VfGH G146/2024, V77/2024

VfGHG146/2024, V77/202428.2.2025

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Bgld LandesverwaltungsgerichtsG sowie des vom Vizepräsidenten erlassenen – als Verordnung zu qualifizierenden – Anhangs zur Geschäftsverteilung mangels Präjudizialität; keine Anwendbarkeit des Anhangs zur Geschäftsverteilung auf Grund Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung; keine Anwendbarkeit der Bestimmung des Bgld LandesverwaltungsgerichtsG mangels Anwendbarkeit des Anhangs zur Geschäftsverteilung in den Beschwerdeverfahren vor dem LVwG

Normen

B-VG Art87 Abs2
B-VG Art135 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Bgld LandesverwaltungsgerichtsG §6, §7, §17 Abs4a
Anhang zur Geschäftsverteilung des LVwG Burgenland ab dem 17.03.2022 des Vizepräsidenten des LVwG v 18.05.2022
Geschäftsverteilung des LVwG Burgenland ab dem 17.03.2022
Geschäftsverteilung der Vollversammlung des LVwG Burgenland v 27.09.2022 ab dem 01.10.2022
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2025:G146.2024

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita und Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Aufhebung

"[…] des §17 Abs4a des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes - Bgld LVwGG LGBl Nr 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2023, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

[…] des §17 Abs4a zweiter und dritter Satz des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes - Bgld LVwGG LGBl Nr 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2023, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

[…] des §17 Abs4a dritter Satz des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes - Bgld LVwGG LGBl Nr 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2023, wegen Verfassungswidrigkeit;

sowie […]

[…] des Anhanges vom 18.05.2022 zur Geschäftsverteilung des

Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ab 17.03.2022, ZI. A202/01/2014.001/ 039, kundgemacht am 18.05.2022 auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wegen Gesetzeswidrigkeit".

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 2013 über das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz – Bgld LVwGG), LGBl 44/2013, idF LGBl 25/2022 lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§6

Präsidentin oder Präsident, Leitung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Burgenländischen Landesbeamten‑Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, der §§24 und 25 Bgld LVwGG, der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 und des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 sowie der Erlassung von Verordnungen nach den Dienstrechtsgesetzen. Weiters zählen dazu sämtliche organisatorische bzw innerdienstliche Angelegenheiten des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere

1. die Leitung des Dienstbetriebs einschließlich der Erlassung einer für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendigen Dienstbetriebs- und Kanzleiordnung sowie die Leitung der Geschäftsstelle,

2. die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, über die sonstigen Mitglieder und über die nichtrichterlichen Bediensteten,

3. die Erstellung einer Dienstbeschreibung für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder,

4. die Abgabe von Stellungnahmen insbesondere im Rahmen von Begutachtungsverfahren.

Dienstrechtliche Angelegenheiten betreffend die Präsidentin oder den Präsidenten obliegen der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs2 ist die Präsidentin oder der Präsident an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände des Abs2 zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann sich die Präsidentin oder der Präsident zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors des Amtes der Landesregierung bedienen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Justizverwaltung zu gewährleisten und unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.

(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen und dergleichen im Namen des Landesverwaltungsgerichtes sind der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei ihren oder seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes unterstützt. Eine Einbeziehung von den Mitgliedern durch die Präsidentin oder den Präsidenten bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten – der Zustimmung des betroffenen Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes und kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.

(6a) Die Präsidentin oder der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten; als Verhinderungsfall gilt auch die Befangenheit der Präsidentin oder des Präsidenten. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, ist zur Vertretung dasjenige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes berufen, das die Präsidentin oder der Präsident mit Justizverwaltungsaufgaben nach Abs6 betraut hat. Wurde keine Betrauung vorgenommen, ist jenes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zur Vertretung berufen, das dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident hat der Landesregierung alljährlich Vorschläge für einen Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes samt Erläuterungen zu übermitteln.

(8) Die Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht höchstens die im Landesvoranschlag vorgesehene Anzahl des richterlichen und des nichtrichterlichen Personals sowie die dem Landesstandard entsprechenden notwendigen Räume zur Verfügung zu stellen. Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommt vor Zuweisung von nichtrichterlichem Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.

(9) Die Verfügung über die im Landesvoranschlag veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes steht der Präsidentin oder dem Präsidenten zu (Verfassungsbestimmung). Soweit die Präsidentin oder der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß erster Satz vorgehen kann, hat die Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesvoranschlag zur Verfügung zu stellen.

 

§7

Vollversammlung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung. Der Vorsitz in der Vollversammlung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(2) Der Vollversammlung obliegen:

1. die Erlassung der Geschäftsverteilung (§17);

2. die Abnahme von auf ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes oder auf eine fachkundige Laienrichterin oder einen fachkundigen Laienrichter nach der Geschäftsverteilung zukommenden Aufgaben (§17 Abs6);

3. die Erlassung einer Geschäftsordnung (§18);

4. die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§20);

5. die Abgabe eines Besetzungsvorschlags (§21 Abs4);

6. die Mitteilung des Beurteilungsergebnisses der Leistungsfeststellung (§29 Abs1 Z4).

