Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2017:E566.2016
Spruch:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B‑VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2017, V65/2016 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Punkt 4. der Verordnung des Stadtmagistrates der Stadt Innsbruck vom 20. Februar 1986 nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird. Vor diesem Hintergrund lässt das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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