Normen
B-VG Art20 Abs2 Z2, Art144 Abs2
BVG-Rundfunk ArtI Abs2
ORF-G §36
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:E1512.2024
Spruch:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B‑VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgeht, dass die KommAustria in Verfahren gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G nicht zur Feststellung von Verletzungen des ORF-G durch (oberste) Verwaltungsorgane zuständig ist und insoweit die gesetzmäßige Zusammensetzung des Stiftungs- oder Publikumsrates in derartigen Verfahren nicht zu prüfen hat, insofern nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als sie geltend macht, dass insbesondere aus Gründen der Unabhängigkeitsgarantie des ArtI Abs2 BVG Rundfunk eine Rechtsaufsicht durch die KommAustria und in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht über Entscheidungen oberster Verwaltungsorgane auf Grund des ORF‑G ebenso verfassungsrechtlich geboten sei wie, dass die KommAustria im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Entscheidungen des Stiftungs- und Publikumsrates des ORF jeweils auch über die gesetzmäßige Zusammensetzung dieser Kollegialorgane zu befinden hätte, lässt ihr Vorbringen aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, dem eine Popularbeschwerde gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G zugrunde liegt, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die Vorgaben des BVG Rundfunk oder sonstige verfassungsrechtliche Bestimmungen den Gesetzgeber dazu verhalten würden, die von den Beschwerdeführern aus verfassungsrechtlichen Gründen monierte Rechtsaufsicht im Wege einer Popularbeschwerde gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G vorzusehen, womit es im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob insbesondere Vorgaben des BVG Rundfunk eine solche Rechtsaufsicht in anderen Konstellationen erfordern (ebenso wie im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen ist, ob der Gesetzgeber die KommAustria auf Grund der Ermächtigung des Art20 Abs2 Z2 B‑VG zur Rechtsaufsicht über oberste Verwaltungsorgane berufen dürfte).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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