VfGH G228/02

VfGHG228/027.12.2002

Zurückweisung eines Antrags des OGH auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des BundestheaterpensionsG betreffend die Ruhegenußbemessungsgrundlage für Ballettänzer als zu eng gefaßt

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BundestheaterpensionsG §5 Abs7, Abs8
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BundestheaterpensionsG §5 Abs7, Abs8

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit Antrag vom 26. Juni 2002 beantragt der Oberste Gerichtshof (im folgenden: OGH), der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß §5 Abs8 Bundestheaterpensionsgesetz (im folgenden kurz: BThPG) in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 verfassungswidrig war.

Er bringt zur Begründung seines Antrages auf das Wesentliche zusammengefaßt vor, daß Ballettänzer aufgrund der hohen körperlichen Anforderungen ihres Berufes nicht in der Lage seien, bis zum Erreichen des dauernden Ruhestandes tätig zu sein. Die Einführung von Bestimmungen über die Kürzung der Bemessungsgrundlage im Fall der vorzeitigen Ruhestandsversetzung habe sich daher für Ballettmitglieder "massiv nachteilig" auswirken müssen. Der Gesetzgeber habe daher eine Begrenzung der möglichen Kürzung berücksichtigt und normiert, daß bei einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten die Ruhegenußbemessungsgrundlage 71% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten dürfe (§5 Abs7 BThPG). Diese Lösung sei "sachgerecht und verfassungskonform", weil man auch von Ballettmitgliedern durchschnittlich eine Gesamtdienstzeit von 28 Jahren erwarten könne.

Bedenken bestünden aber gegen §5 Abs8 BThPG, da für die Ermittlung der Dienstzeit iS des §5 Abs7 BThPG nur jener Monat herangezogen werde, in dem eine bestimmte Anzahl von Vorstellungen und Proben absolviert würden. Es könne davon ausgegangen werden, daß die Leistungserfordernisse "rigide" seien, wenn auch nicht behauptet werde, daß sie regelmäßig nicht oder überhaupt nicht erfüllt werden könnten. Die Erfüllung der Voraussetzungen liege nicht im Ermessen des Dienstnehmers sondern sei der "Willkür" des Dienstgebers bzw. dessen Spielplangestaltung anheim gestellt. Ein Ballettmitglied könne ja auch wenn es nicht auftrete keineswegs untätig sein, sondern müsse trainieren. Auch zahle das Ballettmitglied bereits erhöhte Pensionsbeiträge. Die Bestimmung sei daher gleichheitswidrig. Überdies sei der Vertrauensschutz verletzt, da Ballettänzer jahrzehntelang auf die bestehende Rechtslage vertraut hätten und die bekämpfte Norm massiv in ihre Rechtsstellung eingriffe. Die Pensionsbemessungsgrundlage werde um bis zu 9% gekürzt, worauf sich die Tänzer nicht mehr einstellen könnten.

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die angefochtene Bestimmung verteidigt.

3. Der zeitliche Geltungsbereich des §5 Abs8 BThPG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, ausgegeben am 14. August 1998, zunächst auf die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2002 beschränkt, mit einer weiteren Novelle (BGBl. I Nr. 86/2001) jedoch mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 abgeändert, sodaß die vom OGH angefochtene Fassung dieser Bestimmung seit Ablauf des 30. September 2000 nicht mehr in Geltung steht. §5 Abs1 bis 9 BThPG in der danach maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise (der angefochtene Teil ist hervorgehoben):

"§5. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhgegenußermittlungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um

0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Eine Kürzung nach Abs2 findet nicht statt

  1. 1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
  2. 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder
  3. 3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

(4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs3 Z3 gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(5)... [Nachbemessung des Ruhegenusses in bestimmten Fällen].

(6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.

(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage - abweichend von Abs6 - 71% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs7 zählt jeder Monat, in dem

  1. 1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder
  2. 2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat,

sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.

(9) Abs7 ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum anfallende Ruhegenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs7 und 8 neu zu bemessen."

Die Absätze 10 bis 16 des §5 BThPG enthalten weitere Berechnungsvorschriften.