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, soweit sie nicht von der Entscheidung ausgeschlossen sind, ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der nicht von der Entscheidung ausgeschlossenen Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Vollversammlung ist von der Präsidentin bzw dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen Antrags schriftlich verlangt wird. Wenn nicht sämtliche Mitglieder darauf verzichten, sind sie spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu der Vollversammlung einzuladen. Die Mitwirkung in der Vollversammlung ist für die jeweiligen Mitglieder eine Dienstpflicht.

(5) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz einladen. In diesem Fall gilt §7 Abs3 bis 5 mit der Maßgabe, dass

1. die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich oder durch Handzeichen abgeben,

2. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung vollständig vorliegt und

3. im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitgliedern entsprechend festzuhalten sind.

(7) In dringenden Fällen oder bei Verzicht sämtlicher Mitglieder der Vollversammlung auf eine persönliche Anwesenheit und Durchführung einer Videokonferenz kann die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung ohne die persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Weg eines Umlaufs stattfinden. Hierzu sollen geeignete technische Kommunikationsmittel, insbesondere E-Mails, verwendet werden um die Erklärungen einzuholen. In diesem Fall gilt §7 Abs3 mit der Maßgabe, dass

1. alle an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als anwesend gelten und die Abstimmung per E-Mail an eine vom Vorsitzenden bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen hat,

2. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass allen Mitgliedern die Tagesordnung vollständig vorliegt und

3. im Protokoll die Namen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedern entsprechend festzuhalten sind.

[…]

 

§17

Geschäftsverteilung

(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres ist von der Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu erlassen. Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind zu bestimmen:

1. die Anzahl der Senate, die Vorsitzenden, die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und anderen Mitglieder der Senate und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;

2. die Einzelrichterinnen und -richter und deren Vertretung für den Fall der Verhinderung;

3. die Verteilung der Rechtssachen auf die einzelnen Senate und die Einzelrichterinnen und -richter.

(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können auch mehreren Senaten angehören.

(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und auf allfällige Wahrnehmung der Aufgaben der Justizverwaltung Bedacht zu nehmen. Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit des zur Entscheidung berufenen Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes nach Möglichkeit hintangehalten werden, sei es auch, dass diese bloß durch den äußeren Anschein hervorgerufen würden.

(4a) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein. Das Ausmaß ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung ist dabei von ihnen so festzulegen, dass dadurch die Wahrung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Die Übertragung der richterlichen Geschäfte auf die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten bedarf deren oder dessen Zustimmung.

(5) Sind Senatsmitglieder oder zur Entscheidung berufene Einzelrichterinnen und -richter kurzfristig verhindert, verfügt die Präsidentin oder der Präsident den Eintritt der in der Geschäftsverteilung jeweils vorgesehenen Vertreterinnen und Vertreter, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.

(6) Die Geschäftsverteilung ist während des Jahres zu ändern, wenn dies

1. auf Grund von Veränderungen im Personalstand - als solche Veränderungen gelten auch Dienstfreistellungen, Karenzierungen und länger dauernde Dienstverhinderungen -,

2. auf Grund von Zuweisung neuer Aufgaben an das Landesverwaltungsgericht oder

3. auf Grund der Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelrichterinnen und -richtern

für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.

(7) Wenn bis zum Beginn des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung weiter."

 

2. Der angefochtene, vom Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland am 18. Mai 2022 erlassene "Anhang zur Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland ab 17.03.2022", A202/01/2014.001/039, lautet:

"Anhang zur G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G

des

Landesverwaltungsgerichts Burgenland

ab 17.03.2022

 

Der Vizepräsident, der seit mehreren Monaten das Gericht leitet, reduziert aufgrund der von ihm dargelegten erhöhten Inanspruchnahme in der Justizverwaltung seine judizielle Tätigkeit gemäß §17 Abs4a Bgld LVwGG ab dem 18.05.2022 Insofern,

1. als ihm folgende Geschäftsfälle dieser Geschäftsverteilung weiterhin zugewiesen bleiben:

 Die Angelegenheiten nach Punkt 1.8. der Geschäftsverteilung (mit Ausnahme der Abfallbehandlungsbeiträge nach den Abfallwirtschaftsgesetzen, sowie die Kostenbeiträge nach der Bgld Stare-Vertreibungs-Verordnung);

 die Angelegenheiten nach Punkt 1.24. als dritter Vertreter;

 sowie jene Geschäftsfälle, in denen Ihm der Senatsvorsitz in Vergaberechtsangelegenheiten zukommt.

2. Alle übrigen Angelegenheiten, für die er als Einzelrichter bisher nach dieser Geschäftsverteilung zuständig war, werden von ihm nicht weiter übernommen, sondern ab 18.05.2022 seinem jeweiligen in Betracht kommenden Vertreter (seiner jeweiligen Vertreterin) zugeteilt:

 So die obgenannten Ausnahmen in Punkt I.8.,

 sowie alle einlangenden Geschäftsfälle nach den Punkten I.15., 1,18. und Punkt I.22. dieser Geschäftsverteilung.

