Normen
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §58
Wr DienstO 1994 §74a
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §58
Wr DienstO 1994 §74a
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den bekämpften Bescheid nicht in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer ist seinem Vorbringen zu Folge "beim Magistrat der Stadt Wien beschäftigt", es sei "ihm wiederholt eine Definitivstellung (Pragmatisierung) in Aussicht gestellt" worden.
Mit Schreiben vom 30. September 2004 stellte der
Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung seines
Antrages vom 19. März 1997 "auf Unterstellung unter die Dienstordnung
der Stadt Wien (Pragmatisierung)". Mit einem weiteren Schreiben vom
27. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer seine
bescheidmäßige "Versetzung in den Ruhestand ... nach der DO aufgrund
des Dienstunfalls ... sofern - gegen meine Erwartung - die
Dienstunfähigkeit festgestellt werden sollte".
Dazu ergingen in der Folge zwei Schreiben des Magistrats der Stadt Wien.
Das erste dieser beiden Schreiben, vom 3. Dezember 2004, hatte folgenden Wortlaut:
"Herrn
Dr. C M
...
Sehr geehrter Herr Doktor!
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 30.09.2004 wird mitgeteilt, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann.
Hochachtungsvoll
Für den Abteilungsleiter:
[Unterschrift]"
Das zweite Schreiben, vom 26. Jänner 2005, lautete wie folgt:
"Herrn
Dr. C M
...
Sehr geehrter Herr Doktor!
Zu Ihrem Schreiben vom 27.11.2004, ha. eingelangt am 29.1.2004, wird mitgeteilt, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann auf das ha. Schreiben ... vom 3.12.2004 wird verwiesen.
Hochachtungsvoll
Für den Abteilungsleiter:
[Unterschrift]"
Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt - neuerlich um die bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge, in eventu erhob er für den Fall, dass die beiden Schreiben des Magistrats als Bescheide zu qualifizieren seien, Berufung dagegen.
Dazu wurde ihm mit weiterem Schreiben des Magistrats mitgeteilt, dass er auf Grund der fehlenden Parteistellung seine Ansprüche nicht im Verwaltungsverfahren geltend machen könne, vielmehr habe er seine (vermeintlichen) Ansprüche aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis im ordentlichen Rechtsweg auszutragen und dass die Schreiben des Magistrats vom 3. Dezember 2004 und vom 26. Jänner 2005 keine Bescheide darstellten.
In der Folge gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2005 bekannt, dass er seine Berufungen und seinen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung seines Pragmatisierungsantrages aufrecht halte.
2. Mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 29. Juni 2005 wurden die gegen die Schreiben des Magistrats vom 3. Dezember 2004 und vom 26. Jänner 2005 eingebrachten Berufungen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wird iW ausgeführt:
"Eine Berufung kann sich stets nur gegen einen Bescheid richten (§12 DVG iVm §63 Abs2 und 3 AVG). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob es sich bei den gegenständlichen Schreiben des Magistrats um Bescheide handelt.
Gemäß §58 Abs1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen von Beteiligten abgesprochen wird (§58 Abs2 AVG). Im Übrigen gilt auch für Bescheide §18 Abs4 (§58 Abs3 AVG). Aus der Bestimmung des §18 Abs4 AVG ergibt sich weiters, dass Bescheidausfertigungen auch die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung, den Namen des Genehmigenden sowie eine ordnungsgemäße Fertigung zu enthalten haben.
Den gegenständlichen Schreiben des Magistrats fehlt es an einer ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid und an einer bescheidmäßigen Gliederung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auf das im §58 Abs1 AVG normierte Erfordernis der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des §58 Abs1 AVG, gewertet werden (vgl. VwGH vom 22. September 1992, Zl. 92/07/0121). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter essentiell (vgl. VwGH vom 20. Februar 1991, Zl. 91/02/0012).
Die gegenständlichen Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, vom 3. Dezember 2004 und vom 26. Jänner 2005 sind in Briefform gehalten, enthalten Höflichkeitsfloskeln, wie 'Sehr geehrter Herr Doktor', 'Hochachtungsvoll', 'Mit freundlichen Grüßen' und es wird in ihnen jeweils die Wortfolge 'wird mitgeteilt' verwendet.
Die Briefform und insbesondere der Umstand, dass die Erledigung in die Form einer bloßen Mitteilung gekleidet ist, sprechen gegen den Bescheidwillen einer Erledigung (vgl. VwGH vom 22. September 1992, Zl. 92/07/0121). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel 'Sehr geehrter Herr' oder der Verwendung 'teilt Ihnen mit'. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl. VwGH vom 26. Juni 2002, Zl. 97/12/0372, und vom 31. Mai 1996, Zl. 96/12/0094). Die in den gegenständlichen Schreiben - die nicht als Bescheid bezeichnet sind - enthaltene Wendung '...Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann...', kann die Zweifel am fehlenden Bescheidcharakter nicht ausräumen, wenn diese Wendung im Gesamtzusammenhang mit dem Ausdruck 'wird mitgeteilt' gesehen wird (vgl. VwGH vom 17. Dezember 1985, Zl. 83/05/0055).
Bei den gegenständlichen Schreiben des Magistrats handelt es sich demnach nicht um Bescheide, sondern um nicht normative Willenserklärungen der Behörde, welche einer Anfechtung mittels Berufung nicht zugänglich sind, weshalb die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen sind."
3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf eine Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13 EMRK und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird. Für den Fall der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Begründend wird dazu ausgeführt:
"1. Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG):
...
Die belangte Behörde hat gegenständliche Berufung mit ihrem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen und solcherart dem Beschwerdeführer im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides schlechthin die Anrufung einer Behörde und eine inhaltliche Entscheidung über seihe Ansprüche verweigert.
