VfGH B800/04

VfGHB800/0428.9.2004

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Presseförderungsgesetzes 1985; keine unmittelbare Betroffenheit der antragstellenden wahlwerbenden Gruppe durch ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz aufgrund des "Innennormcharakters" der angefochtenen Bestimmungen

Normen

B-VG Art17
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
PresseförderungsG 1985 §2 Abs1 Z5 und Z6, §2 Abs4
PresseförderungsG 2004 §8
B-VG Art17
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
PresseförderungsG 1985 §2 Abs1 Z5 und Z6, §2 Abs4
PresseförderungsG 2004 §8

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung einer Besonderen Förderung nach §8 Presseförderungsgesetz 2004 für die "Neue BVZ" und die "NÖ-Rundschau" mit Verständigungsschreiben der Kommunikationsbehörde Austria vom 10. Mai 2004.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art144 Abs1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Eine der Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG ist demnach das Vorliegen eines Bescheides; Art144 B-VG räumt dem Verfassungsgerichtshof jedoch nicht die Befugnis ein, Akte der Privatwirtschaftsverwaltung - wie etwa hier iZm. der Gewährung einer Förderung nach §8 Presseförderungsgesetz 2004 - zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 13.968/1994, 14.329/1995; zur Presseförderung vgl. VfSlg. 13.745/1994; s. auch IA 292/A BlgNR

22. GP S 10).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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