VfGH B821/01

VfGHB821/0126.2.2002

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund der Annahme eines den ortsüblichen Verkehrswert erheblich übersteigenden Kaufpreises

Normen

Tir GVG 1996 §7 Abs1 litg
Tir GVG 1996 §7 Abs1 litg

 

Spruch:

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 11.2.2000 verkaufte der Zweitbeschwerdeführer ein näher bezeichnetes Waldgrundstück im Ausmaß vom 6.549 m2 an den Erstbeschwerdeführer. Die bei der Bezirkshauptmannschaft Imst eingerichtete Bezirks-Grundverkehrskommission erteilte diesem Rechtserwerb mit Bescheid vom 9.8.2000 die grundverkehrsrechtliche Genehmigung.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten gab die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im folgenden: LGVK) nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 2.4.2001 Folge und versagte dem Kaufvertrag die Genehmigung. Begründend führte sie aus, daß der vereinbarte Kaufpreis von S 530.000,-- den vom Amtssachverständigen berechneten Verkehrswert von S 66.527,70 um mehr als 30 von 100 übersteige und folglich der Versagungstatbestand des §7 Abs1 litg Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (im folgenden: TGVG 1996) erfüllt sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs (Art6 StGG) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheids beantragt wird.

3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebenden Rechtsvorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. 61/1996 idF LGBl. 75/1999, lauten:

"§4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a) den Erwerb des Eigentums;

(...)

§6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach §4 darf nur erteilt werden, wenn

a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,

b) gewährleistet ist, daß die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden,

c) der Erwerber über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt und

d) der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.

(...)

(7) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind insoweit abweichend von den Voraussetzungen nach Abs1 litb zu genehmigen, als die Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgen muss. Weiters entfällt für die Genehmigung von Rechtserwerben an forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzung nach Abs1 litc.

(...)

§7

Besondere Versagungsgründe

(1) Unter Berücksichtigung der Interessen nach §6 Abs1 lita ist die Genehmigung nach §4 insbesondere zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß

(...)

g) der Preis für das zu erwerbende Recht den Verkehrswert um mehr als 30 v. H. übersteigt;

(...)"

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Unbestritten ist, daß es sich bei der vertragsgegenständlichen Liegenschaft um ein forstwirtschaftliches Grundstück iSd §2 Abs1 TGVG 1996 handelt und der Kaufvertrag somit gemäß §4 Abs1 lita leg. cit. der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf.

2.1. Zu den behaupteten Rechtsverletzungen wird in der Beschwerde zunächst vorgebracht, daß die belangte Behörde es in ihrem Bescheid unterlassen habe, den Versagungstatbestand des §7 Abs1 litg TGVG 1996 so zu interpretieren, daß er den Zielsetzungen des §6 Abs1 lita leg. cit. Rechnung trage. Bei verfassungskonformer Interpretation des §6 Abs7 leg. cit. sei aber §7 Abs1 litg leg. cit. gar nicht anzuwenden: Diese Bestimmung habe den Zweck, Spekulationen auszuschließen und zu verhindern, daß bei Liegenschaften, nach denen von seiten eines "praktizierenden Bauern" Nachfrage bestehe, ein für Landwirte nicht bezahlbares Preisniveau entstehe. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine solche Nachfrage überhaupt nicht gegeben und es sei auch eine Spekulation ausgeschlossen, weil das Grundstück niemals in Bauland umgewidmet würde. Vielmehr habe der Verkäufer, ein Landwirt, mit dem erhaltenen Kaufpreis landwirtschaftlich bedeutsame und seinen Betrieb stärkende Almanteile erwerben können. Der Verkäufer habe die Liegenschaft bisher überhaupt nicht bewirtschaftet, der Erwerber werde aber eine Selbstbewirtschaftung vornehmen; daß er hauptberuflich Bauunternehmer ist und die vertragsgegenständliche Liegenschaft unmittelbar an sein Betriebsgelände angrenzt, stehe dem nicht entgegen.

2.2. Für den Fall, daß §7 Abs1 litg "starr" (ohne Vornahme einer Interessenabwägung) anzuwenden wäre, wird in der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung gerügt, weil sie unsachlich sei und einen unsachlichen Eingriff in das Eigentumsrecht und das Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs bedeute.

3. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs1 litg TGVG 1996 bestehen keine Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 5831/1968 zu §8 Abs2 liti des NÖ GVG 1964 (wonach ein Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerstreitet, wenn die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt) ausgeführt, daß eine Regelung über die Höhe der Gegenleistung mit der Materie des Grundverkehrsrechts untrennbar verknüpft ist und daß ohne Einflußnahme auf die Preise das Ziel der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht erreicht werden kann. Zum Inhalt dieser Regelung wurde gesagt, daß die Beschränkung der Gegenleistung auf den ortsüblichen Verkehrswert für den Verkäufer eine Härte bedeuten mag, daß sie es jedoch einem Käufer ermöglicht, Grundstücke zu diesem Preis zu erwerben. Diese Vorschrift konkretisierte den Grundsatz des §8 Abs1 NÖ GVG 1964, daß nur solchen Rechtsgeschäften zugestimmt werden darf, die dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder eines wirtschaftlich gesunden, mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerstreiten. Die Vorsorge, einem Übernehmer den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Grund zu Bedingungen zu ermöglichen, damit er wohl bestehen könne, fügte sich sachgemäß in die grundsätzlichen Anordnungen des §8 Abs1 NÖ GVG 1964.

Aus den dargestellten Erwägungen erachtete der Verfassungsgerichtshof auch die vergleichbaren Bestimmungen des §6 Abs1 litg TGVG 1970 (VfSlg. 6572/1971, 7539/1975) sowie des §6 litd Vlbg. GVG 1977 (VfSlg. 12.611/1991) als unbedenklich; er hegt daher gegen die hier angewendete Regelung des §7 Abs1 litg TGVG 1996 ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

4.1. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz könnte angesichts der Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nur vorliegen, wenn die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt u.a. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980, 10.338/1985, 11.213/1987, 12.985/1992).

4.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist der belangten Behörde keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorzuwerfen, wenn sie die Anwendbarkeit des §7 Abs1 litg TGVG 1996 auf den vorliegenden Fall bejaht hat. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, weshalb die Bestimmung des §6 Abs7 leg. cit. - die für Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken geltende Abweichungen von den Genehmigungsvoraussetzungen des §6 Abs1 litb und litc leg. cit. vorsieht - "bei verfassungskonformer Interpretation" die Anwendung des §7 leg. cit. ausschließe. Es ist auch nicht als denkunmöglich zu betrachten, wenn die Behörde den Rechtserwerb bereits aufgrund des Versagungstatbestandes des §7 Abs1 litg TGVG 1996 versagt, ohne auf die Frage der zu erwartenden Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber näher einzugehen.

Der Hinweis auf die nach dem Beschwerdevorbringen im öffentlichen Interesse gemäß §6 Abs1 lita leg. cit. liegende Stärkung des landwirtschaftlichen Betriebs des Verkäufers dadurch, daß er mit dem erzielten Kaufpreis "beträchtliche Almanteile" erwerben könnte, ist schon deshalb nicht zielführend, weil allfällige (potentielle) andere Rechtserwerbe für die Genehmigung des vorliegend zu beurteilenden Kaufvertrags nicht von Bedeutung sind. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hat sohin nicht stattgefunden.

5.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs - gleich einer des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums - könnte im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. VfSlg. 14.966/1997).

5.2. Wie schon unter Pkt. 4.2. dargetan, ist der belangten Behörde bei Erlassung des bekämpften Bescheides kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen, sodaß auch die behaupteten Verletzungen der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs sowie auf Unversehrtheit des Eigentums nicht vorliegen.

6. Das Beschwerdevorbringen, das in §6 Abs1 litb TGVG 1996 geregelte Kriterium der Selbstbewirtschaftung verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, geht schon deshalb ins Leere, weil - wie auch in der Beschwerde zugestanden wird - die Frage der Selbstbewirtschaftung im vorliegenden Fall gar nicht entscheidungsrelevant war.

7. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wären.

8. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall (vgl. §28 Abs7 TGVG 1996) - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 15.278/1998, 15.324/1998 mwN).

9. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

10. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz und Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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