Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Sbg RaumOG 2009 §31 Abs2, §86 Abs15
VfGG §7 Abs1, §88
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2022:E3788.2020
Spruch:
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B‑VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des §86 Abs15 Sbg ROG 2009 nicht erfülle.
3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der §§31 Abs2 Z5 und 86 Abs15 Sbg ROG 2009, LGBl 30/2009, idF LGBl 82/2017 sowie des §86 Abs15 Sbg ROG 2009, LGBl 30/2009, idF LGBl 62/2021 ein. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G366/2021, hob er §31 Abs2 Z5 idF LGBl 82/2017 und §86 Abs15 idF LGBl 62/2021 als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass §86 Abs15 idF LGBl 82/2017 verfassungswidrig war.
4. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B‑VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
5. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §86 Abs15 Sbg ROG 2009 behauptet wird, ist es im Hinblick auf das zur Zahl G366/2021 durchgeführte Gesetzesprüfungsverfahren, mit dem §31 Abs2 Z5 idF LGBl 82/2017 und §86 Abs15 idF LGBl 62/2021 als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt wurde, dass §86 Abs15 idF LGBl 82/2017 verfassungswidrig war, sohin diese Ausnahmeregelung in Bezug auf Zweitwohnsitzbeschränkungen im Land Salzburg gänzlich beseitigt wurde, einerseits und den Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses andererseits – das Landesverwaltungsgericht Salzburg sprach aus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des §86 Abs15 Sbg ROG nicht erfüllt hatte – ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
6. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
7. Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm – mit Erfolg – angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen (vgl VfSlg 17.089/2003; VfGH 25.6.2015, E599/2014; 15.3.2017, E655/2015 ua).
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