Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses
Rechtssatz
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsteiles Nr 5, Änderung Nr 5.03, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Thalheim bei Wels am 27.06.2013, soweit er sich auf das Grundstück Nr 96/5, KG Ottsdorf, bezieht, ein. Mit E v 25.02.2025, V82/2024, hob der VfGH den in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsteil Nr 5, Änderung Nr 5.03, als gesetzwidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
L90 Raumordnung — VfGH / Anlassfall — Baurecht — Eigentumsbeschränkung — Widmung
Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Oö RaumOG 1994 §2, §18, §20, §21, §33, §36
Flächenwidmungsteil Nr 5, Änderung Nr 5.03, vom Gemeinderat der Marktgemeinde Thalheim bei Wels am 27.06.2013
VfGG §7 Abs2
Dokumentnummer
JFR_20250225_24E02412_01
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