BG Regulierungsbehörden als zumutbarer Weg, um die Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des §25 Abs6 Z2 ElWOG bzw. §21 Abs1 Z2 Grundsatzverordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, nicht zur Verfügung stand.

Daher dürften die Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungstarife- und der Netzbereitstellungsentgeltverordnung 2001 zulässig sein. Daran dürfte auch die Tatsache nichts ändern, dass diese Verordnungen einerseits jedenfalls durch §17 der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung, SNT-VO), Zl. K SNT 100/02 , verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 102 vom 29. Mai 2002, mit Ablauf des 31. Mai 2002 außer Kraft gesetzt wurden. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Verordnungen als solche jedenfalls bis 31. Mai 2002 die Wirkung der Einschränkung der Dispositionsfreiheit der antragstellenden Gesellschaft entfaltet haben und weiterhin entfalten."

9.2. Dem hält die Bundesregierung Folgendes entgegen:

"Die Bundesregierung vertritt aus folgenden Gründen nach wie vor die Ansicht, dass der antragstellenden Gesellschaft dennoch ein Antrag gemäß §12 E-RBG [im Prüfungsbeschluss abgekürzt als BG Regulierungsbehörden bezeichnet] als zumutbarer Weg, um die Bedenken der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zur Verfügung stand und sohin der Individualantrag gemäß Art139 Abs1 B-VG als unzulässig zurückzuweisen wäre:

Wie der Verfassungsgerichtshof [im Prüfungsbeschluss] festhält, hat sich die Rechtslage seit dem Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 insoweit geändert, als der (nunmehr) Energie-Control GmbH gemäß dem am 2. Dezember 2000 in Kraft getretenen §25 Abs8 ElWOG idF BGBl. I Nr. 121/2000 die Aufgabe zugewiesen wurde, die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß §25 Abs7 leg.cit. zu besorgen. Gemäß §12 Abs3 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 148/2002, obliegt der Energie-Control GmbH die Festlegung näherer Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, die Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie die operative Abwicklung durch Verordnung. Vor allem aber wurde mit §12 Abs1 E-RBG der Energie-Control GmbH die Aufgabe übertragen, die Höhe der Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern festzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof geht selbst davon aus, dass die Zuständigkeit der Energie-Control GmbH zur bescheidmäßigen Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen mit 1. März 2001 begründet wurde. Nicht zu teilen vermag die Bundesregierung jedoch die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, wonach allein aufgrund der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen ADZ-VO der Energie-Control GmbH die allgemein mit 1. März 2001 begründete (§29 Abs1 E-RBG) Zuständigkeit der Energie-Control GmbH auf den 1. Juni 2002 verschoben worden sei. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Grundlage für das Tätigwerden der Energie-Control GmbH in bezug auf die Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen einzig §12 Abs1 E-RBG ist. Richtet ein Netzbetreiber auf Basis dieser klaren gesetzlichen Aufgabenzuteilung einen Antrag an die Energie-Control GmbH, so hat diese Behörde die Höhe der Ausgleichszahlungen mit Bescheid festzustellen. Wenngleich gemäß §12 Abs3 E-RBG nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, die Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen sind, vermag dies an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Energie-Control GmbH auch zur individuellen behördlichen Tätigkeit nichts zu ändern. Vielmehr weist gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber der Energie-Control GmbH gemäß §12 E-RBG die organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern (siehe die Überschrift zu §12 E-RBG) zugewiesen hat, unmissverständlich darauf hin, dass dieser die Zuständigkeit sowohl für die Erlassung genereller als auch individueller Verwaltungsakte, also umfassend zukommen sollte. Nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes wäre es der Verwaltungsbehörde möglich, eine vom Gesetzgeber festgelegte Zuständigkeit zu unterlaufen. Weiters ist weder dem ElWOG noch dem E-RBG zu entnehmen, dass diese Zuständigkeit lediglich für Ausgleichszahlungen jener Zeitspannen gelten sollte, die nach Eintritt der Zuständigkeit anfallen; vielmehr ist diese Zuständigkeit für all jene Zahlungen eingetreten, über die noch keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorgelegen ist.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der AGZ-VO hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlungserfordernisse keinerlei Vorgaben getroffen werden und auch nicht getroffen werden dürften, sondern dass sich die Ausgleichszahlungen nach den Kosten der jeweils im Netzbereich befindlichen Netzbetreiber bestimmen [...], die wiederum im Wege einer Tarifprüfung durch die Energie-Control Kommission gemäß §25 iVm §55 ElWOG idF BGBl. I Nr. 121/2000 bestimmt werden.