4. Das maßgebliche rechtliche Umfeld läßt sich wie folgt zusammenfassen:

4.1. Gem. §6 Abs1 BThPG idF BGBl. Nr. 297/1995 (in Kraft seit 1. Mai 1995) beträgt der monatliche Ruhegenuß bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Davor war dies bei einer Gesamtdienstzeit von 10 Jahren der Fall (§6 Abs1 idF BGBl. Nr. 688/1976)).

4.2. Der Ruhegenuß (von 50%) erhöht sich für jedes weitere nach den Bestimmungen des §7 Abs1 Z1 und 2 und Abs2 anrechenbare volle Dienstjahr als Ballettmitglied um 2,8% (als sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%) sowie für jedes weitere anrechenbare volle Dienstmonat als Ballettmitglied um 0,233% (als sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%) der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Gem. §6 Abs3 BThPG idF BGBl. Nr. 201/1996 (in Kraft seit 1. Mai 1996) darf der Ruhegenuß die Ruhegenußbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.

4.3. Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage (vereinfachend: des letzten Monatsbezuges). Seit der Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes mit der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte (Vollendung des 60. bzw. mittlerweile des 61,5. Lebensjahres), die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen (idF 1996: §5 Abs1a BThPG; §5 Abs2 BThPG idF BGBl. I Nr. 123/1998). Sie darf jedoch 62% nicht unterschreiten (§5 Abs6 BThPG). Gem. §10 Abs1 BThPG idF BGBl. Nr. 334/1993 haben Bundestheaterbedienstete des Dienststandes von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge zu zahlen; dieser betrug seit 1995 11,75%.

4.4. Für Ballettänzer enthält das BThPG Sonderbestimmungen:

So beträgt der Pensionsbeitrag für Ballettmitglieder seit 1995 14,68% (ist also höher als der für sonstige Bundestheaterbedienstete) und die Bestimmungen des §5 Abs7 und 8 BThPG sollen die Auswirkungen der Abschläge gem. §5 Abs2 BThPG (von denen Ballettänzer wegen ihrer sehr früh eintretenden Dienstunfähigkeit besonders betroffen sind) mildern. Das System der Abs7 und 8 des §5 BThPG läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf bei einer Dienstzeit von mindestens 336 Monaten (28 Jahren) 71% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten (§5 Abs7 BThPG). Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlenden Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62% nicht unterschreiten. Diese Bestimmung ist jedoch nicht generell anzuwenden, sondern nur bei Erfüllung bestimmter Leistungserfordernisse: Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit zählt nämlich nur ein Monat, in dem ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat, sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr (§5 Abs8 BThPG).

Die auch für Balletttänzer geltende "Auffanggrenze" für die Höhe des Pensionsbezuges von 62% der Ruhegenußbemessungsgrundlage (§5 Abs6 und Abs7 zweiter Satz BThPG) kann also nur dann überschritten werden, wenn die betreffende Person mehr als 228 Dienstmonate zurückgelegt hat, welche die besondere Qualifikation des §5 Abs8 BThPG aufweisen. Für je weitere 12 Monate iS des §5 Abs8 BThPG erhöht sich die Auffanggrenze um 1%, sodaß sie bei 336 Monaten schließlich 71% erreicht.

II. Der Antrag erweist sich als unzulässig:

1.1. Gemäß Art89 Abs2 B-VG hat ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht, falls es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieses Gesetzes zu beantragen (vgl. auch Art140 Abs1 erster Satz B-VG).

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind aber, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12464/1990) schon wiederholt darlegte, notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfaßt werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, daß im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 12235/1989, 13915/1994, 14131/1995, 14498/1996, 14890/1997, 16212/2001).

1.3. Der OGH hegt gegen die Auffanggrenze von 71% keine verfassungsrechtlichen Bedenken; er möchte daher die Bestimmung des §5 Abs8 BThPG "isoliert" betrachten (Antrag S 23). Entgegen der Ansicht des OGH kann die Regelung des §5 Abs8 BThPG aber nicht "losgelöst" von §5 Abs7 BThPG "betrachtet" und damit isoliert angefochten werden:

1.3.1. Zwischen den Bestimmungen der Absätze 7 und 8 besteht nämlich insofern ein untrennbarer Sachzusammenhang, als sich einerseits der Inhalt des Abs7, insbesondere die Bedeutung der darin enthaltenen Wendung "Dienstzeit von mindestens 336 Monaten" erst aus §5 Abs8 leg. cit. ergibt und sich die Bedeutung des §5 Abs8 BThPG andererseits auch darin erschöpft, den Inhalt des §5 Abs7 leg. cit. näher zu bestimmen. Die Absätze 7 und 8 bilden somit ein System, deren tragende Komponenten nur gemeinsam, nicht aber getrennt anzuwenden sind.

