Normen
B-VG
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2026:G160.2025
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
1 Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, §519 Abs1 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
2 §519 Abs1 Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 113/1895, idF BGBl 343/1989 lautet:
"§519. (1) Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur zulässig,
1. soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat;
2. soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist."
III. Sachverhalt und Antragsvorbringen
3 1. Die antragstellende Gesellschaft hat ihren Sitz auf Curaçao und bietet auf Websites Online-Glücksspiele an, die auch in Österreich gespielt werden können. Sie verfügt über eine Glücksspiellizenz auf Curaçao, über eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz verfügt sie nicht.
4 2. Die antragstellende Gesellschaft bringt vor, dass sie vom Landesgericht St. Pölten verurteilt worden sei, einem Spieler mit Wohnsitz in Österreich seine durch die Teilnahme an den Online-Glücksspielen der antragstellenden Gesellschaft erlittenen Spielverluste zu ersetzen. Das Urteil sei vom Oberlandesgericht Wien bestätigt worden. Ihre Prozesseinrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit sei verworfen worden, die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien sei von diesem für unzulässig erklärt worden.
5 §519 Abs1 ZPO mache es ihr im vorliegenden Fall auf Grund seiner unmissverständlichen Anordnung unmöglich, einen Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Die Bestimmung sei präjudiziell, gegenwärtig für die antragstellende Gesellschaft unmittelbar wirksam und beeinträchtige sie in ihrer Rechtsposition, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien zu erheben.
6 Denkbar wäre nur, ungeachtet des expliziten Rechtsmittelausschlusses und damit contra legem einen Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) an den Obersten Gerichtshof zu erheben, der jedoch unzweifelhaft zurückzuweisen wäre. Der antragstellenden Gesellschaft sei es wohl nicht zumutbar, einen von vornherein aussichtslosen Rechtsbehelf zu ergreifen, zumal dieser mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Auch ein Parteiantrag komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil §519 Abs1 ZPO im Berufungsverfahren (eben noch) nicht anzuwenden gewesen sei.
7 Aus der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union ergebe sich die Pflicht, ein effektives Rechtsschutzsystem einzurichten. Durch den kategorischen Ausschluss eines jeden weiteren Rechtszuges in §519 Abs1 ZPO werde die Herstellung der Rechtseinheitlichkeit selbst bei Fragen von grund- und unionsrechtlicher Tragweite blockiert. §519 Abs1 ZPO sei im Lichte des Art6 iVm Art13 EMRK konventions- und verfassungswidrig, weil er infolge einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Rechtsmittelbefugnis nicht gewährleisten könne, das konventionsrechtliche bzw unionsrechtliche Rechtsschutzpotential umfassend auszuschöpfen.
IV. Zulässigkeit
8 1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person,
die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B‑VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
10 2. Der Auffassung der antragstellenden Gesellschaft zuwider steht ihr ein solcher anderer zumutbarer Weg zur Verfügung:
11 Als Betroffene von der in §519 Abs1 ZPO nur in bestimmten (hier nicht gegebenen) Fällen vorgesehenen Rechtsmittelmöglichkeit gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren bestand bzw besteht für die antragstellende Gesellschaft die Möglichkeit, durch Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien eine – sei es auch bloß zurückweisende – Entscheidung des Obersten Gerichtshofes herbeizuführen und so ihre Bedenken gegen die in diesem Verfahren präjudizielle Bestimmung des §519 Abs1 ZPO über die ordentlichen Gerichte (s Art89 Abs2 B‑VG) an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (zu ähnlichen Konstellationen s. etwa VfSlg 15.799/2000, 18.177/2007; VfGH 28.2.2020, G287/2019. Vgl. idZauch VfGH 20.2.2014, G1/2013; VfSlg 12.777/1991).
12 Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages wegen Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen könnten (zB weil die Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels mit einer besonderen Härte verbunden wäre), liegen hier (anders als etwa in den Fällen VfSlg 15.786/2000 und 16.772/2002) nicht vor.
13 Die von der antragstellenden Gesellschaft erhobenen Bedenken gegen §519 Abs1 ZPO können daher anders als im Wege eines unmittelbaren Antrages an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden. Der Antrag ist schon aus diesem Grund unzulässig.
V. Ergebnis
14 Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
15 Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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