Zusammenfassend ist daher - in Übereinstimmung mit der [im] Prüfungsbeschluss geäußerten grundsätzlichen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes - mit 1. März 2001 die Zuständigkeit zur Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlungen auf die (nunmehr) Energie-Control GmbH übergegangen. Ab diesem Zeitpunkt wäre ein Antrag auf Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß §12 Abs1 E-RBG an die Energie-Control GmbH möglich gewesen, die in Bescheidform darüber hätte entscheiden müssen. Dieser Bescheid wiederum wäre einer Überprüfung im Wege der Berufung durch die Energie-Control Kommission zugänglich. Der Berufungsbescheid schließlich könnte beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Damit stand jedoch der antragstellenden Gesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Antragstellung nach Art139 Abs1 B-VG ein zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung.

Selbst wenn man der restriktiven Auffassung des Verfassungsgerichtshofes folgen wollte und die Zuständigkeit der Energie-Control GmbH erst seit dem In-Kraft-Treten der AGZ-VO am 1. Juni 2002 annähme, so wäre [...] die Legitimation zur Stellung eines Individualantrages spätestens seit 1. Juni 2002 verloren gegangen.

Daher wäre nach Ansicht der Bundesregierung der der vorliegenden amtswegigen Gesetzesprüfung zugrundeliegende Individualantrag auf Verordnungsprüfung jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes, durch die verbindliche Festsetzung des Preises für die Überlassung ihrer Anlagen griffen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen in die Vertragsfreiheit der antragstellenden Gesellschaft unmittelbar ein, ist die Bundesregierung nicht entgegengetreten.

1.2. Hingegen vertritt die Bundesregierung - entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes - die Ansicht, dass der antragstellenden Gesellschaft ein Antrag gemäß §12 BG Regulierungsbehörden, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen, als zumutbarer Weg zur Verfügung stehe und somit der Individualantrag als unzulässig zurückzuweisen sei, und zwar mit folgender Begründung:

Mit dem am 2. Dezember 2000 in Kraft getretenen §25 Abs8 ElWOG idF BGBl. I Nr. 121/2000 sei die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs7 der Elektrizitäts-Control GmbH (auf Grund des BGBl. I Nr. 148/2002 nunmehr Energie-Control GmbH) zur Besorgung zugewiesen worden.

Gemäß §12 Abs3 BG Regulierungsbehörden seien zwar nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, die Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen. Doch sei mit §12 Abs1 leg. cit. der Energie-Control GmbH bereits die Aufgabe übertragen worden, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen. Grundlage für das Tätigwerden der Energie-Control GmbH in Bezug auf die Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen sei einzig der am 1. März 2001 in Kraft getretene §12 Abs1 BG Regulierungsbehörden und nicht erst die am 1. Juni 2002 in Kraft getretene AGZ-VO. Die Verordnungsermächtigung des §12 Abs3 BG Regulierungsbehörden vermöge an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Energie-Control GmbH auch zur individuellen behördlichen Tätigkeit nichts zu ändern. Vielmehr weise gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber der Energie-Control GmbH gemäß §12 BG Regulierungsbehörden die organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern zugewiesen habe, unmissverständlich darauf hin, dass dieser die Zuständigkeit sowohl für die Erlassung genereller als auch individueller Verwaltungsakte, also umfassend zukommen sollte. Teilte man die vorläufige Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss, so wäre es der Verwaltungsbehörde möglich, durch verzögerte Erlassung einer Verordnung eine vom Gesetzgeber festgelegte Zuständigkeit zu unterlaufen.