 

Im Übrigen bleibt diese Geschäftsverteilung nach dem Beschluss der Vollversammlung vom 17.05.2022 unverändert.

Eisenstadt, am 18.05.2022

Der Vizepräsident:

Dr. Giefing"

 

3. Der Beschluss der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 27. September 2022, A202/01/2014.001/040, betreffend die ab dem 1. Oktober 2022 geltende Geschäftsverteilung lautet:

"Zahl: A202/01/2014.001/040

 

G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G

des

Landesverwaltungsgerichts Burgenland

ab 01.10.2022

 

Die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland hat in der Sitzung vom 27.09.2022 gemäß §7 Abs2 Z1 des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl Nr 44/2013, nachstehende Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland beschlossen:

 

[…]

 

III. ALLGEMEINES

 

1. Die Zuständigkeit für eine angeführte Verwaltungsangelegenheit umfasst auch aufsichtsbehördliche Bescheide und Strafsachen in solchen Angelegenheiten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Säumnisbeschwerden sind von jenem Richter zu behandeln, der über eine Bescheidbeschwerde zu erkennen hätte.

 

2. Die Zuständigkeitsverteilung gilt auch für Angelegenheiten, die in Durchführungsverordnungen zu den jeweiligen Materiengesetzen geregelt sind.

 

3. Richtet sich die Zuständigkeit einer Rechtssache nach dem Namen des Beschwerdeführers, so ist bei physischen Personen der Anfangsbuchstabe des Familiennamens maßgeblich. Vorworte oder Vorsilben, die auf ein Abstammungs- oder Herkunftsverhältnis hinweisen, gleichgültig welcher Sprache diese auch sein mögen, bleiben außer Betracht. Ist der Beschwerdeführer keine physische Person, so richtet sich die nach dem Namen geregelte Zuständigkeit nach der Bezeichnung (allenfalls Gesamtbezeichnung) oder dem Firmenwortlaut. Enthalten diese Bezeichnung oder der Firmenwortlaut den Namen von physischen Personen, so ist entsprechend dem ersten Satz vom erstgenannten Familiennamen auszugehen.

 

4. Für Verfahrensangelegenheiten (einschließlich Kosten, Barauslagen und Verwaltungsabgaben) gilt die in der Hauptsache bestehende Zuständigkeit. Diese Regelung ist auch für Verfahrensangelegenheiten (einschließlich Kostenersatz nach dem Gebührenanspruchsgesetz) und Verfahrenshilfeangelegenheiten vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Ist über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach dem ersten Satz zu entscheiden, der auf einen Strafbescheid gründet, in dem mehrere Strafen nach verschiedenen Verwaltungsmaterien ausgesprochen wurden, so ist zur Entscheidung jener Richter zuständig, der nach dieser Geschäftsverteilung für die im Strafbescheid erstgenannte Verwaltungsmaterie zuständig ist.

 

5. Verfügungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sind jenem Einzelrichter/dem Berichterstatter jenes Senats zuzuteilen, bei dem die Rechtssache im Zeitpunkt der Entscheidung anhängig war. Danach bestimmt sich auch die Zuständigkeit, wenn aufgrund einer Entscheidung eines Gerichtshofes des öffentlichen Rechts das Landesverwaltungsgericht neuerlich entscheiden muss. Wenn ein danach zuständiger Richter nicht mehr dem Landesverwaltungsgericht angehört, ist diese Geschäftsverteilung maßgebend, die auch für die Vertretung von Senatsmitgliedern gilt.

 

6. Verhinderte Richter werden durch die in den Abschnitten I. und II. genannten Richter vertreten. Ist die Reihe der dort namentlich angeführten Vertreter erschöpft, treten die nicht als Vertreter angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts in alphabetischer aufsteigender Reihenfolge mit der Maßgabe in die Vertretung ein, dass die Präsidentin als Letzte in der Reihe anzusehen ist.

 

7. Aus dem Rückstand von Mag. ***** werden die nachfolgend angeführten Akten den Mitgliedern wie folgt zugeteilt:

 

[…]

 

8. Die ab 13.09.2022 eingelangten Epidemiegesetz-Verdienstentgangsakten (E 280) werden auf Mag. ***** übertragen, wenn in diesen Fällen noch keine mündliche Verhandlung ausgeschrieben bzw durchgeführt wurde. Die ab 01.09.2022 bei Mag. ***** eingelangten Akten nach 1.1. werden auf Mag. ***** übertragen, wenn in diesen Fällen noch keine mündliche Verhandlung ausgeschrieben bzw durchgeführt wurde. Alle übrigen nach der bisherigen Geschäftsverteilung (inkl. Anhang) zugewiesenen Rechtssachen verbleiben beim jeweiligen Einzelmitglied oder beim jeweiligen Senat.

 

9. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Männer und Frauen.

 

IV. IN KRAFTTRETEN

 

Diese Geschäftsverteilung tritt mit 01. Oktober 2022 in Kraft.

