Normen
B-VG Art89 Abs2 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §114
B-VG Art89 Abs2 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §114
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die Einschreiterin begehrt mit dem als "Beschwerde" bezeichneten, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag, §114 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 189/1955, (ASVG) als verfassungswidrig aufzuheben.
Sie führt aus, daß sie am 15. April 1986 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Vergehens nach §114 ASVG zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei; das Urteil sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da sie gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingelegt habe; über diese Rechtsmittel sei noch nicht entschieden worden.
Die Gesetzesbestimmung, deren Prüfung beantragt wird, verstoße gegen Art7 B-VG und Art5 StGG.
2. Über den Antrag wurde erwogen:
a) Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG idF BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH "über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist ....".
Wie der VfGH - beginnend mit VfSlg. 8009/1977 - in ständiger Judikatur ausspricht, setzt die Antragslegitimation nicht nur voraus, daß die antragstellende Partei behauptet, unmittelbar durch die als verfassungswidrig angefochtene Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sondern sie erfordert auch, daß dieses Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam wurde. Grundlegende und unabdingbare Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, daß das angefochtene Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt. Jedoch nicht jedem Normadressaten kommt die Anrechtungsberechtigung zu; es ist vielmehr auch notwendig, daß unmittelbar durch das Gesetz selbst - tatsächlich - in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Ein "unmittelbarer" Eingriff ist aber u.a. dann nicht gegeben, wenn dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der - ihm durch die angebliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen generellen Norm zugefügten - Rechtsverletzung zur Verfügung steht (s. zB VfSlg. 10251/1984).
b) Im Zuge eines wegen Vergehens nach §114 ASVG anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens besteht für den Beschuldigten Gelegenheit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzesstelle vorzutragen und bei dem in dieser Strafsache in zweiter Instanz zuständigen Gerichtshof die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen.
Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre dieses (Rechtsmittel-)Gericht, sofern es - gleich der Antragstellerin Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes hegen sollte, zur entsprechenden Anrufung des VfGH verpflichtet (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982).
Ist - wie hier - ein gerichtliches Verfahren, in dem der Betroffene eine solche amtswegige Antragstellung an den VfGH anregen kann, bereits anhängig, so müssen - in der vorliegenden Sache weder behauptete noch gegebene - besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des Gerichtsverfahrens selbst - trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeit - das Recht auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages einzuräumen. Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären ("lückenschließenden") Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 10251/1984).
c) Der Gesetzesprüfungsantrag war somit mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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