B-VG Art140 Abs7 B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 28. Juni 2004 Einkommensteuer in bestimmter Höhe für die Jahre 1996 bis 1998 vorgeschrieben, wobei der Berechnung der Einkommensteuer auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die aus sog. schwarzen (Investment)Fonds stammten, zugrunde gelegt wurden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verfassungswidrigkeit des §42 Abs2 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), BGBl. 532/1993, in der Fassung BGBl. 818/1993 geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.
3. Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, legte fristgerecht die Verwaltungsakten vor und verzichtete förmlich auf die Erstattung einer Gegenschrift.
II. Die Beschwerde ist berechtigt:
1. Der Verfassungsgerichtshof leitete u.a. aus Anlass dieser Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2005 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §42 Abs2 Z4 - 6 InvFG 1993, BGBl. 532/1993 idF BGBl. 818/1993 ein und hob mit dem am 26. September 2005 gefällten Erkenntnis G58-60/05 §42 Abs2 Z4 - 6 leg.cit. als verfassungswidrig auf.
2. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.
IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.
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