VfGH G112/2022

VfGHG112/202213.6.2023

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Stmk BauG betreffend die Bewilligungspflicht von Geländeveränderungen im vereinfachten Baubewilligungsverfahren

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags des LVwG Steiermark auf Aufhebung des §20 Z3 Stmk BauG idF LGBl 91/2021. Mit der Steiermärkischen Baugesetznovelle 2003 wurde die Bewilligungspflicht für näher bezeichnete Geländeveränderungen, soweit es sich bei diesen nicht um anzeigepflichtige Geländeveränderungen iSd §20 Z3 Stmk BauG handelt, denen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zugestimmt haben, normiert. In den Erläuternden Bemerkungen wurde die Einführung der Bewilligungspflicht für Geländeveränderungen im Bauland bzw von im Freiland gelegenen Grundstücken, die an Bauland angrenzen, damit begründet, dass Veränderungen des natürlichen Geländes Nachbarbeeinträchtigungen durch damit verbundene Änderungen des Oberflächenwasserabflusses verursachen könnten, weshalb der Baubehörde ein geeignetes Instrumentarium zur Verhinderung derart unzumutbarer Beeinträchtigungen zur Verfügung gestellt werden sollte. Aus den Materialien zur Steiermärkischen Baugesetznovelle 2019 folgt, dass das nunmehr vorgesehene vereinfachte Baubewilligungsverfahren für Veränderungen des natürlichen Geländes, bei denen Auswirkungen auf die Nachbarn abschätzbar seien, ein Ersatz für das Anzeigeverfahren sei.

Es ist damit den Materialien zum Stmk BauG zu entnehmen, dass - entgegen der Auslegung des LVwG - nicht jede Veränderung des natürlichen Geländes, sondern nur jene, die Nachbarinteressen beeinträchtigen könnten, dem Bewilligungstatbestand des §20 Z3 Stmk BauG unterfallen. Nichts anderes folgt auch mit Blick auf die zur Auslegung des §20 Z3 Stmk BauG heranzuziehenden Bestimmungen des §4 Z46 Stmk BauG, des §33 Stmk BauG sowie weiters des §88 Stmk BauG. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes bauen völlig auf dieser unrichtigen Interpretation des Gesetzes auf. Mit deren Richtigstellung ist ihnen die Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund trifft bereits die vom LVwG vorgenommene und dem Antrag zugrunde liegende Auslegung des §20 Z3 Stmk BauG nicht zu, weshalb auch die auf diese Interpretation gestützten und dem Antrag zugrunde liegenden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung des Stmk BauG ins Leere gehen.

L8200 Bauordnung — Baurecht — Auslegung historische — VfGH / Gerichtsantrag — Auslegung eines Gesetzes — Auslegung systematische — Eingriffe bewilligungspflichtige — VfGH / Bedenken — Novellierung

 

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
Stmk BauG §4, §19, §20 Z3, §21, §88
VfGG §7 Abs2

G112/2022VfGH13.06.2023

Dokumentnummer

JFR_20230613_22G00112_01

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