 

DER VIZEPRÄSIDENT:

Dr. Giefing"

 

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (nunmehr Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland) war im Mai 2022 bereits mehrere Monate mit der interimistischen Leitung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland beauftragt. Am 18. Mai 2022 machte er den von ihm erlassenen und unterzeichneten "Anhang zur Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland ab 17.03.2022", A202/01/2014.001/039, (im Folgenden auch: Anhang zur Geschäftsverteilung) auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland kund.

Der Erlassung dieses Anhanges zur Geschäftsverteilung waren Versuche des damaligen Vizepräsidenten, die Vollversammlung zum Erlass einer neuen, ihn entlastenden Geschäftsverteilung zu bewegen, vorangegangen. Die Vollversammlung lehnte insbesondere den am 17. Mai 2022 vorgelegten Entwurf einer neuen Geschäftsverteilung ab.

1.2. Der (damalige) Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wies dem Richter, der nun für das Landesverwaltungsgericht Burgenland den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen stellt, im Juni und Juli 2022 auf der Grundlage des Anhanges zur Geschäftsverteilung Beschwerden gegen sieben Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und zwei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg betreffend Vergütungen des Verdienstentganges nach §32 Epidemiegesetz 1950 zur Entscheidung zu.

1.3. Der verfahrensleitende Richter legte mit Aktenvermerk vom 2. August 2022 unter Bezug auf Punkt 22 der Geschäftsverteilung vom 17. März 2022 seine Unzuständigkeit für die genannten, ihm zugeteilten Beschwerdesachen dar und übergab die Akten zur neuerlichen Zuweisung an den damaligen Vizepräsidenten.

1.4. Der (damalige) Vizepräsident beharrte unter Berufung auf den von ihm erlassenen Anhang zur Geschäftsverteilung auf die Zuständigkeit des verfahrensleitenden Richters und ließ ihm die Beschwerdesachen erneut zur Entscheidung zukommen.

1.5. Der verfahrensleitende Richter sprach in acht der neun Beschwerdesachen jeweils mit Beschluss seine Unzuständigkeit aus und verfügte die Weiterleitung an den aus seiner Sicht zuständigen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, nämlich dessen (damaligen) Vizepräsidenten.

1.6. Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Amtsrevisionen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Februar 2024, Ra 2023/09/0189-0190, mit der Begründung zurück, dass die Weiterleitungen bloß verfahrensleitende Verfügungen seien.

1.7. Die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland beschloss am 27. September 2022 eine neue, ab 1. Oktober 2022 geltende Geschäftsverteilung. In dieser wurden neue Zuständigkeiten für Beschwerdesachen betreffend das Epidemiegesetz 1950 festgesetzt; es wurde unter anderem in Punkt III. ("Allgemeines") 8. festgelegt, dass die vor dem 1. September 2022 eingelangten und "nach der bisherigen Geschäftsverteilung (inkl. Anhang) zugewiesenen Rechtssachen […] beim jeweiligen Einzelmitglied oder jeweiligen Senat" verblieben.

2. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland legt die Präjudizialität der angefochtenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

Der Anhang zur Geschäftsverteilung und §17 Abs4a Bgld LVwGG seien in den zu entscheidenden Verfahren präjudiziell. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland habe anhand des Anhanges zur Geschäftsverteilung und der Weisungen des (damaligen) Vizepräsidenten zu prüfen, ob der verfahrensleitende Richter zuständig sei. Verneinendenfalls sei nach der ab dem 17. März 2022 geltenden Geschäftsverteilung der (nunmehrige) Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zuständig. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland habe daher §17 Abs4a Bgld LVwGG und den Anhang zur Geschäftsverteilung, der in einem untrennbaren Zusammenhang stehe, anzuwenden.

