VfGH G136/2024

VfGHG136/202429.11.2024

Aufhebung einer Wortfolge einer Bestimmung des LuftfahrtG betreffend die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach einer Strafbestimmung des LFG mangels Zustimmung der Länder; Verstoß des Beschwerderechts der Schienen-Control GmbH gegen Strafbescheide der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die Einhaltung von Passagierrechten auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen beim Bundesverwaltungsgericht wegen Abweichung von der verfassungsunmittelbaren Zuständigkeitsverteilung

Normen

B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art42a
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art131 Abs4 Z2 litc
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
LuftFG §139a Abs4, §169
VStG §9, §45
VwGVG §3, §42
VO (EG) 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
VO (EG) 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (EU-PRM-VO)
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:G136.2024

 

Spruch:

I. 1. Die Wortfolge "an das Bundesverwaltungsgericht" in §139a Abs4 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl Nr 253/1957, idF BGBl I Nr 151/2021 wird als verfassungswidrig aufgehoben. 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. 4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Der Antrag auf Aufhebung des Wortteils "Bundes" in §139a Abs4 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl Nr 253/1957, idF BGBl I Nr 151/2021 wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht,

"der Verfassungsgerichtshof möge den Wortteil 'Bundes' im Wort 'Bundesverwaltungsgericht' in §139a Abs4 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 151/2021,

 

in eventu die Wortfolge 'an das Bundesverwaltungsgericht' in §139a Abs4 LFG, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 151/2021,

 

in eventu die Wortfolge 'sowie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht' in §139a Abs4 LFG, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 151/2021,

 

in eventu den zweiten Satz in §139a Abs4 LFG, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 151/2021,

 

in eventu §139a Abs4 LFG, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr  151/2021,"

 

als verfassungswidrig aufheben.

 

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl 253/1957, idF BGBl I 151/2021 lauten auszugsweise wie folgt (die im ersten Eventualantrag angefochtene Wortfolge des §139a Abs4 LFG ist hervorgehoben):

"Außergerichtliche Streitbeilegung

§139a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91, ABl. Nr L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr L 204 vom 26.7.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(3) Bei der Streitbeilegung gemäß Abs1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier-und Fahrgastrechte, BGBl I Nr 61/2015, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Die Schienen‑Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr 261/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr 1107/2006 zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.

(4) Die Schienen‑Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs1 bis Abs3 Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs1 bis Abs3 geltend zu machen.

 

[…]

 

Strafbestimmungen

§169. (1) Wer

[…]

3. folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:

[…]

s) der Verordnung (EG) Nr 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91,

t) der Verordnung (EG) Nr 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,

[…]

zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach §102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.

[…]"

 

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 brachte die Schienen‑Control GmbH, Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, eine Anzeige gegen ein Luftfahrtunternehmen wegen Verweigerung der Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte bei der belangten Behörde ein.

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte begründete die Anzeige im Wesentlichen damit, dass zuvor eine Person bei ihr einen Schlichtungsantrag eingebracht habe, nachdem ein Luftfahrtunternehmen Ticketpreise nach Stornierung eines Fluges entgegen unionsrechtlichen Bestimmungen nicht erstattet habe. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte habe daraufhin ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und in der Folge mehrere Schreiben an das betroffene Luftfahrtunternehmen (beteiligte Partei) gerichtet, ohne dass sich dieses rückgemeldet habe. Gemäß §139a Abs1 LFG seien Luftfahrtunternehmen verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Das Verhalten des Luftfahrtunternehmens lege daher eine Missachtung von luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §169 Abs1 Z1 iVm §139a Abs1 LFG, nahe, die das nach außen vertretungsbefugte Organ der beteiligten Partei gemäß §9 Abs1 VStG zu verantworten habe.

