Normen
B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd
B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit auf Art140 B-VG gestütztem Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, die Wortfolge "und 48c" in §14 Abs1 Z4 Börsegesetz, BGBl. 555/1989 idF BGBl. I 22/2009, (samt Eventualbegehren) als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (zB VfSlg. 16.803/2003).
Mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G105/10, hat der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Wortfolge in §14 Abs1 Z4 Börsegesetz, BGBl. 555/1989 idF BGBl. I 22/2009, als verfassungswidrig aufgehoben. Eine Einbeziehung des vorliegenden Antrages in dieses Verfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen nicht mehr möglich (vgl. zB VfSlg. 13.478/1993). Ein bereits aufgehobenes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