§17 Abs4a Bgld LVwGG verstoße gegen Art135 Abs2 B‑VG, wonach die Geschäftsverteilung durch ein richterliches Kollegialorgan zu besorgen sei. Die Mitglieder des richterlichen Kollegialorganes wirkten gemäß Art134 Abs7 iVm Art87 Abs2 B‑VG unabhängig und in Ausübung ihres richterlichen Amtes an der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung mit. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art135 Abs3 B‑VG verlange, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper – mit Ausnahme der in Art87 Abs3 zweiter Satz B‑VG vorgesehenen Fälle der Verhinderung und Überlastung – durch die Geschäftsverteilung derart feststehen müsse, dass niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen könne und die Einhaltung der Zuteilungsregeln nachprüfbar sei. Für die Erlassung und Änderung der Geschäftsverteilung sowie für die Abnahme einer zugewiesenen Rechtssache sei gemäß Art135 Abs2 B‑VG ausschließlich die Vollversammlung zuständig; Veto- oder Zustimmungsrechte einzelner Mitglieder der Vollversammlung seien nicht vorgesehen. §17 Abs4a Bgld LVwGG mache entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Übertragung der richterlichen Geschäfte an die (Vize-)Präsidentin und den (Vize-)Präsidenten von deren Zustimmung abhängig und heble dadurch die verfassungsgesetzlich vorgesehene uneingeschränkte Zuständigkeit der Vollversammlung für Änderungen der Geschäftsverteilung aus. Die (Vize-)Präsidentin bzw der (Vize‑)Präsident könne alleine über die Übertragung von Zuständigkeiten an sie bzw ihn selbst entscheiden, damit den Inhalt der Geschäftsverteilung einseitig festlegen und eine Beschlussfassung verzögern, verhindern oder so lange blockieren, bis die Vollversammlung eine gewünschte Zuteilung vornehme. §17 Abs4a Bgld LVwGG stehe in einem unlösbaren Widerspruch zu Abs4 und 6 in §17 leg cit, die für die Verteilung der Geschäfte bestimmte Grundsätze, darunter den Grundsatz der gleichmäßigen Auslastung der Mitglieder, vorsähen. Durch §17 Abs4a Bgld LVwGG könne die (Vize-)Präsidentin bzw der (Vize-)Präsident die Entlastung anderer Mitglieder blockieren. Es bleibe offen, wie vorzugehen sei, wenn aus Sicht der Vollversammlung eine gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder nur durch die Übernahme von Zuständigkeiten durch die (Vize-)Präsidentin bzw den (Vize-)Präsidenten erfolgen könne. Eine allfällige Verweigerung der Übernahme von Zuständigkeiten falle am Landesverwaltungsgericht Burgenland auf Grund der geringen Mitgliederzahl besonders ins Gewicht. §17 Abs4a Bgld LVwGG verletze den verfassungsgesetzlichen Grundsatz, dass jedes Mitglied der Vollversammlung den gleichen Einfluss auf die Erlassung der Geschäftsverteilung haben müsse. Die Ermächtigung der auch mit Justizverwaltungsaufgaben betrauten Mitglieder zur einseitigen Änderung ohne Mitsprache der anderen Mitglieder sei nicht nachvollziehbar. Die Vollversammlung habe gemäß §17 Abs4 Bgld LVwGG die Justizverwaltungsaufgaben ohnehin zu berücksichtigen. §17 Abs4a Bgld LVwGG sei weder verfassungskonform vollziehbar, noch verfassungskonform interpretierbar. Die Beurteilung der Frage, ob die "Wahrung der Justizverwaltungsaufgaben" der (Vize-)Präsidentin bzw des (Vize-)Präsidenten durch die richterliche Tätigkeit beeinträchtigt werde, obliege der Vollversammlung. Der angefochtene Anhang zur Geschäftsverteilung habe die Beurteilung, welche die Vollversammlung in einem im Vorfeld gefassten Beschluss bereits getroffen habe, ignoriert. Die Mitglieder der Vollversammlung hätten keine Einflussmöglichkeit auf die Zuteilung der Rechtssachen durch den Anhang zur Geschäftsverteilung gehabt.

§17 Abs4a Bgld LVwGG verstoße gegen Art6 EMRK, weil durch die weit stärkere Position der (Vize-)Präsidentin bzw des (Vize-)Präsidenten in der Vollversammlung der äußere Anschein der Parteilichkeit oder Abhängigkeit des Gerichtes entstehe. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Vollversammlung seien beeinträchtigt, weil die (Vize-)Präsidentin bzw der (Vize-)Präsident die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung und dadurch die Zuweisung neuer Rechtssachen, insbesondere neue Materien betreffend, so lange blockieren könne, bis die Vollversammlung die Zuweisung an ein gewünschtes Mitglied beschließe.

Für den Fall, dass §17 Abs4a Bgld LVwGG eine Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Geschäftsverteilung durch die (Vize-)Präsidentin bzw den (Vize-)Präsidenten sei, verstoße die Bestimmung mangels Determinanten für die Änderung der Geschäftsverteilung gegen Art18 Abs1 iVm Art83 Abs2 B‑VG. Der Gesetzgeber sei zur präzisen Regelung von Behördenzuständigkeiten verpflichtet.

§17 Abs4a Bgld LVwGG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Erläuterungen eine sachliche Rechtfertigung für das Zustimmungsrecht zweier Mitglieder der Vollversammlung zu einer durch die Vollversammlung mehrheitlich beschlossenen Geschäftsverteilung ergebe.

Der angefochtene Anhang zur Geschäftsverteilung sei als Verordnung zu qualifizieren und als rechtswidrig aufzuheben. Der Rechtsakt sei durch den (damaligen) Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes im Rahmen der Justizverwaltung erlassen worden und nicht dessen Judizium zuzurechnen. Der Rechtsakt habe rechtsgestaltende Außenwirkung, weil er vom (damaligen) Vizepräsidenten unterschrieben und auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland kundgemacht worden sei und das Ziel verfolge, richterliche Zuständigkeiten zu ändern. Für eine solche Verordnung stelle weder §17 Abs4a Bgld LVwGG noch eine andere Bestimmung eine gesetzliche Grundlage dar. Die Übertragung von bereits zugeteilten Rechtssachen überschreite außerdem den Wortlaut des §17 Abs4a Bgld LVwGG, wonach nur ein Zustimmungsrecht für Neuzuteilungen vorgesehen ist.