1.2. Die belangte Behörde forderte das nach außen vertretungsbefugte Organ mit Erledigung vom 7. November 2023 zur Rechtfertigung auf.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2024 sah die belangte Behörde in der Folge gemäß §45 Abs1 Z5 VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens ab und stellte das Verfahren ein. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht zugestellt habe werden können und folglich das Verfahren mangels Zustellmöglichkeit einzustellen gewesen sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Schienen‑Control GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es lägen keine Gründe für ein Absehen von der Strafverfolgung vor, weil eine Zustelladresse des Beschuldigten bekannt sei und Zustellungen an diese Adresse in anderen Verfahren auch erfolgreich gewesen seien. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens und dessen Einstellung lägen daher nicht vor.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht richtete mit Verfügung vom 12. Juli 2024 ein Ersuchen um Auskunft an das Bundeskanzleramt‑Verfassungsdienst, ob die Kundmachung des §139a Abs4 LFG, BGBl I 151/2021, mit Zustimmung der Länder erfolgt ist oder nicht. Am 16. Juli 2024 teilte das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass eine Zustimmung der Länder im Sinne von Art42a B‑VG zur genannten Kundmachung nicht eingeholt worden sei.

2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Aufhebung von (Teilen des) §139a Abs4 LFG in der Fassung BGBl I 151/2021 und legt folgende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung dar:

"IV. Zu den Bedenken:

1. Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass die Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden der Schienen-Control GmbH gemäß §139a Abs4 LFG gegen die verfassungsrechtlich vorgegebene Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes gemäß Art131 B‑VG sowie gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B‑VG verstößt (siehe Pkt. IV.2.).

Weiters hegt das Bundesverwaltungsgericht das Bedenken, dass §139a Abs4 B‑VG ohne Zustimmung der Länder kundgemacht worden ist und damit gegen Art131 Abs4 Z2 litc iVm Art131 Abs4 (Schlussteil) iVm Art42a B‑VG verstößt (siehe Pkt. IV.3.).

2. Zum Bedenken der verfassungswidrigen Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß §139a Abs4 LFG:

2.1. Art131 B‑VG verteilt die in Art130 B‑VG vorgesehene generelle Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zwischen den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder. Die Verteilung der Zuständigkeiten in Bezug auf Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art130 Abs1 Z1 B‑VG erfolgt in Art131 Abs1 bis 5 B‑VG. Art131 Abs6 B‑VG regelt die Verteilung der Zuständigkeiten für den Fall, dass typenfreie Verhaltensbeschwerden nach Art130 Abs2 Z1 B‑VG bzw Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten nach Art130 Abs2 Z4 B‑VG einfachgesetzlich vorgesehen sind.

2.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art131 Abs2 B‑VG ist gegeben, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung – in Art102 Abs2 B‑VG oder einer anderen Verfassungsbestimmung – für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden bestehen. Zweitens kommt es darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat. In jenen Fällen, in denen eine Angelegenheit in Art102 Abs2 B‑VG angeführt ist und der Materiengesetzgeber die Besorgung durch eine Bundesbehörde vorgesehen hat, liegen unmittelbare Bundesverwaltung und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor (vgl mwN Eberhard, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [18. Lfg, 2023] Art131 Abs1 und 2 B‑VG, Rz 7).

Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor (und liegt auch keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen gemäß Art131 Abs3 B‑VG vor), erkennen gemäß Art131 Abs1 B‑VG über Beschwerden nach Art130 Abs1 B‑VG die Verwaltungsgerichte der Länder. In die 'Generalklausel' gemäß Art131 Abs1 B‑VG fällt somit insbesondere die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der mittelbaren Bundesverwaltung (vgl Eberhard, aaO, Rz 14 f.).

2.3. Von dem System der verfassungsunmittelbaren Zuständigkeitsverteilung gemäß Art131 Abs1 bis 3 B‑VG kann gemäß Art131 Abs4 und 5 B‑VG in bestimmten Fällen durch Bundes- oder Landesgesetz abgewichen werden (sog 'Flexibilisierungsklauseln', vgl Pürgy, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 49 [58]; Wiederin, aaO, 36). Durch Bundesgesetz kann unter anderem gemäß Art131 Abs4 Z2 litc B‑VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, vorgesehen werden. Der Bundesgesetzgeber kann folglich – mit Zustimmung der Länder (siehe dazu Pkt. IV.3.) – den Rechtsschutz betreffend Entscheidungen in der mittelbaren Bundesverwaltung beim Bundesverwaltungsgericht oder Bundesfinanzgericht durch (einfaches) Bundesgesetz einrichten (vgl Ziniel, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [17. Lfg, 2021] Art131/4‑6 B‑VG, Rz 20).

