VfGH B912/96

VfGHB912/9625.2.1997

Anlaßfallwirkung der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994 mit E v 28.11.96, G195/96 ua, und der teilweisen Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 180 der Stadtgemeinde Lienz vom 26.04.90 und 07.07.92 mit E v 25.02.97, V113/96.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird daher im zweiten Spruchpunkt aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Jänner 1996, ZVe1-550-2376/1-2, wurde im 2. Spruchpunkt der Vorstellung des beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Lienz, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Schießanlage samt Vereinslokal auf der GP 387/2, KG Patriasdorf, keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 180 der Stadtgemeinde Lienz vom 26. April 1990 und 7. Juli 1992, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am 21. Jänner 1993, ZVe1-546-67/474-2, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 5. Februar 1993 bis 22. Februar 1993, (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplanänderung) als verletzt erachtet. In der Beschwerde wird der Bescheid zur Gänze und undifferenziert angefochten.

3. Die Tiroler Landesregierung beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

4. Auch die Stadtgemeinde Lienz gab eine Stellungnahme ab.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 24. September 1996 von Amts wegen die Bestimmungen der §§53 in Verbindung mit 109 Abs4 erster Satz des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994), gemäß Art140 Abs1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit und die Flächenwidmungsplanänderung gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996 derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V113/96, hob der Verfassungsgerichtshof den präjudiziellen Teil der Flächenwidmungsplanänderung als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher im zweiten Spruchpunkt aufzuheben.

Der erste Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides hat den Beschwerdeführer nicht in dessen Rechten betroffen. Insoweit war die Beschwerde sohin mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

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