3. Der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland legte die Akten zur Vollversammlung vom 17. Mai 2022 und zu den Geschäftsverteilungsbeschlüssen des Jahres 2022 sowie das Protokoll zur 47. Vollversammlung vom 27. September 2022 vor, bot die Vorlage weiterer Beweismittel an und erstattete mehrere Gegenäußerungen, in denen er den erhobenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegentritt:

Die Vollversammlung sei von Verfassungs wegen für die Änderung der Geschäftsverteilung zuständig; gemäß Art87 B‑VG seien die Aufgaben der Justizverwaltung bei der Verteilung der Geschäftsfälle zu berücksichtigen. Die Verfassung sehe keine Lösung dafür vor, wenn die Vollversammlung bei der Verteilung der Geschäftsfälle die Aufgaben der Justizverwaltung nicht ausreichend berücksichtige. §17 Abs4a Bgld LVwGG schreibe den "Primat der Justizverwaltung" für die (Vize‑)Präsidentin und den (Vize-)Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland fest und ermächtige diese zur Ablehnung der Zuteilung von judiziellen Tätigkeiten an sie selbst. Die Bestimmung sei erlassen worden, um ein Machtgleichgewicht zwischen der Leitung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland und dessen Vollversammlung herzustellen, und sei verfassungskonform. Die Vollversammlung habe bei ihrer Beschlussfassung im Mai 2022 die Justizverwaltungsaufgaben des Vizepräsidenten und §17 Abs4a Bgld LVwGG nicht ausreichend berücksichtigt. Der (damalige) Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland habe diesen "Verfassungskonflikt" im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips gelöst, indem er bestimmte Geschäftsfälle seinem Vertreter zugewiesen, dadurch eine moderate Entlastung bewirkt und den weiteren Geschäftsbetrieb sichergestellt habe. Es sei zu hinterfragen, ob die Vollversammlung beim Beschluss der Geschäftsverteilung gänzlich uneingeschränkt sei und entgegen den (verfassungs-)gesetzlichen Vorgaben agieren dürfe. Dem Vizepräsidenten seien – abgesehen von der Einleitung von Disziplinar- oder Strafverfahren – keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung gestanden, um die Mitglieder der Vollversammlung zu einer gesetzeskonformen Beschlussfassung zu bewegen.

Die Anfechtung des Anhanges zur Geschäftsverteilung sei unzulässig. Die Zuteilung der prozessverfangenen Geschäftsfälle stütze sich inzwischen auf die ab dem 1. Oktober 2022 geltende Geschäftsverteilung, in der die Vollversammlung den Verbleib der Geschäftsfälle bei dem nach dem Anhang zur Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland akzeptiert habe. In Folge dessen sei der als Verordnung des Vizepräsidenten ergangene Anhang zur Geschäftsverteilung nunmehr eine unanfechtbare Rechtsnorm sui generis innerhalb der kollegialen Justizverwaltung.

4. Die Burgenländische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie – zusammengefasst – Folgendes vorbringt:

Die Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes stelle keine Verordnung im Sinne des Art89 B‑VG und Art139 B‑VG, sondern einen generellen Akt der Gerichtsbarkeit dar, der nicht der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes unterliege. Der angefochtene Anhang zur Geschäftsverteilung könne sich allerdings weder auf einen Beschluss der Vollversammlung noch auf eine (verfassungs-)rechtliche Grundlage stützen, sodass der Anhang als Verordnung qualifiziert werden könnte, weil er durch den Vizepräsidenten als Verwaltungsorgan im funktionellen Sinn und als unabhängiges richterliches Organ im organisatorischen Sinn – jedoch nicht im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit – erlassen worden sei und durch die Kundmachung auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ein Mindestmaß an Publizität erreicht sei. In diesem Fall sei der Anhang aufzuheben.

§17 Abs4a Bgld LVwGG sei mit Art135 Abs2 B‑VG und Art6 EMRK vereinbar und enthalte bei verfassungsrechtlich gebotener teleologischer Auslegung nur ein Zustimmungsrecht der (Vize-)Präsidentin und des (Vize-)Präsidenten zur Zuweisung von Rechtssachen an sie selbst. Daher könnten diese den Erlass oder die Änderung einer Geschäftsverteilung nicht zur Gänze blockieren. Die Bestimmung verstoße nicht gegen Art18 iVm Art83 Abs2 B‑VG, weil sie einer Auslegung zugänglich sei. Die Bestimmung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das Zustimmungsrecht der (Vize-)Präsidentin und des (Vize-)Präsidenten im Hinblick auf deren Entlastung sachlich gerechtfertigt sei.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat die Ämter der Landesregierungen eingeladen, sich zum Antrag auf Aufhebung des §17 Abs4a Bgld LVwGG zu äußern.

5.1. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zu den vorgebrachten Bedenken gegen §17 Abs4a Bgld LVwGG im Wesentlichen ausführt, das flexible System der Bestimmung gewährleiste den reibungslosen Geschäftsbetrieb, indem es die Übertragung von judiziellen Aufgaben an die (Vize-)Präsidentin und den (Vize-)Präsidenten vom Umfang ihrer Leitungsgeschäfte abhängig mache. Das Zustimmungsrecht betreffe nicht die gesamte Geschäftsverteilung.