2.4. Gegenständlich wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vorgelegt. Bereits die organisatorische Zuordnung der bescheiderlassende Behörde zeigt, dass keine unmittelbare Bundesvollziehung vorliegt, die zu einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art131 Abs2 B‑VG führt.

2.4.1. Mit BGBl I Nr 151/2021 wurde jedoch §139a Abs4 in das LFG eingefügt. Die Schienen‑Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß §139a Abs1 bis 3 LFG Parteistellung. Sie ist unter anderem auch berechtigt, 'Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht' zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß §139a Abs1 bis 3 LFG geltend zu machen. Ausweislich der Erläuterungen soll damit die Schienen‑Control GmbH die Möglichkeit erhalten, ihren Rechtsstandpunkt hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einhaltung der Fluggastrechte bzw der Rechte von Fluggästen mit Behinderung in Verwaltungsstrafverfahren effektiv zu vertreten (vgl ErläutRV 940 BlgNR XXVII. GP , 16).

2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass §139a Abs4 LFG eine Zuständigkeitsverschiebung gemäß Art131 Abs4 Z2 litc B‑VG vorsieht: Das 'Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt' ist gemäß Art10 Abs1 Z9 B‑VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung (vgl VfSlg 2905/1955). Wenngleich das 'Verkehrswesen' gemäß Art102 Abs2 B‑VG auch unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden könnte, wird die Strafbestimmung des §169 LFG von den Bezirksverwaltungsbehörden vollzogen [vgl krit. auch Authried, Das Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz (PFAG), ZVR 2015, 232]. Gemäß Art131 Abs1 B‑VG wären daher für eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig. §139a Abs4 LFG sieht folglich eine von der Zuständigkeitsverteilung gemäß Art131 Abs1 bis 3 B‑VG abweichende Betrauung des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B‑VG der Schienen‑Control GmbH vor.

2.5. Zur Begründung einer verfassungswidrigen Parallelzuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes durch §139a Abs4 LFG:

2.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem klaren Wortlaut von §139a Abs4 LFG – ausschließlich – für Beschwerden der Schienen‑Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen §139a Abs1 bis 3 LFG zuständig. Erhebt eine andere Partei des Verwaltungsstrafverfahrens – insbesondere der Beschuldigte – Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, ist gemäß Art131 Abs1 B‑VG iVm §3 Abs2 Z1 VwGVG jenes Verwaltungsgericht des Landes zuständig, in dem der Sitz der Behörde liegt, die den Bescheid erlassen hat.

2.5.2. Den Materialien ist zu entnehmen, dass durch die Systematik des Art131 B‑VG geteilte Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes bereits in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit vermieden werden sollen (vgl ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP , 16; zum typenfreien Verwaltungshandeln vgl VfGH 28.02.2024, G533/2023 ua).

Dies muss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erst recht für Beschwerden gegen ein und denselben Bescheid gelten: Dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts infolge einer Beschwerde der Schienen‑Control GmbH sowie eine Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts eines Landes aufgrund einer Beschwerde einer anderen Partei gegen denselben Bescheid parallel bestehen, entspricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem System der Verteilung der Zuständigkeiten gemäß Art131 B‑VG und ist folglich verfassungswidrig.

Praktisch kann es aber aufgrund von §139a Abs4 LFG zu Konstellationen kommen, in denen gegen ein und denselben Bescheid sowohl eine Beschwerde vor einem Verwaltungsgericht eines Landes als auch eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. So kann sich etwa ein Beschuldigter gegen die verhängte Strafe vor dem Verwaltungsgericht eines Landes beschweren, während die Schienen‑Control GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhebt und Fehler bei der Strafbemessung moniert. Zumal das Verbot der reformatio in peius gemäß §42 VwGVG nur bei einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde anwendbar ist (vgl mwN Senft, in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG [2020] §42 VwGVG, Rz 1), wäre eine Konstellation denkbar, in der §42 VwGVG im Verfahren vor dem zuständigen Landesverwaltungsgericht zur Anwendung käme, im insoweit parallelen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht, was schon aus diesem Grund zu einander widersprechenden Entscheidungen in derselben Sache führen könnte.