...
2. Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 MRK sowie auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13 MRK:
...
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß [Art.] 6 EMRK verletzt, da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pragmatisierung zweifellos als 'civil right' im Sinne der EMRK zu werten ist. Schließlich wird der Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen in der RechtSsprechung des EGMR weit ausgelegt und ebenso auf verwaltungsbehördliche Verfahren erstreckt, welche für zivilrechtliche Ansprüche - als solche werden zweifellos die arbeits- bzw. dienstrechtlichen Ansprüche des Berufungswerbers zu sehen sein - bestimmend sein können. Dies betrifft unter anderem sozialversicherungsrechtliche Ansprüche und behördliche Bewilligungen, Artikel 6 MRK findet demnach jedenfalls immer dann Anwendung, wenn eine behördliche Entscheidung in die Erwerbstätigkeit einer Person, in das Eigentum oder in sonstige Vermögenswerterechte eingreift (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht4, Seite 255). Gerade dies ist jedoch (siehe dazu auch unten) der Fall. Insbesondere ist auch die Effektivität des Rechtsschutzes Bestandteil des fairen Verfahrens; gerade diese wurde im vorliegenden Fall jedoch rigoros abgeschnitten, da durch die Verneinung des Bescheidcharakters die inhaltliche Behandlung verweigert wurde (vgl. VfSlg. 10.291/1984).
...
3. Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG)
...
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt. Dies wird wie folgt begründet:
Die belangte Behörde hat jegliche ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit überhaupt unterlassen, indem sie das Parteienvorbringen ignoriert hat, vom Inhalt der Akten leichtfertig abgegangen ist und den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen hat.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass aufgrund der durchwegs ausgezeichneten Dienstbeurteilungen, seiner Reihung betreffend die Anwartschaft auf einen Dienstposten und die verbindliche Zusage der zuständigen Stadträte eine Unterstellung seiner Person unter die Dienstordnung (Pragmatisierung) jedenfalls geboten gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat in diesem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Hätte die belangte Behörde die Angelegenheit einer sachlichen Prüfung unterzogen, hätte sie die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nachvollziehen können.
Indem die belangte Behörde keinerlei Nachforschungen betrieben hat, hat sie Willkür geübt, weshalb der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde.
Auch liegt angesichts des Umstandes, dass im Bereich der MA 15 lediglich der Posten des Beschwerdeführers als nicht definitiv gestellte Verwendung beibehalten wurde, eine unsachliche Diskriminierung des Beschwerdeführers vor, weshalb auch aus diesem Grund der Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde.
4. Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG):
...
Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem Vermögen, weil die gegenständliche Anwartschaft auf Pragmatisierung ein solches darstellt.
Die belangte Behörde hat - wie oben ausgeführt - bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt und solcher Art einen so schwerwiegenden Fehler begangen, welcher die Entscheidung in Richtung 'Gesetzlosigkeit' rückt.
Der angefochtene Bescheid verletzt daher den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums."
4. Der Dienstrechtssenat hat als belangte Behörde die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er für die Abweisung der Beschwerde eintritt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Mit dem bekämpften Bescheid werden die vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen als unzulässig zurückgewiesen. Damit wird ihm eine Sachentscheidung über die von ihm eingebrachten Rechtsmittel verweigert. Hätte der Dienstrechtssenat der Stadt Wien die Entscheidung zu Unrecht getroffen, so wäre der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden (vgl. zB. VfSlg. 13.384/1993).
Die Zurückweisung der Berufungen wird im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich gegen Erledigungen des Magistrates der Stadt Wien richten, die nicht als Bescheide zu qualifizieren sind. Der Verfassungsgerichtshof pflichtet dieser Rechtsansicht im Ergebnis bei.
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 13.384/1993)
Diese Voraussetzungen sind bei den in Rede stehenden Erledigungen des Magistrats der Stadt Wien nicht gegeben. Sie weisen nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da sie weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert sind. Ihrem Wortlaut nach sind die Erledigungen als - bloße - Mitteilung abgefasst (arg. "... wird mitgeteilt... "). Ihr Inhalt beschränkt sich auf die Mitteilung, dass dem Begehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann. Die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der Erledigungen bieten somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Wille der Behörde auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 13.065/1992).
Dazu kommt, dass der Magistrat der Stadt Wien auch nicht verpflichtet war, über die Anträge des Beschwerdeführers mit Bescheid abzusprechen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht nämlich kein Rechtsanspruch auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses; ebenso wenig kommt dem Bewerber im Ernennungsverfahren Parteistellung zu (vgl. etwa VfSlg. 15.832/2000 und VwGH 16.3.2005, 2005/12/0006 jeweils mwH).
Die belangte Behörde ist daher im Recht, wenn sie die bei ihr bekämpften Erledigungen nicht als Bescheide gewertet und die dagegen gerichteten Berufungen als unzulässig zurückgewiesen hat.
Somit ist der Beschwerdeführer durch den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
2. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Behauptung des Beschwerdeführers er sei auch in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden. Da wie oben ausgeführt der Dienstrechtssenat der Stadt Wien zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat, kann der Beschwerdeführer in diesen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden sein.
3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
4. Die vom Beschwerdeführer für den Fall der Abweisung seiner Beschwerde oder der Ablehnung der Beschwerdebehandlung beantragte Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof kommt nicht in Frage. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien ist gemäß §74a der Wiener Dienstordnung als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Gesetz nur gegen Bescheide vorgesehen, mit denen eine Kündigung, eine Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen oder eine Entlassung verfügt worden ist. All dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu.
Der (Eventual-)Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war daher abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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