VfGH B831/06

VfGHB831/067.6.2006

Zurückweisung der gegen denselben Bescheid erhobenen (zweiten) Beschwerde mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit (erster) Beschwerdeeinbringung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Beim Verfassungsgerichtshof wurde vom Beschwerdeführer am 9. März 2006 eine zu B426/06 protokollierte Beschwerde eingebracht, die sich gegen den mündlich verkündeten Bescheid des UVS Wien vom 26. Jänner 2006, Z UVS-04/A/23/6236/2005/7 richtete, mit dem der Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 18. Juli 2005, Z MBA 19 - S 731/05, wegen Übertretung des §135 Abs1 iVm §60 Abs1 lita BauO für Wien in der Schuldfrage und hinsichtlich der verhängten Geldstrafe sowie des Verfahrenskostenausspruches keine Folge gegeben wurde und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang bestätigt wurde. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen und drei Tagen wurde auf sechs Tage herabgesetzt. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof am 15. März 2006 abgelehnt und antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die nunmehr vom selben Beschwerdeführer (durch den gleichen Rechtsvertreter) am 27. April 2006 zu B831/06 protokollierte Beschwerde richtet sich ein weiteres Mal gegen denselben Bescheid des UVS Wien, Z UVS-04/A/23/6236/2005/9, diesmal allerdings gegen dessen schriftliche Ausfertigung vom 9. März 2006.

Derselbe Verwaltungsakt kann von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. zB VfSlg. 17.170/2004, 17.185/2004).

Sohin war die vorliegende Beschwerde - mangels Legitimation des Beschwerdeführers - gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war nicht zu entscheiden, weil eine Abtretung nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall der Abweisung der Beschwerde oder der Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt.

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