2.5.3. Einer Interpretation von §139a Abs4 LFG dahingehend, dass Beschwerden aller Parteien, einschließlich des Beschuldigten, an das Bundesverwaltungsgericht zu richten wären, steht der klare Wortlaut von §139a Abs4 LFG entgegen. Überdies ergibt sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber tatsächlich nur der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht einräumen wollte (vgl ErläutRV 940 BlgNR XXVII. GP , 16). Im Übrigen verstieße bei einer derartigen – vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilten – Interpretation §139a Abs4 LFG gegen Art83 Abs2 B‑VG (siehe dazu Pkt. 2.6.2.).

2.6. Darüber hinaus verstößt §139a Abs4 LFG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch gegen Art83 Abs2 B‑VG:

2.6.1. Gemäß Art83 Abs2 B‑VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Verfassungsnorm bindet nicht nur die Vollziehung, sondern auch die Gesetzgebung. Das bedeutet, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz selbst festgelegt sein muss. Art18 iVm Art83 Abs2 B‑VG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer – strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (vgl zB mwN VfSlg 19.991/2015). Zuständigkeitsregelungen müssen dabei klar und eindeutig sein, wobei die Zuständigkeit einer Behörde auch nicht von Umständen abhängig sein darf, die für den Betroffenen nicht erkennbar sind und auch eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen (vgl VfSlg 13.029/1992).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist aber auch eine Konstellation, in der die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts von der Person des Beschwerdeführers abhängt, für einen Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht mit den Vorgaben des Rechts auf den gesetzlichen Richter in Einklang zu bringen. Abhängig davon, wer gegen das Straferkenntnis Beschwerde erhebt, entscheidet sich, ob ein Verwaltungsgericht eines Landes oder das Bundesverwaltungsgericht oder beide Gerichte ein Beschwerdeverfahren über ein und denselben Bescheid zu führen haben. Ein Beschuldigter hat darauf nur bedingt Einfluss, als er durch eine von ihm erhobene Beschwerde lediglich über die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts eines Landes insoweit disponieren kann, als er von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen kann oder nicht. Im Übrigen wäre auch gänzlich offen, wie verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend denselben Beschwerdegegenstand von den Verwaltungsgerichten jeweils zu führen bzw abzuschließen wären.

2.6.2. Für den Fall, dass – entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – §139a Abs4 LFG dahingehend interpretiert würde, dass alle Parteien im Fall eines Verwaltungsstrafverfahrens betreffend §139a Abs1 bis 3 LFG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben könnten (vgl Pkt. 2.5.3.), verstieße §139a Abs4 LFG gegen das Gebot einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit, weil sich nicht klar und eindeutig ergeben würde, welches Verwaltungsgericht für eine Beschwerde einer anderen Partei als der Schienen‑Control GmbH, insbesondere des Beschuldigten, zuständig wäre. Der Wortlaut würde nämlich weiterhin allein auf eine Beschwerdeerhebung durch die Schienen‑Control GmbH abstellen.

3. Zum Bedenken der Kundmachung von §139a Abs4 LFG ohne Zustimmung der Länder:

3.1. Wie ausgeführt, kann zwar gemäß Art131 Abs4 Z2 litc B‑VG durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, vorgesehen werden, doch bedarf die Kundmachung solcher Bundesgesetze gemäß dem Schlussteil von Art131 Abs4 B‑VG einer Zustimmung der Länder (vgl dazu auch ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP , 15 f.).

An dieser Stelle wird zunächst klarstellend darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeitsverschiebung an das Bundesverwaltungsgericht gemäß §139a Abs4 LFG nicht auf den – keine Zustimmung der Länder benötigenden – Tatbestand gemäß Art131 Abs4 Z2 lita B‑VG gestützt werden kann. Lit. a leg cit bezieht sich nur auf den Kompetenztatbestand Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Der Klammerausdruck verdeutlicht, dass beide einschlägigen Kompetenztatbestände von lita leg cit erfasst sind (vgl Ziniel, aaO, Rz 17 f.). Aus der darin enthaltenen Nennung von Art10 Abs1 Z9 B‑VG folgt hingegen nicht, dass andere darin enthaltene Kompetenztatbestände als die Umweltverträglichkeitsprüfung (wie das Verkehrswesen) von lita leg cit umfasst wären.