5.2. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie auf die Frage der Präjudizialität eingeht und den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §17 Abs4a Bgld LVwGG im Wesentlichen Folgendes entgegenhält:

§17 Abs4a Bgld LVwGG sei verfassungskonform. Die Bestimmung sehe ein punktuelles Zustimmungsrecht der (Vize-)Präsidentin bzw des (Vize-)Präsidenten vor und beschränke die Rechte der Vollversammlung so wenig wie möglich. Die Beurteilung des Zeitaufwandes der Justizverwaltungsaufgaben durch die (Vize-)Präsidentin bzw den (Vize-)Präsidenten sei sachlich gerechtfertigt. Die Vollversammlung sei beim Erlass der Geschäftsverteilung an das Gesetz gebunden. Ein Verstoß gegen §17 Abs4a Bgld LVwGG führe nur zur Nichtigkeit der Zuweisung an die (Vize‑)Präsidentin bzw den (Vize‑)Präsidenten. Die Bestimmung sei zur Wahrung der Leitungsaufgaben erforderlich.

Eine Geschäftsverteilung unterliege nicht der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes, sondern sei im Fall eines Gesetzesverstoßes absolut nichtig. Die Nichtigkeit sei nur von den Verfahrensparteien im Rechtsmittelweg aufzugreifen. Der verfahrensführende Richter sei hingegen an die Zuweisung einer Rechtssache durch die Präsidentin bzw den Präsidenten gebunden und zur Entscheidung verpflichtet, wenn diese bzw dieser nach der Anzeige der Unzuständigkeit durch das verfahrensführende Mitglied auf die Zuweisung beharre. Der angefochtene Anhang zur Geschäftsverteilung sei hingegen präjudiziell und aufzuheben. Er sei als generell-abstrakte Norm, die von einem Verwaltungsorgan in monokratischer Justizverwaltung ergangen sei und die erforderliche Publizität erlangt habe, als Verordnung zu qualifizieren. §17 Abs4a Bgld LVwGG stelle keine gesetzliche Grundlage für eine solche Verordnung dar.

5.3. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie auf die Frage der Präjudizialität eingeht und den vorgebrachten Bedenken gegen §17 Abs4a Bgld LVwGG im Wesentlichen wie folgt entgegentritt:

§17 Abs4a Bgld LVwGG und der angefochtene Anhang zur Geschäftsverteilung seien nicht präjudiziell, weil die Zuweisung der Rechtssachen nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei. §17 Abs4a Bgld LVwGG komme nur bei Erlassung der Geschäftsverteilung zur Anwendung. Auch die "Weisungen" des (Vize-)Präsidenten führten nicht zur Anwendung der angefochtenen Bestimmungen. Das Recht auf Entscheidung durch den zuständigen Richter komme nur den Verfahrensparteien zu. Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes sei hingegen an eine Zuweisungsentscheidung der Präsidentin bzw des Präsidenten gebunden. Die Zuteilung der konkreten Geschäftsfälle fuße inzwischen auf die ab 1. Oktober 2022 geltende Geschäftsverteilung, die eine Übergangsregelung enthalte.

§17 Abs4a Bgld LVwGG sei nicht verfassungswidrig, weil die Bestimmung einen sachgemäßen Ausgleich zwischen den Aufgaben der Justizverwaltung und den judiziellen Aufgaben vorsehe. Die besondere Abstimmungsvoraussetzung des §17 Abs4a Bgld LVwGG könne nicht zu einer Blockierung der Beschlussfassung durch die (Vize-)Präsidentin und den (Vize-)Präsidenten führen. Die fehlende Zustimmung habe allenfalls eine punktuelle Nichtigkeit der Geschäftsverteilung zur Folge.

6. Das ebenfalls vom Verfassungsgerichtshof zur Erstattung einer Äußerung eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst tritt den vorgebrachten Bedenken gegen §17 Abs4a Bgld LVwGG entgegen und bringt im Wesentlichen vor, §17 Abs4a Bgld LVwGG sehe im Einklang mit Art135 Abs2 B‑VG und dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung ein Zustimmungsrecht der (Vize-)Präsidentin und des (Vize-)Präsidenten im Rahmen der Willensbildung der Vollversammlung vor. Die Bestimmung enthalte hingegen kein – als verfassungswidrig einzustufendes – Ablehnungsrecht zu bereits zugeteilten Rechtssachen. Die Bestimmung verstoße im Lichte der Rechtsprechung nicht gegen Art6 EMRK. Die Bestimmung verletze auch nicht Art18 Abs1 iVm Art83 Abs2 B‑VG, weil sie nicht die Wirkung einer aufrechten und von der Vollversammlung beschlossenen Geschäftsverteilung in Frage stelle. Die Bestimmung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das Zustimmungsrecht auf Unterschiede im Tatsächlichen abstelle und ein probates Mittel zur Sicherstellung einer möglichst gleichmäßigen Auslastung aller Mitglieder und einer Verteilung der Geschäfte unter Berücksichtigung der Justizverwaltungsaufgaben darstelle.