1.3.2. Dieser Zusammenhang liegt auch den vom OGH vorgebrachten Bedenken zugrunde:

a) Der OGH trägt ausdrücklich vor, er habe gegen die Grenze von 71% bei 28 Dienstjahren (bzw. gegen 62% bei einer um 9 Jahre verminderten Dienstzeit) keine Bedenken, wenn die Erreichung dieser Grenzen nicht von anderen Umständen, als jenen der tatsächlichen Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit abhänge; §5 Abs8 leg. cit. ist aus der Sicht des OGH jedoch das alleinige Hindernis dafür, §5 Abs7 BThPG in diesem Sinne (verfassungskonform) interpretieren zu können, sodaß der OGH zur Annahme der Verfassungswidrigkeit ausschließlich des §5 Abs8 BThPG gelangt.

b) Dieser Argumentation des OGH muß aber (notwendigerweise, wenn auch nicht offengelegt) in erster Linie der Gedankengang zugrundeliegen, daß der durch die Einführung von Abschlagsbeträgen bei Frühpensionierung vorgenommene Eingriff in Pensionsanwartschaften im Falle einer undifferenzierten Anwendung auch auf Ballettänzer (also ohne die Bestimmung des §5 Abs7 BThPG) deshalb gleichheitswidrig wäre, weil er angesichts der ganz andersgearteten tatsächlichen Verhältnisse bei dieser Berufsgruppe eine deren Ansprüche übermäßig beeinträchtigende Wirkung hätte. Dieses Bedenken des OGH bestünde aber dann nicht mehr, wenn §5 Abs7 BThPG jenen Inhalt hätte, der ihm bei Wegfall des §5 Abs8 BThPG zukäme, weil dann bei 28 Dienstjahren die Wirkungen des Eingriffs mit höchstens 9% (Differenz zwischen 80% und 71%) ausreichend gemildert würden und gegen eine Kürzung von bis zu weiteren 9% (Differenz zwischen 71% und 62%) wegen der dann auch entsprechend kürzeren Dienstzeit keine Bedenken bestünden.

c) Die vom OGH vorgetragenen, vordergründig nur gegen §5 Abs8 BThPG gerichteten Bedenken, richten sich somit in Wahrheit gegen die sich aus §5 Abs2, sowie 6 bis 8 BThPG in ihrer Gesamtheit ergebende Rechtslage, wobei die Aufhebung des §5 Abs8 leg. cit. nur eine - dem OGH freilich ausreichend erscheinende - von mehreren Möglichkeiten wäre, eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen.

1.3.3. Nun hat aber das antragstellende Gericht nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen - beseitigt werden kann: Er hat diesfalls insbesondere zu klären, ob mit Aufhebung jener Norm, die den verfassungswidrigen (weil durch andere Bestimmungen zB nicht hinreichend gemilderten) Eingriff in die Rechtspositionen der Normunterworfenen bewirkt, vorgegangen werden muß, oder ob mit der Aufhebung einer anderen Bestimmung das Auslangen gefunden werden kann. Dabei ist darauf zu achten, daß nicht die Rechtslage auf eine Weise in einer bestimmten Richtung gestaltet wird, die einem Akt positiver Gesetzgebung durch den Verfassungsgerichtshof gleichkäme (vgl. dazu zB VfSlg. 13915/1994).

1.3.4. Gerade daran geht aber der vorliegende Antrag vorbei, mit welchem dem Verfassungsgerichtshof nicht die zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Rechtslage führenden Normen in ihrem Zusammenhang zur Prüfung vorlegt werden, sondern dem Verfassungsgerichtshof in erster Linie ein bestimmter Weg für die Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit vorgegeben werden soll.

2. Der vorliegende Antrag erweist sich somit als zu eng gefaßt und daher unzulässig; er war daher zurückzuweisen.

3. Dies konnte gem. §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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