3.2. Die verfassungsrechtlich vorgesehene Zustimmung (aller neun) Länder ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein notwendiges Element für eine verfassungskonforme Zuständigkeitsverschiebung gemäß Art131 Abs4 Z2 litc B‑VG (vgl Pürgy, Verwaltung und parlamentarische Rechtsetzung [2020] 528 ff.; Ziniel, aaO, Rz 27).

Art42a B‑VG sieht diesbezüglich vor, dass ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates, der der Zustimmung der Länder bedarf, unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art42 B‑VG vom Bundeskanzler den Ämtern der Landesregierungen der beteiligten Länder bekanntzugeben ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem Bundeskanzler mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben.

3.3. Bereits die kurze Zeit, die zwischen dem Beschluss des Bundesrates am 15.07.2021 und der Kundmachung mit BGBl I Nr 151/2021 am 27.07.2021 verstrichen ist, legt nahe, dass eine Zustimmung der Länder nicht, jedenfalls nicht gemäß Art42a B‑VG, eingeholt worden ist. Des Weiteren mangelt es an einem – freilich rein informativen – Hinweis, dass eine Zustimmung der Länder erforderlich sei, im Vorblatt der Erläuterungen unter den 'Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens' (vgl ErläutRV 940 BlgNR XXVII. GP , 1, zum LFG; dass auf eine erforderliche Zustimmung der Länder aber [idealerweise] hinzuweisen wäre, siehe ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP , 8).

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte vor diesem Hintergrund das Bundeskanzleramt‑Verfassungsdienst um Auskunft, das in der Folge mitteilte, dass eine Zustimmung der Länder im Sinne von Art42a B‑VG zur Kundmachung von §139a Abs4 LFG idF BGBl I Nr 151/2021 nicht eingeholt worden sei.

3.4. Die Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in §139a Abs4 LFG, ohne dass dessen Kundmachung mit Zustimmung der Länder erfolgt ist, verstößt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art131 Abs4 iVm Art42a B‑VG."

3. Die Bundesregierung teilte dem Verfassungsgerichtshof mit, von einer meritorischen Äußerung Abstand zu nehmen. Die Bundesregierung gab dem Verfassungsgerichtshof bekannt, dass nach ihrer Auffassung mit der Aufhebung des Wortteiles "Bundes" im Wort "Bundesverwaltungsgericht" oder allenfalls der Wortfolge "an das Bundesverwaltungsgericht" in §139a Abs4 zweiter Satz LFG das Auslangen gefunden werden könne.

4. Der Verfassungsgerichtshof ersuchte das Bundeskanzleramt‑Verfassungsdienst mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 um Bekanntgabe, ob die Kundmachung des §139a Abs4 LFG, BGBl I 151/2021, mit Zustimmung der Länder erfolgt ist oder ob dies nicht der Fall ist.

5. Das Bundeskanzleramt‑Verfassungsdienst teilte dem Verfassungsgerichtshof in der Folge mit, "dass die Kundmachung des in Rede stehenden Bundesgesetzes, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird, BGBl I Nr 151/2021, nicht mit Zustimmung der Länder erfolgte".

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Der Verfassungsgerichtshof hat keine Zweifel, dass das antragstellende Gericht §139a Abs4 LFG in dem von ihm geführten (Anlass-)Verfahren anzuwenden hatte.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ficht in seinem Hauptantrag den Wortteil "Bundes" im Wort "Bundesverwaltungsgericht" und mit seinem ersten Eventualantrag die Wortfolge "an das Bundesverwaltungsgericht" in §139a Abs4 LFG idF BGBl I 151/2021 an.

1.3. Der im ersten Eventualantrag ("an das Bundesverwaltungsgericht") gewählte Anfechtungsumfang erweist sich als zutreffend. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der erste Eventualantrag als zulässig. Im Hinblick darauf ist auf die weiteren Eventualanträge nicht einzugehen.

