VfGH B773/09

VfGHB773/093.7.2009

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

 

Spruch:

Dem in der Beschwerdesache 1. des M M, ..., und 2. der Musikschule R, ..., beide vertreten durch W Rechtsanwalt GmbH, Dr. W L W, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 5. Mai 2009, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben, weil der Beschwerdeführer das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles zwar behauptet, es aber unterlassen hat, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und im einzelnen - insbesondere mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers - darzulegen, aus welchem Grund mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (mit dem die belangte Behörde feststellt, dass der Beschwerdeführer gemäß §4 Abs1 Z1 und Abs2 ASVG sowie §1 Abs1 lita ASVG in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2005 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG bzw. dem AlVG unterlegen ist) für ihn ein solcher Nachteil verbunden wäre.

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