Normen
B-VG Art144 Abs1 / Ablehnung
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Ablehnung
B-VG Art144 Abs2
Spruch:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §29 VwGVG, BGBl I 33/2013, und des §82 Abs1 zweiter Satz VfGG, BGBl 85/1953 idF BGBl I 33/2013, entstanden. Aus diesem Grund hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 beschlossen, diese Bestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 11. März 2015, G199-200/2014, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass §29 VwGVG, BGBl I 33/2013, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird und dass §82 Abs1 zweiter Satz VfGG, BGBl 85/1953 idF BGBl I 33/2013, verfassungswidrig war. Daraus ergibt sich, dass die bereits nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien, aber vor dessen schriftlicher Ausfertigung erhobene Beschwerde nicht aus diesem Grund unzulässig ist (vgl. auch VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068).
2. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B‑VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2.1. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diese Rechtsverletzunge aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob vom Verwaltungsgericht Wien innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg 14.886/1997).
2.2. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §4 Abs1 Z2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes, LGBl 45/2010 idF LGBl 29/2013, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Gleichheitswidrigkeit auf Grund von Unterschieden in den Regelungen verschiedener Bundesländer liegt schon deshalb nicht vor, weil das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander ausschließt (VfSlg 8161/1977, 9116/1981, 14.846/1997). Gegen die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesetzlich vorgesehene Differenzierung nach aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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