2. In der Sache

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag ist begründet.

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Antrag unter anderem das verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung, dass diese ohne die erforderliche Zustimmung der Länder gemäß Art42a B‑VG kundgemacht worden sei. §139a Abs4 LFG sehe eine Zuständigkeitsverschiebung gemäß Art131 Abs4 Z2 litc B‑VG vor. Das "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt" sei gemäß Art10 Abs1 Z9 B‑VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Wenngleich das "Verkehrswesen" gemäß Art102 Abs2 B‑VG auch unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden könne, werde die Strafbestimmung des §169 LFG von den Bezirksverwaltungsbehörden vollzogen. Gemäß Art131 Abs1 B‑VG seien für eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig. Der Gesetzgeber habe durch §139a Abs4 LFG, BGBl I 151/2021, eine von Art131 Abs1 bis Abs3 B‑VG abweichende Zuständigkeitsverteilung vorgesehen und dabei die Vorgaben des Art131 Abs4 Z2 litc B‑VG nicht eingehalten.

2.2. Gemäß Art131 Abs4 Z2 litc B‑VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes vorgesehen werden, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Kundmachung solcher Bundesgesetze bedarf gemäß Art131 Abs4 B‑VG der Zustimmung der Länder. Die verfassungsrechtlich vorgesehene Zustimmung (aller neun) Länder ist ein notwendiges Element für eine verfassungskonforme Zuständigkeitsverschiebung gemäß Art131 Abs4 Z2 litc B‑VG.

Insoweit ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates der Zustimmung der Länder bedarf, ist er unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art42a B‑VG vom Bundeskanzler den Ämtern der Landesregierungen der beteiligten Länder bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem Bundeskanzler mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben (Art42a B‑VG).

3.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung (VfSlg 19.945/2015, 20.327/2019) zur Zulässigkeit der Abweichung von der verfassungsunmittelbaren Zuständigkeitsverteilung in Art131 Abs1 bis Abs3 B‑VG gemäß Art131 Abs4 (und Abs5) B‑VG die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes:

Der Gesetzgeber hat der Schienen‑Control GmbH mit der Änderung des Luftfahrtgesetzes, BGBl I 151/2021, Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Einhaltung von Passagierrechten eingeräumt (Erläut zur RV 940 BlgNR 27. GP , 1). Die Parteistellung der Schienen‑Control GmbH bezieht sich auf Verstöße gegen die "Verordnung (EG) Nr 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91, ABl. Nr L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung," (vgl §139a Abs1 LFG) und gegen die "Verordnung (EG) Nr 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr L 204 vom 26.7.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung" (vgl §139a Abs2 LFG). Die Schienen‑Control GmbH ist dazu berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß §139a Abs1 bis Abs3 LFG geltend zu machen, etwa den Verstoß eines Luftfahrtunternehmens zur Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die genannten unionsrechtlichen Verordnungen (§139a Abs4 LFG).

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erfolgt für den Bereich der bescheidmäßigen Feststellung von Verstößen gegen die genannten unionsrechtlichen Verordnungen gemäß §169 Abs1 LFG durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist dazu berechtigt, Verstöße gegen die genannten unionsrechtlichen Verordnungen gemäß §169 Abs1 Z3 lits. und litt LFG zu bestrafen.

Das Luftfahrtgesetz wird somit im Bereich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß §139a Abs1 bis 4 LFG in Verbindung mit §169 Abs1 Z3 lits und litt LFG in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Unter dem Gesichtspunkt des Art131 Abs4 Z2 litc B‑VG hätte vor der Kundmachung des §139a Abs4 LFG, BGBl I 151/2021, mit welchem die Schienen‑Control GmbH dazu berechtigt worden ist, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde zu erheben, die Zustimmung der Länder eingeholt werden müssen. Die näher bezeichnete Wortfolge des §139a Abs4 LFG verstößt somit gegen Art131 Abs4 Z2 litc B‑VG.

V. Ergebnis

1. Die Wortfolge "an das Bundesverwaltungsgericht" in §139a Abs4 LFG, BGBl 253/1957, idF BGBl I 151/2021 ist als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B‑VG.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B‑VG.

4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B‑VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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