Weiters sei weder dem ElWOG noch dem BG Regulierungsbehörden zu entnehmen, dass die Zuständigkeit der Energie-Control GmbH lediglich für Ausgleichszahlungen jener Zeitspannen gelten sollte, die nach Eintritt der Zuständigkeit anfallen; vielmehr sei diese Zuständigkeit für all jene Zahlungen eingetreten, über die noch keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorgelegen sei.

1.3. Die auf Aufhebung der SystemnutzungstarifeV 2001 und der NetzbereitstellungsengeltV 2001 gerichteten Individualanträge betrafen Verpflichtungen zur Entrichtung von Systemnutzungstarifen, die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2001 und dem 31. Mai 2002 entstanden sind.

1.4. Zu prüfen ist also, ob §12 Abs1 BG Regulierungsbehörden bereits vor Gebrauch der in §12 Abs3 normierten Verordnungsermächtigung anwendbar war und ob der antragstellenden Gesellschaft im Verfahren V22, 23/01 der Antrag auf Feststellung der Höhe von Ausgleichszahlungen gemäß §12 Abs1 BG Regulierungsbehörden grundsätzlich zumutbar ist, um ihre Bedenken gegen die genannten Verordnungen in einer Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

1.4.1. Die Elektrizitäts-Control GmbH (nunmehr Energie-Control GmbH) wurde durch §5 BG Regulierungsbehörden eingerichtet. Diese Bestimmung trat gemäß §29 Abs1 erster Satz leg. cit. mit dem der Kundmachung folgenden Tag, somit am 2. Dezember 2000, in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner im Prüfungsbeschluss getroffenen Annahme, dass die Zuständigkeit der Energie-Control GmbH zur Feststellung der Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen (als eine Tätigkeit, die sich auf die Vollziehung des §25 ElWOG bezieht, der die Fassung durch die Novelle zum ElWOG, BGBl. I Nr. 121/2000 erhalten hat) schon mit 1. März 2001 begründet wurde.

Die Bundesregierung verweist darauf, dass in der AGZ-VO hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlungserfordernisse keinerlei Vorgaben getroffen werden und auch nicht getroffen werden durften, sondern dass sich die Ausgleichszahlungen nach den Kosten der jeweils im Netzbereich befindlichen Netzbetreiber bestimmen, die wiederum im Wege einer Tarifprüfung durch die Energie-Control Kommission gemäß §25 iVm §55 ElWOG idF BGBl. I Nr. 121/2000 bestimmt werden.

Aus den Bestimmungen des BG Regulierungsbehörden ergibt sich zunächst, dass die Energie-Control GmbH in erster Instanz die Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß §12 Abs1 leg. cit. im Rahmen der Hoheitsverwaltung durch Bescheid festzustellen hat. Denn gemäß §7 Abs1 leg. cit. hat die Energie-Control GmbH sämtliche Aufgaben, die u. a. im ElWOG und im BG Regulierungsbehörden der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Energie-Control-Kommission (§16) zuständig ist. Auf die im §7 vorgesehenen Verfahren finden gemäß §8 Abs1 leg. cit. die Vorschriften des AVG Anwendung.

Gemäß §16 Abs2 BG Regulierungsbehörden ist die Energie-Control-Kommission Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern in Abs3 nicht anderes bestimmt wird. In Abs3 ist eine sukzessive Gerichtszuständigkeit für bestimmte Entscheidungen gemäß §16 Abs1 leg. cit., nicht jedoch für Berufungsentscheidungen gemäß §16 Abs2 leg. cit. vorgesehen. Die Energie Control Kommission ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG (vgl. §§19 - 21 BG Regulierungsbehörden).

§16 Abs3 erster Satz leg. cit. bestimmt, dass die Energie-Control-Kommission in den Fällen des Abs2 bescheidmäßig zu entscheiden hat.

"Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung" sind gemäß §12 Abs3 leg. cit. durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen. In Ausführung dieser Bestimmung wurde die Verordnung, mit der die Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern geregelt werden (Ausgleichszahlungsverordnung, AGZ-VO) erlassen, die am 1. Juni 2002 in Kraft trat.

Wie bereits dargestellt, ergibt sich schon aus §12 Abs1 BG Regulierungsbehörden die Zuständigkeit der Energie-Control GmbH zur bescheidmäßigen Feststellung der Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist bereits durch §25 Abs7 ElWOG bestimmt, gemäß dem die Erlöse aus der Nutzung von zusammengefassten Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Die Ausgleichszahlungen richten sich also nach den Kosten der jeweils im Netzbereich zusammengefassten Netzbetreiber. Somit sind die Kriterien für die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen bereits ohne Erlassung einer Verordnung gemäß §12 Abs3 BG Regulierungsbehörden im Gesetz ausreichend bestimmt.

Die Regelung des §2 der AGZ-VO, wonach Grundlage für die Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen jene Kosten und Gesamtabgabemengen sind, welche die Basis für die Bestimmung der Systemnutzungstarife eines Netzbereiches durch die Elektrizitäts- (nunmehr Energie-) Control Kommission bilden - in Verbindung mit dem Hinweis in den Erläuterungen auf §55 ElWOG (Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Systemnutzungstarife) - bestätigt die Annahme, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen bereits auf Grund des Gesetzes ermittelt werden kann.

Dass erst durch die AGZ-VO Bestimmungen über die operative Abwicklung und die Zahlungsmodalitäten (Einrichtung eines Ausgleichszahlungskontos, anteilige Weiterleitung der auf dem Ausgleichszahlungskonto eingelangten Zahlungen an die begünstigten Netzbetreiber) geschaffen wurden, hinderte die bescheidmäßige Feststellung der Ausgleichszahlungen durch die GmbH schon ab dem 1. März 2001 nicht.

Zusammenfassend ergibt sich daher: Für die Entscheidung über Ausgleichszahlungen steht der antragstellenden Gesellschaft seit dem 1. März 2001, dem Tag des Inkrafttretens des §12 Abs1 BG Regulierungsbehörden, mit dem Antrag auf Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen, einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Energie Control GmbH in erster Instanz sowie mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Energie Control Kommission in zweiter Instanz an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein Weg zur Verfügung, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Individualanträge wurden nach dem 1. März 2001 eingebracht; sie sind beim Verfassungsgerichtshof am 15. März 2001 eingelangt.

1.4.2. Dieser Weg ist der antragstellenden Gesellschaft auch zumutbar:

Die antragstellende Gesellschaft trifft möglicherweise eine Zahlungsverpflichtung, wenn sie gemäß §12 Abs1 BG Regulierungsbehörden an die Energie-Control GmbH den Antrag stellt, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen bescheidmäßig festzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hat zwar in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass einem Antragsteller eine Beklagtenrolle im Zivilprozess nicht zumutbar ist, da der Beklagte im Zivilprozess den Fortgang desselben nicht bis zum entscheidenden Stadium - das ist die mögliche Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung durch ein zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenes Gericht - in der Hand hat (vgl. VfSlg. 13.659/1993). Demgegenüber hat die antragstellende Gesellschaft den Fortgang eines Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung in der Hand. Der Weg, einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zu erwirken, ist aber auch dann zumutbar, wenn er eine bereits auf Grund des Gesetzes bestehende Zahlungsverpflichtung der antragstellenden Gesellschaft feststellen würde. Denn im Fall der Aufhebung der Rechtsgrundlagen für die festgesetzten Ausgleichszahlungen könnte die antragstellende Gesellschaft einen allenfalls geleisteten Betrag rückfordern.

2. Da die Individualanträge auf Prüfung einzelner Bestimmungen der SystemnutzungstarifeV 2001 und der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 unzulässig sind, waren die aus Anlass dieser Anträge eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren mangels Präjudizialität einzustellen.

3. Dies konnte in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

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