IV. Zur Zulässigkeit

1. Zum Antrag gemäß Art139 Abs1 Z1 B‑VG

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinne des Art139 Abs1 Z1 B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Gemäß Art135 Abs2 B‑VG iVm §17 Abs1 Bgld LVwGG hat die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte auf die Einzelrichter und die Senate im Voraus zu verteilen. Da es sich bei dem Beschluss der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland um einen durch einen Senat im Sinne des Art87 Abs2 B‑VG zu erledigenden (Justizverwaltungs‑)Akt genereller Natur, sohin um einen Rechtsakt sui generis, handelt, ist dieser kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl zB VfGH 21.9.2023, E1920/2022 mwN).

Das Bgld LVwGG sieht (in Übereinstimmung mit Art135 Abs2 B‑VG) in Bezug auf die Geschäftsverteilung keine Möglichkeit vor, von dieser (ausnahmslos) festgelegten kollegialen Beschlussfassung durch die Vollversammlung abzuweichen. Wenn nun der Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland monokratisch – in Widerspruch zu Art135 Abs2 B‑VG iVm §17 Abs1 Bgld LVwGG – mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Rechtsakt ("Anhang zur Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland ab 17.03.2022", A202/01/2014.001/039) eine Abweichung von der von der Vollversammlung beschlossenen Geschäftsverteilung anordnete, handelt es sich dabei um einen nicht von einem Senat im Sinne des Art87 Abs2 B‑VG beschlossenen Akt der Justizverwaltung. Der Anhang zur Geschäftsverteilung ist dementsprechend nicht der Gerichtsbarkeit, sondern der Verwaltung zuzurechnen. Da es sich um einen generellen, außenwirksamen Rechtsakt handelt, ist dieser als Verordnung zu qualifizieren, die Gegenstand eines Verordnungsprüfungsantrages gemäß Art139 B‑VG sein kann.

1.3. Zum Zeitpunkt der nunmehrigen Anfechtung des vom Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland erlassenen Anhanges zur Geschäftsverteilung durch das Landesverwaltungsgericht Burgenland und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist allerdings der benannte Rechtsakt des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland nicht mehr als solcher in den vom Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zu entscheidenden Beschwerdeverfahren anwendbar.

Die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland beschloss nämlich am 27. September 2022 eine neue, ab 1. Oktober 2022 geltende Geschäftsverteilung. In dieser wird unter anderem unter Punkt III. 8. festgelegt, dass die vor dem 1. September 2022 eingelangten und "nach der bisherigen Geschäftsverteilung (inkl. Anhang) zugewiesenen Rechtssachen […] beim jeweiligen Einzelmitglied oder jeweiligen Senat" verbleiben sollten. Damit hat die (verfassungs-)gesetzlich zuständige Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland durch einen (statischen) Verweis auf den am 18. Mai 2022 vom Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland erlassenen Anhang zur Geschäftsverteilung eine Neuregelung vorgenommen: Diese neue Geschäftsverteilung ist an die Stelle des davor gesetzten Rechtsaktes des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ("Anhang zur Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland ab 17.03.2022", A202/01/2014.001/039) getreten.

1.4. Aus den genannten Gründen erweist sich der Antrag auf Aufhebung des vom Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland am 18. Mai 2022 erlassenen "Anhanges zur Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland ab 17.03.2022", A202/01/2014.001/039, mangels Präjudizialität als unzulässig.

2. Zum Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinne des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

2.2. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland begründet die Präjudizialität des §17 Abs4a Bgld LVwGG damit, dass der Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland den von ihm am 18. Mai 2022 erlassenen Anhang zur Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ausweislich auf §17 Abs4a Bgld LVwGG gestützt habe. Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des genannten Rechtsaktes müsse dementsprechend der angefochtene §17 Abs4a Bgld LVwGG herangezogen werden.

2.3. Entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ist es ausgeschlossen, dass §17 Abs4a Bgld LVwGG in den vom Landesverwaltungsgericht Burgenland zu entscheidenden Beschwerdeverfahren anwendbar ist.

Dies ergibt sich aus dem unter Punkt IV.1. dargelegten Umstand, dass der am 18. Mai 2022 durch den Vizepräsidenten erlassene "Anhang zur Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland ab 17.03.2022" in den Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht (mehr) als solcher anwendbar ist. Bereits aus diesem Grund ist die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland in Bezug auf die Anwendbarkeit des §17 Abs4a Bgld LVwGG offenkundig unrichtig (denkunmöglich).

2.4. Aus den genannten Gründen ist (auch) die Anfechtung des §17 Abs4a Bgld LVwGG unzulässig.

V. Ergebnis

1. Der Antrag auf Aufhebung des am 18. Mai 2022 vom Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland erlassenen "Anhang[es] zur Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland ab 17.03.2022", A202/01/2014.001/039, und des §17 Abs4a Bgld LVwGG ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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